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Anleitung 2022: Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen der Steuernummer aus, wenn die Personengesellschaft/Gemeinschaft bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügt:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches der Personengesellschaft/Gemeinschaft die aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn die Personengesellschaft/Gemeinschaft keine Steuernummer besitzt oder von dem aktuell zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Zuständiges Finanzamt
Geben Sie die Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, - bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, falls dies nicht feststellbar ist, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Eintragen des neuen Finanzamtes ("Neue Steuernummer beantragen"):
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie die Feststellungserklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 B, für Angaben zu den Feststellungsbeteiligten die Anlage FB sowie zusätzlich
die Anlage | für Gesellschaften/Gemeinschaften |
---|---|
L | mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft |
34b | mit Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen |
V | mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung |
SO | mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sowie mit Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen |
Für die Erklärung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und weiterer Besteuerungsgrundlagen sowie für die Aufteilung aller Besteuerungsgrundlagen auf die Feststellungsbeteiligten benötigen Sie zusätzlich
die Anlage | für folgende Besteuerungsgrundlagen |
---|---|
FE 1 | laufende Einkünfte |
FE 2 | Veräußerungsgewinne, andere tarifbegünstigte Einkünfte und sonstige Einkünfte |
FE 3 | Spenden und Mitgliedsbeiträge, Versorgungsleistungen, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Laborgemeinschaften sowie Kosten- und Hilfsgemeinschaften, Angaben zu § 3a EStG |
FE 4 | Angaben zur Thesaurierungsbegünstigung der Mitunternehmer und für die Ermittlung der nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen |
FE 5 | Angaben zu § 4 Absatz 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG |
FE-KAP | Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern |
FE-KAP-INV | Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben |
FE-AUS 1 | ausländische Einkünfte und Steuern |
FE-AUS 2 | weitere Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug |
FE-K und | zusätzliche Angaben bei Beteiligung von Körperschaften |
FE-OT | zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind |
FE-VM | Angaben zur Feststellung eines verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG bei beschränkt haftenden Gesellschaftern sowie für § 15b Absatz 4 EStG |
Corona-Hilfen | Angaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften |
Zinsschranke | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG) |
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhielten Sie durch Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Nach Login bei "ELSTER Ihr Online-Finanzamt" mit dem Zertifikat geschieht mit dem erfolgreichen Übermitteln besagte erforderliche elektronische authentifizierte Übermittlung.
Weitere Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung, als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Abgabefrist
Die Feststellungserklärung ist bis 30.09.2023 abzugeben.
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind insbesondere verpflichtet:
- Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften mit
- einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,
- ausländischen Einkünften, die nach einem DBA freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,
- Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.
Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkunftserzielung ist eine Erklärung abzugeben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Geschäftsführer - bei nicht vorhandenem Geschäftsführer jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Vermögensberechtigte – zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Zuständiges Finanzamt
Geben Sie die Feststellungserklärung ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, - bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, falls dies nicht feststellbar ist, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.
Abgabefrist
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2022 läuft bis zum 30.09.2023. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 9 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022/2023. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Hauptvordruck ESt 1 B
Zeile 3 bis 13
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung der Gesellschaft/Gemeinschaft, die Anschrift, die Rechtsform und die Art der Tätigkeit ein.
Zeile 21
Bei Kosten-/Hilfsgemeinschaften ist zwischen kassenärztlichen und privatärztlichen Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nummer 14a BMV-Ä 2020 sowie Gemeinschaften im Sinne des BMF-Schreibens vom 02.05.2001, Bundessteuerblatt I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchstabe a zu unterscheiden. Weitere Ausführungen beachten Sie bitte bei der Ausfüllhilfe zur Anlage FE 3.
Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden. Eine Auswahl zum Unternehmen in Zeile 22 ist nur zu treffen, wenn die Voraussetzungen des § 138a Absatz 1 AO erfüllt sind.
Beim Feld Länderschlüssel der Finanzbehörde wählen Sie bitte direkt das betreffende Land aus.
Zeile 25 bis 33
Geben Sie in den Zeilen 25 bis 33 bitte Name und Anschrift des von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183 AO oder § 6 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO an, der ermächtigt ist, den Feststellungsbescheid sowie alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wobei es einen Beteiligten vorschlägt. Dieser gilt dann als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein anderer nicht benannt wird.
Zeile 34
Kennzeichnen Sie bitte in Zeile 34 die Art der Aufteilung der Einkünfte auf die Beteiligten.
In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft/Gemeinschaft machen Sie die entsprechende Angabe in der Zeile 35.
Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein oder übermitteln Sie diese bitte elektronisch; dies gilt auch im Fall einer anderen Art der Aufteilung.
