Hilfe
Steuernummer
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im zweiten Abschnitt über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Lage-/Betriebs-/Wohnsitz-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Umsatzsteuererklärung.
Markieren Sie bitte die zweite Option, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter www.bzst.de unter der Rubrik Service / Behördenwegweiser / Finanzamtsuche.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Umsatzsteuererklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, das Ihrem (neuen) Wohnsitz/Ort der Geschäftsleitung/dem wertvollsten Teil Ihres Betriebes aus Land- und Forstwirtschaft, Grundstückes, Betriebsgrundstückes oder Mineralgewinnungsrecht am nächsten liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Umsatzsteuererklärung zu gelangen.
Damit Ihre Umsatzsteuererklärung im Finanzamt zugeordnet werden kann, ist es notwendig die Adressdaten vollständig auszufüllen.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte die dritte Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Umsatzsteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Umsatzsteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung
Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck (USt 2 A) und die Anlage UN. Die Anlage UR wurde in den Hauptvordruck (Formular USt 2 A) integriert. Die bislang in der Anlage UR erforderlichen Eintragungen sind nun entsprechend im Hauptvordruck USt 2 A auf den Teilseiten 4 bis 10. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.
Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Als Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen einzutragen. Negative Beträge sind durch ein Minuszeichen zu kennzeichnen.
Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.
Hauptvordruck
Zeile 22
Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG - sogenannte Sollversteuerung). Wählen Sie in diesem Fall die Auswahlmöglichkeit "vereinbarte Entgelte". Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG (sogenannte Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. Bitte wählen Sie in diesem Fall die Auswahlmöglichkeit "vereinnahmte Entgelte". Erstreckt sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 1 Nummer 3 UStG), wählen Sie bitte die Auswahlmöglichkeit "vereinbarte und vereinnahmte Entgelte". Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 UStG ist für die Eintragung in diesem Feld unbeachtlich. Wird die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet, ist keine Angabe in diesem Feld erforderlich.
Bei einem Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten oder umgekehrt (Wechsel der Besteuerungsart), dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Umsätze, die in Besteuerungszeiträumen ausgeführt wurden, in denen Sie die Istversteuerung angewendet haben, unterliegen weiterhin der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, auch wenn in späteren Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt. Vereinnahmen Sie das Entgelt nach dem Wechsel der Besteuerungsart, haben Sie den Umsatz imBesteuerungszeitraum der Vereinnahmung zu erklären.
Zeile 27 - Ergänzende Angaben zur Steuererklärung
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie diese bitte in das Freitextfeld ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Sofern der Platz im Freitextfeld nicht ausreicht, sind diese Angaben in einer von Ihnen zu erstellenden Anlage zu machen, welche mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu kennzeichnen und dem Finanzamt gesondert zu übermitteln/übersenden ist. Wenn Sie der Steuererklärung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, ist keine Eintragung vorzunehmen. Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (zum Beispiel Bankverbindung) sind nicht hier einzutragen, sondern dem Finanzamt gesondert mitzuteilen.
Für Verrechnungsanträge ist die Zeile 25 anzukreuzen.
Zeile 33 bis 34
Angaben sind nur vorgesehen, wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Absatz 1 UStG anwenden. Diese Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Absatz 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres rechnen Sie den tatsächlichen Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz um und tragen ihn in Zeile 34 ein; in Zeile 33 ist in diesem Fall eine "0" einzutragen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Gesamtumsatz voraussichtlich die Grenze von 22000 Euro nicht übersteigen wird.
Als Kleinunternehmer sind Sie grundsätzlich nicht berechtigt,
- die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG) in Anspruch zu nehmen;
- auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu verzichten;
- in Rechnungen die Umsatzsteuer nach § 14 Absatz 4 UStG gesondert auszuweisen;
- Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. Dies gilt auch für Steuerbeträge, die Sie als Kleinunternehmer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG und § 13b Absatz 5 UStG schulden.
