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Anleitung zur Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2025
Anlagenübersicht
Geänderte Struktur von Anlagen der gesonderte Feststellungserklärung
Die Vordruckkommission hat ab 2025 die Vordrucke für die gesonderte Feststellung neu strukturiert. Damit soll Ihnen erleichtert werden, Ihre Erklärung auszufüllen.
Die folgende Tabelle stellt die bisherige der neuen Vordruckstruktur gegenüber.
| Formular 2024, Teilseite - bisher | Anlage 2025, Teilseite - neu |
|---|---|
Hauptvordruck ESt 1 D, Teilseiten: 1 - Allgemeine Angaben | Hauptvordruck ESt 1 D, unveränderte Teilseiten: 1 – Allgemeine Angaben |
Hauptvordruck ESt 1 D, Teilseiten: 4 - Spenden und Mitgliedsbeiträge, | Anlage FG-Sonstiges, Teilseiten: 1 – Spenden und Mitgliedsbeiträge im Kalenderjahr 2025 |
| Anlage Corona-Hilfen | entfallen |
Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: 1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft | Anlage FG-L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Teilseiten: 3 – Laufende Einkünfte |
Anlage L, Teilseiten: 1 – Art der Gewinnermittlung | Anlage FG-L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (siehe oben Anlage FG-L), Teilseiten: 1 – Art der Gewinnermittlung *) In die Teilseite "3 – Laufende Einkünfte" sind aus der gesonderten Feststellungserklärung 2024 eingeflossen: Zeilen 7 und 9 der Anlage L in nun Zeile 6 der Anlage FG-L (dort keine Unterscheidung mehr nach Gewinnermittlungsart n. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder § 13a EStG) Zeilen 8 und 10 der Anlage L in nun Zeile 7 der Anlage FG-L (dort keine Unterscheidung mehr nach Gewinnermittlungsart n. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder § 13a EStG) Das Feld Summe lfd. Einkünfte in Zeile 8 der Anlage FG-L ist neu. Zeile 3 der Anlage FG ist nun Zeile 9 der Anlage FG-L. Zeilen 4 – 9 der Anlage FGsind nun Zeilen 10 – 15 der Anlage FG-L |
Anlage 34b, Teilseiten: 1 – Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG | Anlage FG-34b: Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG, Teilseiten: 1 – Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG |
Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: 2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb | Anlage FG-G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Teilseiten: 1 – Laufende Einkünfte |
Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: 3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit | Anlage FG-S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Teilseiten: 1 – Laufende Einkünfte |
Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: 4 - Anzurechnende Steuern | Anlage FG-Sonstiges, Teilseite: 3 – Anzurechnende Steuern |
Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: | Anlage FG-Sonstiges, Teilseite: |
Anlage FG – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: 6 - Angaben zu § 3a EStG | Anlage FG-Sonstiges, Teilseite: 5 – Angaben zu § 3a EStG |
Anlage FG-AUS, Teilseite: 1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft | Anlage FG-L-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft, Teilseiten: 1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-L enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind |
Anlage FG-AUS, Teilseite: 2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb | Anlage FG-G-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb, Teilseiten: 1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-G enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind |
Anlage FG-AUS, Teilseite: 3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit | Anlage FG-S-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit, Teilseiten: 1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-L enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind |
Anlage FG-AUS, Teilseite: 4 - Familienstiftungen nach § 15 AStG | Anlage FG-Sonstiges, Teilseite: 6 – Familienstiftungen nach § 15 AStG |
Anlage Zinsschranke, Teilseiten: 1 – Angaben zum Betrieb | Anlage FG-Zinsschranke: Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG), Teilseiten: 1 – Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG |
Hinweis :
Für die Anlagen FG-L, FG-34b und Zinsschranke können generell nur die Werte aus dem 1. Eintrag für den Betrieb (1. Anlage) übernommen werden. Ebenso können für Familienstiftungen (bisher Anlage FG-AUS, jetzt Anlage FG-Sonstiges) nur die Werte zum 1. Eintrag dieser Anlage übernommen werden.
Hauptvordruck ESt 1 D
Abgabefrist
Die Feststellungserklärung ist bis 31. Juli 2026 abzugeben.
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2025 läuft bis zum 31. Juli .2026. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2025 / 2026. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann Ihr Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Pflicht zur Abgabe der Erklärung
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit verpflichtet, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten.
Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich
| die Anlage | für Betriebe / Tätigkeiten |
|---|---|
| FG-L | mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft |
| FG-G | mit Einkünften aus Gewerbebetrieb |
| FG-S | mit Einkünften aus selbständiger Arbeit |
In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, z. B.:
| die Anlage | für |
|---|---|
| FG-34b | Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen |
| FG-Sonstiges | Spenden und Mitgliedsbeiträge, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, anzurechnende Steuern, die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, Angaben zu § 3a EStG sowie Familienstiftungen nach § 15 AStG |
FG‑Zinsschranke | Angaben zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG) |
| FG-L-AUS | ausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft |
| FG-G-AUS | ausländische Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb |
| FG-S-AUS | ausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit |
Elektronische Übermittlung
Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER als auch über Software anderer Anbieter möglich.
Anlage FG-L
Die Anlage FG-L betrifft Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
- Art der Gewinnermittlung
- Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG
- laufende Einkünfte (Gewinn)
- Veräußerungsgewinn
- tarifbegünstigte Einkünfte
- Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
- Flächenbestand und -veränderungen
- Betriebsverpachtung
- Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
- Tierhaltung
Anlage FG-L-AUS
Die Anlage FG-L-AUS betrifft Angaben für ausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft.
Anlage FG-G
Bei dieser Anlage sind Angaben über die gesondert festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären.
Es sind
- laufende Einkünfte,
- Veräußerungsgewinne bei Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils,
- tarifbegünstigte Einkünfte / weitere Angaben,
- Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG, sowie
- die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG / Nachversteuerung
in dieser Anlage zu erklären.
Anlage FG-G-AUS
Bei dieser Anlage sind Angaben über ausländischen Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb zu erklären.
Dies sind:
- ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-G enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind,
- nach DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte,
- ein Hinzurechnungsbetrag für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (der in der Anlage FG-G enthalten sind),
- nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt.
Anlage FG-S
Die Anlage FG-S betrifft die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit / freiberuflicher Tätigkeit.
Anlage FG-S-AUS
Bei dieser Anlage sind ausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit / freiberuflicher Tätigkeit zu erklären.
Anlage FG-34b
Bei dieser Anlage werden Angaben zu außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG erklärt. Sie betrifft daher die Ermittlung der Einkünfte aus Forstwirtschaft.
Anlage FG-Sonstiges
Bei der Anlage FG-Sonstiges können folgende Angaben erklärt werden:
- Spenden und Mitgliedsbeiträge,
- Angaben zur De-minimis-Beihilfe,
- Angaben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG,
- anzurechnende Steuern,
- die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer,
- Angaben zu § 3a EStG sowie Familienstiftungen nach § 15 AStG.
Anlage FG-Zinsschranke
Die Anlage FG-Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen zuzüglich eines ggf. vorhandenen Zinsvortrags abzüglich Zinserträge) mindestens 3 Millionen € betragen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und / oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Zuständiges Finanzamt
Geben Sie die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt ab:
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), - bei inländischen gewerblichen Betrieben
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, - bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), - bei freiberuflicher Tätigkeit
bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Belegvorhaltepflicht
Reichen Sie die Belege zu Ihrer Feststellungserklärung bitte nur ein, wenn
- in den Formularen und / oder der Anleitung ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
- Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden (Belegvorhaltepflicht).
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung möglichst elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über Software anderer Anbieter möglich.
Falls Sie Ihrem Finanzamt Belege in Papierform übermitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Bitte übersenden Sie keine Originalbelege.
Empfang Ihres Feststellungsbescheids
Soll der Feststellungsbescheid einer anderen Person zugesandt werden, nutzen Sie bitte die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO). Die Verwaltung Ihrer Vollmachten ist sowohl über Mein ELSTER als auch über Software anderer Anbieter möglich.
Hauptvordruck ESt 1 D
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Zeile 3
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst
- natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
- juristische Personen und Personenvereinigungen (Gesellschaften / Gemeinschaften).
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben „DE“ und 9 Ziffern. Für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb sowie jede Betriebsstätte wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer um ein eigenes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt.
Ihnen wurde bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt? Dann tragen Sie hier bitte die für die Tätigkeit / den Betrieb vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer ein.
Allgemeine Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.de/widnr.
Anschrift des Unternehmens
Zeile 4 bis 12
Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung des Betriebs / der Tätigkeit, die Anschrift und die Art des Betriebs / der Tätigkeit ein.
Angaben zum Unternehmer
Zeile 13 bis 23
Tragen Sie bitte in den Zeilen 13 bis 23 Ihre private Wohnanschrift ein.
Wohnsitzfinanzamt
Geben Sie zusätzlich in Zeile 24 Ihr Wohnsitzfinanzamt und in Zeile 25 Ihre dortige Steuernummer und Ihre Identifikationsnummer an.