Zeile 35
In dieser Zeile ist der Zeitanteil auszuwählen, nach dem die laufenden Einkünfte im Fall einer unterjährigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zeitanteilig aufzuteilen sind. In diesem Fall sind Eintragungen zu einer abweichenden Aufteilung vom allgemeinen Schlüssel (Zeile 34) nicht mehr erforderlich.
Dabei wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: Ist keine zeitanteilige Aufteilung zu berücksichtigen, werden die Beteiligten so gestellt, als wären die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingetreten.
Soweit zum Beispiel eine halbjährliche Aufteilung zu berücksichtigen ist, wird bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse als maßgebendes Datum auf den Beginn des jeweiligen Halbjahres abgestellt, in dem die Änderung stattgefunden hat. Entsprechendes gilt für die vierteljährliche, zweimonatliche und monatliche Aufteilung.
Zeile 43 und 44
Haben Sie weitere festzustellende Besteuerungsgrundlagen, zum Beispiel Einnahmen nach § 3 Nummer 41 EStG und dazugehörige Betriebsausgaben, Gewinnzuschläge nach § 6b Absatz 7, 8, 10 EStG, Leistungsvergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG, Steuerabzugsbeträge im Sinne der §§ 48, 48c EStG, Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG, nicht ausgleichsfähige oder nicht verrechenbare positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG und nach § 4 Absatz 6 UmwStG nicht zu berücksichtigende Übernahmeverluste laut Gesamthands-/ Ergänzungsbilanz, machen Sie die erforderlichen Angaben bitte in Zeile 43 "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" und aktivieren Sie das Feld in Zeile 44.
Leistungsvergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG geben Sie in voller Höhe an, unterschieden danach, ob die Wagniskapitalgesellschaft vor dem 01.01.2009 oder nach dem 31.12.2008 gegründet wurde.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Anlage Corona-Hilfen
Bund und Länder leisten/leisteten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Diese Zahlungen werden nachfolgend als Corona-Hilfen bezeichnet.
Dabei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die sich gewinnerhöhend auswirken.
Die Corona-Hilfen sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E‑Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Hilfen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie die Anlage Corona-Hilfen zusätzlich zu Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Sie haben Corona-Hilfen erhalten? Dann erfassen Sie diese bitte als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Ihrer Gewinnermittlung.
Sie ermitten Ihren Gewinn
- durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)?
Dann erfassen Sie bitte die Corona-Hilfen in der Anlage EÜR in der Zeile 15.
Wenn Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, tragen Sie die Zahlungen bitte in den Zeilen 11 und 12 der Anlage EÜR ein. - durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG)?
Dann wird Ihnen empfohlen, die Corona-Hilfen unter einer der nachfolgenden Taxonomie-Positionen Ihrer E‑Bilanz zu erfassen:- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren (UKV) sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage FB
Zeile 3
Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen.
Mit der Anlage FB sind bei Mein ELSTER 500 Beteiligte erklärbar.
Davon abweichend sind bei der ELSTER Schnittstelle für kommerzielle Software eine höhere Anzahl an Beteiligten zulässig. Diese können Softwarehersteller der Schnittstellenbeschreibung im Regelwerk zur Anlage FB entnehmen.
Zeile 18
Sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, geben Sie bitte die Betriebssteuernummer an.
Ist der oder die Beteiligte eine natürliche Person, geben Sie bitte zusätzlich zur Steuernummer hier die 11-stellige Identifikationsnummer an.
Zeile 21 bis 22
Ist eine direkt beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, sind weitere Angaben (zum Beispiel Name, Steuernummer des Organträgers, Beteiligungsverhältnisse an der Organträgergesellschaft) erforderlich.
Zeile 32
Austrittstag ist der letzte Tag der Beteiligung.
Anlage FE 1
Machen Sie Angaben bei der für Sie zutreffenden Einkunftsart, für die die Anlage FE 1 verwendet werden soll. Die Nummer der Beteiligten für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen übernehmen Sie bitte aus der Anlage FB.
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft/Gemeinschaft (gegebenenfalls aus der Gesamthandsbilanz) vor Abzug ausländischer Steuern.
Einkünfte sind
- bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern der Gewinn,
- im Übrigen der Unterschied zwischen Einnahmen und Werbungskosten.
Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a und/oder § 15b EStG einzutragen.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 %, anzusetzen.
Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 % anzusetzen.
Falls Sie nach § 5a EStG begünstigte Einkünfte durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen, ist der Gewinn nicht hier, sondern in den Zeilen 40 bis 46 und 119 bis 123 der Anlage FE 2 anzugeben.
Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und/oder der § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/- verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sogenannte "Nettomethode"), vergleichen Sie bitte Richtlinie 14.8 Absatz 3 KStR 2015.
Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen/Ergänzungsvermögen. In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils erklären Sie bitte nicht hier, sondern in der Anlage FE 2. Eintragungen sind auch in den Zeilen 43 und 44, 57 und 58, 71 und 72 sowie 85 und 86 der Anlage FE 5 erforderlich.
Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile. Vergütungen für Verwaltertätigkeiten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sind entweder als gesonderte Einkünfte des Verwalters außerhalb der Feststellung oder als Vorabvergütung in den Zeilen 55 und 112 zu erklären.
Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (zum Beispiel Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) oder aus Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vergleichen Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 8 bis 11, 24 bis 27, 45 bis 48, 66 bis 68, 81 bis 83 und 102 bis 104). Das gilt auch bei Einkünften aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen (vergleichen Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 13 bis 16, 29 bis 34, 50 bis 53, 70 bis 73, 85 bis 90 und 106 bis 109).
Eintragungen sind auch in den Zeilen 45 und 46, 59 und 60 oder 73 und 74 der Anlage FE 5 erforderlich.
Als Einkünfte sind hier die den §§ 3 Nummer 40, 3c EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Absatz 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K und FE-K-Bet zusätzlich zu erklären.
Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen.
Der betragsmäßige Anteil der Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft ist in der Regel nach dem allgemein gültigen Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln. Hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben berühren diesen Anteil nicht.
Die als Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung nach § 35 EStG dienenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden, tragen Sie bitte hier ein.
Anlage FE 2
In diesen Vordruck tragen Sie bitte neben den Veräußerungsgewinnen weitere Besteuerungsgrundlagen ein, wie zum Beispiel zu übertragende Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG, tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 34 EStG, Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung und andere besondere Tatbestände, wie zum Beispiel Gewinne aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, REIT-Personenvereinigungen und REIT-Vermögensmassen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft/Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 3 bis 5, 23 bis 25 oder 56 bis 58. Bei Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter/Beteiligten an der Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 83 und 84, 104 und 105 oder 136 und 137. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 %, anzusetzen.
Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 % anzusetzen.
Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 6, 8, 26, 28, 59, 61, 85, 87, 106, 108, 138, 140 und/oder 29, 109 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen.
Eintragungen sind hier nur erforderlich, wenn Gegenstand des Gewerbes nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen ist.
Als Veräußerungs-/Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Absatz 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K zu erklären.
Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden, Binnenschiffen und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG von den Anschaffungs- / Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.
Die Höhe des nach § 6b Absatz 1 und/oder Absatz 3 EStG zu übertragenden Veräußerungsgewinns (Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe) geben Sie bitte in den Zeilen 99,
129 oder 149 an. Der nach § 6b Absatz 10 EStG zu übertragende Veräußerungsgewinn (Kapitalgesellschaften) ist in den Zeilen 100, 130 oder 150 einzutragen.
Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde.
Tragen Sie hier bitte den Betrag nach Anwendung des § 7 Satz 4 GewStG, das heißt nach Anwendung des § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG oder § 8b KStG (Nettowert) ein.
Private Veräußerungsgeschäfte sind einzutragen, wenn zum Beispiel Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung veräußert wurden.
Anlage FE 3
In dieser Anlage sind Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Versorgungsleistungen, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Laborgemeinschaften sowie Kosten- und Hilfsgemeinschaften, Sanierungserträgen im Sinne des § 3a EStG möglich.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU-/EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken, sowie
Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 9 und 47 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Versorgungsleistungen aufgrund von vereinbarten Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung
eines Mitunternehmeranteils stehen,
eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 01.01.2008 vereinbart worden sind, können wie bisher abgezogen werden.
Machen Sie erstmals solche Aufwendungen geltend, reichen Sie bitte eine Kopie des Vertrags ein, der die Grundlage der Vermögensübertragung bildet.
Zudem muss jeweils die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person angegeben werden.
Nach § 180 Absatz 2 AO in Verbindung mit der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO können sonstige Besteuerungsgrundlagen, die keine Einkünfte sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden. Bei Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nummer 14a BMV-Ä 2020 werden nur Betriebsausgaben festgestellt. Die Betriebseinnahmen bei kassenärztlichen Laborgemeinschaften werden den Finanzämtern der Beteiligten nachrichtlich mitgeteilt. Bitte machen Sie deshalb Angaben zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Handelt es sich um eine Gemeinschaft im Sinne des BMF-Schreibens vom 02.05.2001, Bundessteuerblatt I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchstabe a (dazu gehören auch zahnärztliche Laborgemeinschaften), können neben den Betriebsausgaben auch die Betriebseinnahmen festgestellt werden.
Anlage FE 4
Angaben sind in dieser Anlage für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Gesellschafter erforderlich, wenn für diesen zum 31.12.2021 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Diese Anlage dient auch der Ermittlung der nach § 4 Absatz 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Diese Angaben sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 € übersteigen. Zu Einzelheiten beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207 und das BMF-Schreiben vom 18.01.2021, BStBl I Seite 119.
