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Antrag auf Steuerklassenwechsel VZ 2024
Die Eintragungsmöglichkeiten für Lebenspartner beziehen sich nur auf Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV kann die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren ermittelt wird.
Falls zusätzlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen, reichen Sie bitte zusätzlich den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ ein. Ein bereits für das Antragsjahr gültiger Freibetrag wird vom Finanzamt in die Berechnung des Faktors einbezogen und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt.
Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn ihn beide Ehegatten/Lebenspartner unterschrieben haben. Abweichend hiervon reicht die Unterschrift eines Ehegatten/ Lebenspartners aus, wenn von ihm ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV beantragt wird.
Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und im laufenden Kalenderjahr die Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV mit Faktor vorlag (§ 46 Absatz 2 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes).
Auswahl der bisherigen Steuerklassenkombination
Der Wechsel von Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag eines Ehegatten/Lebenspartners möglich. Dies hat zur Folge, dass beide Ehegatten /Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Bei Eheschließung wird die Steuerklassenkombination IV/IV automatisiert gebildet werden.
Angaben sind hier nur erforderlich, wenn Sie die Steuerklasse IV mit Faktor beantragen.
Ihre aktuellen ELStAM können Sie über das Formular "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)" unter Formulare & Leistungen abrufen.
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20