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Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG ab 2014
Die Steuernummer, die Sie für die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG verwenden können, wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen und mitgeteilt. Falls Ihnen noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen und/oder beantragen.
Bei beschränkt Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflichtigen unterliegen Vergütungen dem Steuerabzug, wenn diese zu den folgenden Einkünften gehören:
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG)
- Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG (§ 50a Absatz 1 Nummer 2 EStG)
- Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren herrühren sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG)
- Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 KStG beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 50a Absatz 1 Nummer 4 EStG)
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 EStG fließen dem Empfänger nach § 73c EStDV zu:
- im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift sowie bei Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- im Fall der Gewährung von Vorschüssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Dem Steuerabzug unterliegen die Einnahmen oder auf Antrag die Nettoeinnahmen. Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen. Die Einnahmen umfassen auch
- die vom Vergütungsschuldner ersetzten und übernommenen Fahrt- und Übernachtungsauslagen, soweit sie die tatsächlichen Kosten übersteigen und die Verpflegungskosten, soweit sie die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG übersteigen.
- die vom Vergütungsschuldner im Rahmen einer Nettovereinbarung übernommenen Steuern. Die Übernahme der Steuern durch den Vergütungsschuldner führt beim Vergütungsgläubiger zu zusätzlichen Einnahmen, die damit ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen.
Da die in § 50a EStG aufgeführten Prozentsätze (15 %, 25 % und 30 %) sich auf die Einnahmen und nicht auf die nach Abzug der Abzugsteuer und des Solidaritätszuschlages sich ergebende gezahlte Vergütung beziehen, enthält Anmerkung Nettovereinbarung zwei Tabellen. Diesen können die Prozentsätze entnommen werden, die sich auf die ausgezahlte Vergütung zuzüglich gegebenenfalls der vom Vergütungsschuldner übernommenen Kosten beziehen. Beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG ist auf Antrag auch der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Vergütungsgläubigers zulässig.
Der auf die Einnahmen (Bemessungsgrundlage) anzuwendende Prozentsatz beträgt
- bei Aufsichtsratsvergütungen 30 %,
- bei Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG 15 %,
Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen wird kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen aus einer Darbietung 250 Euro nicht übersteigen. Diese Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 15 %. Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist die Milderungsregelung für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (zum Beispiel ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen. Unter dem Begriff Darbietung ist für die Anwendung der Milderungsregelung der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung für jeden Auftritt anzuwenden.
Der auf die Einnahmen (Bemessungsgrundlage) anzuwendende Prozentsatz beträgt beim Sicherungseinbehalt im Sinne des § 50a Absatz 7 EStG grundsätzlich 25 %, bei Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen 15.
Bruttovereinbarung
Trägt der Vergütungsgläubiger die Abzugsteuer und den Solidaritätszuschlag - eine Nettovereinbarung liegt somit nicht vor - sind die vorstehenden Prozentsätze auf die vereinbarte Vergütung anzuwenden, soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Vergütungen für eine im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietung bemisst sich der anzuwendende Prozentsatz an der Summe der Vergütungen einschließlich übernommener Reisekosten, soweit sie in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Der jeweilige Prozentsatz ist auf die gesamte Summe der Vergütungen anzuwenden.
Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Vergütungsgläubiger, beträgt bei einer Bruttovereinbarung der anzuwendende Prozentsatz der Abzugsteuer grundsätzlich 15 %.
Nettovereinbarung
Übernimmt der Schuldner der Vergütung für im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen die Steuer nach § 50a Absatz 1 EStG und den Solidaritätszuschlag (sogenannte Nettovereinbarung), ergeben sich zur Ermittlung der Abzugsteuer folgende Berechnungssätze, die auf die jeweilige Netto-Vergütung zuzüglich gegebenenfalls übernommener Kosten anzuwenden sind:
Netto-Vergütung | Berechnungssätze (%) bei Übernahme von Abzugsteuer und Solidaritätszuschlag | |
---|---|---|
Abzugsteuer | Solidaritätszuschlag | |
bis 250,00 € | 0 | 0 |
mehr als 250,00 € | 17,82 | 0,98 |
Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Vergütungsgläubiger, beträgt der anzuwendende Prozentsatz höchstens 17,82 % zuzüglich 0,98 % Solidaritätszuschlag. Trägt der Vergütungsschuldner die Abzugsteuer nach § 50a Absatz 1 EStG in anderen als den oben genannten Fällen oder die Abzugsteuer nach § 50a Absatz 7 EStG, sind die nachstehenden Prozentsätze auf die ausgezahlte Vergütung zuzüglich gegebenenfalls übernommener Kosten anzuwenden:
Steuersatz (%) | Berechnungssätze (%) bei Übernahme von Abzugsteuer und Solidaritätszuschlag | |
---|---|---|
Abzugsteuer | Solidaritätszuschlag | |
15 | 17,82 | 0,98 |
25 | 33,96 | 1,86 |
30 | 43,89 | 2,41 |
Steuerabzug bei Nachweis von Betriebsausgaben /Werbungskosten
Auf Antrag können Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Der Steuerabzug beträgt in diesem Fall 30 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten; bei Körperschaften beträgt der Steuerabzug 15 %. Voraussetzung ist, dass der Vergütungsgläubiger Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU/EWR ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat beziehungsweise sich bei einer Körperschaft in einem solchen Staat Sitz oder Geschäftsleitung befinden. Der Steueranmeldung sind entsprechende Nachweise (zum Beispiel Kopie des Reisepasses oder Handelsregisterauszugs; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen.
Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgt unabhängig davon, ob der Vergütungsgläubiger diese selbst getragen hat oder sie vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind. Es können nur bei Anmeldung des Steuerabzugs bereits geleistete Ausgaben berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung weiterer Ausgaben kann die Steueranmeldung nach § 73e EStDV nachträglich berichtigt werden. Der Vergütungsschuldner darf den Steuerabzug nur mindern, wenn der Vergütungsgläubiger die Betriebsausgaben oder Werbungskosten in einer von der Finanzverwaltung nachprüfbaren Form (zum Beispiel durch Rechnungskopien, Überweisungen) nachgewiesen hat. Diese Aufwendungen sind in jedem Fall in einer Anlage, die der Anmeldung beizufügen ist, darzustellen.
Bei Nettovereinbarungen beträgt die Abzugsteuer 43,89 %, der Solidaritätszuschlag 2,41 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen Einnahmen und Ausgaben, bei Körperschaften 17,82 % zuzüglich 0,98 % Solidaritätszuschlag.
Nach dem Solidaritätszuschlaggesetz ist bei beschränkt Steuerpflichtigen zu Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des Steuerabzugsbetrags zu erheben. Wird der Steuerabzug aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen ermäßigt, ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer sind auch dann anzuwenden, wenn die Vergütung aufgrund eines Doppelbesteuerungskommens vom Steuerabzug freigestellt oder der Steuerabzug nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen ist (§ 50d Absatz 1 EStG).
Bei Vergütungen im Sinne des § 50a EStG darf der Schuldner den Steuerabzug nur unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern entweder auf Antrag bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren) oder den Schuldner auf Antrag hierzu allgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren).
Im Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren bleibt die Anmeldeverpflichtung unberührt, so dass eine Steueranmeldung auch dann abzugeben ist, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist (§ 50d Absatz 2 und 5 EStG).