Eintragungen sind zum Beispiel bei Einlagebuchungen vorzunehmen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung/Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme im Sinne des § 4 Absatz 4a EStG darstellen.
Sind für Zwecke des § 4 Absatz 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen.
Der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss ist positiv, sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen, negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.
Anlage FE 5
In dieser Anlage machen Sie bitte weitere Angaben zu § 4 Absatz 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG. Angaben zu Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter/Beteiligten sind in den Zeilen 41 bis 46, 55 bis 60, 69 bis 74 oder 83 bis 86 vorzunehmen.
Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 41 und 42 sowie 45 und 46, zu den Zeilen 55 und 56 sowie 59 und 60, zu den Zeilen 69 und 70 sowie 73 und 74 oder zu den Zeilen 83 und 84 der Anlage FE 5 vorzunehmen, gegebenenfalls mit „0“.
Geben Sie hier die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (zum Beispiel Investitionszulagen und sonstige steuerfreie Zuschüsse).
Angaben zu den Zeilen 41 und 42, 55 und 56, 69 und 70 sowie 83 und 84 sind stets vorzunehmen, gegebenenfalls mit „0“. Haben Sie Eintragungen in den Zeilen 5, 19, 42, 56, 63, 77, 99 und/oder 113 der Anlage FE 1 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 43 und 44, 57 und 58, 71 und 72 sowie 85 und 86 der Anlage FE 5 aus.
Bei Eintragungen in Zeile 7, 21, 44, 57, 65, 79, 101 und/oder 114 der Anlage FE 1 füllen Sie bitte auch die Zeilen 45 und 46, 59 und 60 sowie 73 und 74 der Anlage FE 5 aus.
Tragen Sie hier bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein.
Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.
In Anwendungsfällen des § 15a EStG sind bei Kommanditisten stets Angaben vorzunehmen.
Anlage FE-KAP
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge zwar grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Dennoch ist das Ausfüllen der Anlage FE-KAP erforderlich, weil die von einer Gesellschaft/Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge weiterhin gesondert und einheitlich festzustellen sind.
Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.
Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist, sind hier einzutragen, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und -nehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person (Darlehensnehmer) kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Tragen Sie bitte die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.
Anlage FE-KAP-INV
Hat die Gesellschaft/Gemeinschaft Verluste aus der Ausbuchung wertloser Investmentanteile, aus der Übertragung wertloser Investmentanteile auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Investmentanteilen erzielt, nehmen Sie bitte keine Eintragungen zu Veräußerungen in der Anlage FE-KAP-INV vor, sondern tragen diese in Zeile 44 des Hauptvordrucks (ESt 1 B) bei "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" ein.
Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Aufgrund eines negativen Basiszinses wird im Jahr 2022 keine Vorabpauschale ermittelt.
Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises mit dem jährlich festgelegten Rechnungszins.
Der Rechnungszins ergibt sich aus der Multiplikation des Basiszinses 2020 von 0,07 % mit 70 % = 0,049 % (BMF-Schreiben vom 29.01.2020, BStBl I Seite 218).
Anlage FE-AUS 1
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.
Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden.
Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird in Zeile 6, 41, 103, 132, 143, 151, 181, 237, 261 und/oder 268 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, in den Zeilen 6, 41, 103, 132 und/oder
143 den Antrag zu stellen. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber - gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch - wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG).
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Für Einzelheiten beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.
Anlage FE-VM
Diese Anlage ist vorgesehen für Kommanditisten und für Beteiligte einer Personengesellschaft/Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist (§ 15a EStG) sowie für Fälle, in denen aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b EStG).
Sie dient der Erhebung der Angaben zur Berechnung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a EStG.
Wegen der Abzugsbeschränkung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) beachten Sie bitte das BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I Seite 1645.
Anlage FE-K und FE-K-Bet
Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.
Ist an der Personengesellschaft eine andere Personengesellschaft beteiligt, deren Anteile ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften gehalten werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. In der Zeile 40 der Anlage FB ist der %uale Anteil der direkt oder indirekt beteiligten Körperschaften anzugeben.
Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet dienen der zutreffenden Anwendung des § 8 b KStG auf der Ebene der beteiligten Körperschaft.
Die Anlage FE-K ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG oder Veräußerungsverluste im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind, oder soweit die Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 4 Absatz 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.
Die Anlage FE-K ist im Falle einer Wertpapierleihe im Sinne des § 8b Absatz 10 KStG auszufüllen.
Die Anlage FE-K-Bet ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und/oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennte Anlagen FE-K-Bet auszufüllen.
Anlage FE-OT
Die Angaben auf der Anlage FE-OT werden zur Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind, benötigt.
Die Anlage FE-OT ist immer auszufüllen, wenn die Mitunternehmerschaft Organträger im Sinne des § 14 KStG oder ihr das Einkommen einer Organgesellschaft aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist. Es ist unerheblich, ob an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften beteiligt sind.
Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen hat.
Anlage FE-K
Betrifft die Wertpapierleihe verschiedene Wertpapiere, sind notwendige Ergänzungen im Hauptvordruck (ESt 1 B) bei Zeile 43 und 44 unter "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" gesondert zu erläutern.
Anlage FE-K-Bet
Wenn Leistungen einer ausschüttenden Körperschaft zu Bezügen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG führen können, ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen.
Hält die Gesellschaft/Gemeinschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Gesellschaft/Gemeinschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind für die erhaltenen Ausschüttungen getrennte Anlagen FE-K-Bet abzugeben. Die erklärende Gesellschaft/Gemeinschaft laut Zeile 1 hat die Anlage FE-K-Bet auch abzugeben, wenn es sich um eine Gesellschaft/Gemeinschaft handelt, an der eine andere Personengesellschaft beteiligt ist und an dieser beteiligten Personengesellschaft ihrerseits eine Körperschaft beteiligt ist.
Bei Doppelansässigkeit im Sinne des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens (Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft in unterschiedlichen Staaten) ist der abkommensrechtliche Sitzstaat maßgeblich.
Besteht mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Auslegung des Begriffs der Ansässigkeit nach den nationalen Regelungen vorzunehmen.
Erfolgen Angaben für eine Ausschüttung aus einer Beteiligung, die im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers gehalten wird (Zeile 21a), sind Eintragungen in den Zeilen 22 bis 34 unzulässig. Die Eintragungen sind in den Zeilen 322 bis 337 vorzunehmen.
Handelt es sich bei der Personengesellschaft um eine Auslandsgesellschaft, bei der keine gesonderte und einheitliche Feststellung vorgenommen wird, sind die Bezüge aufgrund eigener Ermittlungen einzutragen.
Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr maßgebend, dem die Ausschüttung zeitlich zuzurechnen ist.
Die Höhe der Beteiligung ist unter Beachtung des § 8b Absatz 4 Satz 3 KStG zu ermitteln.
Sind die Gesellschaft/Gemeinschaft laut Zeile 1 und die Körperschaft laut Zeile 12 Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 KStG, sind die Angaben zu den Zeilen 32 bis 34 gesondert zu erläutern.
Anlage SO
In die Anlage SO tragen Sie bitte die folgenden Einkünfte ein:
- aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübertragung oder Ausgleichszahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs),
- Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs,
- Unterhaltsleistungen (sogenanntes begrenztes Realsplitting),
- private Veräußerungsgeschäfte,
- Leistungen und/oder
- Abgeordnetenbezüge.
Energiepreispauschale
Bei anspruchsberechtigten Personen, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte zu behandeln. Ihr Finanzamt berücksichtigt diese grundsätzlich automatisch. Daher müssen Sie die Energiepreispauschale nicht als Einnahmen aus Leistungen erklären.
Zeile 4
Tragen Sie hier bitte wiederkehrende Bezüge (zum Beispiel Zeitrenten) ein, wenn Sie diese nicht bereits in der Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS eingetragen haben. Dazu gehören auch wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen oder Leistungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Soweit Sie als empfangsberechtigte Person
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung oder
- Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
erhalten haben, müssen Sie nur eine Eintragung machen, soweit bei der zahlungsverpflichteten oder ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 15 bis 37 sowie zu den Zeilen 46 bis 48 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben.
Zeile 5
Tragen Sie hier bitte die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ein, die Sie von Ihrer geschiedenen Ehegattin oder Ihrem geschiedenen Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft erhalten haben. Eine Eintragung müssen Sie nur machen, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen zum Papierformular Anlage U und zu den Zeilen 49 und 50 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Zeile 6
Tragen Sie bitte hier die Unterhaltsleistungen ein, die Sie von der von Ihnen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Person erhalten haben, soweit Sie dem Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt haben. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen beim Papierformular Anlage U und zu den Zeilen 38 bis 45 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Die Ausführungen zu den erhaltenen Unterhaltsleistungen gelten für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gleichermaßen.
Zeile 7 und 9
Wenn Ihre Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und/oder Unterhaltsleistungen unter dem Pauschbetrag von 102 € liegen, berücksichtigt Ihr Finanzamt diesen Pauschbetrag. Ihr Finanzamt zieht den Pauschbetrag hier nur ab, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS) berücksichtigt worden ist.
Zeilen 10 bis 14
Geben Sie hier bitte Einkünfte aus zum Beispiel gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände an. Außerdem sind hier Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops von Kryptowerten anzugeben, sofern keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Tragen Sie hier bitte Geldprämien ein, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.
