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Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs-)Steuernummer erfolgt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs-)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs-)Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebsfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs-)Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs-)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs-)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare.
Markieren Sie bitte die zweite Option, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung) noch keine (Betriebs-)Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das zuständige Finanzamt an, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Gewerbesteuererklärung der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/gemfawebsuche.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Gewerbesteuererklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, in dessen Bezirk der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare zu gelangen.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die dritte Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs-)Steuernummer in der Gewerbesteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Gewerbesteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Gewerbesteuererklärung/Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags (Vordruck GewSt 1 A)
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine besondere Steuererklärung abzugeben. In Organschaftsfällen ist der Gewerbeertrag für jede Organgesellschaft unter Verwendung des Formulars "Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)" gesondert zu erklären. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, ist der Sachverhalt gesondert zu erläutern. Reichen Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert bei Ihrem Finanzamt ein.
Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 32 des Vordrucks GewSt 1 A zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben tragen Sie bitte in das Freitextfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ in Zeile 32 ein.
Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, so dienen die Angaben in der Erklärung auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG.
Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht fort (vergleiche R 2.7 Absatz 2 GewStR 2009), aber es endet beziehungsweise beginnt die Steuerschuldnerschaft im Sinne von § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vergleiche R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009). In diesem Fall sind zwei getrennte Steuererklärungen abzugeben und zwei gesonderte Messbetragsfestsetzungen vorzunehmen. Dies gilt nicht für eine atypisch stille Gesellschaft (vergleiche R 5.1 Absatz 2 GewStR 2009).
Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Betriebsstätten sind insbesondere
- die Stätte der Geschäftsleitung;
- Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.
Wenn in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden, wenn sich eine oder mehrere Betriebsstätte(n) über mehrere Gemeinden erstreckte(n) oder wenn die einzige Betriebsstätte im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde oder in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG, ist eine "Erklärung für die Zerlegung" abzugeben.
Die in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannte grenzüberschreitenden Gewerbegebiet belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 GewStG gilt als eine Betriebsstätte, auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes befindet. Insoweit liegt keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
Tragen Sie bitte den Gewinn laut Einkommensteuererklärung beziehungsweise laut Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung der Einkünfte ein. Wegen etwaiger Abweichungen (zum Beispiel bei Veräußerungsgewinnen) vergleiche R 7.1 GewStR 2009 und H 7.1 GewStH 2009. Gewinne aus der Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfallen (vergleiche § 7 Satz 2 GewStG). Die Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt als laufender Gewinn (vergleiche § 16 Absatz 1 Satz 2 EStG) ebenfalls der Gewerbesteuer.
Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Außerdem ist der Gewinn um die nach § 13 GewStDV steuerfreien Ergebnisse der Einnehmer einer staatlichen Lotterie zu bereinigen.
Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gilt das Einkommen im Sinne des § 8 KStG als Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Das Einkommen kann nicht immer direkt aus der Körperschaftsteuererklärung als Gewinn aus Gewerbebetrieb übernommen werden. Dem Gewinn muss zum Beispiel der Verlustabzug (§ 8 Absatz 1 KStG, § 10d EStG) hinzugerechnet werden. Außerdem ist er um die nach § 13 GewStDV steuerfreien Ergebnisse der Einnehmer einer staatlichen Lotterie zu bereinigen. Vom körperschaftsteuerlich maßgebenden Gewinn sind bei einer KGaA auch Beträge abzusetzen, die sich aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen ergeben, soweit sie den Gewerbeertrag bei der Bildung der Rückstellung nicht gemindert haben (vergleiche H 8.2 Satz 4 GewStH 2009). Wegen weiterer Einzelheiten vergleiche R7.1 Absatz 4 GewStR 2009 und H 7.1 Absatz 4 GewStH 2009.
Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016
Wegen Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG vergleiche gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 (BStBl I Seite 654).
