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Antrag auf Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung
Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt; ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis Sie gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen wollen oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).
Die Fristverlängerung wird bei monatlicher Übermittlung der Voranmeldungen unter der Auflage erteilt, dass während der Geltungsdauer der Fristverlängerung jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen - ohne Berücksichtigung der Sondervorauszahlung - für das Kalenderjahr 2019 (§ 47 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 UStDV). Ergibt sich bei der Berechnung der Sondervorauszahlung (Seite 3) ein Überschuss zu Ihren Gunsten, ist die Sondervorauszahlung mit 0 Euro einzutragen.
Beispiel:
Unternehmer A hat für das Kalenderjahr 2019 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 39.000 Euro angemeldet (Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus Kennzahl 83 der Umsatzsteuer-Voranmeldungen). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2019 (Kennzahl 39 der Umsatzsteuer-Voranmeldung) hat A die Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 5.000 Euro angerechnet.
Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2020 ist die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2019 in Höhe von 39.000 Euro um die zu berücksichtigende Sondervorauszahlung in Höhe von 5.000 Euro zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44.000 Euro (einzutragen auf Seite 3) errechnet sich für A eine Sondervorauszahlung von 4.000 Euro (einzutragen in Kennzahl 38).
Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln (§ 47 Absatz 2 UStDV).
Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Absatz 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalendermonats entsprechen. Senden Sie bitte in diesem Fall ein gesondertes Blatt mit kurzer Erläuterung der Berechnung unter Angabe ihrer Steuernummer an das zuständige Finanzamt.
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Der Abzug erfolgt somit grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember.
Wird für die zu entrichtende Sondervorauszahlung das SEPA-Lastschriftmandat wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.
Wenn über die Angaben in der Anmeldung der Sondervorauszahlung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, markieren Sie bitte das Feld 23. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind im entsprechenden Freitextfeld zu tätigen. Wenn Sie der Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege zu Ihren Eintragungen beifügen wollen, ist keine Eintragung erforderlich.