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Anleitung zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2025

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Anlagenübersicht

Geänderte Struktur von Anlagen der gesonderte Feststellungserklärung

Die Vordruckkommission hat ab 2025 die Vordrucke für die gesonderte Feststellung neu strukturiert. Damit soll Ihnen erleichtert werden, Ihre Erklärung auszufüllen. 
Die folgende Tabelle stellt die bisherige der neuen Vordruckstruktur gegenüber.

Formular 2024, Teilseite - bisherAnlage 2025, Teilseite - neu

Hauptvordruck ESt 1 D, Teilseiten:

1 - Allgemeine Angaben 
2 - Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt
3 - Zusendung des Feststellungsbescheides
5 - Angaben zu Spezial-Investmentanteilen
6 - Angaben zum Grundbesitz
8 - Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
9 - Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung
10 - Angaben zu Belegen

Hauptvordruck ESt 1 D, unveränderte Teilseiten:

1 – Allgemeine Angaben
2 - Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt
3 - Zusendung des Feststellungsbescheides
5 - Angaben zu Spezial-Investmentanteilen
6 - Angaben zum Grundbesitz
8 - Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
9 - Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung
10 - Angaben zu Belegen

Hauptvordruck ESt 1 D, Teilseiten:

4 - Spenden und Mitgliedsbeiträge,
7 - Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Anlage FG-Sonstiges, Teilseiten:

1 – Spenden und Mitgliedsbeiträge im Kalenderjahr 2025
2 – Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Anlage Corona-Hilfenentfallen

Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Anlage FG-L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Teilseiten:

3 – Laufende Einkünfte
4 – Veräußerungsgewinn bei Veräußerung / Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
5 – Tarifbegünstigte Einkünfte / weitere Angaben
6 – Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
7- Nachversteuerung / Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG

Anlage L, Teilseiten:

1 – Art der Gewinnermittlung
2 – Gewinn
3 – Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG
4 – Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahres
5 – Flächenveränderungen nach Beginn des Wirtschaftsjahres
6 – Betriebsverpachtung
7 – Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
8 -Tierhaltung

Anlage FG-L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (siehe oben Anlage FG-L), Teilseiten:

1 – Art der Gewinnermittlung
3 – Laufende Einkünfte *)
2 – Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG für die Wirtschaftsjahre 2025 / 2026 bis 2028 / 2029
8 – Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahres
9 – Flächenveränderungen nach Beginn des Wirtschaftsjahres
10 – Betriebsverpachtung
11 – Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
12 – Tierhaltung

*) In die Teilseite "3 – Laufende Einkünfte" sind aus der gesonderten Feststellungserklärung 2024 eingeflossen:

Zeilen 7 und 9 der Anlage L in nun Zeile 6 der Anlage FG-L (dort keine Unterscheidung mehr nach Gewinnermittlungsart n. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder § 13a EStG)

Zeilen 8 und 10 der Anlage L in nun Zeile 7 der Anlage FG-L (dort keine Unterscheidung mehr nach Gewinnermittlungsart n. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder § 13a EStG)

Das Feld Summe lfd. Einkünfte in Zeile 8 der Anlage FG-L ist neu.

Zeile 3 der Anlage FG ist nun Zeile 9 der Anlage FG-L.

Zeilen 4 – 9 der Anlage FGsind nun Zeilen 10 – 15 der Anlage FG-L

Anlage 34b, Teilseiten:

1 – Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG
2 – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG

Anlage FG-34b: Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG, Teilseiten:

1 – Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG
2 – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG

Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Anlage FG-G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Teilseiten:

1 – Laufende Einkünfte
2 – Veräußerungsgewinn bei Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
3 – Tarifbegünstige Einkünfte 7 weitere Angaben
4 – Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
5 – Nachversteuerung / Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG

Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Anlage FG-S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Teilseiten:

1 – Laufende Einkünfte
2 – Veräußerungsgewinn bei Veräußerung / Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
3 – Tarifbegünstigte Einkünfte / weitere Angaben
4 – Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
5 – Nachversteuerung / Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG

Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

4 - Anzurechnende Steuern

Anlage FG-Sonstiges, Teilseite:

3 – Anzurechnende Steuern

Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: 
5 - Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG und / oder § 31 Abs. 3 InvStG

