Hilfe
Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs-)Steuernummer erfolgt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs-)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs-)Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Betriebsfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs-)Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs-)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs-)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare.
Markieren Sie bitte die zweite Option, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung) noch keine (Betriebs-)Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das zuständige Finanzamt an, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Gewerbesteuererklärung der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter www.bzst.de unter der Rubrik Service / Behördenwegweiser / Finanzamtsuche.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Gewerbesteuererklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, in dessen Bezirk der Sitz der Geschäftsleitung liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Gewerbesteuerformulare zu gelangen.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die dritte Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs-)Steuernummer in der Gewerbesteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Gewerbesteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Gewerbesteuererklärung/Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags (Vordruck GewSt 1 A)
Übermitteln Sie bitte für jedes selbständige Unternehmen eine Gewerbesteuererklärung. In Organschaftsfällen erklären Sie bitte den Gewerbeertrag für jede Organgesellschaft gesondert unter Verwendung des Formulars "Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)" (R 2.3 Absatz 1 GewStR 2009).
Tragen Sie bitte alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Gewerbesteuererklärung sieht ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 21 des Vordrucks Gewerbesteuererklärung zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben tragen Sie bitte in das Freitextfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ in Zeile 21 ein. Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.
Hat sich die Geschäftsanschrift geändert, teilen Sie bitte die Änderungen außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich dem zuständigen Finanzamt mit.
Belegnachreichung
Übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung bitte elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Negativer Gewerbeertrag
Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, so dienen Ihre Angaben in der Erklärung auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG.
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht besteht fort, wenn bei einem Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (vergleiche R 2.7 Absatz 2 GewStR 2009). Dies gilt auch dann,
wenn aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden. Die Steuerschuldnerschaft nach § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft enden beziehungsweise beginnen im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vergleiche R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009). Bei einem Rechtsformwechsel, der im Laufe des Kalenderjahres stattfindet, wird der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich für den gesamten Gewerbebetrieb ermittelt. Daher geben Sie bitte für den jeweiligen von jedem der beiden Steuerschuldner in dessen Steuererklärung in der Zeile 145 des Vordrucks Gewerbesteuererklärung zusätzlich den einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum an. Die Ermittlung erläutern Sie bitte für den jeweiligen
Steuerschuldner gesondert. Den einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag teilen Sie bitte im Verhältnis der auf die beiden Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge einschließlich den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen auf. Die auf die jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen geben Sie bitte in den Zeilen 146 und 147 des Vordrucks Gewerbesteuererklärung ein. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels erlässt das Finanzamt für jeden Steuerschuldner einen Gewerbesteuermessbescheid, der jeweils den auf ihn entfallenden Anteil am einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag enthält.
Dies gilt nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung (R 5.1 Absatz 2 GewStR 2009).
Geben Sie die Anlage ÖHG ab, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese Kapitalgesellschaft
- mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
- neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
- mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.
Die Anlage ÖHG geben Sie bitte auch für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher Art ab, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.
In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist für sämtliche Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHG einzureichen.
Für Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, geben Sie bitte für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHG ab. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Betriebsstätten sind insbesondere:
- die Stätte der Geschäftsleitung;
- Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Einkaufs- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
- Bauausführungen oder Montagen, wenn
- die einzelne Bauausführung oder Montage,
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern. Hierzu gehören auch örtlich fortschreitende oder schwimmende Bauausführungen und Montagen.
Als Betriebsstätten des Organträgers gelten auch die Organgesellschaften und deren Betriebsstätten (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG).
Geben Sie bitte eine "Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages" ab, wenn
- in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden,
- sich eine oder mehrere Betriebsstätten über mehrere Gemeinden erstreckt beziehungsweise,
- die einzige Betriebsstätte im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde oder
- ein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG vorliegt.
Die in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannten grenzüberschreitenden Gewerbegebiet belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 GewStG gilt als eine Betriebsstätte. Dies gilt auch, soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes befindet. Insoweit liegt keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Tragen Sie bitte den Gewinn laut Einkommensteuererklärung beziehungsweise laut Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung der Einkünfte ein. Wegen eventueller Abweichungen (zum Beispiel bei Veräußerungsgewinnen) beachten Sie bitte R 7.1 GewStR 2009 und H 7.1 GewStH 2016.