Die Entgelte für Schulden sind in voller Höhe einzutragen. Das gilt unabhängig davon, ob in Zeile 8 der Anlage BEG Eintragungen zu machen sind.
Einzutragen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft: Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG bzw. der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens – im Betrag laut Zeile 34 noch enthalten sind.
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
Sind im Gewinn einer Organgesellschaft Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG oder Aufwendungen enthalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gewinnen stehen, sind § 15 Satz 1Nummer 2 Satz 2 bis 4 KStG und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden (vergleiche § 7a Absatz 2 GewStG). Die Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG ist dabei insoweit vorzunehmen, als die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG stehen und diese Aufwendungen nicht bereits nach § 3c Absatz 2 EStG oder § 9 Nummer 2a Satz 3, § 9 Nummer 7 Satz 2 oder § 9 Nummer 8 Satz 2 GewStG berücksichtigt wurden.
Eintragungen bei Organträgern: ohne die Werte vorgelagerter Organgesellschaften.
Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft sind die im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen.
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Wenn der Organträger eine Körperschaft ist, die selbst wiederum keine Organgesellschaft ist, muss hier 100 Prozent eingetragen werden.
Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft sind die im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen.
Bei mehrstufiger Organschaft ist hier der Anteil (in Prozent) der an der obersten Organgesellschaft der Kette unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften einzutragen.
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Einzutragen ist bei Grundstücken,
- die im Beitrittsgebiet belegen sind, der Einheitswert (EW) 1935. Der Prozentsatz bemisst sich nach § 133 BewG:
- 100 Prozent des EW bei Mietwohngrundstücken,
- 400 Prozent des EW bei Geschäftsgrundstücken,
- 250 Prozent des EW bei gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken,
- 600 Prozent des EW bei unbebauten Grundstücken,
- bei Grundstücken im übrigen Bundesgebiet 140 Prozent des EW (§ 121a BewG)
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist
- wenn es im Beitrittsgebiet belegen ist, der nach § 125 BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert (anteilig, wenn in diesem auch nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörendes, zum Beispiel gepachtetes Vermögen, enthalten ist),
- wenn es im übrigen Bundesgebiet belegen ist, der EW bei 100 Prozent einzutragen.
Dient der Grundbesitz nur zum Teil gewerblichen Zwecken, so ist der entsprechende Anteil am EW einzutragen.
Der "Anzusetzende Wert in Euro" wird durch Multiplikation des Einheitswertes mit dem maßgeblichen Prozentsatz berechnet.
Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 Prozent des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beiträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie - nach Anwendung des § 3 Nummer 40 in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG oder § 8b KStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens - im Betrag laut Zeile 34 noch enthalten sind.
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
Die Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG wird gewährt für Gewinne aus Anteilen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG, Kredit- oder Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts, Genossenschaften oder an Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, wenn die Beteiligungen zu Beginn des Erhebungszeitraumes mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betrugen. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.
Ausgangsgröße für den Kürzungsbetrag sind bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, die Gewinnanteile, soweit sie nach Anwendung des § 3 Nummer 40 EStG noch im Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Zeile 33 enthalten sind. Zur Ermittlung des Kürzungsbetrages sind diese Gewinnanteile um die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden anteiligen Aufwendungen zu mindern, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind (§ 9 Nummer 2a Satz 3 GewStG), und soweit diese Aufwendungen nicht bereits bei der Ermittlung des Betrages lt. Zeile 33 (= zu 40 Prozent) hinzugerechnet wurden. Soweit es sich bei diesen Aufwendungen um Zinsen handelt, unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG.
Für Körperschaften und Personengesellschaften, soweit daran Körperschaften beteiligt sind, ergibt sich aufgrund der Anwendung des § 8b KStG in der Regel eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG von „0“, da die Gewinnanteile insoweit bereits in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb laut Zeile 33 abgezogen wurden; die pauschal mit 5 Prozent der Bezüge angesetzten nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Sinne des § 8b Absatz 5 KStG führen nicht zu einer Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG (§ 9 Nummer 2a Satz 4 GewStG).