Anlage FG-Sonstiges, Teilseite:
4 – Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG und / oder § 31 Abs. 3 InvStG

Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

6 - Angaben zu § 3a EStG

Anlage FG-Sonstiges, Teilseite:

5 – Angaben zu § 3a EStG

Anlage FG-AUS, Teilseite:

1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Anlage FG-L-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft, Teilseiten:

1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-L enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind
2 – Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (in der Anlage FG-L enthalten)
3 – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Anlage FG-AUS, Teilseite:

2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Anlage FG-G-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb, Teilseiten:

1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-G enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind
2 – Nach DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte
3 – Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (in der Anlage FG-G enthalten)
3 – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Anlage FG-AUS, Teilseite:

3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Anlage FG-S-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit, Teilseiten:

1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-L enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind
2 – Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (in der Anlage FG-S enthalten)
3 – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Anlage FG-AUS, Teilseite:

4 - Familienstiftungen nach § 15 AStG

Anlage FG-Sonstiges, Teilseite:

6 – Familienstiftungen nach § 15 AStG

Anlage Zinsschranke, Teilseiten:

1 – Angaben zum Betrieb
2 – Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG für Wirtschaftsjahre, die vor dem 15.12.2003 beginnen
3 – Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen
4 – EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG

Anlage FG-Zinsschranke: Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG), Teilseiten:

1 – Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG
2 - EBITDA-Vortag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG

Hinweis :

Für die Anlagen FG-L, FG-34b und Zinsschranke können generell nur die Werte aus dem 1. Eintrag für den Betrieb (1. Anlage) übernommen werden. Ebenso können für Familienstiftungen (bisher Anlage FG-AUS, jetzt Anlage FG-Sonstiges) nur die Werte zum 1. Eintrag dieser Anlage übernommen werden.

Hauptvordruck ESt 1 D

Abgabefrist

Die Feststellungserklärung ist bis 31. Juli 2026 abzugeben.

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2025 läuft bis zum 31. Juli .2026. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2025   /   2026.  Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann Ihr Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.

Pflicht zur Abgabe der Erklärung

Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit verpflichtet, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten.


Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich

die Anlagefür Betriebe / Tätigkeiten
FG-Lmit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
FG-Gmit Einkünften aus Gewerbebetrieb
FG-Smit Einkünften aus selbständiger Arbeit

In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, z. B.:

die Anlagefür
FG-34bEinkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
FG-Sonstiges

Spenden und Mitgliedsbeiträge, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, anzurechnende Steuern, die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, Angaben zu § 3a EStG sowie Familienstiftungen nach § 15 AStG

FG‑Zinsschranke

Angaben zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG)
FG-L-AUSausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft
FG-G-AUSausländische Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb
FG-S-AUSausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit
Elektronische Übermittlung

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Steuerverwaltung zu übermitteln. 

Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER als auch über Software anderer Anbieter möglich.

 

Anlage FG-L

Die Anlage FG-L betrifft Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:

  • Art der Gewinnermittlung
  • Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG
  • laufende Einkünfte (Gewinn)
  • Veräußerungsgewinn
  • tarifbegünstigte Einkünfte
  • Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
  • Flächenbestand und -veränderungen
  • Betriebsverpachtung
  • Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
  • Tierhaltung

Anlage FG-L-AUS

Die Anlage FG-L-AUS betrifft Angaben für ausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft. 

Anlage FG-G

Bei dieser Anlage sind Angaben über die gesondert festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären. 

Es sind

  • laufende Einkünfte,
  • Veräußerungsgewinne bei Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, 
  • tarifbegünstigte Einkünfte / weitere Angaben, 
  • Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG, sowie 
  • die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG / Nachversteuerung

in dieser Anlage zu erklären. 

Anlage FG-G-AUS

Bei dieser Anlage sind Angaben über ausländischen Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb zu erklären.

Dies sind:

  • ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-G enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind,
  • nach DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte,
  • ein Hinzurechnungsbetrag für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (der in der Anlage FG-G enthalten sind),
  • nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt.

Anlage FG-S

Die Anlage FG-S betrifft die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit / freiberuflicher Tätigkeit.


