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Steuernummer
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer im Fragebogen hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert.
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste Option und anschließender Auswahl "Land".
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Geschäftsleitungs-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Ergänzen Sie bitte die zweite bereits aufgeklappte Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder wenn Ihnen vom zuständigen Finanzamt noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihren Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende zuständige Finanzamt aus.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Übermitteln Sie das Formular bitte an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Als Ort der Geschäftsleitung gilt der Ort, an dem der unternehmerische Wille gebildet wird (§ 10 AO).
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/gemfawebsuche.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit
Allgemeine Informationen und Broschüren über steuerliche Pflichten, die sich aus Ihrer Betätigung ergeben, erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet. Ihr Finanzamt steht für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Die Betriebseröffnung ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitzuteilen (§ 138 Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 4 AO).
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Es wird darauf hingewiesen, dass dem zuständigen Finanzamt nach § 137 AO die Umstände anzuzeigen sind, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere der Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Beschlüsse, durch die für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Bestimmungen der Satzung geändert werden, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.
Mitteilungen dieser Art sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten (§ 137 Absatz 2 AO).
Soweit der Verein beziehungsweise die Körperschaft über ein Postfach verfügt, tragen Sie bitte die Postfachnummer und die Postfachpostleitzahl mit Ort ein.
Lässt sich der Verein beziehungsweise die Körperschaft - partiell oder umfassend - durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel Steuerberater) vertreten (§ 80 Absatz 1 AO), geben Sie bitte dessen Kontaktdaten an.
ACHTUNG:
Vollmachten werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Finanzamt gesondert übermittelt oder von Ihrem Steuerberater über die Vollmachtsdatenbank elektronisch angezeigt werden.
Die elektronische Anzeige einer Empfangsvollmacht über die Vollmachtsdatenbank kann nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen.
Die Gesellschaft kann einen Empfangsbevollmächtigten benennen - dies kann zum Beispiel Ihr steuerlicher Berater sein. Sofern dies gewünscht ist, geben Sie bitte hier die Kontaktdaten des Empfangsbevollmächtigten an.
ACHTUNG:
Vollmachten werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Finanzamt gesondert übermittelt oder von Ihrem Steuerberater über die Vollmachtsdatenbank elektronisch angezeigt werden.
Die elektronische Anzeige einer Empfangsvollmacht über die Vollmachtsdatenbank kann nur zusammen mit einer Vertretungsvollmacht erfolgen.
Bitte geben Sie die IBAN sowie den Kontoinhaber an. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb EU/EWR ist zusätzlich der BIC einzutragen. Bankverbindungen außerhalb des SEPA-Zahlungsverkehrs (unter anderem alle außereuropäischen Bankverbindungen) sind dem Finanzamt gesondert mitzuteilen.
Sofern Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, übermitteln Sie das SEPA-Lastschriftmandat bitte gesondert. Sie erhalten den Vordruck auf der Webseite Ihrer Finanzverwaltung oder in Ihrem Finanzamt. Im Fall der Teilnahme zahlen Sie Ihre Steuern risikolos am letztmöglichen Tag.Im Bescheid nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid kann nur erteilt werden, wenn ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden (§§ 51 bis 68 AO).
Bitte geben Sie die Art der Gewinnermittlung an:
Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Bilanz
Gewerbetreibende oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die zum Beispiel nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet sind, haben den steuerlichen Gewinn auf dieser Grundlage zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, deren Umsatz 800.000 € pro Jahr oder deren Gewinn 80.000 € pro Jahr übersteigt oder deren selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € haben.
ACHTUNG:
Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Eröffnungsbilanz zu übermitteln.
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Andere Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler können den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, haben den Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln (§ 13a Absatz 1 EStG). Sie können hierauf verzichten, müssen dabei allerdings die vierjährige Bindungsfrist dieser Entscheidung beachten (§ 13a Absatz 2 EStG).
Bei Gewerbetreibenden entspricht das Wirtschaftsjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr. Bei Land- und Forstwirten entspricht das Wirtschaftsjahr grundsätzlich dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Bitte geben Sie an, ob ein und gegebenenfalls welches hiervon abweichende Wirtschaftsjahr vorliegt.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist unter anderem ein Freibetrag nach § 24 oder § 25 KStG zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist unter anderem ein Freibetrag nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG zu berücksichtigen.
Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln.
Bitte geben Sie die Anzahl aller im Betrieb tätigen Arbeitnehmer sowie nochmals gesondert die Anzahl der geringfügig Beschäftigten (sogenannte Minijobs) an.