Zeile 15
Verluste aus Leistungen, die im Jahr 2022 nicht mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichen wurden, sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig. Sie mindern die erzielten Gewinne aus Leistungen im Jahr 2021 oder in den folgenden Jahren. Ihr Finanzamt nimmt die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2021) vor. Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2021) verzichten möchten, haken Sie bitte das Auswahlfeld in Zeile 15 an. Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeilen 16 bis 24
In die Zeile 16 tragen Sie bitte die Ihnen auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlten
- Entschädigungen,
- Amtszulagen,
- Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
- Übergangsgelder,
- Überbrückungsgelder,
- Sterbegelder,
- Versorgungsabfindungen,
- Versorgungsbezüge
ein. Gleiches gilt für vergleichbare Bezüge, die Ihnen auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die Ihnen auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.
Zeile 25
Tragen Sie hier bitte ausschließlich Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) ein. Einnahmen und Werbungskosten aus Steuerstundungsmodellen dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten, tragen Sie bitte beim Feld Bezeichnung mit ein.
Zeilen 31 bis 52
Private Veräußerungsgeschäfte sind
- Veräußerungen von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeile 31 bis 40),
- Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 42 bis 48) und
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 42 bis 48).
Als Anschaffung gilt auch
- die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe oder
- der Antrag nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (zum Beispiel Erbschaft, Schenkung) rechnet Ihr Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu.
Wenn Sie im Kalenderjahr 2022 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt kleiner als 600 € waren, dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Grenze von 600 € für jede Person. Wenn Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert haben, geben Sie diese bitte hier an.
Zeilen 31 bis 40
In den Zeilen 31 bis 40 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Der Zeitraum zwischen der jeweiligen Anschaffung und Veräußerung darf dabei nicht mehr als zehn Jahre betragen. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in die Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch die Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
Nicht versteuern müssen Sie die Veräußerung von Gebäuden, selbständigen Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), wenn diese
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden.
Eine Zwischenvermietung ist unschädlich und führt nicht zu einer Steuerpflicht, soweit Sie das Grundstück zusammenhängend
- im Veräußerungsjahr mindestens an einem Tag (das heißt am 1. Januar),
- im Jahr vor der Veräußerung durchgehend und
- im zweiten Jahr vor der Veräußerung ebenfalls mindestens an einem Tag (das heißt am 31. Dezember)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Beachten Sie hierzu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2020, Bundessteuerblatt I Seite 576.
Den Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden müssen Sie nicht versteuern, sofern er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Das ist zum Beispiel auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer der Fall, nicht aber bei fremdvermieteten Räumen. Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt, machen Sie in den Zeilen 35 bis 40 bitte nur Angaben zu dem steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Haben Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt und wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in die Zeile 37 ein.
Zeilen 42 bis 48
In den Zeilen 42 bis 48 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind (zum Beispiel Fremdwährungen und Kryptowerte wie Bitcoin, Ether und andere), wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt. Die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen) müssen Sie hier nicht angeben. Wenn Sie das veräußerte Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft und durch dessen Nutzung zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt haben, dann verlängert sich die Frist von einem auf zehn Jahre, soweit es sich nicht um virtuelle Währungen handelt.
Bei den Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Haben Sie das veräußerte Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt und wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten.
Zeile 52
Die Erläuterungen zu der Zeile 15 gelten auch für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Anlage V
Welche Einkünfte müssen Sie in einer Anlage V erklären?
Einkünfte aus
- einem vermieteten bebauten Grundstück, zum Beispiel Haus, Eigentumswohnung (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 52),
- einem selbst genutzten eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung, wenn Sie nur einzelne Räume vermieten (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 52),
- kurzfristiger Vermietung, zum Beispiel über Internet-Plattformen (Zeile 4 bis 24 und 33 bis 52),
- allen Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 25 bis 29),
- Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31),
- allen unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32).
Wenn Sie Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken erzielt haben, dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Anlage V ausfüllen.
Erzielen Sie diese Einkünfte im Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen/beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
Zeile 6
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses finden Sie zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid. Sie brauchen dieses nur dann nicht eintragen, wenn das Finanzamt für das Mietobjekt keinen Einheitswert festgestellt hat.
Falls Sie das Mietobjekt veräußert oder übertragen haben, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Zeile 7 und 8
Geben Sie bitte hier neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. Handelt es sich bei Ihrem Objekt um eine Ferienwohnung, teilen Sie im Hauptvordruck unter "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" auch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage mit, an denen diese Wohnung vermietet, eigengenutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen wurde oder leer stand.
Zeile 9 bis 12
Wenn Sie in den Zeilen 9 und 11 Mieteinnahmen eintragen, dann teilen Sie diese Einnahmen bitte immer auf die einzelnen Geschosse auf. Geben Sie in Zeile 9 außerdem die Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche jedes Geschosses an. Wenn Sie Wohnungen an Angehörige zu Wohnzwecken vermietet haben, dann geben Sie dies bitte gesondert in der Zeile 12 an.
