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Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs-)Steuernummer erfolgt im zweiten Abschnitt (Betriebs-)Steuernummer über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs-)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs-)Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Lage-/Betriebs-/Wohnsitzfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs-)Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs-)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs-)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Einnahmenüberschussrechnung.
Markieren Sie bitte die zweite Option im Abschnitt (Betriebs-)Steuernummer, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung) noch keine (Betriebs-)Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das zuständige Finanzamt an, das Ihrem (neuen) Wohnsitz/Ort der Geschäftsleitung/dem wertvollsten Teil Ihres Betriebes aus Land- und Forstwirtschaft, Grundstückes, Betriebsgrundstückes oder Mineralgewinnungsrecht am nächsten liegt.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter http://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, das Ihrem (neuen) Wohnsitz/Ort der Geschäftsleitung/dem wertvollsten Teil Ihres Betriebes aus Land- und Forstwirtschaft, Grundstückes, Betriebsgrundstückes oder Mineralgewinnungsrecht am nächsten liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Einnahmenüberschussrechnung zu gelangen.
Damit Ihre Einnahmenüberschussrechnung im Finanzamt zugeordnet werden kann, ist es notwendig die Adressdaten vollständig auszufüllen. Alternativ kann auch die Leitsteuernummer angegeben werden. Bei der Leitsteuernummer handelt es sich um die Steuernummer der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung, der diese Einnahmenüberschussrechnung zuzuordnen ist.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs-)Steuernummer in der Anlage EÜR hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Anlage EÜR sichtbar vorbelegt.
Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung-Anlage EÜR" (Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG)
Die Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG) mit ihren Anlagen ist nach § 60 Absatz 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln.
Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00).
Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften:
Für jeden betroffenen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch authentifiziert übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten sind der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE zu entnehmen.
Die Abgabepflicht gilt des Weiteren für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht. Sie haben das Formular nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Absatz 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Absatz 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Absatz 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Absatz 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen in voller Höhe zu erfassen. Die Differenz zum pauschal ermittelten Gewinn ist in Zeile 23 einzutragen.
Datenschutz-Hinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de(unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 10)
Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs beziehungsweise der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (zum Beispiel Einzelgewerbetreibender oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die entsprechenden Felder ein.
Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuererklärung zu erstellen.
Hinweise zur Anlage EÜR
Es sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich.
Grundsätzlich ist hier der Wert „Stpfl. Person/Ehemann/Lebenspartner(in) A/Gesellschaft/Körperschaft“ einzutragen. Nur in Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspartner(innen), bei denen die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung übermittelt wird und der Betrieb nicht ausschließlich dem Ehemann/Person A zuzurechnen ist, ist ein anderer Wert als „Stpfl. Person/Ehemann/Lebenspartner(in) A/Gesellschaft/Körperschaft“ einzutragen.
Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wirtschaftsjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert wurden.
Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Absatz 1 EStG.
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (Zeile 11)
Hier tragen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ihre Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 17 bis 21) mit dem Bruttobetrag ein. Dazu gehören auch erhaltene Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie.
Sie sind Kleinunternehmer, wenn ihr Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze, zum Beispiel beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Soweit Sie vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung unterlegen haben, sind die vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführten Umsätze, unabhängig von deren Vereinnahmung, der Regelbesteuerung zu unterwerfen und in Zeile 14 einzutragen.
Nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG (Zeile 12)
Hier sind nicht steuerbare Umsätze und Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG nachrichtlich zu erfassen. Dazu gehören auch erhaltene Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie.
Land- und Forstwirt (Zeile 13)
Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 17 bis 20). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 14 bis 20 einzutragen.
Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (Zeile 14)
Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus den Zeilen 18 bis 20) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu erfassen.
Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen, sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungempfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG schuldet (Zeile 15)
In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (zum Beispiel Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (zum Beispiel Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse für Flurbereinigung, Zinszuschüsse, Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie oder sonstige Subventionen) – ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (Zeile 16)
Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 14 und 18 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 18 bis 20 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen.
Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer (Zeile 17)
Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und gegebenenfalls verrechneten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entsprechenden erstatteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und andere) sind in Zeile 15 - bei Kleinunternehmern in den Zeilen 11 und 12 - zu erfassen.
Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalenderjahres fällig gewordene und zugeflossene Umsatzsteuer-Erstattung für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen (Zeile 18)
Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (zum Beispiel Maschinen, Kraftfahrzeuge) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (beziehungsweise der Teilwert bei einer Entnahme) eines Wirtschaftsgutes nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG (vergleiche Ausführungen zu den Zeilen 43 und 44) sind ebenfalls hier einzutragen.
Private Kfz-Nutzung (Zeile 19)
Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen.
Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sogenannte 1 Prozent-Regelung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG) zu ermitteln:
Bruttolistenpreis | x | Kalendermonate | x | 1 Prozent | = | Nutzungswert |
20.000 Euro | x | 12 Monate | x | 1 Prozent | = | 2.400 Euro |
Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.
Begrenzt wird dieser Betrag durch die sogenannte Kostendeckelung (vergleiche Ausführungen zu Zeile 85). Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 Prozent vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 mit zu berücksichtigen.
Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (vergleiche Zeilen 31, 61 und 81 bis 83) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.
Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I Seite 1326, vom 15.11.2012, BStBl I Seite 1099, vom 05.06.2014, BStBl I Seite 835 und vom 24.01.2018, BStBl I Seite 272.
Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben.
Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen (Zeile 20)
In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (zum Beispiel Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu berücksichtigen.
Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetriebliche Zwecke beziehungsweise verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen.
Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 11 Absatz 2 EStG.
Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (zum Beispiel Telekommunikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Absatz 1 UStG pauschal vornehmen (vergleiche Ausführungen zu Zeile 63).
Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 Prozent der Einnahmen angesetzt wird, sind keine Angaben zu den tatsächlichen Betriebsausgaben vorzunehmen.
Die Vorschriften der § 4h EStG und des § 8a KStG (Zinsschranke) sind zu beachten.
Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen (Zeile 23)
Nach Hinweis 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH können bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 Euro jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 Prozent der Betriebseinnahmen, maximal 614 Euro jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden (weiter mit Zeile 88).
Für Tagespflegepersonen besteht nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl I Seite 1236, die Möglichkeit, pauschal 300 Euro je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen.
Zeilen 24 und 25
Für die Ermittlung des sachlichen Bebauungskostenrichtbetrags und der Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe sowie für die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen für Forstbetriebe (§ 51 EStDV) ist die Anlage LuF zu verwenden. Die Betriebseinnahmen sind vollständig in den Zeilen 11 bis 21 zu erfassen.
Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten (Zeile 26)
Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses/der Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind.
Bezogene Fremdleistungen (Zeile 27)
Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (zum Beispiel Fremdleistungen, Provisionen sowie Kosten für freie Mitarbeiter).
Ausgaben für eigenes Personal (Zeile 28)
Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu gehören sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten.
Zur Erläuterung ist die Anlage AVEÜR beizufügen.
Bei Personengesellschaften sind hier die Angaben zur Gesamthand vorzunehmen.
Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Absatz 3 Satz 5 EStG, Richtlinie 4.5 Absatz 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. |
AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Zeile 29 bis 31)
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind zum Beispiel erworbene Firmen- oder Praxiswerte.
Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (zum Beispiel außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier einzutragen.
Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Zeile 41)
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder 2 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen 100.000 Euro nicht überschreitet. Land- und Forstwirte können die Sonderabschreibungen auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Gewinngrenze überschritten ist, der Wirtschaftswert beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro aber nicht. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 Prozent) betrieblich genutzt werden.
Herabsetzungbeträge nach §7g Absatz 2 EStG (Zeile 42)
Hier sind die Herabsetzungbseträge nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG einzutragen (siehe auch Ausführungen zu Zeilen 97 bis 99).