Anlage FG-S-AUS

Bei dieser Anlage sind ausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit / freiberuflicher Tätigkeit zu erklären.

Anlage FG-34b

Bei dieser Anlage werden Angaben zu außerordentlichen Holznutzungen nach §   34b   EStG erklärt. Sie betrifft daher die Ermittlung der Einkünfte aus Forstwirtschaft.

Anlage FG-Sonstiges

Bei der Anlage FG-Sonstiges können folgende Angaben erklärt werden:

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge,
  • Angaben zur De-minimis-Beihilfe,
  • Angaben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG,
  • anzurechnende Steuern,
  • die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer,
  • Angaben zu § 3a EStG sowie Familienstiftungen nach § 15 AStG.

Anlage FG-Zinsschranke

Die Anlage FG-Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen zuzüglich eines ggf. vorhandenen Zinsvortrags abzüglich Zinserträge) mindestens 3   Millionen   € betragen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und / oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.


Zuständiges Finanzamt

Geben Sie die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt ab:

  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
  • bei inländischen gewerblichen Betrieben
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet,
  • bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
  • bei freiberuflicher Tätigkeit
    bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Belegvorhaltepflicht

Reichen Sie die Belege zu Ihrer Feststellungserklärung bitte nur ein, wenn

  • in den Formularen und / oder der Anleitung ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
  • Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden (Belegvorhaltepflicht).

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung möglichst elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung  als auch über Software anderer Anbieter möglich.

Falls Sie Ihrem Finanzamt Belege in Papierform übermitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Bitte übersenden Sie keine Originalbelege. 

Empfang Ihres Feststellungsbescheids

Soll der Feststellungsbescheid einer anderen Person zugesandt werden, nutzen Sie bitte die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO). Die Verwaltung Ihrer Vollmachten ist sowohl über Mein ELSTER als auch über Software anderer Anbieter möglich.

Hauptvordruck ESt 1 D

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Zeile 3

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst

  • natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
  • juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften / Gemeinschaften). 

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben „DE“ und 9 Ziffern. Für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb sowie jede Betriebsstätte wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer um ein eigenes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt.

Ihnen wurde bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt? Dann tragen Sie hier bitte die für die Tätigkeit / den Betrieb vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer ein.
Allgemeine Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.de/widnr.

Anschrift des Unternehmens

Zeile 4 bis 12

Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung des Betriebs / der Tätigkeit, die Anschrift und die Art des Betriebs / der Tätigkeit ein.

Angaben zum Unternehmer

Zeile 13 bis 23

Tragen Sie bitte in den Zeilen 13 bis 23 Ihre private Wohnanschrift ein. 

Wohnsitzfinanzamt

Geben Sie zusätzlich in Zeile 24 Ihr Wohnsitzfinanzamt und in Zeile 25 Ihre dortige Steuernummer und Ihre Identifikationsnummer an. 


Anlage FG-L

Laufende Einkünfte

Zeile 6 bis 10

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§   20,   21   InvStG.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   % .

Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils

Zeile 16 bis 20

In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie bitte die entsprechenden Angaben in den Zeilen 16 bis 18. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein. Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %. Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§   20,   21   InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %.

Tarifbegünstigte Einkünfte

Zeile 25

Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %.

Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG

Zeile 29 und 30

In Zeile 29 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach §   6b   Abs.   1   oder   Abs.   3   EStG zu übertragen / überwachen sind. Darin darf der nach §   6b   Abs.   10   EStG zu übertragende / überwachende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 30 vor.

Zeile 31

Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder von Teilen davon der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und der Veräußerer sich hinsichtlich der Rente für die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen entschieden hat.

Zeilen 48

Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte außerdem den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 D im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie im Auswahlfeld den Grund für Ihre ergänzenden Angaben bei der ersten Zeile 34. Bitte tragen Sie dabei die Erläuterung als fließenden Text, ohne Absätze und ohne manuelle Zeilenwechsel ein. 

Anlage FG-G

Laufende Einkünfte

Zeile 3 und 4

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§   20,   21   InvStG.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   % .

Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils

Zeile 24 bis 28

In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie bitte die entsprechenden Angaben in den Zeilen 24 bis 26. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein. Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %. Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§   20,   21   InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %.

Tarifbegünstigte Einkünfte

Zeile 33

Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %.

Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG

Zeile 38 und 39

In Zeile 38 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach §   6b   Abs.   1   oder   Abs.   3   EStG zu übertragen / überwachen sind. Darin darf der nach §   6b   Abs.   10   EStG zu übertragende / überwachende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 39 vor.

Zeile 40

Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder von Teilen davon der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und der Veräußerer sich hinsichtlich der Rente für die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen entschieden hat.

Zeile 54

Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte außerdem den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 D im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie im Auswahlfeld den Grund für Ihre ergänzenden Angaben bei der ersten Zeile 34. Bitte tragen Sie dabei die Erläuterung als fließenden Text, ohne Absätze und ohne manuelle Zeilenwechsel ein. 


Anlage FG-S

Laufende Einkünfte

Zeile 3 und 4

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§   20,   21   InvStG.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   % .


Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils

Zeile 12 bis 16

In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie bitte die entsprechenden Angaben in den Zeilen 12 bis 14. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein. Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %. Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§   20,   21   InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %.

Tarifbegünstigte Einkünfte

Zeile 21

Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100   %.

Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG

Zeile 22 und 23

In Zeile 22 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach §   6b   Abs.   1   oder   Abs.   3   EStG zu übertragen / überwachen sind. Darin darf der nach §   6b   Abs.   10   EStG zu übertragende / überwachende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 23 vor.

Zeile 24

Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder von Teilen davon der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und der Veräußerer sich hinsichtlich der Rente für die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen entschieden hat.

Zeilen 34

Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte außerdem den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 D im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie im Auswahlfeld den Grund für Ihre ergänzenden Angaben bei der ersten Zeile 34. Bitte tragen Sie dabei die Erläuterung als fließenden Text, ohne Absätze und ohne manuelle Zeilenwechsel ein. 


Anlage FG-Sonstiges

Spenden und Zuwendungen

Zeile 3 bis 9

Haben Sie im Rahmen Ihres Betriebs, für den die gesonderte Feststellung durchzuführen ist, Spenden und Mitgliedsbeiträge geleistet, tragen Sie diese bitte entsprechend der dort beschriebenen Zuordnung in die Zeilen 3 bis 8 ein.

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung Ihres Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 300   € je Zahlung gilt:
Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung Ihres Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg in Kopie einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§   51   bis   68   AO dient.

Voraussetzung für die Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Empfänger ist, dass die ausländische Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist und Ihnen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat. Die Aufnahme in das Register ist durch die ausländische Organisation beim BZSt zu beantragen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Bestätigung nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Unterlagen zum Nachweis der steuerbegünstigten Zwecke der ausländischen Organisation müssen Sie nicht mehr mit Ihrer Feststellungserklärung einreichen.

Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel:

  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 9 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.

Zeile 16 und 17

Tragen Sie bitte in Zeile 16 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.



Anlage FG-L-AUS

Steuerpflichtige ausländische Einkünfte

Zeile 5 und 6

Anstelle der Anrechnung nach §   34c   Abs.   1   EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG). 
Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung   oder   Steuerabzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.

Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. §   34d   EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§   34c   Abs.   3   EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach §   34c   Abs.   5   EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25   % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.1984,   BStBl   I   Seite   252.

Anlage FG-G-AUS

Steuerpflichtige ausländische Einkünfte

Zeile 5 und 6

Anstelle der Anrechnung nach §   34c   Abs.   1   EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG).
Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung   oder   Steuerabzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.

Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. §   34d   EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§   34c   Abs.   3   EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach §   34c   Abs.   5   EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25   % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.1984,   BStBl   I   Seite   252.

Anlage FG-S-AUS

Steuerpflichtige ausländische Einkünfte

Zeile 5 und 6

Anstelle der Anrechnung nach §   34c   Abs.   1   EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG).
Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung   oder   Steuerabzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.

Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. §   34d   EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§   34c   Abs.   3   EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach §   34c   Abs.   5   EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25   % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.1984,   BStBl   I   Seite   252.