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Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen der Steuernummer aus, wenn die Personengesellschaft / Gemeinschaft bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügt:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches der Personengesellschaft / Gemeinschaft die aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn die Personengesellschaft / Gemeinschaft keine Steuernummer besitzt oder von dem aktuell zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Zuständiges Finanzamt
Geben Sie die Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, - bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, falls dies nicht feststellbar ist, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Eintragen des neuen Finanzamtes ("Neue Steuernummer beantragen"):
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie die Feststellungserklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 B, für Angaben zu den Feststellungsbeteiligten die Anlage FB sowie zusätzlich:
für Land- und Forstwirte | die Anlage L die Anlage 34b (Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen) |
---|---|
für Haus- und Wohnungseigentümer | die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) |
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie bei Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen | die Anlage SO |
Für die Erklärung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und weiterer Besteuerungsgrundlagen sowie für die Aufteilung aller Besteuerungsgrundlagen auf die Feststellungsbeteiligten benötigen Sie zusätzlich folgende Anlagen:
für laufende Einkünfte | die Anlage FE 1 |
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für Veräußerungsgewinne, andere tarifbegünstigte Einkünfte und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften | die Anlage FE 2 |
für Spenden und Mitgliedsbeiträge, Versorgungsleistungen, Laborgemeinschaften sowie Kosten- und Hilfsgemeinschaften | die Anlage FE 3 |
für Angaben zur Thesaurierungsbegünstigung der Mitunternehmer und für die Ermittlung der nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen | die Anlage FE 4 |
für Angaben zu § 3a, § 4 Absatz 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG | die Anlage FE 5 |
für Einkünfte aus Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern (Abgeltungsteuer) | die Anlage FE-KAP 1 |
für die weitere Aufteilung von Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern | die Anlage FE-KAP 2 |
für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben | die Anlage FE-KAP-INV |
für ausländische Einkünfte und Steuern | die Anlage FE-AUS 1 |
für weitere Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug | die Anlage FE-AUS 2 |
für zusätzliche Angaben bei Beteiligung von Körperschaften | die Anlage FE-K 1, |
für zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind | die Anlage FE-OT |
für Angaben zur Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG bei beschränkt haftenden Gesellschaftern sowie für § 15b Absatz 4 EStG | die Anlage FE-VM |
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Abgabefrist
Die Feststellungserklärung ist bis 31.07.2020 abzugeben.
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind insbesondere verpflichtet:
- Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften mit
- einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,
- ausländischen Einkünften, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,
- Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.
Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkunftserzielung ist eine Erklärung abzugeben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Geschäftsführer - bei nicht vorhandenem Geschäftsführer jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Vermögensberechtigte – zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Abgabefrist
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2019 läuft bis zum 31.07.2020. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2019 / 2020. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung nicht oder verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Zuständiges Finanzamt
Geben Sie die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, - bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, falls dies nicht feststellbar ist, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.
Hauptvordruck ESt 1 B
Zeile 4 bis 11
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft, die Anschrift, die Rechtsform und die Art der Tätigkeit ein.
Zeile 15
Bei Kosten- / Hilfsgemeinschaften ist zwischen Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nummer 14a BMV-Ä 2019 und Gemeinschaften im Sinne des BMF-Schreibens vom 02.05.2001, Bundessteuerblatt I Seite 256 Tz. 1.2 Buchstabe a zu unterscheiden. Weitere Ausführungen sehen Sie bei der Ausfüllhilfe zur Anlage FE 3.
Den Länderschlüssel finden Sie auf der Internetseite https://www.bzst.de/laenderschluessel
Zeile 19 bis 24
Geben Sie in den Zeilen 19 bis 24 bitte Name und Anschrift des von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO an, der ermächtigt ist, den Feststellungsbescheid sowie alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wobei es einen Beteiligten vorschlägt. Dieser gilt dann als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein anderer nicht benannt wird.
Zeile 31 bis 35
Kennzeichnen Sie bitte in Zeile 31 die Art der Aufteilung der Einkünfte auf die Beteiligten.
In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft / Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 34 und 35.
Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein; dies gilt auch im Fall einer anderen Art der Aufteilung.