Gewinne aus der Veräußerung
- des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
- eines Mitunternehmeranteils oder
- eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
unterliegen der Gewerbesteuer. Dies gilt nur, soweit der Gewinn nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (§ 7 Satz 2 GewStG).
Die Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils ist ebenfalls gewerbesteuerpflichtig (§ 16 Absatz 1 Satz 2 EStG) Es handelt sich um einen laufenden Gewinn.
Achten Sie bitte darauf, dass bei der Ermittlung des Gewinns gegebenenfalls die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 AStG und die nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind.
Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes
Bei einer Körperschaft ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung.
Diesen Ausgangswert korrigieren Sie bitte in folgenden Fällen:
- wenn eine Körperschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 KStG (zum Beispiel Vereine oder Stiftungen) auch nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt (zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Diese Einkünfte rechnen Sie aus der Summe der Einkünfte heraus.
- Die Gewinnauswirkungen der besonderen Verrechnungskreise (zum Beispiel § 15 Absatz 4 EStG) laut Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung machen Sie rückgängig.
- Den Ansatz des Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG laut Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung machen Sie rückgängig. Tragen Sie den Tonnagegewinn nach § 5a EStG in den Zeilen 100 bis 102 des Vordrucks Gewerbesteuererklärung ein.
- Den Hinzurechnungsbetrag nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung rechnen Sie hinzu.
- Den Kürzungsbetrag nach § 11 Absatz 2 AStG laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung rechnen Sie hinzu.
Wenn Sie die Summe der Einkünfte aufgrund eines oben genannten Falles korrigieren mussten, tragen Sie bitte die korrigierte Summe der Einkünfte ist in die Zeile 39 desVordrucks Gewerbesteuererklärung ein.
Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016
Tragen Sie bitte in Zeile 48 desVordrucks Gewerbesteuererklärung die gesamten bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommenen Teilfreistellungen nach den §§ 20 und 21 InvStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und § 44 InvStG) aus unmittelbaren Beteiligungen ein. Das Finanzamt berechnet den tatsächlichen Korrekturbetrag im Sinne des § 20 Absatz 5 InvStG dann automationsgestützt.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, achten Sie bitte darauf, dass Sie diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigen, in der diese im Betrag laut Zeile 39 desVordrucks Gewerbesteuererklärung gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 40 desVordrucks Gewerbesteuererklärung noch enthalten sind. Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG beziehungsweise § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG beziehen Sie bitte nicht mit in den Kürzungsbetrag ein (§ 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG).
Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG finden Sie in den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.07.2012 (BStBl I 2012, 654) und vom 06.04.2022 (BStBl I 2022, 638).
Tragen Sie bitte die Entgelte für Schulden in voller Höhe ein, soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Dies gilt auch in den Fällen der Anwendung des § 9 Nummer 2a Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG (Zeile 8 der Anlage BEG). Soweit Entgelte für Schulden unter § 3c Absatz 2 EStG fallen, tragen Sie hier bitte nur den abzugsfähigen Teil ein; dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG.
Tragen Sie bitte die Gewinnanteile ein, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, achten Sie bitte darauf, dass Sie diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigen, in der diese im Betrag laut Zeile 39 desVordrucks Gewerbesteuererklärung gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 40 desVordrucks Gewerbesteuererklärung noch enthalten sind. Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG beziehungsweise § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG beziehen Sie bitte nicht mit in den Kürzungsbetrag ein (§ 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG).
Personengesellschaften in diesem Sinne sind:
- Offene Handelsgesellschaften,
- Kommanditgesellschaften und
- andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.
Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG gehören nicht zu den Personengesellschaften.
Sind im Gewinn einer Organgesellschaft Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG oder Aufwendungen enthalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gewinnen stehen, sind folgende Regelungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden (vergleiche § 7a Absatz 2 GewStG):
- § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 KStG und
- § 8 Nummer 1 und 5 GewStG sowie
- § 9 Nummer 2a, 7 und 8 GewStG.
Die Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG nehmen Sie dabei bitte nur vor, soweit die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 GewStG stehen und diese Aufwendungen nicht bereits nach § 3c Absatz 2 EStG oder § 9 Nummer 2a Satz 3, § 9 Nummer 7 Satz 2 oder § 9 Nummer 8 Satz 2 GewStG berücksichtigt wurden.