Soweit die Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 KStG nach § 8b Absatz 4 KStG nicht steuerfrei sind, liegen in der Regel auch die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG nicht vor. Ausnahmen gelten jedoch im Falle der Zusammenrechnung von unmittelbar und mittelbar über eine andere Körperschaft gehaltenen Anteilen, für Fälle der Wertpapierleihe und bei Anwendung des § 13 Absatz 2 Satz 2 UmwStG; in diesen Ausnahmefällen kommt eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG in Betracht.
Rechnerisch ergeben sich danach die folgenden einzutragenden Kürzungsbeträge:
- bei natürlichen Personen:
60 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz 1 EStG) - bei Personengesellschaften:
- soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
60 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz1 EStG) - im Übrigen:
eine Kürzung kommt nicht in Betracht. - bei Organgesellschaften:
100 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz 1 EStG) - bei allen übrigen Körperschaften:
eine Kürzung kommt in der Regel nicht in Betracht. In den oben angegebenen Ausnahmefällen beträgt der Kürzungsbetrag:
100 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz 1 EStG).
Bei Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des (gegebenenfalls anteiligen) Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Eine Kürzung nach § 9 Nummer 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannte grenzüberschreitenden Gewerbegebiet im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 GewStG belegen ist – auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets befindet.
Die Kürzungen nach § 9 Nummer 7 und 8 GewStG werden gewährt für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraumes ununterbrochen mindestens mit 15 Prozent (im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie: zu Beginn des Erhebungszeitraumes mindestens mit 10 Prozent) beteiligt ist und die die übrigen Voraussetzungen des § 9 Nummer 7 (Aktivitätsklausel) beziehungsweise Nummer 8 GewStG (Befreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen) erfüllen. Bei den nach § 9 Nummer 8 GewStG befreiten Gewinnen sind auch die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu beachten. § 9 Nummer 2a Satz 3 und 4 GewStG gelten entsprechend. Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG ist auch vorzunehmen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vorsieht.
Ausgangsgröße für den Kürzungsbetrag sind bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften, soweit daran natürliche Personen beteiligt sind, die Gewinnanteile, soweit sie nach Anwendung des § 3 Nummer 40 EStG noch im Gewinn aus Gewerbebetrieb laut Zeile 33 enthalten sind. Zur Ermittlung des Kürzungsbetrages sind diese Gewinnanteile um die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden anteiligen Aufwendungen zu mindern, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind (§ 9 Nummer 2a Satz 3 GewStG), und soweit diese Aufwendungen nicht bereits bei der Ermittlung des Betrages lt. Zeile 33 (= zu 40 Prozent) hinzugerechnet wurden. Soweit es sich bei diesen Aufwendungen um Zinsen handelt, unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG.
Für Körperschaften und Personengesellschaften, soweit daran Körperschaften beteiligt sind, ergibt sich aufgrund der Anwendung des § 8b KStG in der Regel eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG von „0“, da die Gewinnanteile insoweit bereits in voller Höhe bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb laut Zeile 33 abgezogen wurden; die pauschal mit 5 Prozent der Bezüge angesetzten nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Sinne des § 8b Absatz 5 KStG führen nicht zu einer Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG (§ 9 Nummer 2a Satz 4 GewStG).
Soweit die Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 KStG nach § 8b Absatz 4 KStG nicht steuerfrei sind, liegen in der Regel auch die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG nicht vor. Ausnahmen gelten jedoch im Falle der Zusammenrechnung von unmittelbar und mittelbar über eine andere Körperschaft gehaltenen Anteilen, für Fälle der Wertpapierleihe und bei Anwendung des § 13 Absatz 2 Satz 2 UmwStG; in diesen Ausnahmefällen kommt eine Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG in Betracht.