Zeile 32
In dieser Zeile ist der Zeitanteil bei Aufteilung auszuwählen, nach dem die laufenden Einkünfte im Fall einer unterjährigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zeitanteilig aufzuteilen sind. In diesem Fall sind Eintragungen zu einer abweichenden Aufteilung vom allgemeinen Schlüssel (Zeile 31) nicht mehr erforderlich.
Dabei wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen:
Ist keine zeitanteilige Aufteilung (Wert 1) zu berücksichtigen, werden die Beteiligten so gestellt, als wären die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingetreten.
Soweit zum Beispiel eine halbjährliche Aufteilung (Wert 2) zu berücksichtigen ist, wird bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse als maßgebendes Datum auf den Beginn des jeweiligen Halbjahres abgestellt, in dem die Änderung stattgefunden hat. Entsprechendes gilt für die vierteljährliche, zweimonatliche oder monatliche Aufteilung.
Anlage FB
Zeile 3
Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen.
In der Anlage FB sind bei Mein ELSTER 500 Beteiligte erklärbar.
Davon abweichend sind bei der ELSTER Schnittstelle für kommerzielle Software eine höhere Anzahl an Beteiligten zulässig. Diese können Softwarehersteller der Schnittstellenbeschreibung im Regelwerk zur Anlage FB entnehmen.
Zeile 31
Handelt es sich bei dem Gesellschafter um einen Kommanditisten oder einen sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung im Sinne des § 15a EStG, sind Eintragungen in den Zeilen 5 und 6 der Anlage FE-VM erforderlich.
Zeile 33
Ist eine direkt beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, sind weitere Angaben (zum Beispiel Name, Steuernummer des Organträgers, Beteiligungsverhältnisse an der Organträgergesellschaft) erforderlich.
Zeile 39
Austrittstag ist der letzte Tag der Beteiligung.
Anlage FE 1
Machen Sie Angaben bei der für Sie zutreffenden Einkunftsart, für die die Anlage FE 1 verwendet werden soll.
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft (gegebenenfalls aus der Gesamthandsbilanz) vor Abzug ausländischer Steuern.
Einkünfte sind
- bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern der Gewinn,
- im Übrigen der Unterschied zwischen Einnahmen und Werbungskosten.
Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a EStG einzutragen.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 % anzusetzen.
Leistungsvergütungen einer Wagniskapitalgesellschaft im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG sind in voller Höhe, das heißt zu 100 % anzusetzen.
Falls Sie nach § 5a EStG begünstigte Einkünfte durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen, ist der Gewinn nicht hier, sondern in den Zeilen 21 bis 25 der Anlage FE 2 anzugeben.
Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und / oder der § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns / -verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sogenannte "Nettomethode"), vergleichen Sie bitte Richtlinie 14.8 Absatz 3 KStR 2015.
Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen / Ergänzungsvermögen. In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils erklären Sie bitte nicht hier, sondern in der Anlage FE 2. Eintragungen sind auch in den Zeilen 6 und 7 der Anlage FE 5 erforderlich.
Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile. Vergütungen für Verwaltertätigkeiten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sind entweder als gesonderte Einkünfte des Verwalters außerhalb der Feststellung oder als Vorabvergütung in der Zeile 5 zu erklären.
Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (zum Beispiel Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) oder aus Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vergleichen Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 10 bis 13). Das gilt auch bei Erträgen aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen (vergleichen Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 15 bis 20). Eintragungen sind auch in den Zeilen 8 und 9 der Anlage FE 5 erforderlich.
Als Einkünfte sind hier die den §§ 3 Nr. 40, 3c EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 Prozent) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG, § 4 Absatz 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4 zusätzlich zu erklären.
Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen.
Der betragsmäßige Anteil der Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft ist in der Regel nach dem allgemein gültigen Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln.
Hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben berühren diesen Anteil nicht.
Die als Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung nach § 35 EStG dienenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden, tragen Sie bitte hier ein.
Anlage FE 2
In diesen Vordruck tragen Sie bitte neben den Veräußerungsgewinnen weitere Besteuerungsgrundlagen ein, wie zum Beispiel übertragene Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG, tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 34 EStG und andere besondere Tatbestände, wie zum Beispiel Gewinne aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen und -Vermögensmassen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.
Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent anzusetzen.
Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 4, 6 und / oder 7 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen. Die übertragene Rücklage nach § 6b EStG ist in Zeile 28 einzutragen.