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG (Zeilen 43 und 44)
In Zeile 43 sind Aufwendungen für GWG nach § 6 Absatz 2 EStG und in Zeile 44 ist die Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG einzutragen. Nach § 6 Absatz 2 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise der Einlagewert von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen (GWG).
Aufwendungen für GWG von mehr als 250 Euro sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. |
In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG.
Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise deren Einlagewert 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, kann nach § 6 Absatz 2a EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten beziehungsweise eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wirtschaftsjahr lediglich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 Euro als GWG (Zeile 43) berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 Euro sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (vergleiche Zeile 31).
Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG und zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF–Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I Seite 755 sowie in Richtlinie 6.13 EStR.
Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter (Zeile 45)
Scheiden Wirtschaftsgüter zum Beispiel aufgrund Verkauf, Entnahme oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise dem Einlagewert, gegebenenfalls vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 70 zu erfassen.
Miete/Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Zeile 47)
Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung einzutragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, sondern in Zeile 69 zu erfassen, Kosten für Familienheimfahrten in den Zeilen 81 bis 86.
Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (Zeile 48)
Tragen Sie hier die Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (zum Beispiel Grundsteuer, Instandhaltungsaufwendungen) ein. Die AfA ist in Zeile 29 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in den Zeilen 61 und folgende einzutragen.
Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen (Zeile 50)
Hier sind nur die Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen einzutragen. Verpflegungsmehraufwendungen sind in Zeile 69, Fahrtkosten in den Zeilen 81 fortfolgende zu berücksichtigen. Aufwendungen für Reisen von Arbeitnehmern sind in Zeile 28 zu erfassen.
Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und übrige Schuldzinsen (Zeilen 61 und 62)
Tragen Sie in Zeile 61 die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer - diese sind in Zeile 70 einzutragen).
In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Absatz 4a EStG. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 62 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 Euro unbeschränkt abziehbar.
Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abziehbar, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt wurden.
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 Prozent der kumulierten Überentnahmen, höchstens mit 6 Prozent des kumulierten Entnahmenüberschusses, ermittelt (vergleiche Randnummer 16 des BMF-Schreibens vom 2.11.2018, BStBl I Seite 1207).
Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist grundsätzlich vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG (Zeile 107) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Absatz 4a EStG ist in Zeile 108 einzutragen.
Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen - ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - den Betrag von 2.050 Euro übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ beizufügen.
Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vergleiche Anlagen FE4 und FE 5 zur Feststellungserklärung). Vergleichen Sie auch die Erläuterung zu Zeile 94 der Anlage SE in der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 2.11.2018, BStBl I Seite 1207.
Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzuzeichnen und in den Zeilen 125 und 126 einzutragen. |
Gezahlte Vorsteuerbeträge (Zeile 63)
Die in Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23, 23a und 24 Absatz 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge.
Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen.
An das Finanzamt gezahlte und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer (Zeile 64)
Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen.
Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalenderjahres fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt. Fällt der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag und liegt damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraumes. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr erst im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, selbst wenn die Zahlung bis zum 10. Januar geleistet wurde. |
Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 62, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und andere) in Zeile 66 zu erfassen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen.
Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt.
Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeile 66)
Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 23 bis 65 berücksichtigt worden sind. Hier sind auch wegen der Corona-Pandemie erhaltene Hilfen und Zuschüsse einzutragen, die wieder zurückgezahlt wurden.
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen.
Aufwendungen für die in § 4 Absatz 7 EStG genannten Zwecke - insbesondere Geschenke und Bewirtungen - sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. |
Geschenke (Zeile 67)
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (zum Beispiel an Geschäftspartner), und die gegebenenfalls darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 35 Euro nicht übersteigen.
Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (zum Beispiel Taschenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 Euro bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich.
Bewirtungsaufwendungen (Zeile 68)
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent abziehbar und zu 30 Prozent nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 63 zu erfassen.
Abziehbar zu 70 Prozent sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (vergleiche BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl I Seite 855).
Verpflegungsmehraufwendungen (Zeile 69)
Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 81 bis 86 zu berücksichtigen. Sonstige Reise- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 50 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar.
