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Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs-)Steuernummer erfolgt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs-)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs-)Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebsfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs-)Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs-)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs-)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare.
Markieren Sie bitte die zweite Option, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung) noch keine (Betriebs-)Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das zuständige Finanzamt an, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Gewerbesteuererklärung der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter www.bzst.de unter der Rubrik Service / Behördenwegweiser / Finanzamtsuche.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Gewerbesteuererklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, in dessen Bezirk der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare zu gelangen.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die dritte Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs-)Steuernummer in der Gewerbesteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Gewerbesteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Gewerbesteuererklärung/Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags (Vordruck GewSt 1 A)
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine Steuererklärung zu übermitteln. In Organschaftsfällen ist der Gewerbeertrag für jede Organgesellschaft unter Verwendung des Formulars "Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)" gesondert zu erklären.
Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, ist der Sachverhalt gesondert zu erläutern. Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert.
Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 21 des Vordrucks GewSt 1 A zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben tragen Sie bitte in das Freitextfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ in Zeile 21 ein.
Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.
Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Belegnachreichung
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung).Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Negativer Gewerbeertrag
Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, so dienen die Angaben in der Erklärung auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG.
Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (vergleiche R 2.7 Absatz 2 GewStR 2009). Die Steuerschuldnerschaft nach § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft enden beziehungsweise beginnen im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vergleiche R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009). Dessen ungeachtet ist bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich für den gesamten Gewerbebetrieb zu ermitteln. Daher ist von jedem der beiden Steuerschuldner jeweils in seiner Steuererklärung in der Zeile 145 des Hauptvordrucks zusätzlich der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum anzugeben. Die Ermittlung ist gesondert zu erläutern. Der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist im Verhältnis der auf die beiden Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuteilen. Die auf die jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst Hinzurechnungen und Kürzungen sind in den Zeilen 146 und 147 des Hauptvordrucks zu erklären. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels wird für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen, der jeweils den auf den einzelnen Steuerschuldner entfallenden Anteil am einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag enthält.
Dies gilt nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung (vergleiche R 5.1 Absatz 2 GewStR 2009).
Die Anlage ÖHG ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese
- mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
- neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
- mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.
Die Anlage ÖHG ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.
In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHG einzureichen.
Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHG abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Betriebsstätten sind insbesondere
- die Stätte der Geschäftsleitung;
- Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (vergleiche § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.
Wenn in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden, wenn sich eine oder mehrere Betriebsstätte(n) über mehrere Gemeinden erstreckte(n) oder wenn die einzige Betriebsstätte im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde oder in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG, ist eine "Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages" abzugeben.
Die in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannten grenzüberschreitenden Gewerbegebiet belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 GewStG gilt als eine Betriebsstätte, auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes befindet. Insoweit liegt keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Tragen Sie den Gewinn laut Einkommensteuererklärung beziehungsweise laut Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung der Einkünfte ein. Wegen etwaiger Abweichungen (zum Beispiel bei Veräußerungsgewinnen) vergleiche R 7.1 GewStR 2009 und H 7.1 GewStH 2016. Gewinne aus der Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfallen (vergleiche § 7 Satz 2 GewStG). Die Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt als laufender Gewinn (vergleiche § 16 Absatz 1 Satz 2 EStG) ebenfalls der Gewerbesteuer.
Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind.
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes
Bei einer Körperschaft ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung.
In folgenden Fällen ist dieser Ausgangswert zu korrigieren:
- Erzielt eine Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 KStG (zum Beispiel Vereine oder Stiftungen) auch nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung), sind diese Einkünfte aus der Summe der Einkünfte herauszurechnen.
- Die Gewinnauswirkungen der besonderen Verrechnungskreise (zum Beispiel § 15 Absatz 4 EStG) laut Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung sind rückgängig zu machen.
- Der Ansatz des Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG laut Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung ist rückgängig zu machen. Der Tonnagegewinn nach § 5a EStG ist in den Zeilen 100 bis 102 des Hauptvordrucks einzutragen.
- Der Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung ist hinzuzurechnen.
- Der Kürzungsbetrag nach § 11 Absatz 2 AStG laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung ist hinzuzurechnen.
Die gegebenenfalls um die vorstehenden Positionen korrigierte Summe der Einkünfte ist in die Zeile 39 des Hauptvordrucks einzutragen.
Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016
In Zeile 48 des Hauptvordrucks sind die gesamten bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommenen Teilfreistellungen nach den §§ 20 und 21 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 44 InvStG) aus unmittelbaren Beteiligungen einzutragen. Eine Berechnung des tatsächlichen Korrekturbetrags im Sinne des § 20 Absatz 5 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 45 Absatz 2 InvStG) erfolgt dann automationsgestützt.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im Betrag laut Zeile 39 des Hauptvordrucks gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 40 des Hauptvordrucks noch enthalten sind. Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG beziehungsweise § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG sind nicht mit in den Kürzungsbetrag einzubeziehen (§ 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG).
Wegen Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG vergleiche Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 (BStBl I 2012, 654) und vom 06.04.2022 (BStBl I 2022, 638).
Die Entgelte für Schulden sind in voller Höhe einzutragen, soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Dies gilt auch in den Fällen der Anwendung des § 9 Nummer 2a Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG (Zeile 8 der Anlage BEG). Soweit Entgelte für Schulden unter § 3c Absatz 2 EStG fallen, ist hier nur der abzugsfähige Teil einzutragen; dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG.
Einzutragen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im Betrag laut Zeile 39 des Hauptvordrucks gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 40 des Hauptvordrucks noch enthalten sind. Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG beziehungsweise § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG sind nicht mit in den Kürzungsbetrag einzubeziehen (§ 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG).
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
Sind im Gewinn einer Organgesellschaft Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG oder Aufwendungen enthalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gewinnen stehen, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 KStG und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden (vergleiche § 7a Absatz 2 GewStG). Die Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG ist dabei insoweit vorzunehmen, als die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG stehen und diese Aufwendungen nicht bereits nach § 3c Absatz 2 EStG oder § 9 Nummer 2a Satz 3, § 9 Nummer 7 Satz 2 oder § 9 Nummer 8 Satz 2 GewStG berücksichtigt wurden.
Eintragungen bei Organträgern: Ohne die Werte vorgelagerter Organgesellschaften.
Beteiligungsquote
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Wenn der Organträger eine Körperschaft ist, die selbst wiederum keine Organgesellschaft ist, müssen hier 100 % eingetragen werden.
Bei mehrstufiger Organschaft ist hier der Anteil (in Prozent) der an der obersten Organgesellschaft der Kette unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften einzutragen.
Beteiligungsquote
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
In Zeile 83 des Hauptvordrucks ist der (gegebenenfalls anteilige) Einheitswert (Ersatzwirtschaftswert) einzutragen, der auf den zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörenden beziehungsweise eigenbetrieblich genutzten Grundbesitz entfällt. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (01.01., 0:00 Uhr).
Unterjährig erworbener Grundbesitz ist nicht zu berücksichtigen.
Der Einheitswert ist entsprechend der Regelungen des § 133 BewG und des § 121a BewG mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren.
Der maßgebliche Einheitswert (Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG) ergibt sich aus dem Einheitswert laut Zeile 83 des Hauptvordrucks multipliziert mit dem Prozentwert laut Zeile 85 des Hauptvordrucks.
Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 % des maßgeblichen Einheitswertes wird vom Finanzamt berechnet.
Der "Anzusetzende Wert in Euro" wird durch Multiplikation des Einheitswertes mit dem maßgeblichen Prozentsatz berechnet.
Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 % des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet.
Wegen Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nummer 1 Satz 3 und 4 GewStG vergleiche Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.06.2022 (BStBl I 2022, 958).
Belegnachreichung
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung).Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im Betrag laut Zeile 39 des Hauptvordrucks gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 40 des Hauptvordrucks noch enthalten sind. Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG beziehungsweise § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG sind nicht mit in den Kürzungsbetrag einzubeziehen (§ 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG).
Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG.
Einzutragen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.
Soweit Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben und ihren Gewinn nicht nach § 5a EStG ermitteln, gelten 80 % des (gegebenenfalls anteiligen) Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages sind der Unterschiedsbetrag nach § 5a Absatz 4 EStG und Vergütungen im Sinne des § 5a Absatz 4a EStG nicht einzubeziehen.
Eine Kürzung nach § 9 Nummer 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannten grenzüberschreitenden Gewerbegebiet im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 GewStG belegen ist – auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets befindet.