Nicht zu den Wohnflächen gehören Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen. Diese sind für die Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können Sie bis zur Hälfte der jeweiligen Fläche ansetzen.
Tragen Sie bitte die Umlagen, die Sie neben der Miete erhoben haben, in den Zeilen 13 und 14 ein. Geben Sie bitte in der Zeile 11 die Einnahmen an, die Sie aus der Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder anderen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen erhalten. Tragen Sie die Einnahmen auch dann in die Zeile 11 ein, wenn Sie die Räume an Angehörige vermieten. Die Umlagen für diese Räume tragen Sie bitte in die Zeile 13 ein. Vermieten Sie ein Objekt umsatzsteuerpflichtig, so tragen Sie bitte in die Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Zeile 13 und 14
Tragen Sie hier bitte die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) immer in voller Höhe ein. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter die von Ihnen geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernehmen. Haben Sie im Jahr 2022 Umlagen an die Mieter zurückgezahlt, so kürzen Sie den einzutragenden Betrag um diese Rückzahlung.
Zeile 15
Wenn Sie die Mietkaution beim Auszug von Mietern nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt haben, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen durch die Mieter verrechnet haben, dann ist die Kaution eine steuerpflichtige Mieteinnahme. Tragen Sie diese bitte in die Zeile 15 ein.
Zeile 16
Tragen Sie bitte in die Zeile 16 auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots ein.
Zeile 19, 20 und 53
Geben Sie bitte die folgenden Zuschüsse in dem Jahr an, in dem Sie diese erhalten haben:
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie
- Aufwendungszuschüsse (zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen).
Tragen Sie diese bitte in den Zeilen 19 und 20 ein. Zuschüsse, die Sie als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis erhalten haben (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können Sie auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilen. Geben Sie diese bitte in einer gesonderten Aufstellung an. Zuschüsse, die Sie zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten haben, müssen Sie in die Zeile 53 eintragen.
Darüber hinaus müssen Sie diese Beträge von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abziehen. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören dann zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Bitte mindern Sie den Gesamtbetrag um den Anteil, der auf Ihre eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Zeilen 33 bis 52
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen?
Dann können Sie diese nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn Sie aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielen oder in Zukunft erzielen wollen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung anfallen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Räumen anfallen, die Sie zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken nutzen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Sie können diese Aufwendungen nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abziehen, die Sie im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielen.
Die Abschnitte mit der Überschrift "Nur ausfüllen, wenn..." sind nur dann auszufüllen, wenn danach nicht alle Aufwendungen für das Gebäude Werbungskosten sind. Tragen Sie bitte in die erste Zeile dieses Abschnitts den Gesamtbetrag der jeweiligen Aufwendungen ein und haken Sie bitte das zweite Feld im Abschnitt an, wenn Sie den nicht abziehbaren Anteil direkt zugeordnet haben. Können Sie Aufwendungen nicht direkt zuordnen (zum Beispiel bei einer Dachreparatur) und haben Sie diese in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (zum Beispiel nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent), dann tragen Sie diesen Prozentsatz in der dritten Zeile im Abschnitt ein. Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal nach diesem Maßstab aufgeteilt, dann erläutern Sie diesen Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung bitte in einer gesonderten Aufstellung.
Gleiches gilt, wenn die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung) beträgt. In diesem Fall müssen Sie die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufteilen.
Sie müssen die Aufwendungen nicht aufteilen, wenn
- das Entgelt mindestens 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt und
- im Zeitraum der Vermietung voraussichtlich kein Verlust erwirtschaftet wird (Überschussprognose vergleiche Randnummer 33 und folgende des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004, Bundessteuerblatt I Seite 933).
Zeile 33 bis 36
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung -AfA-) ist die Verteilung der Anschaffungs- und/oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Machen Sie erstmals Abschreibungen geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein. Diese Erläuterung muss folgenden Inhalt haben:
- den gezahlten Rechnungsbetrag,
- das Rechnungsdatum,
- den Gegenstand der Leistung sowie
- das ausführende Unternehmen.
Möchten Sie ein bisher selbstgenutztes Objekt vermieten, führt diese Nutzungsänderung dazu, dass Sie die Abschreibung erstmalig berechnen müssen.
Haben Sie beim Erwerb von Wohneigentum eine Erhaltungsrücklage miterworben, so gehört diese nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Zum Werbungskostenabzug beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 40 bis 46.
Beachten Sie bitte, dass Sie einen einheitlichen Kaufpreis in Anschaffungskosten für den Grund und Boden und das Gebäude aufteilen müssen. Für eine sachgerechte Schätzung steht Ihnen eine Arbeitshilfe auf der Website des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung. Geben Sie bitte unter www.bundesfinanzministerium.de den Suchbegriff "Kaufpreisaufteilung" ein.