Eintragungen bei Organträgern: Ohne die Werte vorgelagerter Organgesellschaften.
Beteiligungsquote
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Sie keine Anteile von außenstehenden Anteilseignern berücksichtigen.
Wenn der Organträger eine Körperschaft ist, die selbst wiederum keine Organgesellschaft ist, tragen Sie hier bitte 100 % ein.
Bei mehrstufiger Organschaft tragen Sie hier bitte den Anteil der Körperschaft in Prozent ein, die an der obersten Organgesellschaft der Kette unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligt ist.
Beteiligungsquote
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Sie keine Anteile von außenstehenden Anteilseignern berücksichtigen.
In Zeile 83 desVordrucks Gewerbesteuererklärung tragen Sie bitte den (gegebenenfalls anteiligen) Einheitswert (Ersatzwirtschaftswert) ein, der auf den zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörenden beziehungsweise eigenbetrieblich genutzten Grundbesitz entfällt. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (01.01., 0:00 Uhr).
Während des laufenden Jahres erworbenen Grundbesitz berücksichtigen Sie bitte nicht.
Ermitteln Sie bitte den maßgeblichen Einheitswert (Bemessungsgrundlage für die Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG) nach den Regelungen des § 133 BewG und des § 121a BewG. Multiplizieren Sie dazu bitte den Einheitswert laut Zeile 83 desVordrucks Gewerbesteuererklärung mit dem Prozentwert laut Zeile 85 desVordrucks Gewerbesteuererklärung. Den so ermittelten Wert tragen Sie in Zeile 86 desVordrucks Gewerbesteuererklärung ein.
Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 % des maßgeblichen Einheitswertes berechnet das Finanzamt.
Der "Anzusetzende Wert in Euro" wird durch Multiplikation des Einheitswertes mit dem maßgeblichen Prozentsatz berechnet.
Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 % des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet.
Erläuterungen zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nummer 1 Satz 3 und 4 GewStG entnehmen Sie bitte den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.06.2022 (BStBl I 2022, 958).
Belegnachreichung
Übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung bitte elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft:
Sind in Verlust- beziehungsweise Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge im Sinne des § 8b KStG oder § 3 Nummer 40 EStG in Verbindung mit § 3c Absatz 2 EStG enthalten, achten Sie bitte darauf, dass Sie diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG beziehungsweise der Kürzung nach § 9 Nummer 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigen, in der diese im Betrag laut Zeile 39 desVordrucks Gewerbesteuererklärung gegebenenfalls nach Abzug des Betrags laut Zeile 40 desVordrucks Gewerbesteuererklärung noch enthalten sind. Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 GewStG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AStG beziehungsweise § 20 Absatz 2 Satz 1 AStG beziehen Sie bitte nicht mit in den Kürzungsbetrag ein (§ 9 Nummer 2 Satz 2 GewStG).
Personengesellschaften in diesem Sinne sind:
- Offene Handelsgesellschaften,
- Kommanditgesellschaften und
- andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.
Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 2a GewStG gehören nicht zu den Personengesellschaften.
Tragen Sie bitte die Gewinnanteile ein, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen.
Soweit Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben und ihren Gewinn nicht nach § 5a EStG ermitteln, gelten 80 % des (gegebenenfalls anteiligen) Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages beziehen Sie den Unterschiedsbetrag nach § 5a Absatz 4 EStG und Vergütungen im Sinne des § 5a Absatz 4a EStG nicht mit ein.
Eine Kürzung nach § 9 Nummer 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sogenannten grenzüberschreitenden Gewerbegebiet im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 GewStG belegen ist – auch soweit diese sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets befindet.
Sind entsprechend § 15 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 KStG im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Gewinne oder Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 2 beziehungsweise 3 KStG enthalten, ermitteln Sie bitte folgende Korrekturbeträge, die Sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers berücksichtigen:
- bei natürlichen Personen als Organträger:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 % von (ungekürzter Betrag der Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG abzüglich ungekürzter Betrag der Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 % der Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
- bei Körperschaften als Organträger:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung um 100 % von (Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG abzüglich Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5 % des Gewinns])
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung von 100 % der Gewinnminderung
- bei Personengesellschaften als Organträger:
1. soweit an der Personengesellschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung in Höhe von 40 % von (ungekürzter Betrag der anteiligen Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG abzüglich ungekürzter Betrag der anteiligen Aufwendungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG)
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung in Höhe von 40 % der anteiligen Gewinnminderung (ungekürzter Betrag der Betriebsvermögensminderungen im Sinne des § 3c Absatz 2 EStG).