Eintragungen sind hier nur erforderlich, wenn Gegenstand des Gewerbes nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen ist.
In Fällen der Veräußerung oder Übertragung eines ganzen Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter / Beteiligten an der Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 8 und 9 für die Gesellschafter / Beteiligten. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.
Als Veräußerungs- / Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Absatz 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K 2 zu erklären.
Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde.
Private Veräußerungsgeschäfte sind einzutragen, wenn zum Beispiel Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung veräußert wurden.
Anlage FE 3
In dieser Anlage sind Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Versorgungsleistungen, Laborgemeinschaften sowie Kosten- / Hilfsgemeinschaften möglich.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 200 Euro je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert worden sind und nicht elektronisch übermittelt wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken, sowie
Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 9 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Versorgungsleistungen aufgrund von vereinbarten Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils stehen,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
- eines mindestens 50 prozentigen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 01.01.2008 vereinbart worden sind, können wie bisher abgezogen werden.
Machen Sie erstmals solche Aufwendungen geltend, reichen Sie bitte eine Kopie des Vertrags ein, der die Grundlage der Vermögensübertragung bildet.
Nach § 180 Absatz 2 AO in Verbindung mit der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO können sonstige Besteuerungsgrundlagen, die keine Einkünfte sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden. Bei Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nummer 14a BMV-Ä 2019 werden nur Betriebsausgaben festgestellt. Handelt es sich um eine Gemeinschaft im Sinne des BMF-Schreibens vom 02.05.2001, Bundessteuerblatt I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchstabe a (dazu gehören auch zahnärztliche Laborgemeinschaften), können neben den Betriebsausgaben auch die Betriebseinnahmen festgestellt werden.
Anlage FE 4
Angaben sind in dieser Anlage für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Gesellschafter erforderlich, wenn für diesen zum 31.12.2018 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Diese Anlage dient auch der Ermittlung der nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Diese Angaben sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 Euro übersteigen. Zu Einzelheiten beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207.
Eintragungen sind in Zeile 21 vorzunehmen zum Beispiel bei Einlagebuchungen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung / Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG darstellen.
Sind für Zwecke des § 4 Absatz 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen.
Der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss ist positiv, sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen), einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.
Anlage FE 5
In dieser Anlage machen Sie bitte weitere Angaben zu § 3a, § 4 Absatz 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG. Angaben zu Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter / Beteiligten sind in den Zeilen 4 bis 9 für jeden Gesellschafter / Beteiligten vorzunehmen.
Geben Sie hier die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (zum Beispiel Investitionszulagen und sonstige steuerfreie Zuschüsse).
Tragen Sie hier bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein.
Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.
Anlage FE-KAP 1
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge zwar grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Dennoch ist das Ausfüllen der Anlage FE-KAP 1 erforderlich, weil die von einer Gesellschaft / Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge weiterhin gesondert und einheitlich festzustellen sind.
Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
Anlage FE-KAP 2
Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 Prozent beteiligt ist, sind in Zeile 4 einzutragen. Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und -nehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person (Darlehensnehmer) kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Tragen Sie bitte in Zeile 11 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.
Anlage FE-AUS 1
Machen Sie bitte Angaben bei der zutreffenden Einkunftsart, für die die Anlage FE-AUS 1 verwendet werden soll. Die Namen der Beteiligten und die laufenden Nummern der Beteiligten übernehmen Sie bitte aus der Anlage FB.
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird in Zeile 6 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, in Zeile 6 bei der jeweiligen Einkunftsart bei der Gesellschaft den Antrag zu stellen. Ein gesonderter Antrag für jeden Beteiligten unter "Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen >> Beteiligte" ist nicht erforderlich.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber - gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch - wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG).
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Für Einzelheiten beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.
Anlage FE-VM
Diese Anlage ist vorgesehen für Kommanditisten und für Beteiligte einer Personengesellschaft / Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist (§ 15a EStG) sowie für Fälle, in denen aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b EStG).
Er dient der Erhebung der Angaben zur Berechnung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a EStG.
Wegen der Abzugsbeschränkung bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I Seite 1645.
Anlage FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3, FE-K 4
Die Angaben auf den Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4 werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.