Anlage FG-L
Laufende Einkünfte
Zeile 6 bis 10
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 20, 21 InvStG.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 % .
Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
Zeile 16 bis 20
In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie bitte die entsprechenden Angaben in den Zeilen 16 bis 18. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein. Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %. Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Tarifbegünstigte Einkünfte
Zeile 25
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG
Zeile 29 und 30
In Zeile 29 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu übertragen / überwachen sind. Darin darf der nach § 6b Abs. 10 EStG zu übertragende / überwachende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 30 vor.
Zeile 31
Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder von Teilen davon der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und der Veräußerer sich hinsichtlich der Rente für die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen entschieden hat.
Zeilen 48
Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte außerdem den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 D im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie im Auswahlfeld den Grund für Ihre ergänzenden Angaben bei der ersten Zeile 34. Bitte tragen Sie dabei die Erläuterung als fließenden Text, ohne Absätze und ohne manuelle Zeilenwechsel ein.
Anlage FG-G
Laufende Einkünfte
Zeile 3 und 4
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 20, 21 InvStG.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 % .
Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
Zeile 24 bis 28
In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie bitte die entsprechenden Angaben in den Zeilen 24 bis 26. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein. Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %. Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Tarifbegünstigte Einkünfte
Zeile 33
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG
Zeile 38 und 39
In Zeile 38 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu übertragen / überwachen sind. Darin darf der nach § 6b Abs. 10 EStG zu übertragende / überwachende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 39 vor.
Zeile 40
Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder von Teilen davon der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und der Veräußerer sich hinsichtlich der Rente für die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen entschieden hat.
Zeile 54
Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte außerdem den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 D im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie im Auswahlfeld den Grund für Ihre ergänzenden Angaben bei der ersten Zeile 34. Bitte tragen Sie dabei die Erläuterung als fließenden Text, ohne Absätze und ohne manuelle Zeilenwechsel ein.
Anlage FG-S
Laufende Einkünfte
Zeile 3 und 4
Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 20, 21 InvStG.
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 % .
Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
Zeile 12 bis 16
In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie bitte die entsprechenden Angaben in den Zeilen 12 bis 14. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein. Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %. Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Tarifbegünstigte Einkünfte
Zeile 21
Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG
Zeile 22 und 23
In Zeile 22 tragen Sie bitte Veräußerungsgewinne ein, die nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG zu übertragen / überwachen sind. Darin darf der nach § 6b Abs. 10 EStG zu übertragende / überwachende Teil des Veräußerungsgewinns (in Fällen der Betriebsveräußerung / -aufgabe insgesamt) nicht enthalten sein. Bitte nehmen Sie diese Eintragung ausschließlich in Zeile 23 vor.
Zeile 24
Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder von Teilen davon der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und der Veräußerer sich hinsichtlich der Rente für die Versteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen entschieden hat.
Zeilen 34
Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte außerdem den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 D im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie im Auswahlfeld den Grund für Ihre ergänzenden Angaben bei der ersten Zeile 34. Bitte tragen Sie dabei die Erläuterung als fließenden Text, ohne Absätze und ohne manuelle Zeilenwechsel ein.
Anlage FG-Sonstiges
Spenden und Zuwendungen
Zeile 3 bis 9
Haben Sie im Rahmen Ihres Betriebs, für den die gesonderte Feststellung durchzuführen ist, Spenden und Mitgliedsbeiträge geleistet, tragen Sie diese bitte entsprechend der dort beschriebenen Zuordnung in die Zeilen 3 bis 8 ein.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung Ihres Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 300 € je Zahlung gilt:
Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung Ihres Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg in Kopie einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 51 bis 68 AO dient.
Voraussetzung für die Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Empfänger ist, dass die ausländische Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist und Ihnen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat. Die Aufnahme in das Register ist durch die ausländische Organisation beim BZSt zu beantragen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Bestätigung nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Unterlagen zum Nachweis der steuerbegünstigten Zwecke der ausländischen Organisation müssen Sie nicht mehr mit Ihrer Feststellungserklärung einreichen.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel:
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 9 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.
Zeile 16 und 17
Tragen Sie bitte in Zeile 16 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.
Anlage FG-L-AUS
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte
Zeile 5 und 6
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG).
Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder Steuerabzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.
Anlage FG-G-AUS
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte
Zeile 5 und 6
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG).
Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder Steuerabzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.
Anlage FG-S-AUS
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte
Zeile 5 und 6
Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG).
Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder Steuerabzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.
Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.