Die Sonderregelungen des § 19 Absatz 1 UStG gelten jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vergleiche Erläuterungen zu Zeilen 61 bis 65). Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf die Erläuterungen zu Zeile 129 hingewiesen. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 78 bis 86. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG schuldet, vergleiche Erläuterungen zu Zeile 89; hinsichtlich der Steuerbeträge, die ein Kleinunternehmer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 98 bis 102.
Die in Zeile 34 enthaltenen Beförderungs- und Versendungslieferungen / innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zusätzlich in Zeile 107 und 111 einzutragen.
Die in Zeile 34 enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG sind zusätzlich in Zeile 111 einzutragen.
Erfolgte in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) und wurden Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt und versteuert, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) unterliegen, ist die auf die bereits versteuerten Anzahlungen entfallende Anrechnung der Steuer in Zeile 164 einzutragen (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 164).
Da Sie die Steuer selbst berechnen müssen (§ 18 Absatz 3 UStG), sind auch Eintragungen in den Zeilen 167 bis 169 vorzunehmen.
Sie können gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG verzichten. Ihre Umsätze unterliegen dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, Abschnitt 19.2 UStAE. An diese Verzichtserklärung sind Sie 5 Jahre gebunden (§ 19 Absatz 2 UStG).
Zeile 38
Bitte tragen Sie hier die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum allgemeinen Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) einzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 99 bis 102 einzutragen.
Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Beförderungs- und Versendungslieferungen / innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zusätzlich in Zeile 107 und 111 einzutragen.
Es sind auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung - insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist - sind die Umsätze in Zeile 89 einzutragen.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 Prozent beziehungsweise 5 % unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 45 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung sie sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen.
Die Nachversteuerung von nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 58 vorzunehmen.
Nach § 1 Absatz 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Solche Umsätze sind in der Zeile 113 zu erklären.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, sind hier nicht einzutragen.
Zeile 39
Bitte tragen Sie hier dieBemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG zum allgemeinen Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) einzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist.
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.
Zeile 40
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a UStG zum allgemeinen Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) einzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist.
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.
Zeile 41
Bitte tragen Sie hier die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) einzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist. Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 99 bis 102 einzutragen.
Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Beförderungs- und Versendungslieferungen / innergemeinschaftlichen Fernverkäufen im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind zusätzlich in Zeile 107 und 111 einzutragen.
Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzug des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG sind zusätzlich in Zeile 111 einzutragen.
Es sind auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung - insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist - sind die Umsätze in Zeile 89 einzutragen.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 45 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung sie sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen.
Die Nachversteuerung von nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 58 vorzunehmen.
Zeile 42
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG zum ermäßigten Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) einzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist.
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer.
Zeile 43
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Absatz 9a UStG zum ermäßigten Steuersatz ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) einzugeben sind. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist.
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.
Zeile 45 - Bemessungsgrundlage
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zu anderen Steuersätzen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag hier einzutragen. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen. Die Nachversteuerung von nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze ist in Zeile 58 vorzunehmen.
Zeile 45 - Steuer
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Zeile 48
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, haben zu beachten, dass Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen und die Entgelte hier einzutragen sind. Über diese Lieferungen sind Zusammenfassende Meldungen beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben (vergleiche Erläuterungen zu Zeilen 61 bis 65).
Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 36 bis 45 einzutragen.
Sofern Sie innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt haben, sind diese in den Zeilen 80 bis 86 zu erklären.
Zeile 49 - Bemessungsgrundlage
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, haben zu beachten, dass die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Durchschnittssätze um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Für die nach dem 31.12.2020 ausgeführten in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG genannten Umsätze beträgt die Steuer 8,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 36 bis 45 einzutragen.
Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt wurden, sind diese in den Zeilen 78 bis 86 zu erklären.
Zeile 49 - Steuer
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Zeile 51
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, haben zu beachten, dass die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Durchschnittssätze um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind.
Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 36 bis 45 einzutragen.
Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, sind diese in den Zeilen 80 bis 86 zu erklären.
Zeile 52 - Bemessungsgrundlage
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, haben zu beachten, dass die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Durchschnittssätze um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern sind. Für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Umsätze beträgt die Steuer 8,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 36 bis 45 einzutragen.
Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, sind diese in den Zeilen 80 bis 86 zu erklären.
Zeile 52 - Steuer
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Zeile 53
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, haben nur dann hier Eintragungen zu machen, sofern sie verpflichtet sind, ihre Einnahmen aufzuzeichnen. Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE angewendet wird, sind ebenfalls hier einzutragen.
Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 36 bis 45 einzutragen.
Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, sind diese in den Zeilen 80 bis 86 erklären.
Zeile 56
Haben Sie in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet und Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die Sie erst in diesem Kalenderjahr ausführten und die nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, ist die Steuer (Nachsteuer) hier einzutragen.
Beim Wechsel von der Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) zur Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) sind Eintragungen in Zeile 164 und nicht hier vorzunehmen.
Zeile 58
Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatzsteuer, die für vor dem 1.1.2021 vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Besteuerungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung beziehungsweise Teilleistung ausgeführt wird. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Wurde eine Leistung nach dem 31.12.2020 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1.1.2021 zu 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent versteuert wurde, ist die entsprechende Nachsteuer von 3 Prozent beziehungsweise 2 Prozent hier einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 36 bis 53 ist nicht vorzunehmen.
Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms jährlich im Voraus zum 1.10. eines Jahres eine Gebühr in Höhe von 10000 Euro brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30.9. des Folgejahres. Berechnung: 1596,64 Euro Steuer zu 19 Prozent abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1379,31 Euro zu 16 Prozent = 217,33 Euro. |
Zeile 63
Hier sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen einzutragen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Absatz 1 UStG).
Das gilt - ausgenommen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge - nicht für Kleinunternehmer, die § 19 Absatz 1 UStG anwenden. Über die hier einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Zeile 64
Hier sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesondert anzugeben. Über die hier einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Zeile 65
Hier sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens anzugeben (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug vergleiche Erläuterungen zu Zeile 121 bis 131 der Umsatzsteuererklärung.
Über die hier einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Zeile 67
Hier sind Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG) im Sinne des § 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG einzutragen.
Zeile 68
Hier sind einzutragen:
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt nach § 4 Nummer 2 UStG
- grenzüberschreitende Güterbeförderung und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach § 4 Nummer 3 UStG beziehen
- Lieferungen von Gold an Zentralbanken nach § 4 Nummer 4 UStG
- Lieferungen und sonstige Leistungen des § 4 Nummer 4a und Nummer 4b UStG
- Vermittlungsleistungen nach § 4 Nummer 5 UStG
- Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 4 Nummer 6 UStG
- Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 4 Nummer 7 UStG
- bestimmte Umsätze (§ 4 Nummer 8 Buchstaben a bis g, Nummer 10, Nummer 11 UStG), die sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist
- Leistungen im Sinne des § 25c UStG
Zeile 70
Hier sind steuerfreie Reiseleistungen im Sinne des § 25 Absatz 2 UStG einzutragen. Nach Abschnitt 25.1 Absatz 1 UStAE gilt § 25 UStG für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist. Eine Reiseleistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnende Reisevorleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt wird (Abschnitt 25.2 UStAE).
Zeile 73
Hier sind die Umsätze aus der nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und so weiter einzutragen, sofern für diese Umsätze nicht nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optiert wurde.
Zeile 74
Hier sind alle weiteren steuerfreien Umsätze nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummern 11 bis 28 UStG einzutragen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist.
Außerdem sind die Umsätze einzutragen, die nach § 4 Nummer 8 Buchstaben a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 UStG steuerfrei sind, sofern es sich um Hilfsumsätze handelt.
Zeile 77
Hier sind alle Umsätze einzutragen, die steuerfrei und nicht in Zeile 73 und 74 zu erfassen sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist.
Zeile 80
Hier sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe im Sinne des § 4b und § 25c UStG einzutragen (zum Beispiel Umsätze mit Wertpapieren, menschlichen Organen, Frauenmilch etc. sowie Anlagegold).
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG).
Die steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe sind hier einzutragen.
Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb:
- bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 UStG)
- der Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 3 UStG)
- von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nummer 4 UStG) und
- von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG)
Zeile 82
Hier sind die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe im Sinne des § 1a UStG einzutragen, die dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Absatz 1 UStG) unterliegen.
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Innergemeinschaftliche Erwerbe, die in dieser Zeit bewirkt wurden, deren Steuer jedoch nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist, sind in Zeile 84 einzutragen.
Zeile 83
Hier sind die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe einzutragen, die dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Absatz 2 UStG; 7 Prozent) unterliegen.
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Innergemeinschaftliche Erwerbe, die in dieser Zeit bewirkt wurden, deren Steuer jedoch nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist, sind in Zeile 84 einzutragen.
Zeile 84
Hier sind alle steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe einzutragen, die einem anderen Steuersatz unterliegen (zum Beispiel 16 Prozent).
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Innergemeinschaftliche Erwerbe, die in dieser Zeit bewirkt wurden, deren Steuer jedoch nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG erst nach dem 31.12.2020 entstanden ist, sind hier einzutragen.
Zeile 85
Hier ist der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs einzutragen, das Sie im Rahmen Ihres Unternehmens von einer Person ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (insbesondere von einer Privatperson) bezogen haben. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem anderen Unternehmer an Sie geliefert wurde.
Haben Sie hingegen das neue Fahrzeug außerhalb Ihres Unternehmens (zum Beispiel als Privatperson oder als Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb in einem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck USt 1 B zu erklären.
Zeile 89
Hier sind die Lieferungen einzutragen, die den Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); ggf. der Lagerhalter als Gesamtschuldner. Nicht einzutragen sind hier die Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in den Zeilen 38, 41 beziehungsweise 45 der Umsatzsteuererklärung einzutragen. Zum Vorsteuerabzug vergleiche Zeile 125 der Umsatzsteuererklärung.
Zeile 92
Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften haben Sie diese Zeile auszufüllen, wenn Sie erster Abnehmer sind und der letzte Abnehmer für diese Lieferung die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferungen an den letzten Abnehmer. Die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, die beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen ist (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 65).
Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in den Zeilen 94 bis 97 einzutragen. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferungen siehe Zeilen 121 bis 131.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 96 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen.
Zeile 94
Hier sind die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (§ 12 Absatz 1 UStG) einzutragen, wenn Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden.
Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131 der Umsatzsteuererklärung.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 96 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen.
Zeile 95
Hier sind die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (§12 Absatz 2 UStG) einzutragen, wenn Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden.
Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131 der Umsatzsteuererklärung.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent unterlegen haben, sind zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 96 zu den Umsätzen einzutragen, die anderen Steuersätzen unterliegen.
Zeile 96
Hier sind die Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen, wenn Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden.
Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131 der Umsatzsteuererklärung.
Hier sind auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 geltenden Steuersätzen von 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent unterlegen haben, zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag (Kennzahl 748) einzutragen.
Zeile 99
Hier sind - vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG - die Umsätze einzutragen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei so genannten Dauerleistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 121 bis 131 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 105 einzutragen.
Zeile 100
Hier sind folgende Umsätze einzutragen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterungen zu Zeile 126 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 105 einzutragen.
Zeile 101
Hier sind folgende Umsätze einzutragen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Werklieferungen und die nicht in Zeile 99 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind;
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind;
- Bauleistungen einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt;
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG;
- Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG sind;
- Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen;
- Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten sogenannten CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate;
- Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott;
- Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG bezeichneten Metalle, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
- Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt;
- Lieferungen von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art;
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
- sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn Sie ein Unternehmer sind, und Ihre Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistung in deren Erbringung besteht und Ihr eigener Verbrauch dieser Leistung von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter Wiederverkäufer)
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterungen zu Zeile 126 der Umsatzsteuererklärung.
Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 105 einzutragen.
Zeile 104
Es sind die auf Teilseite 4 der Umsatzsteuererklärung berücksichtigten Umsätze anzugeben, für die zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist.
Zeile 105
Hier einzutragen sind die im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet. Die hier einzutragenden Umsätze sind nicht auf Teilseite 4 anzugeben.