2. soweit an der Personengesellschaft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind:
Gewinne im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG:
Kürzung um 100 % von (anteilige Gewinne nach § 8b Absatz 2 KStG abzüglich Betrag im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG [5 % des anteiligen Gewinns])
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG:
Hinzurechnung von 100 % der anteiligen Gewinnminderung
Für Gewinnminderungen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft nach § 8 Nummer 10 GewStG hinzugerechnet worden sind, bilden Sie bitte keinen Korrekturbetrag.
Erläutern Sie bitte die Ermittlung des Korrekturbetrages gesondert.
Diese Grundsätze gelten nach § 15 Satz 1 Nummer 2a und Satz 3 KStG entsprechend, wenn im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Erträge im Sinne des § 16 oder § 34 InvStG oder mit solchen Erträgen zusammenhängende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Sinne des § 21 oder § 44 InvStG enthalten sind.
Belegnachreichung
Übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung bitte elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Fand im Erhebungszeitraum ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zur Personengesellschaft statt und hat die sachliche Gewerbesteuerpflicht fortbestanden (vergleiche R 2.7 Absatz 2 und R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009), können Sie hier den Gewerbeverlust eintragen, der auf die Zeit vor Beginn der persönlichen Steuerpflicht der Personengesellschaft entfällt, soweit er vortragsfähig ist.
Nicht ausgeglichene Gewerbeverluste einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können Sie auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abziehen. Tragen Sie dazu bitte die auf Erhebungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Gewerbeverluste der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art ein.
Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Gewerbeverluste und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (§ 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn
- sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder
- zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust durch das Finanzamt festgestellt wurde.
Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Absatz 3 Satz 6 GewStR 2009). Sie brauchen die Anlage EMU in diesen Fällen nicht abzugeben, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorgenommen werden müssen.
Rechtsformwechsel
Rechtsformwechsel bei Einzelunternehmen beziehungsweise Personengesellschaft
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht besteht fort, wenn bei einem Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (vergleiche R 2.7 Absatz 2 GewStR 2009). Dies gilt auch dann,
wenn aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden. Die Steuerschuldnerschaft nach § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft enden beziehungsweise beginnen im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vergleiche R 5.1 Absatz 1 GewStR 2009). Bei einem Rechtsformwechsel, der im Laufe des Kalenderjahres stattfindet, wird der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich für den gesamten Gewerbebetrieb ermittelt. Daher geben Sie bitte für den jeweiligen von jedem der beiden Steuerschuldner in dessen Steuererklärung in der Zeile 145 des Vordrucks Gewerbesteuererklärung zusätzlich den einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum an. Die Ermittlung erläutern Sie bitte für den jeweiligen
Steuerschuldner gesondert. Den einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag teilen Sie bitte im Verhältnis der auf die beiden Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge einschließlich den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen auf. Die auf die jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge einschließlich Hinzurechnungen und Kürzungen geben Sie bitte in den Zeilen 146 und 147 des Vordrucks Gewerbesteuererklärung ein. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels erlässt das Finanzamt für jeden Steuerschuldner einen Gewerbesteuermessbescheid, der jeweils den auf ihn entfallenden Anteil am einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag enthält.
Dies gilt nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung (R 5.1 Absatz 2 GewStR 2009).
Belegnachreichung
Übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung bitte elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Ermittlung des Gewerbeertrages bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel
Bei der Ermittlung des auf den jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeertrags wird unter anderem der Freibetrag nach § 8 Nummer 1 GewStG betriebsbezogen gewährt. Es werden die Grundsätze des BFH-Urteils IV R 8/16 vom 25.04.2018 (BStBl II 2018, 484) angewandt. Auch der Freibetrag des § 8 Nummer 1 GewStG knüpft (betriebsbezogen) an den Steuergegenstand, nicht hingegen an die (persönliche) Steuerschuldnerschaft an. Teilen Sie bitte den Freibetrag im prozentualen Verhältnis der von beiden Schuldnern getragenen hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen auf.