Bitte geben Sie die voraussichtliche Lohnsteuer für das Kalenderjahr an.
HINWEIS:
Für die Berechnung der voraussichtlichen Lohnsteuer eines Beschäftigten stellt das Bundesfinanzministerium einen Steuerrechner https://www.bmf-steuerrechner.de/ im Internet zur Verfügung.
Der Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich) richtet sich nach der Höhe der voraussichtlich zu entrichtenden Lohnsteuer im Kalenderjahr.
Folgende Grenzen sind dabei maßgeblich:
Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer | Abgabezeitraum |
---|---|
Bis 1.080 € | Jährlich |
Mehr als 1.080 € bis 5.000 € | Vierteljährlich |
Mehr als 5.000 € | Monatlich |
Ein Arbeitgeber ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung nur befreit, wenn er dem Betriebstättenfinanzamt mitteilt, dass er mangels steuerbelasteten Arbeitslohns im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hat. Dies gilt auch, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die lediglich die 2%ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen ist.
Bitte geben Sie die lohnsteuerliche Betriebstätte an. Die lohnsteuerliche Betriebstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn insgesamt ermittelt wird, das heißt wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt werden, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. Ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber tätig wird, kann nicht als Betriebstätte dieses Arbeitgebers angesehen werden. Eine Steuerkanzlei stellt zum Beispiel nicht die lohnsteuerliche Betriebstätte eines Unternehmens dar. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder
einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Unberechtigt vom Veräußerer ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen.
ACHTUNG:
Bitte denken Sie daran, dem Finanzamt eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln. Eine Übersicht geeigneter Softwareprodukte finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.
Erscheint der Steueranspruch nicht gefährdet, verlängert das Finanzamt auf Antrag die Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat (Dauerfristverlängerung). Bei Verpflichtung zur Übermittlung von monatlichen Voranmeldungen ist im Falle einer Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung zu leisten. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind elektronisch zu übermitteln (§ 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV).
Bitte geben Sie die Summe aller voraussichtlichen Umsätze (sämtliche steuerpflichtigen, steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätze) des laufenden Kalenderjahres und des Folgejahres an.
Bitte geben Sie die voraussichtliche Zahllast beziehungsweise den voraussichtlichen Überschuss des laufenden Kalenderjahres an. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung tragen Sie bitte 0 € oder die geschätzte Zahllast für die in § 18 Absatz 4a UStG genannten Umsätze ein.
Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Kalenderjahres.
Beträgt die Steuer voraussichtlich mehr als 7.500 €, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt sie voraussichtlich nicht mehr als 7.500 €, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben. Ergibt sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ein Überschuss von mehr als 7.500 €, kann an Stelle des Kalendervierteljahres der Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt werden (§ 18 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 6 UStG).
Bitte geben Sie an, ob Sie als Kleinunternehmer die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Absatz 1 UStG) in Anspruch nehmen oder nicht.
ACHTUNG:
Wer die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt,
- muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer anmelden oder abführen,
- kann regelmäßig keinen Vorsteuerabzug geltend machen,
- darf keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen.
Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, unterliegt für mindestens fünf Jahre der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (§ 19 Absatz 2 UStG).
Kleinunternehmer dürfen bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres eine Umsatzgrenze von 22.000 € voraussichtlich nicht überschreiten. Dabei ist die für das Gründungsjahr geschätzte Summe der Umsätze auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen. Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des Unternehmens zusammen.
Beispiel:
Der Unternehmer übt seine gewerbliche Tätigkeit seit dem 10. Mai aus. In der Zeit vom 10. Mai bis 31. Dezember rechnet er mit Einnahmen aus seiner Tätigkeit (einschließlich Steuern) von 10.000 €.
Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz (einschließlich Steuern) beträgt 15.000 € (10.000 € : 8 Monate (Mai - Dezember) x 12 Monate). Da die Grenze von 22.000 € im Eröffnungsjahr nicht überschritten wird, ist der Unternehmer nach der gesetzlichen Regelung Kleinunternehmer.
ACHTUNG:
Auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung schulden Sie die Umsatzsteuer für die in § 18 Absatz 4a Satz 1 UStG genannten Leistungsbezüge. Hierunter fallen zum Beispiel innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG) und bezogene Leistungen, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden (§ 13b Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 UStG).
Bitte geben Sie an, ob Sie die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen oder beantragen, diese nach vereinnahmten Entgelten berechnen zu dürfen.