Haben Sie vor dem 1. Januar 1991 ein Gebäude im Beitrittsgebiet angeschafft oder hergestellt, ist nur die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig.
Haben Sie ein Gebäude vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt, so bemisst sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Zeile 33
Die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG beträgt
- bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 % und
- bei nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können Sie entsprechend höhere Abschreibungen geltend machen.
Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive (kontinuierlich vermindernde) Abschreibung abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall) | |
---|---|
vor dem 1. Januar 1995 | 8 Jahre je 5 %, |
vor dem 1. Januar 1996, | 4 Jahre je 7 %, |
nach dem 31. Dezember 1995 und | 8 Jahre je 5 %, |
nach dem 31. Dezember 2003 und | 10 Jahre je 4 %, |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zu der in Zeile 33 einzutragenden Abschreibung gehört auch die Restwert-Abschreibung im Sinne der §§ 7b Absatz 1 Satz 2, 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d des Berlinförderungsgesetzes.
Haben Sie ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben, können Sie eine Abschreibung nach dem Prozentsatz ansetzen, der für die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn sie oder er noch Eigentümerin oder Eigentümer wäre.
Zeile 34
Sie haben neue Mietwohnungen angeschafft oder hergestellt?
Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu der linearen Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG (Zeile 33) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu 5 % jährlich der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen (§ 7b EStG).
Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De‑minimis‑Beihilfe. Ihr Finanzamt gewährt diese nur, wenn die Voraussetzungen der De‑minimis‑Verordnung eingehalten werden. Geben Sie bitte an, in welcher Höhe Sie weitere De‑minimis‑Beihilfen in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Kalenderjahr erhalten haben.
Tragen Sie diese bitte in der Checkliste "Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG" ein. Geben Sie die Checkliste zu Ihrer Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER unter "Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung" als Bild-Datei/Scan-Datei zur Einkommensteuererklärung gesondert ab. Die Checkliste können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07. Juli 2020, Bundessteuerblatt I Seite 623 entnehmen.
Zeile 35
Für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches, die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, können Sie eine erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG beantragen. Diese ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten | |
---|---|
vor dem 01 Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31 Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 % |
der Bemessungsgrundlage |
Sie haben Maßnahmen durchgeführt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll?
Sie haben sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet?
Dann können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen eine Abschreibung nach § 7i EStG geltend machen.
Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und Sie die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Die Abschreibung nach § 7i EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Baumaßnahmen | |
---|---|
vor dem 1. Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31. Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 % |
der Herstellungs- oder Anschaffungskosten |
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Zeile 36
Sie müssen die Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, nach § 7 Absatz 1 EStG anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermitteln. Sie können ein Wirtschaftsgut, das nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet hat, im Jahr der Anschaffung voll absetzen. Tragen Sie die Kosten für das Wirtschaftsgut in die Zeile 50 ein.
Zeile 37
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Sie können ein Damnum/Disagio im Zeitpunkt der Zahlung abziehen, soweit es marktüblich ist. Ist es nicht marktüblich, so müssen Sie dieses auf die Dauer des Zeitraums der Zinsfestschreibung gleichmäßig verteilen. Sie können von einer Marktüblichkeit ausgehen, wenn der Zeitraum der Zinsfestschreibung mindestens fünf Jahre und das Damnum/Disagio nicht mehr als 5 % beträgt. Haben Sie keine Zinsfestschreibung vereinbart, müssen Sie dieses auf die Laufzeit des Darlehens verteilen. Haben Sie steuerfreie Zinszuschüsse Ihres Arbeitgebers erhalten, können Sie nur den übersteigenden Teil der Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen. Tragen Sie öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung in die Zeile 19 ein. Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte in die Zeile 38 ein.
Zeile 40 bis 46
Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können Sie größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Hierbei muss es sich um Aufwendungen handeln
- für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
- für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG),
- zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, können als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhaltungsaufwendungen insgesamt mehr als 15 % (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht die Kosten für Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen?
Dann stellen diese Aufwendungen Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie können diese nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes, um funktionsuntüchtige Teile wiederherzustellen?
Dann gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, wenn die Teile für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei Unbewohnbarkeit aufgrund von Wasser- oder Brandschäden). Dies gilt auch für Aufwendungen für Baumaßnahmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung entstanden sind. Diese rechnen Sie bitte den Anschaffungskosten zu, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Beiträge zur Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können Sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sondern erst dann, wenn das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird.
Nachweise sowie eine Einzelaufstellung über die Erhaltungsaufwendungen, reichen Sie bitte nur auf Aufforderung Ihres Finanzamtes ein.
Zeile 50
Hier können Sie zum Beispiel Gebühren für einen Kabelanschluss eintragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie hier bitte auch die Vorsteuern aus Herstellungs-/Anschaffungskosten, die im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu fünf Jahre verteilen (Zeile 42), ein.