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Anleitung zur Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum 31.12.2017 gemäß § 56 Absatz 5 InvStG
Allgemeines
Der Anleger hat eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns frühestens nach dem 31. Dezember 2019 und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 abzugeben. Für Alt-Anteile, die vor dem 1. Januar 2023 und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, ist keine Feststellungserklärung abzugeben.
Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 56 Absatz 5 Satz 4 InvStG). Für die elektronische, authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.
Der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG ist gemäß § 56 Absatz 5 Satz 1 InvStG gesondert festzustellen, wenn die Alt-Anteile zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören.
Das Feststellungsverfahren ist damit ausschließlich für folgende Anleger vorgesehen:
- Betriebliche Anleger (ESt)
- Betriebliche Anleger (KSt)
- Mitunternehmerschaften (einschließlich Sonderbetriebsvermögen)
Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns umfasst sämtliche Alt-Anteile i. S. des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG. Soweit Alt-Anteile vor dem 1. Januar 2023 und vor Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, müssen keine Angaben gemacht werden.
Siehe BMF-Schreiben vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527), Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.07.2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338).
Die erstmalige Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns steht einer gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich und ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns ergeht in diesem Fall nur, wenn das Finanzamt von der Erklärung abweicht. Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung.
Ausfüllhilfe
Anleger ist gemäß § 2 Absatz 10 InvStG derjenige, dem der Investmentanteil oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 AO zuzurechnen ist.
Für Zwecke des § 56 Absatz 5 Satz 1 InvStG gilt bei Mitunternehmerschaften die Mitunternehmerschaft selbst als Anleger. Bei einer Gesamthand, die keine Mitunternehmerschaft ist, gelten für Zwecke des § 56 Absatz 5 Satz 1 InvStG deren Beteiligte als Anleger.
Es ist anzugeben, ob es sich bei den jeweiligen Alt-Anteilen um Anteile an
- einem Investmentfonds nach dem InvStG 2004,
- einer Kapital-Investitionsgesellschaft nach § 19 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2004 oder
- einem Organismus, der zum 01.01.2018 erstmalig in den Anwendungsbereich des InvStG fällt,
handelt.
Erstmals in den Anwendungsbereich des InvStG fallen insbesondere:
- Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 InvStG), wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 KAGB erfüllt sind,
- steuerbefreite, vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 InvStG sowie
- Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach § 1 Absatz 2 KAGB, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG 2004 erfüllt haben und den Besteuerungsregelungen für Personen-Investitionsgesellschaften nach § 18 InvStG 2004 unterlegen haben.
Zur eindeutigen Identifizierung ist die internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number - ISIN -) des Investmentfonds, der Kapital-Investitionsgesellschaft oder des Organismus anzugeben.
Als Veräußerungserlös ist nach § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wurde kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt nach § 56 Absatz 2 Satz 3 InvStG der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.
Die Korrekturen nach § 8 Absatz 5 InvStG 2004 sind ausschließlich in Zeile 21 zu erfassen.
Der fiktive Veräußerungsgewinn ist nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Regelungen, also unter Anwendung des § 8 Absatz 5 InvStG 2004 zu ermitteln. Dabei sind insbesondere folgende am 31. Dezember 2017 bestehende Ausgleichs-/Merkposten zu berücksichtigen (Rzn. 16a, 16b, 29, 60 und 130 des BMF-Schreibens vom 18.08.2009, BStBl I S. 931).
Aktive Ausgleichsposten für:
- besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge
- nicht abziehbare Werbungskosten
- Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG 2004.
Passive Ausgleichsposten für:
- steuerneutrale Substanzausschüttungen
- ausgeschüttete AfA (negative Thesaurierung).
Die Rzn. 162 ff. des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 (BStBl I S. 931) sowie BMF-Schreiben vom 25.07.2016 (BStBl I S. 763) zur Ermittlung des Anleger-Immobiliengewinns bzw. Anleger-Aktiengewinns sowie die Berichtigung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 InvStG 2004 sind zu beachten.
Ist der Anleger eine Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 KStG oder eine Mitunternehmerschaft, sind sowohl Zeile 24 als auch Zeile 25 auszufüllen.
§ 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG sind nach § 19 Absatz 3 Satz 3 InvStG 2004 bei der fiktiven Veräußerung von Kapital-Investitionsgesellschaftsanteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG nur anzuwenden, wenn der Anleger nachweist, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
- in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.
Den Angaben entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Beträge im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG, die auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG erfüllen, sind ausschließlich in Zeile 27 zu erfassen.
Soweit vor dem 1. Januar 2018 Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG aus Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG der Besteuerung unterlegen haben, beinhaltet der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG auch einen Gewinn im Sinne des § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG. Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Besteuerung unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG (§ 3 Nr. 41 Satz 2 EStG). Die Nachweispflicht des Anlegers bleibt davon unberührt.
Die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns umfasst bei Mitunternehmerschaften sowohl das Gesamthands- als auch das Sonderbetriebsvermögen sowie etwaige Ergänzungsbilanzen. Bei der Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns bzw. Anleger-Immobiliengewinns ist eine mitunternehmerbezogene Berechnung entsprechend der jeweiligen Besitzzeiten durchzuführen.
Die zusammengefassten Werte der mitunternehmerbezogenen Berechnung sind für die Mitunternehmerschaft als Anleger festzustellen. Die mitunternehmerbezogene Berechnung ist dem zuständigen Finanzamt formlos zu übermitteln.
Beispiel:
Die Mitunternehmerschaft AB (Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % beteiligt) hält einen Investmentanteil (Erwerb 2010, Aktiengewinn zum Kaufzeitpunkt 10, Anschaffungskosten 100).
In 2016 erwirbt C den gesamten Mitunternehmeranteil des B. Der Investmentanteil hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 120 (Aktiengewinn 20).
Am 31.12.2017 hat der Investmentanteil einen Wert von 130 (Aktiengewinn 26).
Lösung:
Bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind die mitunternehmerbezogenen Anschaffungskosten und Besitzzeiten entsprechend der Beteiligungsquote zu berücksichtigen.
Für C sind die Mehranschaffungskosten für den Investmentanteil in Höhe von 10 in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und bei der Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen, da in dieser Höhe bereits bei Verkauf des Mitunternehmeranteils durch B stille Reserven realisiert wurden.
Fiktiver Veräußerungsgewinn
für A ([130 ·/. 100] * 50 %) : 15
für C ([130 ·/. 100] * 50 % ·/. 10) : 5
für die Mitunternehmerschaft AC: 20
Für die Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns sind die individuellen Besitzzeiten der einzelnen Mitunternehmer zu berücksichtigen. Dem C kann die Steigerung des Aktiengewinns erst ab 2016 zugerechnet werden.
Besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn
des A ([26 ·/. 10] * 50 %) : 8
des C ([26 ·/. 20] * 50 %) : 3
der Mitunternehmerschaft AC: 11