Pauschbeträge (für Reisen im Inland): | |
bei 24 Stunden Abwesenheit | 28 Euro |
bei mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) oder An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung | jeweils 14 Euro |
Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 28 ein.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Zeile 70)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar.
Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer (Büro-) Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.250 Euro abziehbar.
Die Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläuterungen finden Sie im BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I Seite 1320.
Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeile 71)
In dieser Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (zum Beispiel Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (zum Beispiel Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen.
Die Aufwendungen sind getrennt nach "nicht abziehbar" und "abziehbar" zu erfassen.
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 81 bis 86 zu erklären.
Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von einem Mitgliedsstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein.
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte "nicht abziehbar" zu erklären.
Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 84)
Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 Euro je Kilometer oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen.
Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten (Zeile 85)
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden (vergleiche BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl 2015 I Seite 26).
Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (vergleiche Zeile 86).
Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, eingetragen (zum Beispiel auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel). Sie mindern damit die tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus Zeilen 81 bis 83 zuzüglich AfA und Zinsen).
Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 Prozent-Regelung ermittelt wird (vergleiche Zeile 19 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I Seite 1326, vom 15.11.2012, BStBl I Seite 1099, vom 05.06.2014, BStBl I Seite 835 und vom 24.01.2018, BStBl I Seite 272), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen:
0,03 Prozent des Bruttolistenpreises
x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
x einfache Entfernung (in Kilometer) zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte
zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung)
0,002 Prozent des Bruttolistenpreises
x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
x einfache Entfernung (in Kilometer) zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes.
Es ist höchstens der Wert einzutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus den Zeilen 81 bis 83 zuzüglich AfA und Zinsen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 19) ergibt (sogenannte Kostendeckelung).
Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen.
Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen:
Tatsächliche Aufwendungen | x | Zurückgelegte Kilometer zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte |
____________________________________________ | ||
Insgesamt gefahrene Kilometer |
Mindestens abziehbare Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten (Zeile 86)
Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):
Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,30 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte.
Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 Euro je Entfernungskilometer (Randnummer 7 des BMF-Schreibens vom 23.12.2014, BStBl 2015 I Seite 26).
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 Euro darf angesetzt werden, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzen.
Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 Euro gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 85 und 86 vorzunehmen.
Nicht abziehbare Beträge (AfA und Restbuchwerte) (Zeile 87)
Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 25 bis 86 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (zum Beispiel unangemessene Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Absatz 6 EStG oder der Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV beziehungsweise den Richtbeträgen für Weinbau).
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 26, 26a, 26b EStG (Zeile 91)
Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene steuerfreie Einnahmen abzuziehen:
- nach § 3 Nummer 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten maximal 2.400 Euro (Übungsleiterfreibetrag),
- nach § 3 Nummer 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten zum Beispiel im gemeinnützigen Bereich maximal 720 Euro (Ehrenamtspauschale) und
- nach § 3 Nummer 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 2.400 Euro.
Die nach § 3 Nummer 26 EStG und § 3 Nummer 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 2.400 Euro nicht überschreiten.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.
Übrige Steuerfreie Einnahmen (Zeile 92)
Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen enthaltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutragen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 106 zu erfassen.
Steuerfreier Sanierungsertrag (Zeile 93)
Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, insgesamt nach § 3a Absatz 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stellende Sanierungsertrag vor Verlust- und/oder Schuldminderung einzutragen.
Nicht abziehbare Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26, 26a und/oder 26b EStG (Zeile94)
Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26, 26a und/oder 26b EStG stehen.
Übrige nicht abziehbare Aufwendungen (Zeile 95)
Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 106 zu erfassen.
Nicht abziehbare Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen (Zeile 96)
Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, nach § 3c Absatz 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsjahr der Sanierungsertrag zufließt.
Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 2 EStG (Zeilen 96a bis 99)
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wirtschaftsjahr 2020 beziehungsweise im Wirtschaftsjahr 2020/2021 angeschafften/hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 40 Prozent gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags benannt worden sind. Die Hinzurechnung darf die nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Absatz 2 bis 4 EStG hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 42 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend.
Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr sind in der Zeile 96a der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2016/2017 (aufgrund Corona-Pandemie), in der Zeile 97 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2017/2018 und in der Zeile 98 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2018/2019 und in der Zeile 99 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2019/2020 einzutragen.
Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I Seite 423.
Gewinnzuschlag nach § 6b Absatz 7 und 10 EStG (Zeile 100)
Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns (§§ 6b, 6c EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, sind diese Beträge mit 6 Prozent pro Wirtschaftsjahr des Bestehens zu verzinsen (Gewinnzuschlag).
Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen (Zeile 101)
Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 Prozent) betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge).
Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass
- der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht mehr als 100.000 Euro oder der Wirtschaftswert beziehungsweise der Ersatzwirtschaftswert bei Land- und Forstwirten nicht mehr als 125.000 Euro beträgt und
- der Steuerpflichtige die Summe der Investitionsabzugsbeträge sowie die Summen der hinzuzurechenden beziehungsweise rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbeträge (vergleiche die Erläuterungen zu den Zeilen 97 bis 99) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung ist nur in Härtefällen möglich. In diesem Fall sind die Angaben in der als Papiervordruck eingereichten Anlage EÜR zu machen.
Die Summe der geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge darf im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt nicht mehr als 200.000 Euro betragen.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I Seite 423.
Rückgängigmachung
Investitionsabzugsbeträge sind nach § 7g Absatz 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG geführt haben (vergleiche Zeilen 97 bis 99). Sofern Investitionsabzugsbeträge in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahr beansprucht wurden, gilt ein vierjähriger Investitionszeitraum. Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sogenannte Verwendungsvoraussetzung), so ist gemäß § 7g Absatz 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG und gegebenenfalls die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verwendungsvoraussetzung nach § 7g Absatz 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I Seite 423.
Hinzu-/und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Zeile 102)
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beziehungsweise nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG vorzunehmen.
Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls hier einzutragen.
Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Zeile 103)
Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Personengesellschaften und Kostenträgergemeinschaften wie zum Beispiel Bürogemeinschaften) einzutragen. Die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigten Betriebseinnahmen und –ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 11 bis 102 angesetzt werden.
Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschließlich steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 106.
Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (Zeile 105)
Erträge aus Anteilen an Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 20, 21 InvStG und Erträge aus Anteilen an Spezial-Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 42 bis 44 und § 49 Absatz 1 InvStG (teilweise) steuerfrei gestellt, wobei sich die Höhe der Steuerbefreiung unter anderem nach der Art des Investmentfonds und der Art des Anlegers richtet. In entsprechender Höhe sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG ist der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist der aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG steuerfrei zu stellende Betrag mit negativem und ein nicht abziehbarer Betrag mit positivem Vorzeichen einzutragen. Erläuterungen zur Anwendung des InvStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I Seite 527, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 19.12.2019, BStBl 2020 I Seite 85.
Aus den Erläuterungen auf gesondertem Blatt haben sich die einzelnen Steuerbefreiungen dem Grunde und der Höhe nach zu ergeben.
Spezial-Investmenterträge, die nach InvStG in Verbindung mit § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt werden, sind in Zeile 106 einzutragen und nicht in Zeile 105.
Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG gilt (Zeile 106)
Nach § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Absatz 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ zu erklären. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen.
Rücklage nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG (Zeilen 121 und 122)
Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 18 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sogenannte stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sogenannter Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 122).
Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wirtschaftsjahr der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte "Bildung/Übertragung"). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wirtschaftsjahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
Die Fristen des § 6b EStG verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die Rücklage regulär am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte "Auflösung" sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 122 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist eine Verzinsung der Rücklage vorzunehmen (vergleiche Zeile 100). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 121 in der Spalte "Auflösung"); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt.
Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 121 und 122 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten in der Spalte "Zugänge" zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bemessen.
Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 EStG vorgenommen worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. |
Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR
Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (zum Beispiel Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (zum Beispiel Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 122). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 18 zu erfassen.
Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte "Bildung/Übertragung"). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte "Auflösung" sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 122 zu erfassen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 121 in der Spalte "Auflösung").
Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung unter Beachtung weiterer Voraussetzungen nur vermieden werden, wenn das Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird. |
Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften
Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet haben (§ 58 Nummer 6 und 7 AO), mindern nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen.
Ausgleichsposten nach § 4g EStG (Zeile 123)
Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung in Papierform beizufügen. |
Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Absatz 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Entnahmen und Einlagen sind unabhängig vom Vorliegen von Schuldzinsen einzutragen. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -einlagen (zum Beispiel privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vergleiche Ausführungen zu Zeile 18).
Hinweise zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis)
In der Spalte "Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert" sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter – gegebenenfalls vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 EStG – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungspreisminderungen), die bereits in vorangegangenen Wirtschaftsjahren eingetreten sind, sind zu berücksichtigen.
In der Spalte "Zugänge" sind die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem Einlagewert – gegebenenfalls vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 EStG – einzutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Jahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der Spalte "Zugänge" zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten im laufenden Wirtschaftsjahr sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag im Wirtschaftsjahr der Bewilligung und nicht im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung zu berücksichtigen.
In der Spalte "Abgänge" sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte der im laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Abgänge sind erst in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, in dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vergleiche Ausführungen zu Zeile 26 beziehungsweise 45 der Anlage EÜR).
Die in der Spalte "Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums" vorzunehmende Eintragung wird wie folgt berechnet:
Eintragung in der Spalte "Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums"
zuzüglich Eintragung in der Spalte "Zugänge"
abzüglich Eintragung in der Spalte "Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG"
abzüglich Eintragung in der Spalte "AfA/Auflösungsbetrag"
abzüglich Eintragung in der Spalte "Abgänge"
_____________________________________________________________________________________________________
= Eintragung in der Spalte "Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums"
Dieser Wert ist in die Spalte "Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage AVEÜR für das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen.
Hinweise zur Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen)
Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG vergleiche auch die Ausführungen zu den Zeilen 61 und 62 der Anlage EÜR.
Die Angaben in der Anlage SZ sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro übersteigen. Die Eintragungen in den Zeilen 4 bis 9 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Absatz 4a EStG (vergleiche Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207, unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 03.12.2019, Aktenzeichen X R 6/18).
Bei der Hinzurechnung der steuerfreien Gewinne ist zu berücksichtigen, dass die Übertragung von Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Absatz 4a EStG weder als Einlage beim abgebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln ist.
Sofern ausnahmsweise in anderen Zeilen als der Zeile 62 der Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, vergleiche Ausführungen zu Zeilen 61 und 62 der Anlage EÜR) enthalten sind, sind diese hier einzutragen. Korrekturen der in Zeile 62 der Anlage EÜR eingetragenen Schuldzinsen auf Grund von steuerlichen Abzugsbeschränkungen (zum Beispiel Teilabzugsverbot) sind ebenfalls hier vorzunehmen.
Hinweise zur Anlage LuF
Die Angaben in der Anlage LuF sind zu übermitteln, wenn bei Weinbaubetrieben Richtbeträge für Betriebsausgaben oder erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt werden sollen.
Soweit Betriebsausgaben mit den Richtbeträgen oder mit dem pauschalierten Betriebsausgabenabzug abgegolten sind, sind diese abgegoltenen Betriebsausgaben entweder nicht in der Anlage EÜR zu erklären oder, soweit sie in den Zeilen 26 bis 86 enthalten sind, als Kürzungsbetrag in der Zeile 87 der Anlage EÜR zu erfassen. Aufwendungen, die nur teilweise mit den pauschalierten Ansätzen in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Abschreibungen für Maschinen, die sowohl der Holznutzung als auch dem Ackerbau dienen), sind in den Zeilen 26 bis 86 der Anlage EÜR in voller Höhe zu erklären und der Kürzungsbetrag ist in der Zeile 87 der Anlage EÜR zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen können für Weinbaubetriebe Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Inanspruchnahme der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen.