Sind entsprechend § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Gewinne oder Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 2 beziehungsweise 3 KStG enthalten, sind folgende Korrekturbeträge zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers zu berücksichtigen sind:
- bei natürlichen Personen als Organträger:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 % von (ungekürzter Betrag der Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG abzüglich ungekürzter Betrag der Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 % der Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
- bei Körperschaften als Organträger:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung um 100 % von (Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG abzüglich Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5 % des Gewinns])
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung von 100 % der Gewinnminderung
- bei Personengesellschaften als Organträger:
1. soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 % von (ungekürzter Betrag der anteiligen Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG abzüglich ungekürzter Betrag der anteiligen Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 % der anteiligen Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG).
2. soweit an der Personengesellschaft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung um 100 % von (anteilige Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG abzüglich Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5 % des anteiligen Gewinns])
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung von 100 % der anteiligen Gewinnminderung
Für Gewinnminderungen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft nach § 8 Nummer 10 GewStG hinzugerechnet worden sind, ist ein Korrekturbetrag nicht zu bilden.
Die Ermittlung des Korrekturbetrages ist gesondert zu erläutern.
Diese Grundsätze gelten nach § 15 Satz 1 Nummer 2a und Satz 3 KStG entsprechend, wenn im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Erträge im Sinne des § 16 oder § 34 InvStG oder mit solchen Erträgen zusammenhängende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Sinne des § 21 oder § 44 InvStG enthalten sind.
Belegnachreichung
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung).Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Fand im Erhebungszeitraum ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zur Personengesellschaft statt und hat die sachliche Gewerbesteuerpflicht fortbestanden (vergleiche R 2.7 Absatz 2 und R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009), kann hier der Gewerbeverlust eingetragen werden, der auf die Zeit vor Beginn der persönlichen Steuerpflicht der Personengesellschaft entfällt, soweit er vortragsfähig ist.
Nicht ausgeglichene Gewerbeverluste einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Erhebungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Gewerbeverluste der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (vergleiche § 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Absatz 3 Satz 6 GewStR 2009). Die Abgabe der Anlage EMU ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorzunehmen sind. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – gegebenenfalls auch formlos erfolgen.
Rechtsformwechsel
Rechtsformwechsel bei Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaft
Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (vergleiche R 2.7 Absatz 2 GewStR 2009). Die Steuerschuldnerschaft nach § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft enden beziehungsweise beginnen im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vergleiche R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009). Dessen ungeachtet ist bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich für den gesamten Gewerbebetrieb zu ermitteln. Daher ist von jedem der beiden Steuerschuldner jeweils in seiner Steuererklärung in der Zeile 145 des Hauptvordrucks zusätzlich der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum anzugeben. Die Ermittlung ist gesondert zu erläutern. Der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist im Verhältnis der auf die beiden Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuteilen. Die auf die jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst Hinzurechnungen und Kürzungen sind in den Zeilen 146 und 147 des Hauptvordrucks zu erklären. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels wird für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen, der jeweils den auf den einzelnen Steuerschuldner entfallenden Anteil am einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag enthält.
Dies gilt nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung (vergleiche R 5.1 Absatz 2 GewStR 2009).
Belegnachreichung
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung).Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Ermittlung des Gewerbeertrages bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel
Bei der Ermittlung des auf den jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeertrags ist unter anderem der Freibetrag nach § 8 Nummer 1 GewStG betriebsbezogen zu gewähren. Es sind die Grundsätze des BFH-Urteils IV R 8/16 vom 25.04.2018 (BStBl II 2018, 484) anzuwenden. Auch der Freibetrag des § 8 Nummer 1 GewStG knüpft (betriebsbezogen) an den Steuergegenstand, nicht hingegen an die (persönliche) Steuerschuldnerschaft an. Der Freibetrag ist im prozentualen Verhältnis der von beiden Schuldnern getragenen hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen aufzuteilen.