Vereinbarte Entgelte (Soll-Versteuerung)
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten melden Sie die Umsatzsteuer unabhängig vom Zahlungseingang für den Voranmeldungszeitraum an, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen erbracht wurden. Jedoch ist die Umsatzsteuer auf Anzahlungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung anzumelden.
Vereinnahmte Entgelte (Ist-Versteuerung)
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
ACHTUNG:
Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gelten keine Umsatzgrenzen für Angehörige freier Berufe (zum Beispiel Architekten, Heilpraktiker, Journalisten), die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste (Offene-Posten-Liste) zur Überwachung der offenen Rechnungen führt.
Gewerbetreibenden kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur dann gestattet werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 € nicht überschritten hat. Im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den auf das Kalenderjahr hochgerechneten Gesamtumsatz abzustellen.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, und deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 € nicht überstiegen hat, können zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) einen Durchschnittssatz in Anspruch nehmen (§ 23a UStG). Dieser beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Zur Prüfung, ob die Grenze von 35.000 € voraussichtlich überschritten wird, ist die für das Gründungsjahr geschätzte Summe der Umsätze, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.
Sollten Sie den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen, sind Sie an diese Erklärung für fünf Jahre gebunden.
Bitte geben Sie an, ob
- der Verein/die Körperschaft des privaten Rechts eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt oder
- der Verein/die Körperschaft des privaten Rechts bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für eine frühere Tätigkeit erhalten hat.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt.
Geben Sie bei der steuerlichen Neuaufnahme an, dass Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen, leitet das Finanzamt Ihren Antrag nach der umsatzsteuerlichen Erfassung der Gesellschaft/Gemeinschaft mit weiteren zur Vergabe nötigen Angaben an das BZSt weiter.
Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach dem amtlichen Vordruckmuster "USt 1 TG"
Bitte geben Sie an, ob die Gesellschaft/Gemeinschaft eine Bescheinigung des Finanzamts benötigt, nach der sie nachhaltig Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt und als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen schuldet (§ 13b Absatz 5 UStG).
Die Bescheinigung erfordert nach außen hin erkennbare erste Tätigkeiten im Bereich von Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen und die Prognose, dass die Bau- beziehungsweise Gebäudereinigungsleistungen voraussichtlich mehr als 10 % des Weltumsatzes betragen werden.
Für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates durch Betreiber elektronischer Schnittstellen (§ 3 Absatz 3a Satz 1 UStG), innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und sonstige Leistungen, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer (§ 3a Absatz 5 Satz 1 UStG) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers. Dies gilt bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall nach § 3a Absatz 5 Satz 3 und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG nicht erfüllt sind oder der Unternehmer auf die Anwendung des Ausnahmefalls verzichtet (§ 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG).
Sofern die Umsatzsteuer im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers geschuldet wird, muss der Unternehmer für diese Leistungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers auch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Der Unternehmer kann sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren „One-stop-shop“ (§ 18j UStG) teilzunehmen. Die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer die oben genannten Leistungen erbringt. Dies gilt hinsichtlich sonstiger Leistungen an Nichtunternehmer nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung anzuzeigen. Weitere Informationen können auf den Internetseiten des BZSt www.bzst.de abgerufen werden.
Für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates durch Betreiber elektronischer Schnittstellen (§ 3 Absatz 3a Satz 1 UStG), innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und sonstige Leistungen, die ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer (§ 3a Absatz 5 Satz 1 UStG) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Deutschland ausführt, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer in Deutschland. Dies gilt bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3c Absatz 1 Sätze 2 und 3 UStG) und Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nur, wenn die Bedingungen für den Ausnahmefall nach § 3a Absatz 5 Satz 3 und § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG nicht erfüllt sind oder der Unternehmer auf die Anwendung des Ausnahmefalls verzichtet (analog zu § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG).
Sofern die Umsatzsteuer in Deutschland geschuldet wird, muss der Unternehmer für diese Leistungen grundsätzlich in Deutschland auch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Der Unternehmer kann sich aber dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren „One-stop-shop“ (§ 18j UStG) teilzunehmen. Die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer die oben genannten Leistungen erbringt. Dies gilt hinsichtlich sonstiger Leistungen an Nichtunternehmer nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen er weder einen Sitz noch eine Betriebstätte hat. Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist gegenüber der zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat anzuzeigen.
Unternehmer, die beabsichtigen, Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen im Sinne des § 25e Absatz 5 UStG auszuführen, die im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, benötigen zum Nachweis der steuerlichen Registrierung gegenüber dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem Fall sind auch Angaben zum Antrag auf eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich.
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20