Zeile 107
Hier sind Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet einzutragen, die nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegen, wenn unter anderem der Gesamtwert der Lieferungen an Abnehmer im Sinne von § 3c Absatz 2 UStG im Kalenderjahr die in dem jeweiligen Mitgliedstaat maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Lieferschwelle verzichtet hat. Trifft dies nicht zu, sind diese Lieferungen auf Teilseite 4 der Umsatzsteuererklärung enthalten und gesondert hier einzutragen. Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten versteuert werden, sind ausschließlich in Zeile 108 (Kennzahl 206) und nicht in Zeile 115 anzugeben.
Zeile 108
Hier sind Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet einzutragen, die nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegen, wenn unter anderem der Gesamtwert der Lieferungen an diese Abnehmer im Sinne des § 3c Absatz 2 UStG im Kalenderjahr die in dem jeweiligen Mitgliedstaat maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Lieferschwelle verzichtet hat. Hier anzugeben sind Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden.
Zeile 111
Hier sind Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG unter folgenden Voraussetzungen einzutragen:
- der leistende Unternehmer hat seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedsstaat und
- der Gesamtbetrag der Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikation-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat den Betrag von 10000 Euro im Jahr 2020 nicht überschritten.
Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet sind bis zum Gesamtbetrag von 10000 Euro hier einzutragen und zusätzlich auf Seite 4 zu erklären.
Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 UStG beziehungsweise ab dem 1.7.2021 § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 UStG sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG sind diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu versteuern und bis zum Gesamtbetrag von 10000 Euro in Zeile 112 (Kennzahl 214) zu erfassen. Ein im Jahr 2021 den Betrag von 10000 Euro gegebenenfalls überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, in Zeile 115 (Kennzahl 205) einzutragen.
Wurde der Gesamtbetrag von 10000 Euro im Jahr 2020 überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 111 und 112, sondern insgesamt in Zeile 115 zu erklären.
Umsätze, die bis zum 30.6.2021 ausgeführt worden sind, sind wie folgt einzutragen:
Im Jahr 2020 Summe oben genannte Umsätze nicht mehr als 10000 Euro und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG | |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG | Zeile 111, Kennzahl 213 |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG | Zeile 112, Kennzahl 214 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG | Zeile 111, Kennzahl 213 und Zeile 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG | Zeile 112, Kennzahl 214 und Zeile 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2020 Summe oben genannte Umsätze nicht mehr als 10000 Euro und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG | |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro | Zeile 112, Kennzahl 214 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro | Zeile 112, Kennzahl 214 und 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2020 Summe oben genannte Umsätze mehr als 10000 Euro | |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro | Zeile 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro | Zeile 115, Kennzahl 205 |
Umsätze, die ab dem 1.7.2021 ausgeführt worden sind, sind wie folgt einzutragen:
Im Jahr 2020 Summe oben genannte Umsätze nicht mehr als 10000 Euro und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG beziehungsweise § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG beziehungsweise § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 111, Kennzahl 213 |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG beziehungsweise § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 112, Kennzahl 214 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG beziehungsweise § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 111, Kennzahl 213 und Zeile 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG beziehungsweise § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | Zeile 112, Kennzahl 214 und Zeile 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2020 Summe oben genannte Umsätze nicht mehr als 10000 Euro und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG beziehungsweise § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG | |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro | Zeile 112, Kennzahl 214 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro | Zeile 112, Kennzahl 214 und 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2020 Summe oben genannte Umsätze mehr als 10000 Euro | |
Im Jahr 2021 nicht mehr als 10000 Euro | Zeile 115, Kennzahl 205 |
Im Jahr 2021 mehr als 10000 Euro | Zeile 115, Kennzahl 205 |
Zeile 113
Hier sind die nicht steuerbaren Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Absatz 1a UStG einzutragen. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden und der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs ist hier eine "0" einzutragen. Bitte übersenden Sie dem Finanzamt gesondert eine Kopie des Vertrags über die Geschäftsveräußerung im Ganzen und teilen den Namen, die Anschrift sowie – falls bekannt – das zuständige Finanzamt und die Steuernummer des Erwerbers mit.