Rechtsformen
Rechtsformen von Personengesellschaften
- Atypisch stille Gesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Offene Handelsgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co. KG
- GmbH & Co. OHG
- AG & Co. KG
- AG & Co. OHG
- Partenreederei (§§ 489 und folgende Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 01.01.1964, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2751) - (gültig bis 24. April 2013))
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Unterbeteiligung
- Gemeinschaft (zum Beispiel Erben-, Grundstücksgemeinschaft)
- ausländische Rechtsform, die einer Personengesellschaft entspricht
- Partnerschaft (§ 1 PartGG)
Rechtsformen von Körperschaften
- Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaft
- Europäische Gesellschaft (SE)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Genossenschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 KStG:
- eingetragene Genossenschaft
- Europäische Genossenschaft (SCE)
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- sonstige Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KStG:
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG:
- eingetragener Verein
- rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
- wirtschaftlicher Verein
- sonstige juristische Person des privaten Rechts
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG:
- Verein ohne Rechtspersönlichkeit
- nichtrechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
- sonstiges Zweckvermögen
- Sondervermögen
- Investmentaktiengesellschaft
- vergleichbare ausländische Rechtsform
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG und vergleichbare ausländische Rechtsformen:
- Gebietskörperschaft
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
- rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
- rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
- nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
- nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
- berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
- öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt
- sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverband)
- vergleichbare ausländische Rechtsform
Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Gewerbeverluste und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (§ 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn
- sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder
- zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust durch das Finanzamt festgestellt wurde.
Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Absatz 3 Satz 6 GewStR 2009). Sie brauchen die Anlage EMU in diesen Fällen nicht abzugeben, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG in Verbindung mit § 8c KStG vorgenommen werden müssen.
Anlage ÖHG
Geben Sie die Anlage ÖHG ab, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese Kapitalgesellschaft
- mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
- neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
- mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.
Die Anlage ÖHG geben Sie bitte auch für Gesellschaften oder Betriebe gewerblicher Art ab, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.
In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist für sämtliche Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHG einzureichen.
Für Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, geben Sie bitte für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHG ab. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
Tragen Sie bitte den Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG ein. Bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG oder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KStG (§ 7 Satz 3 GewStG) nehmen Sie insoweit keine Hinzurechnungen und Kürzungen vor.
Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016
Anlage BEG
Wenn Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten werden, übermitteln Sie bitte jeweils getrennte Anlagen BEG.
Bitte tragen Sie die erhaltenen Bezüge unter Berücksichtigung von R 9.3 Satz 6 und 7 GewStR 2009 gegebenenfalls gekürzt ein.
Ermittlung der Beteiligungshöhe
Für die Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft rechnen Sie bitte die im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammen (R 9.3 Satz 4 GewStR 2009).
Im Falle von § 9 Nummer 8 GewStG:
Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG (Befreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen) wird gewährt für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 9 Nummer 2a Satz 3 und 4 GewStG gelten entsprechend. Die Kürzung nach § 9 Nummer 8 GewStG nehmen Sie bitte auch vor, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze als 15 % vorsieht.
Nehmen Sie hier bitte nur Eintragungen vor, wenn
- eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 40 EStG in Betracht kommt oder
- bei Körperschaften die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG keine Anwendung findet.
Dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG.
Beteiligungsquote
Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Sie keine Anteile von außenstehenden Anteilseignern berücksichtigen.
Wenn Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten werden, übermitteln Sie bitte jeweils getrennte Anlagen BEG.
Nehmen Sie hier bitte auch Eintragungen vor, wenn an den Organgesellschaften, die an der leistenden Körperschaft beteiligt sind, Körperschaften (Zeilen 12 bis 20 der Anlage BEG ausfüllen) und/oder natürliche Personen (Zeilen 21 bis 28 der Anlage BEG ausfüllen) unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligt sind.
Bei Mitunternehmerschaften beziehungsweise Organgesellschaften rechnen Sie bitte für die Frage, in welchem Umfang die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen erfüllt sind, so, als wären ausschließlich Körperschaften beteiligt.
Beispiel: |