Rechtsformen von Personengesellschaften:
Atypisch stille Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Offene Handelsgesellschaft Kommanditgesellschaft
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. OHG
AG & Co. KG
AG & Co. OHG
Partenreederei (§§ 489 ff. HGB - HGB = Handelsge- setzbuch in der Fassung vom 1. 1. 1964, zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) – (gültig bis 24. 4. 2013))
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Unterbeteiligung
Gemeinschaft (zum Beispiel Erben-, Grundstücksge- meinschaft)
ausländische Rechtsform, die einer Personengesell- schaft entspricht
Partnerschaft (§ 1 PartGG)
Rechtsformen von Körperschaften:
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- mer 1 KStG:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Aktiengesellschaft
Europäische Gesellschaft (SE)
Kommanditgesellschaft auf Aktien
vergleichbare ausländische Rechtsform
Genossenschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- mer 2 KStG:
eingetragene Genossenschaft
Europäische Genossenschaft (SCE)
vergleichbare ausländische Rechtsform
sonstige Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KStG:
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit
Sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG:
eingetragener Verein
rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
wirtschaftlicher Verein
sonstige juristische Person des privaten Rechts
vergleichbare ausländische Rechtsform
Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG:
nichtrechtsfähiger Verein
nichtrechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
sonstiges Zweckvermögen
Sondervermögen
Investmentaktiengesellschaft
vergleichbare ausländische Rechtsform
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG und vergleichbare ausländische Rechtsformen:
Gebietskörperschaft
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt
sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverband)
vergleichbare ausländische Rechtsform
Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (vergleiche § 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Absatz 3 Satz 6 GewStR 2009). Die Abgabe der Anlage EMU ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorzunehmen sind. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – gegebenenfalls auch formlos erfolgen.
Anlage ÖHG
Die Anlage ÖHG ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese
- mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
- neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
- mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.
Die Anlage ÖHG ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.
In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHG einzureichen.
Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHG abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
Einzutragen ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG. Bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG oder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KStG (§ 7 Satz 3 GewStG) sind insoweit keine Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen.
Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016
Anlage BEG
Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.
Die erhaltenen Bezüge sind unter Berücksichtigung von R 9.3 Satz 6 und 7 GewStR 2009 gegebenenfalls gekürzt einzutragen.
Für die Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft sind die im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammen zu rechnen (R 9.3 Satz 4 GewStR 2009).
Bei Organgesellschaften:
Ist ein Bezug vollständig nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, ist in Zeile 7 der Anlage BEG der Wert 4 ("Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG") einzutragen und es sind Angaben in den weiteren Zeilen vorzunehmen.
Ist ein Bezug nur teilweise nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, sind zwei Anlagen BEG abzugeben; eine Anlage BEG mit dem Wert 4 ("Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG") in Zeile 7 der Anlage BEG, soweit der Bezug nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerbefreit ist, und eine Anlage BEG mit den Werten 1 ("§ 9 Nummer 2a GewStG"), 2 ("§ 9 Nummer 7 GewStG") oder 3 ("§ 9 Nummer 8 GewStG") oder keine Eintragung für den nicht nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG befreiten Teil.
In beiden Anlagen BEG sind darüber hinaus Angaben in den weiteren Zeilen vorzunehmen.
Bei Nicht-Organgesellschaften:
Ist ein Bezug vollständig nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, ist keine Anlage BEG abzugeben.
Ist ein Bezug nur teilweise nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG steuerfrei, ist nur der nicht nach § 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG befreite Teil in den weiteren Zeilen zu erklären; in Zeile 7 der Anlage BEG sind nur die Werte 1 ("§ 9 Nummer 2a GewStG"), 2 ("§ 9 Nummer 7 GewStG") oder 3 ("§ 9 Nummer 8 GewStG") oder keine Eintragung zulässig.
Im Falle von § 9 Nummer 8 GewStG:
Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG (Befreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen) wird gewährt für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 9 Nummer 2a Satz 3 und 4 GewStG gelten entsprechend. Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG ist auch vorzunehmen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze als 15 % vorsieht.
Eintragungen sind nur erforderlich, wenn eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 40 EStG in Betracht kommt oder wenn - bei Körperschaften - die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG keine Anwendung findet. Dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG.
Beteiligungsquote
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden.
Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln.
Angaben sind auch für an der leistenden Körperschaft beteiligte Organgesellschaften erforderlich, soweit an diesen unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften Körperschaften (Zeilen 12 bis 20 der Anlage BEG ausfüllen) und/oder natürliche Personen (Zeilen 21 bis 28 der Anlage BEG ausfüllen) beteiligt sind.
Bei Mitunternehmerschaften beziehungsweise Organgesellschaften ist für die Frage, in welchem Umfang die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen erfüllt sind, so zu rechnen, als wären ausschließlich Körperschaften beteiligt:
Sind an einer Mitunternehmerschaft die natürliche Person A zu 10 % (Anwendung § 3 Nummer 40 EStG), die A-GmbH zu 89 % (Anwendung § 8b Absatz 1 KStG) und die X-GmbH zu 1 % (keine Anwendung § 8b Absatz 1 KStG) beteiligt, unterliegt die Dividende zu 89/90 der Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG und ist in dieser Höhe in Zeile 12 der Anlage BEG zu erfassen.