Wenn seit dem Wirtschaftsjahr 2016/2017 einmal insgesamt die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wurden, dürfen die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eintragungen in den Zeilen 6 bis 11 sind dann nicht mehr zulässig.
In Zeile 5 ist eine Angabe zu machen, wenn erstmalig statt der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaubetriebe umfasst die mit der Erzeugung bis einschließlich zum Transport der Trauben zur Kelter beziehungsweise zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungskostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Als Jungfelder im steuerlichen Sinne werden neu bestockte Rebflächen bezeichnet, die noch nicht fertig gestellt sind. Rebanlagen gelten demnach erst zu Beginn des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung als fertig gestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Bebauungskostenrichtbeträge möglich.
Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfassen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der Lagerung, der Abfüllung in Flaschen, des Vertriebs (zum Beispiel Weinkartons, Versand- und Transportkosten sowie Abgaben für die Absatzförderung) und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (jeweils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen liegen die im Wirtschaftsjahr selbsterzeugten Mengen an Most, Fasswein beziehungsweise Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträgen nicht erfasst und ist in den Zeilen 29 bis 44 der Anlage EÜR einzutragen.
Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbestand“ abgegolten.
In Zeile 12 ist eine Angabe zu machen, wenn für das Wirtschaftsjahr die pauschalen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Hinweise zur Anlage ER
Eine Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind.
Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet beziehungsweise personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft.
Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.
Die Angaben in den Zeilen 4 und 5 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn zum Beispiel die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wirtschaftsjahr der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft), ist der Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Soweit sich der Mehrbetrag im laufenden Wirtschaftsjahr durch Berücksichtigung einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) mindert, ist die Mehr-AfA des Gesellschafters in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" mit negativem Vorzeichen einzutragen. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft niedrigeren AfA des Gesellschafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Mehrbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" einzutragen.
Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrages liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen.
Der in der Spalte "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Ergänzungsrechnung abzuleiten:
zuzüglich zuzüglich | Eintragung in der Spalte "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Eintragung in der Spalte "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Eintragung in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
= | Eintragung in der Spalte "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres |
Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu einem Minderbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 21 bis 33 in der Spalte "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres zu erfassen.
Beispiel: Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 Euro minus 50.000 Euro = 10.000 Euro; davon 50 Prozent) 5.000 Euro in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 6 zu erfassen. Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (260.000 Euro minus 200.000 Euro = 60.000 Euro; davon 50 Prozent) 30.000 Euro in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 7 zu erfassen. In der Gesamthand werden für den Gesellschafter C AfA von (250.000 Euro mal 3 Prozent = 7.500 Euro, davon 50 Prozent) 3.750 Euro berücksichtigt. Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch nach seinen individuellen Anschaffungskosten von (260.000 Euro, davon 50 Prozent) 130.000 Euro. Für den Gesellschafter C sind demnach insgesamt AfA von (260.000 Euro mal 3 Prozent = 7.800 Euro, davon 50 Prozent) 3.900 Euro zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 Euro minus 3.750 Euro) 150 Euro ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in der Spalte "gewinnwirksame Erhöhung oder Minderung des Mehrbetrages" zu erfassen. |
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind Abschreibungswahlrechte und Restnutzungsdauern bei einem Gesellschafterwechsel für den eintretenden Gesellschafter neu zu bestimmen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 19.12.2016, BStBl I 2017 Seite 34.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn zum Beispiel die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wirtschaftsjahr der Entstehung der verminderten Anschaffungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert sich der Minderbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu einer Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" mit positivem Vorzeichen).
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Minderbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ einzutragen.
Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrages liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen.
Der in der Spalte "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Ergänzungsrechnung (Anlage ER) abzuleiten:
Eintragung in der Spalte "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | |
zuzüglich | Eintragung in der Spalte "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
zuzüglich | Eintragung in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
= | Eintragung in der Spalte "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres |
Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 6 bis 19 in der Spalte "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres zu erfassen.