Zeile 114
Hier sind die von Ihnen nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen einzutragen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die hier einzutragenden sonstigen Leistungen sind Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (vergleiche Erläuterungen zu Zeilen 63 bis 65).
Zeile 115
Hier sind die übrigen von Ihnen ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze einzutragen, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sowie ab dem 1.7.2021 innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt; ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (vergleiche Erläuterungen zu Zeilen 109 und 112). Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (zum Beispiel Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in den Zeilen 113 und 114 einzutragen sind.
Zeile 116
Eintragungen sind vorzunehmen für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr, für die die Voraussetzungen für eine niedrigere Steuerfestsetzung oder einen (Teil-)Erlass vorliegen. Anzugeben sind nur die Entgelte, die auf den jeweiligen inländischen Streckenanteil entfallen.
Zeile 118
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich hier einzutragen.
Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind hier nicht zusätzlich einzutragen.
Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG).
Zeile 122
Hier können die folgenden Vorsteuerbeträge unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG berücksichtigt werden:
- die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt;
- die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 123
Hier kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 124
Hier kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für Ihr Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge; herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer ist zu berücksichtigen. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 125
Hier kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist, als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 38 bis 45 auf Teilseite 4 und zu Zeile 89).
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 126
Hier kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schulden, als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 89 bis 102, Teilseite 9), wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 127
Hier können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelten Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61356 Euro nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Zeile 128
Hier können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die nach Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelten Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35000 Euro nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Zeile 129
Hier kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer von Fahrzeuglieferern im Sinne des § 2a UStG oder Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden.
Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 65 beziehungsweise bei Kleinunternehmern in Zeile 63, 64 oder 65) zulässig (§ 15 Absatz 4a UStG).
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 130
Hier kann unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vergleiche Erläuterungen für die Zeilen 91 bis 97) vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag berücksichtigt werden.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern.
Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sind zu berücksichtigen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 Prozent für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Zeile 132
Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug für den an Ihr Unternehmen ausgeführten Umsatz geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.
Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich hier einzutragen.
Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind hier nicht zusätzlich einzutragen.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG).
Zeile 137
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei einer Änderung der Verhältnisse von Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und Gebäude auf fremden Grund und Boden sowie damit zusammenhängende sonstige Leistungen mit einem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren ist hier eine Angabe zu machen.
In den Zeilen 141 bis 145 ist der Grund für die Änderung der Nutzungsverhältnisse und in Zeile 147 der Berichtigungsbetrag einzutragen.
Zeile 138
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei einer Änderung der Verhältnisse bei übrigen sonstigen Leistungen und Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (zum Beispiel Anlagevermögen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung, ist hier eine Angabe zu machen.
In den Zeilen 141 bis 145 ist der Grund für die Änderung der Nutzungsverhältnisse und in Zeile 148 der Berichtigungsbetrag einzutragen.
Zeile 139
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei einer Änderung der Verhältnisse von Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind, ist hier eine Angabe zu machen.
In den Zeilen 141 bis 145 ist der Grund für die Änderung der Nutzungsverhältnisse und in Zeile 149 der Berichtigungsbetrag einzutragen.
Zeile 147
Bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne der Zeile 137 ist hier der Berichtigungsbetrag (bei mehreren Grundstücken und Gebäuden auf fremden Grund und Boden sowie damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen die Summe der Berichtigungsbeträge) einzutragen. Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vergleiche § 44 UStDV.
Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge erläutern Sie in einer Anlage, die Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert übersenden.
Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2018 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1.12.2018 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60000 Euro hat er in Höhe von 30000 Euro abgezogen. Ab Juli 2021 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Auf Grund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung kann der Unternehmer 1500 Euro Vorsteuer für das Kalenderjahr 2021 nachträglich hier geltend machen. Zeile 137 ist zu markieren. Berechnung: 60000 Euro Vorsteuer geteilt durch 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 Euro monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2018 abgezogen: 50 Prozent = verbleibende Berichtigung somit 250 Euro mal 6 Monate (Juli bis Dezember 2021) = 1500 Euro. |
Zeile 148
Bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne der Zeile 138 ist hier der Berichtigungsbetrag (bei mehreren Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden oder damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen die Summe der Berichtigungsbeträge) einzutragen. Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vergleiche § 44 UStDV.
Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge erläutern Sie in einer Anlage, die Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert übersenden.
Der Unternehmer hat Anfang Oktober 2019 eine Maschine erworben, die er zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 24000 Euro in Höhe von 12000 Euro ab. Am 11.12.2021 veräußert der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig. Dieser Verkauf führt zu einer einmaligen Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 6800 Euro. Dieser Betrag ist in Zeile 148 als nachträglich abziehbare Vorsteuer einzutragen. Zusätzlich ist in Zeile 138 ein Kreuz einzutragen. Berechnung: 24000 Euro Vorsteuer geteilt durch 60 Monate Berichtigungszeitraum = 400 Euro monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2019 abgezogen: 50 Prozent = verbleibende Berichtigung somit 200 Euro mal 34 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Dezember 2021 bis September 2024) = 6800 Euro. |
Zeile 149
Bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinne der Zeile 139 ist hier der Berichtigungsbetrag (bei mehreren Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind, die Summe der Berichtigungsbeträge) einzutragen. Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vergleiche § 44 UStDV.
Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge erläutern Sie in einer Anlage, die Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert übersenden.
Zeile 164
Beträge nach dem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmer-Regelung
Wenn in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) erfolgte und in diesem Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewandt wird, sind hier folgende Steuer- und Vorsteuerbeträge einzutragen:
- die Steuerbeträge, die auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind;
- die anzurechnenden Steuerbeträge für vor dem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für Umsätze, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind;
- Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen zum Abzug nach § 15 UStG erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt sind;
- die Steuerbeträge, die sich aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlagen nach § 17 UStG für die Umsätze ergeben, die vor dem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung ausgeführt und bereits versteuert wurden.
Zeile 168
Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten beziehungsweise festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen / Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.
In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll einzutragen.
Zeile 169
Auf Grund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig.
Zur Berechnung der Abschlusszahlung beziehungsweise des Erstattungsanspruchs auf Grund der Umsatzsteuererklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer beziehungsweise der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kalenderjahr zu mindern.
Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist Zeile 25 zu markieren.
Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie gesondert zu übersenden.
Anlage UN
Nach § 21 Absatz 1 AO in Verbindung mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sind für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben, bestimmte Finanzämter zentral zuständig. Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de unter der Rubrik: Unternehmen / Identifikationsnummern / Umsatzsteueridentifikationsnummer / USt-IdNr. / Vorschriften/Formulare/Merkblätter / Zuständigkeitsübersicht).
Zeilen 5 bis 9 - Bankverbindung
Steuererstattungen erhalten Sie vom Finanzamt nur unbar. Für Steuererstattungen innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA), zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Monaco, San Marino, Saint Barthelemy, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man, die Schweiz, Andorra und der Staat Vatikanstadt gehören, ist die Angabe der IBAN notwendig. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb des EU-/EWR-Raums ist zusätzlich die BIC einzutragen.
Bei anderen Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) sind die Kontonummer und das Geldinstitut einzutragen.
Zeilen 10 bis 16 - Angaben zur Bevollmächtigung
Sie können sich im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt jedoch nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht erst wirksam wird, wenn er dem Finanzamt zugeht (§ 80 AO).
Für die Zustellung von Schriftstücken können Sie gegenüber dem Finanzamt einen inländischen Empfangsbevollmächtigten benennen (§ 123 AO).
Zeile 17 - Unterschrift durch den Bevollmächtigten
Die Umsatzsteuererklärung kann vom Bevollmächtigten authentifiziert übermittelt werden.