Rechnerisch ergeben sich danach die folgenden einzutragenden Kürzungsbeträge:
- bei natürlichen Personen:
60 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz 1 EStG) - bei Personengesellschaften:
- soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
60 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz1 EStG) - im Übrigen:
eine Kürzung kommt nicht in Betracht. - bei Organgesellschaften:
100 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz 1 EStG) - bei allen übrigen Körperschaften:
eine Kürzung kommt in der Regel nicht in Betracht. In den oben angegebenen Ausnahmefällen beträgt der Kürzungsbetrag:
100 Prozent von (Gewinnanteil in voller Höhe minus Aufwendungen im Sinne des
§ 3c Absatz 1 EStG).
Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (siehe
§ 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn sich für den Erhebungszeitraum 2015 ein Gewerbeverlust ergibt oder zum 31.12.2014 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Absatz 3 Satz 6 GewStR 2009). Die Abgabe der Anlage EMU ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorzunehmen sind. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – gegebenenfalls auch formlos erfolgen.
Fand im Erhebungszeitraum ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zur Personengesellschaft statt und hat die sachliche Gewerbesteuerpflicht fortbestanden (vergleiche R 2.7 Absatz 2 und R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009), kann hier der Gewerbeverlust eingetragen werden, der auf die Zeit vor Beginn der persönlichen Steuerpflicht der Personengesellschaft entfällt, soweit er vortragsfähig ist.
Nicht ausgeglichene Gewerbeverluste einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Erhebungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Gewerbeverluste der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Sind entsprechend § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Gewinne oder Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 2 beziehungsweise 3 KStG enthalten, sind folgende Korrekturbeträge zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers zu berücksichtigen sind:
- bei natürlichen Personen als Organträger:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 Prozent von (ungekürzter Betrag der Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG minus ungekürzter Betrag der Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 EStG)
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 Prozent des ungekürzten Betrages der Gewinnminderung im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG. - bei Körperschaften als Organträger:
100 Prozent von (Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 3 KStG minus Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG plus Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5 Prozent des Gewinns] ) - bei Personengesellschaften als Organträger:
- soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 Prozent von (ungekürzter Betrag der anteiligen Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG minus ungekürzter Betrag der anteiligen Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 EStG)
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 Prozent des ungekürzten Betrages der anteiligen Gewinnminderung im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG. - soweit an der Personengesellschaft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
100 Prozent von (anteilige Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 3 KStG minus anteilige Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG plus Betrag im Sinne des
§ 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [ 5 Prozent des anteiligen Gewinns] ).
Für Gewinnminderungen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft nach § 8 Nummer 10 GewStG hinzugerechnet worden sind, ist ein Korrekturbetrag nicht zu bilden.
Sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft Gewinnanteile nach
§ 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG gekürzt worden, ergeben sich gegebenenfalls zusätzlich folgende Korrekturbeträge:
- bei natürlichen Personen als Organträger:
40 Prozent von (mit den Gewinnanteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende Aufwendungen der Organgesellschaft im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG minus entsprechende Aufwendungen der Organgesellschaft im Sinne des § 3c Absatz 1 EStG) - bei Körperschaften als Organträger:
100 Prozent von (Betrag im Sinne des § 8b Absatz 5 KStG [5 Prozent der Einnahmen] minus mit den Gewinnanteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende Aufwendungen der Organgesellschaft im Sinne des § 3c Absatz 1 EStG). Eine Korrektur unterbleibt bei Einkünften, die unter Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) des DBA Frankreich fallen.