Ist an der Personengesellschaft eine andere Personengesellschaft beteiligt, deren Anteile ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften gehalten werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. In der Zeile 45 der Anlage FB ist der prozentuale Anteil der direkt oder indirekt beteiligten Körperschaften anzugeben.
Die Angaben auf den Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4 dienen der zutreffenden Anwendung des § 8 b KStG auf der Ebene der beteiligten Körperschaft.
Die Anlage FE-K 2 ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG oder Veräußerungsverluste im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind, oder soweit die Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 4 Absatz 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.
Die Anlage FE-K 3 ist im Falle einer Wertpapierleihe im Sinne des § 8b Absatz 10 KStG auszufüllen.
Die Anlage FE-K 4 ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und / oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K 4 auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennte Anlagen FE-K 4 auszufüllen.
Anlage FE-OT
Die Angaben auf der Anlage FE-OT werden zur Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind, benötigt.
Die Anlage FE-OT ist immer auszufüllen, wenn die Mitunternehmerschaft Organträger im Sinne des § 14 KStG oder ihr das Einkommen einer Organgesellschaft aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist. Es ist unerheblich, ob an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften beteiligt sind.
Anlage SO
In der Anlage SO sind die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, Unterhaltsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Leistungen sowie Abgeordnetenbezüge zu erklären.
Zeile 4
Wiederkehrende Bezüge, die nicht in der Anlage R zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Zeitrenten), tragen Sie bitte hier ein. Dazu gehören auch wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen oder Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Soweit der Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung oder der Ausgleichsberechtigte Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erhalten hat, sind die Versorgungsleistungen oder Ausgleichszahlungen einzutragen, soweit beim Zahlungsverpflichteten oder der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 15 und 16 sowie zu den Zeilen 19 und 20 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben).
Zeile 5
Hier sind die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs einzutragen, die Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft erhalten haben, soweit dieser die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abziehen kann (beachten Sie bitte die Erläuterungen zum Papierformular Anlage U und zur Zeile 21 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben). Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Zeile 6
Hier sind die Unterhaltsleistungen einzutragen, die Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner erhalten haben, soweit dieser die Unterhaltsleistungen mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abziehen kann (beachten Sie bitte die Erläuterungen beim Papierformular Anlage U und zu den Zeilen 17 und 18 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben).
Zeile 7 und 9
Sofern Sie keine höheren Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und / oder Unterhaltsleistungen haben, berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag von 102 Euro, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R) berücksichtigt worden ist.
Zeilen 10 bis 14
Hier sind zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Einzutragen sind auch Geldprämien, die von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots gezahlt wurden. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.
Zeile 15
Die nicht im Jahr 2019 mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichenen Verluste aus Leistungen sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2018 oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen erzielten Gewinne.
Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2018) wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2018) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 15 ein.
Zeilen 16 bis 24
In Zeile 16 tragen Sie Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden, ein.
Zeile 25
Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zu den Steuerstundungsmodellen, zum Beispiel die Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten, tragen Sie bitte beim Feld Bezeichnung mit ein.
Zeilen 31 bis 52
Private Veräußerungsgeschäfte sind
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeile 31 bis 40),
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 42 bis 48).
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 42 bis 48).
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.12.2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (zum Beispiel Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2019 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 600 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 600 Euro betragen haben. Haben Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, geben Sie bitte die Anlage SO ab.
Zeilen 31 bis 40
In den Zeilen 31 bis 40 sind Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu erklären, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
Als Veräußerung eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), soweit sie
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen ist.
Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (zum Beispiel häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 35 bis 40 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Soweit derartige Abschreibungen bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 37 ein.
Zeilen 42 bis 48
In den Zeilen 42 bis 48 sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern zu erklären, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind (zum Beispiel Fremdwährungen) und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen).
Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, soweit aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für die Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Für die oben genannten Abschreibungen, die bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben.
Zeile 52
Die Erläuterungen zu Zeile 15 gelten für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entsprechend.
Anlage V
In einer Anlage V sind zu erklären:
Einkünfte aus
- einem bebauten Grundstück, zum Beispiel vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 53),
- einem selbst genutzten eigenen Haus / Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 53),
- kurzfristiger Vermietung, zum Beispiel über Internet-Plattformen (Zeile 4 bis 24 und 33 bis 53),
- allen Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 25 bis 29),
- Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31),
- allen unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32).
Die Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären.
Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
Zeile 6
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. Eine Eintragung kann nur dann entfallen, wenn für das Mietobjekt kein Einheitswert festgestellt wurde.
Falls das Mietobjekt veräußert oder übertragen wurde, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Zeile 8
Geben Sie bitte hier neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. Handelt es sich um eine Ferienwohnung, teilen Sie in einer gesonderten Aufstellung auch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage mit, an denen diese Wohnung vermietet, eigengenutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen wurde oder leer stand.
Zeile 9 bis 12
Die in den Zeilen 9 und 11 einzutragenden Mieteinnahmen teilen Sie bitte in jedem Fall auf die einzelnen Geschosse auf. Geben Sie in Zeile 9 außerdem die Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche jedes Geschosses an. Angaben für an Angehörige vermietete Wohnungen machen Sie bitte gesondert in Zeile 12.
Beim Ansatz der Wohnflächen sind Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können bis zur Hälfte angesetzt werden.
Die neben der Miete erhobenen Umlagen sind stets in den Zeilen 13 und 14 einzutragen.
Geben Sie bitte in Zeile 11 die Einnahmen aus der Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder anderen nicht Wohnzwecken dienenden Räumen an. Die Umlagen für diese Räume sind ebenfalls stets in die Zeile 13 einzutragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte in Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Zeile 13 und 14
Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt. Soweit Umlagen im Jahr 2019 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.
Zeile 15
Mietkautionen, die bei Auszug des Mieters an diesen nicht oder nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen des Mieters verrechnet werden, gehören zu den in Zeile 15 einzutragenden steuerpflichtigen Mieteinnahmen.
Zeile 16
Zu den Einnahmen in Zeile 16 gehören auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots.
Zeile 19, 20 und 54
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse, zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen, sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen in den Zeilen 19 und 20 einzutragen. Zuschüsse, die eine Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis darstellen (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilt werden (machen Sie hierzu Angaben in einer gesonderten Aufstellung). Zuschüsse zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in Zeile 54 einzutragen und von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abzuziehen.
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören zum Beispiel zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Der Gesamtbetrag ist um den Anteil zu mindern, der auf eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Zeilen 33 bis 53
Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen, sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielt werden oder in Zukunft erzielt werden sollen.
Stehen die Ausgaben im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung, können die Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Darin enthaltene erhöhte Absetzungen laut Zeile 35 können in der Anlage FW geltend gemacht werden, wenn die Wohnung eigengenutzt oder ohne gesicherte Rechtsposition überlassen wird.
Ebenso können Ausgaben, die im Zusammenhang mit Räumen stehen, die zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielt werden.
Die Abschnitte mit der Überschrift "Nur ausfüllen, wenn..." sind nur dann auszufüllen, wenn danach nicht alle Aufwendungen für das Gebäude Werbungskosten sind. Tragen Sie bitte in die erste Zeile dieses Abschnitts den Gesamtbetrag der jeweiligen Aufwendungen ein und haken Sie bitte das zweite Feld im Abschnitt an, wenn Sie den nicht abziehbaren Anteil direkt zugeordnet haben. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich (wie zum Beispiel bei einer Dachreparatur) und haben Sie die Aufwendungen in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (zum Beispiel nach dem ermittelten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent) tragen Sie diesen Prozentsatz in der dritten Zeile im Abschnitt ein. Erläutern Sie die Zuordnung und den erstmalig verwendeten Aufteilungsmaßstab bitte in einer gesonderten Aufstellung.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), gilt Entsprechendes. In diesem Fall sind die auf diese Wohnung entfallenden Ausgaben im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Zeile 33 bis 36
Machen Sie erstmals Abschreibungen (Verteilung der Anschaffungs- und / oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes / Wirtschaftsguts) für Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind. Auch im Falle einer Nutzungsänderung (zum Beispiel von einem bislang selbstgenutzten zu einem fremdvermieteten Objekt) kann die erstmalige Berechnung der Abschreibung erforderlich sein. Eine beim Kauf von Wohneigentum mitveräußerte Instandhaltungsrücklage gehört beim Erwerber nicht zur Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA); zum Werbungskostenabzug vergleichen Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 40 bis 47.
Bei Gebäuden im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1991 angeschafft oder hergestellt wurden, ist nur AfA nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig. Bei Anschaffung oder Herstellung vor dem 01.07.1990 bemessen sich die Absetzungen nach den Wiederherstellungs- / Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 01.07.1990.
