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Anleitung zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2023
Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die Auswahl des ersten bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches Ihnen die aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Öffnen Sie bitte im Abschnitt Steuernummer die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen", wenn Sie keine Steuernummer für Ihren Betrieb besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Neugründung eines Betriebs in einem anderen Finanzamtsbezirk als dem für Ihre Einkommensteuererklärung zuständigen Finanzamt) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html
Eintragen des neuen Finanzamtes:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre gesonderte Feststellungserklärung übermitteln.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil haben Sie danach die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der gesonderten Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.
Anlagen-Auswahl
Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich
- die Anlage FG,
- die Anlage L, gegebenenfalls die Anlage 34b (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft),
- gegebenenfalls die Anlage Corona-Hilfen,
- die Anlage FG-AUS (soweit Sie ausländische Einkünfte erzielt haben) und
- gegebenenfalls die Anlage Zinsschranke.
Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Bei dieser Anlage machen Sie bitte Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften.
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bei dieser Anlage sind Angaben über die gesondert festzustellenden Einkünfte zu erklären. Dies sind die 3 Gewinneinkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Weiterhin sind
- anzurechnende Steuern zu den Erträgen,
- die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, sowie
- Angaben zu § 3a EStG
in dieser Anlage zu erklären.
Bei dieser Anlage sind ausländische Einkünfte und Steuern anzugeben. Für jeden Staat ist eine eigene Anlage FG-AUS abzugeben; bei Investmentfonds ist zusätzlich nach Fondsart zu differenzieren.
Bei dieser Anlage werden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG erklärt. Sie betrifft somit Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft.
Die Anlage L betrifft Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
- Antrag zur Art der Gewinnermittlung
- Gewinn
- Veräußerungsgewinn
- Flächenbestand und -veränderungen
- Betriebsverpachtung
- Veräußerung/Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
- Tierhaltung
Die Anlage Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens 3 Millionen € übersteigen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und/oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Die Feststellungserklärung ist bis 31.08.2024 abzugeben.
Details zur Abgabefrist
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2023 läuft bis zum 31.08.2024. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2023/2024. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann Ihr Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich
- die Anlage FG,
- die Anlage L, gegebenenfalls die Anlage 34b (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft),
- gegebenenfalls die Anlage Corona-Hilfen,
- die Anlage FG-AUS (soweit Sie ausländische Einkünfte erzielt haben) und
- gegebenenfalls die Anlage Zinsschranke.
Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER unter www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit verpflichtet, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten.
Reichen Sie die Belege zu Ihrer Feststellungserklärung bitte nur ein, wenn in den Vordrucken und/oder der Anleitung ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden (Belegvorhaltepflicht).
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung möglichst elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung , als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Falls Sie Ihrem Finanzamt Belege in Papierform übermitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Bitte übersenden Sie keine Originalbelege.
In Zeile 23 wählen Sie bitte den Ort des für die Einkommensteuererklärung zuständigen Wohnsitzfinanzamtes aus. In Zeile 24 geben Sie bitte die Einkommensteuernummer Ihres Wohnsitzfinanzamtes ein.
Hauptvordruck ESt 1 D
Zeile 3 bis 11
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung des Betriebs / der Tätigkeit, die Anschrift und die Art des Betriebs / der Tätigkeit ein.
Zeile 12 bis 24
Tragen Sie bitte in den Zeilen 12 bis 22 Ihre private Wohnanschrift ein und geben Sie zusätzlich in Zeile 23 Ihr Wohnsitzfinanzamt und in Zeile 24 Ihre dortige Steuernummer und Ihre Identifikationsnummer an.
Zeile 28 bis 34
Haben Sie im Rahmen Ihres Betriebs, für den die gesonderte Feststellung durchzuführen ist, Spenden und Mitgliedsbeiträge geleistet, tragen Sie diese bitte entsprechend der dort beschriebenen Zuordnung in die Zeilen 28 bis 33 ein.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung Ihres Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 300 € je Zahlung gilt:
Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung Ihres Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg in Kopie einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU-/EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne des §§ 51 bis 68 AO dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) in Kopie ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel:
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 34 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Zeile 36
Angaben zum Ende des Wirtschaftsjahres sind nur bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nötig.
Soll der Feststellungsbescheid einer anderen Person zugesandt werden, nutzen Sie bitte die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO). Die Verwaltung Ihrer Vollmachten ist sowohl über Mein ELSTER, als auch über Software anderer Anbieter möglich.
Anlage Corona-Hilfen
Bund und Länder leisten/leisteten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Diese Zahlungen werden nachfolgend als Corona-Hilfen bezeichnet.
Dabei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die sich gewinnerhöhend auswirken.
Die Corona-Hilfen sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E‑Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Hilfen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie die Anlage Corona-Hilfen ggf. zusätzlich zu Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Sie haben Corona-Hilfen erhalten? Dann erfassen Sie diese bitte als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Ihrer Gewinnermittlung.
Sie ermitteln Ihren Gewinn
- durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)?
Dann erfassen Sie bitte die Corona-Hilfen in der Anlage EÜR in der Zeile 15.
Wenn Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, tragen Sie die Zahlungen bitte in den Zeilen 11 und 12 der Anlage EÜR ein. - durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG)?
Dann wird Ihnen empfohlen, die Corona-Hilfen unter einer der nachfolgenden Taxonomie-Positionen Ihrer E‑Bilanz zu erfassen:- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren (UKV) sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage FG
Zeile 3 und 4, 35 und 36 sowie 82 und 83
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 20, 21 InvStG.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, das heißt zu 100 % .
Zeile 10 bis 14, 54 bis 58 sowie 89 bis 93
In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 10 bis 12, 54 bis 56 sowie 89 bis 91. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein. Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, das heißt zu 100 %. Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, das heißt zu 100 %.
Zeile 19, 63 und 98
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, das heißt zu 100 %.
Zeile 23 und 24, 68 und 69 sowie 99 und 100
In Zeile 23, 68 oder 99 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach § 6b Absatz 1 oder Absatz 3 EStG zu übertragen / überwachen sind. Darin darf der nach § 6b Absatz 10 EStG zu übertragende / überwachende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung/-aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 24, 69 oder 100 vor.
Eintragungen in den Zeilen 42 bis 45 sind nur vorzunehmen, wenn Sie als Organträger Einkünfte aus einer Organschaft beziehen.
Tragen Sie bitte in Zeile 114 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.
Anlage FG-AUS
Zeile 5 und 6, 63 und 64 sowie 147 und 148
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder Steuerabzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6, 64 oder 148 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vergleichen Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.