Zeile 19
Ist für das Kalenderjahr 2021 das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bereits durchgeführt worden, sind Rechnungs- und Einfuhrbelege im Original zum Nachweis der abziehbaren Vorsteuerbeträge beizufügen (§ 62 Absatz 2 UStDV). Sie können in den Zeilen 121 bis 131 des Hauptvordrucks nur Vorsteuerbeträge eintragen, die nicht bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet worden sind (§ 62 Absatz 1 UStDV).
Zeile 21 - bei Beförderungseinzelbesteuerung
Zur Anrechnung der Umsatzsteuer, die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) entrichtet wurde, sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen einzureichen. Sie haben alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Teilseite 4 der Umsatzsteuererklärung (Zeilen 38, 41 beziehungsweise 45) einzutragen.
Zeile 22 - bei Sicherheitsleistungen
Zur Anrechnung der nach § 18 Absatz 12 UStG entrichteten Sicherheitsleistungen sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit allen Quittungen einzureichen. Sie haben alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Teilseite 4 der Umsatzsteuererklärung (Zeilen 38, 41 beziehungsweise 45) einzutragen.
Zeile 25 - Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 3c UStG)
Für Umsätze, die bis zum 30.6.2021 ausgeführt worden sind:
Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet.
- Die Beförderung oder Versendung endet im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebieten.
- Der Abnehmer ist
- eine Privatperson oder
-
- ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
- ein Kleinunternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird (§ 19 Absatz 1 UStG),
- ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, oder
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich erwirbt,
und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Absatz 2 UStG).
- Der Lieferer hat mit solchen Beförderungs- und Versendungsumsätzen im vergangenen Kalenderjahr die in Deutschland maßgebliche Lieferschwelle von 100000 Euro (§ 3c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 UStG) überschritten, er überschreitet im laufenden Kalenderjahr diese Lieferschwelle oder er optiert für die Besteuerung dieser Umsätze in Deutschland (§ 3c Absatz 4 UStG) - die Option bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Lieferschwelle sind die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.
- Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge (§ 3c Absatz 5 Satz 1 UStG).
Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist die Lieferschwelle nicht anzuwenden (§ 3c Absatz 5 Satz 2 UStG).
Für Umsätze, die ab dem 1.7.2021 ausgeführt worden sind:
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c Absatz 1 UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet.
- Die Beförderung oder Versendung endet im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebieten.
- Der Abnehmer ist
- eine Privatperson oder
-
- ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
- ein Kleinunternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird (§ 19 Absatz 1 UStG),
- ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, oder
- eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich erwirbt,
und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Absatz 2 UStG).
- Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich weder um neue Fahrzeuge noch um Gegenstände, auf die die Differenzbesteuerung (§ 25a Absatz 1 oder 2 UStG) angewendet wird (§ 3c Absatz 5 Satz 1 UStG).
- Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an in Nummer 3 Buchstabe b genannte Abnehmer fallen nicht unter die Regelung des § 3c Absatz 1 UStG
- Der Lieferer ist in mehreren Mitgliedsstaaten ansässig und hat die Betragsgrenze von insgesamt 10000 Euro im Sinne des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG in den Jahren 2020 und/oder 2021 überschritten oder er hat auf die Anwendung der Regelung des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG verzichtet; der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre.
Umsätze, die im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18 j UStG erklärt wurden, sind nicht einzutragen. Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist die Lieferschwelle nicht anzuwenden (§ 3c Absatz 5 Satz 2 UStG).
Zeilen 27 bis 29 - Umsätze, die auf elektronischem Weg erbracht worden sind
Für Umsätze, die bis zum 30.6.2021 ausgeführt worden sind:
Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers an Nichtunternehmer in Deutschland, der an dem besonderen Verfahren (§ 18 Absatz 4c und 4d UStG) teilnimmt, sind in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen.
Anzugeben sind die Behörde des EU-Mitgliedstaates, bei der der Unternehmer für das besondere Verfahren registriert ist (Zeile 27), die Besteuerungszeiträume (Zeile 28), die Registriernummer und die Bemessungsgrundlage der Umsätze, die für Deutschland erklärt worden sind (Zeile 29).
Umsätze, die ab 1.7.2021 im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG erklärt wurden, sind nicht einzutragen.