Zeile 33
Die AfA nach § 7 Absatz 4 EStG betragen
- bei vor dem 01.01.1925 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2,5 Prozent,
- bei nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden. Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU- / EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive AfA abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall) | |
---|---|
vor dem 01.01.1995 | 8 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2,5 Prozent und 36 Jahre je 1,25 Prozent |
vor dem 01.01.1996, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 4 Jahre je 7 Prozent, 6 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2 Prozent und 24 Jahre je 1,25 Prozent |
nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 8 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2,5 Prozent und 36 Jahre je 1,25 Prozent |
nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 10 Jahre je 4 Prozent, 8 Jahre je 2,5 Prozent und 32 Jahre je 1,25 Prozent |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zu der in Zeile 33 einzutragenden Absetzung für Abnutzung gehört auch die Restwert-AfA im Sinne der §§ 7b Absatz 1 Satz 2, § 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d BerlinFG.
Soweit ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben wurde, ist die Absetzung für Abnutzung nach dem Prozentsatz vorzunehmen, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre.
Zeile 34
Nach § 7b EStG können Sie für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 EStG (Zeile 33) in Anspruch nehmen.
Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegen ist und
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De-minimis-Beihilfe. Diese wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Hierzu sind die Angaben über die Höhe weiterer De-minimis-Beihilfen, die Sie in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum erhalten haben, erforderlich.
Zeile 35
Nach § 7h EStG können Sie für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches, die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG zu bemessenden Absetzung für Abnutzung folgende Absetzungen vornehmen:
Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten | |
---|---|
vor dem 01.01.2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent |
nach dem 31.12.2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent 4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent |
der Bemessungsgrundlage |
Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Nach § 7i EStG können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen anstelle der Absetzungen nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG folgende Absetzungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden:
Bei Beginn der Baumaßnahmen | |
---|---|
vor dem 01.01.2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent |
nach dem 31.12.2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent 4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent |
der Herstellungs- oder Anschaffungskosten |
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Zeile 36
Die AfA für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, sind gemäß § 7 Absatz 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu bemessen.
Zeile 37
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Ein Damnum / Disagio kann im Zeitpunkt der Zahlung abgezogen werden, soweit es marktüblich ist. Trifft dies nicht zu, sind die Aufwendungen auf die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen. Von der Marktüblichkeit ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn der Zinsfestschreibungszeitraum mindestens fünf Jahre und das Damnum / Disagio nicht mehr als 5 Prozent beträgt. Wurde kein Zinsfestschreibungszeitraum vereinbart, ist die Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen.
Schuldzinsen können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie steuerfreie Zinszuschüsse des Arbeitgebers übersteigen.
Öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung sind in Zeile 19 einzutragen. Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte nicht hier, sondern in Zeile 38 ein.
Zeile 40 bis 47
Tragen Sie bitte die von Ihnen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen einzeln durch Mausklick auf die Schaltfläche << Aufwand / Werbungskosten hinzufügen >> in das Unterformular ein. Neben dem gezahlten Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer) sind auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung (Bezeichnung) sowie das ausführende Unternehmen (Rechnungsaussteller) anzugeben.
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes, wenn sie insgesamt mehr als 15 Prozent (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht Erweiterungsaufwendungen sowie jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).
Weiterhin stellen Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie sind daher nicht als Erhaltungsaufwendungen abziehbar. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Kosten für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes sind Anschaffungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile wieder hergestellt werden, die für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasser- oder Brandschäden). Auch Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind den Anschaffungskosten zuzurechnen, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82b EStDV). Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt
- für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
- für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG),
- zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).
Entfallen Aufwendungen im Sinne der §§ 11a und 11b EStG teilweise auf eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, kann insoweit ein Abzug nach § 10f Absatz 2 EStG in Betracht kommen. Diesen Abzug können Sie in der Anlage FW geltend machen.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen.
Zeile 51
Hier können Sie zum Beispiel Gebühren für einen Kabelanschluss eintragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte auch die Vorsteuern aus Herstellungs- / Anschaffungskosten, die im Wege der AfA berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu fünf Jahre verteilen (Zeile 42 und 43), ein.