Sind in den Zeilen 6 bis 19 beziehungsweise 21 bis 33 in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehr- beziehungsweise Minderbeträge" Beträge erfasst, für die Steuerbefreiungen nach InvStG, das Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG gelten (vergleiche insbesondere Zeilen 30, 15 und 29), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem InvStG sowie dem Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte "Gesamtbetrag" einzutragen. Die in den Zeilen 6 bis 19 in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 21 bis 33 in der Spalte "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vorzeichen zu übernehmen.
In der Spalte "Korrekturbetrag" ist ein – bezogen auf den in der Spalte "Gesamtbetrag" erfassten Wert – jeweils nach den Regelungen des InvStG sowie des Teileinkünfteverfahrens beziehungsweise § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Vorzeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (zum Beispiel nicht abziehbare Betriebsausgaben nach §§ 21, 44 InvStG, § 3c Absatz 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen.
Hinweise zur Anlage SE
Eine Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben angefallen sind.
Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.
Die Angaben in den Zeilen 4 bis 6 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten.
Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.
Zeilen 7 bis 9
Als Sonderbetriebseinnahmen kommen insbesondere sogenannte Sondervergütungen in Betracht. Dies sind Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
- seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (zum Beispiel Geschäftsführervergütung),
- die Hingabe von Darlehen (zum Beispiel Zinsen) und/oder
- die Überlassung von Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Miete) erhalten hat.
Zeile 10
Tragen Sie hier sonstige Sonderbetriebseinnahmen ein. Dies können sein:
- Einnahmen von Dritten für Wirtschaftsgüter, die dem Sonderbetriebsvermögen zugehörig sind (zum Beispiel Zinseinnahmen bei Wertpapieren),
- Einnahmen, die der Beteiligte aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhält (zum Beispiel Vorteilsgewährungen) oder
- Pensionszahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder deren Hinterbliebene.
Zeilen 11 bis 16
Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 16 bis 21 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
- Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder
- Sonderbetriebseinnahmen beziehungsweise Sondervergütungen stehen oder
- in sonstiger Weise durch die Beteiligung an der Gesellschaft verursacht sind,
stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters dar.
Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden.
Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Sonderbetriebsausgaben entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 23 bis 88 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 89 bis 109 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Zeile 94
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207, gesellschafterbezogen zu ermitteln. Für jeden Gesellschafter ist daher eine gesonderte Schuldzinsenermittlung vorzunehmen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen aus der jeweiligen Sonderberechnung sind hier einzutragen. Die Summe aller auf die Gesamthand entfallenden Hinzurechnungsbeträge ist nicht hier, sondern in Zeile 108 der Anlage EÜR für die Personengesellschaft einzutragen. Die Aufteilung des Hinzurechnungsbetrags auf die Gesamthand und den Sonderbereich erfolgt im Verhältnis des auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Zinsaufwands aus der Gesamthand und dem jeweiligen Sonderbereich (jeweils ohne Zinsen für Investitionsdarlehen nach § 4 Absatz 4a Satz 5 EStG und für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter).
Beispiel: Der auf den Gesellschafter in der Anlage EÜR entfallende Zinsaufwand beträgt 10.000 Euro, die Zinsen in der Anlage SE betragen 2.000 Euro. Die nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen für diesen Gesellschafter betragen 600 Euro. In diesem Fall ist in Zeile 108 der Anlage EÜR ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 500 Euro (600 Euro multipliziert mit 10.000 Euro geteilt durch 12.000 Euro) und in Zeile 94 der Anlage SE ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 100 Euro (600 Euro multipliziert mit 2.000 Euro geteilt durch 12.000 Euro) einzutragen. |
Die Anlage SZ ist bei Personengesellschaften nicht zu verwenden. Im Rahmen der Feststellungserklärung sind die Anlagen FE 4 und FE 5 zu übermitteln.
Rücklagen und stille Reserven
Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 121 bis 124 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Hinweise zur Anlage AVSE
Die Anlage AVSE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen.
Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zur Anlage EÜR.