Zur zutreffenden Berücksichtigung der Entgelte für Schulden im Organkreis ist hier zusätzlich ein Korrekturbetrag (Hinzurechnung) in Höhe von einem viertel der um den (gegebenenfalls anteiligen) Freibetrag verminderten tatsächlichen Aufwendungen der Organgesellschaften im Sinne des § 3c Absatz 1 EStG einzutragen, soweit diese gleichzeitig die Voraussetzungen des § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG erfüllen. - bei Personengesellschaften als Organträger:
- soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
40 Prozent von (mit den Gewinnanteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende anteilige Aufwendungen der Organgesellschaft im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG minus entsprechende anteilige Aufwendungen der Organgesellschaft im Sinne des § 3c Absatz 1 EStG) - soweit an der Personengesellschaft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
100 Prozent von (Betrag im Sinne des § 8b Absatz 5 KStG [5 Prozent der anteiligen Einnahmen] minus mit den Gewinnanteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG zusammenhängende anteilige Aufwendungen der Organgesellschaft im Sinne des § 3c Absatz 1 EStG)
Zur zutreffenden Berücksichtigung der Entgelte für Schulden im Organkreis ist hier zusätzlich ein Korrekturbetrag (Hinzurechnung) in Höhe von einem viertel der um den (gegebenenfalls anteiligen) Freibetrag verminderten tatsächlichen Aufwendungen der Organgesellschaften im Sinne des § 3c Absatz 1 EStG einzutragen, soweit diese gleichzeitig die Voraussetzungen des § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG erfüllen.Die Beträge nach den Buchstaben a und d, b und e beziehungsweise c und f sind zusammenzurechnen und in Zeile 106, 107 beziehungsweise 108 zu übertragen.
Für Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 8 Nummer 5 GewStG (Nicht-Schachtelbeteiligungen) ergibt sich nach Textziffer 32 des BMF-Schreibens vom 26.8.2003, BStBl I Seite 437, abgedruckt in Anhang 5 II. des GewStH 2009, grundsätzlich ein Korrekturbetrag von "0".
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Organträger eine natürliche Person ist oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, soweit an dieser natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. In diesen Fällen ist hier zusätzlich ein Korrekturbetrag (Kürzung) nach Textziffer 33 des BMF-Schreibens vom 26.08.2003 (am angegebenen Ort) einzutragen. Die Höhe des Korrekturbetrages beträgt 10 Prozent der um den (gegebenenfalls anteiligen) Freibetrag verminderten tatsächlichen Aufwendungen der Organgesellschaften im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG, soweit diese gleichzeitig die Voraussetzungen des § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG erfüllen.
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 4 und Artikel 4 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a desGesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.
Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (siehe § 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum 31.12. des vorherigen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Abs. 3 Satz 6 GewStR 2009). Die Abgabe der Anlage EMU ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorzunehmen sind. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – gegebenenfalls auch formlos erfolgen.
Anlage ÖHG
Einzutragen ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG. Bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG oder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KStG (§ 7 Satz 3 GewStG) sind insoweit keine Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen.
Anlage BEG
Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.
Die erhaltenen Bezüge sind unter Berücksichtigung von R 9.3 Satz 6 und 7 GewStR 2009 gegebenenfalls gekürzt einzutragen.
Für die Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft sind die im Gesamthands und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammen zu rechnen (R 9.3 Satz 4 GewStR 2009).
Im Falle von § 9 Nummer 8 GewStG:
Die Kürzungen nach § 9 Nummer 7 und 8 GewStG werden gewährt für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens mit 15 Prozent (im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie: zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens mit 10 Prozent) beteiligt ist und die die übrigen Voraussetzungen des § 9 Nummer 7 (Aktivitätsklausel) bzw. Nummer 8 GewStG (Befreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen) erfüllen. Bei den nach § 9 Nummer 8 GewStG befreiten Gewinnen sind auch die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu beachten. § 9 Nummer 2a Satz 3 und 4 GewStG gelten entsprechend. Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG ist auch vorzunehmen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vorsieht.
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Angaben sind auch für an der leistenden Körperschaft beteiligte Organgesellschaften erforderlich, soweit an diesen unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften Körperschaften (Zeilen 12 bis 20 ausfüllen) und/oder natürliche Personen (Zeilen 21 bis 28 ausfüllen) beteiligt sind.