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Allgemein
Anzeigen, mit denen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt werden, die sich auf
- die Höhe des Grundsteuerwerts,
- die Vermögensart oder
- die zu einer erstmaligen Feststellung führen können,
sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 228 Bewertungsgesetz/BewG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung/AO).
Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über „Mein ELSTER“ benötigen Sie ein Zertifikat. Falls Sie bereits bei ELSTER registriert sind und ein Zertifikat besitzen, können Sie dieses verwenden. Ansonsten erhalten Sie dieses nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Bitte beachten Sie, dass Sie Belege nur einreichen müssen, wenn in den Vordrucken oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. In bestimmten Fällen kann Sie das Finanzamt bitten, die Belege vorzulegen. Darüber hinaus sind Sie in bestimmten Fällen gesetzlich dazu verpflichtet, Belege, Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren. In anderen Fällen sollten Sie zur Vermeidung von Nachteilen die Belege jedenfalls bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren.
Rechtsgrundlagen zu Aufbewahrungspflichten: § 147, § 147a AO
Füllen Sie alle Felder aus, die für das Grundstück bzw. den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft infrage kommen. Verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen, soweit erforderlich.
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen oder Eigentümer (ggf. Erbbauverpflichtete/r) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken des Grundvermögens, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) - Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Änderungsanzeige abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.
Sie müssen ohne Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige bis zum 31. Januar des Jahres abgeben, das auf das Jahr folgt, in dem mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe eingetreten ist:
- der Grundsteuerwert ändert sich (Wertfortschreibung),
- die Vermögensart ändert sich (Nachfeststellung),
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) führen können, zum Beispiel der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks,
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, zum Beispiel bei nachträglicher Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an einem Gebäude oder
- die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes haben sich geändert und dies kann zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen oder
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind wegfallen.
Es können auch mehrere Änderungsgründe gleichzeitig vorliegen. Kreuzen Sie in diesem Fall die zutreffenden Arten der Änderung an. Beschreiben Sie bitte die Änderungen in den Zeilen 41 ff. näher. Weitere Erläuterungen zu den Änderungsgründen finden Sie weiter unten in dieser Anleitung.
Sie müssen ohne Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung abgeben, wenn sich
- die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann oder
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen.
Geben Sie bitte anstatt einer Grundsteuer-Änderungsanzeige eine vollständige Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Haben Sie bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen dann nicht alle Daten vollständig neu erfassen. Ist das Finanzamt seinerzeit von den Angaben in Ihrer Erklärung abgewichen, achten Sie darauf, diese Abweichung auch in der neuen Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nachzuvollziehen.
Wenn Sie die Anzeige nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung und begründen Sie diese.
Sie müssen keine Grundsteuer-Änderungsanzeige abgeben, wenn folgende Änderungen eingetreten sind:
- Eigentümerwechsel, Ausnahme:
- Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bei steuerbefreitem Grundbesitz (siehe hierzu Zeile 37).
- Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 (Ausnahme ggf. Änderung des Entwicklungszustandes, siehe hierzu Zeile 32).
- Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, Bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude. Nutzungsänderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude, Ausnahmen:
- Hierdurch ergeben sich Auswirkungen auf eine bisher gewährte teilweise oder vollständige Steuerbefreiung
Hierdurch ergeben sich Auswirkungen auf eine bisher gewährte Ermäßigung der Steuermesszahl.
Der Feststellungszeitpunkt ist der 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die wirtschaftliche Einheit entstanden ist oder der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung folgt. Besteht die wirtschaftliche Einheit bereits, war aber bisher vollständig von der Grundsteuer befreit, ist der Zeitpunkt der Nachfeststellung der 1. Januar des Jahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Angaben in der Änderungsanzeige beziehen Sie bitte – sofern nachfolgend nichts anderes angegeben ist – auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.
Sie finden das aus 16 Ziffern bestehende Aktenzeichen auf Ihrem letzten Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts oder der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Auch auf dem Grundsteuerbescheid oder sonstigen Bescheiden der Gemeinde können Sie das Aktenzeichen finden. Ggf. wurde Ihnen das aktuelle Aktenzeichen auch mit einem Informationsschreiben mitgeteilt. Bitte tragen Sie das Aktenzeichen in der Feststellungserklärung ohne Schrägstriche ein.
Geben Sie die Anzeige bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Nähere Informationen zu dem zuständigen Finanzamt finden Sie auch im Internet unter www.finanzamt.de
Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer-bw.de. Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de erreichen.
Tragen Sie bitte die erforderlichen Daten der Person ein, die zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige verpflichtet ist und die für etwaige Rückfragen des Finanzamts zur Verfügung steht.
Die Steuer-Identifikationsnummer können Sie zum Beispiel dem letzten Einkommensteuerbescheid entnehmen. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erfragen.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer hier nur ein, wenn diese Ihnen bereits bekannt ist. Die Angabe der fünfstelligen Unterscheidungsnummer ist nicht erforderlich.
Geben Sie bitte an, ob die angegebene Person, Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer des Grundbesitzes oder- Erbbauberechtigte bzw. Erbbauberechtigter ist.
Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Anzeigepflicht erfüllt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.
In die Zeilen 13 bis 15 tragen Sie bitte alle Adressdaten zur Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die entsprechenden Felder ein. In das Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 14 können Sie zum Beispiel eine Wohnungsnummer oder Teileigentumsnummer eintragen.
Hinweis: Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressdaten vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte nur in das Feld „Ort“ die Gemeinde ein, in der sich das Flurstück befindet. Erstrecken sich die einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der flächenmäßig größte Teil liegt.
In diesen Zeilen werden Sie gebeten, Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person zu machen. Wenn Sie eine bestehende Empfangsvollmacht widerrufen möchten, tragen Sie in dem Feld in Zeile 16 die Ziffer „1“ ein. Ist eine dem Finanzamt für Zwecke der Grundsteuer vorliegende Empfangsvollmacht weiterhin gültig, tragen Sie hier bitte die Ziffer „2“ ein. Möchten Sie erstmals eine empfangsbevollmächtigte Person benennen, tragen Sie in dem Feld in Zeile 16 die Ziffer „3“ ein und geben die Kontaktdaten dieser Person in den Zeilen 17 ff. an.
Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 17 bis 23 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (zum Beispiel elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 17 bis 23 ein. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.
Kreuzen Sie in den Zeilen 25 bis 40 die Art der eingetretenen Änderung(en) an und beschreiben Sie diese in den Freitextfeldern in Zeilen 41 ff. näher.
Wenn für den Grundbesitz bisher noch kein Grundsteuerwert festgestellt worden ist (zum Beispiel, weil dieser bisher von der Grundsteuer befreit war oder weil erstmalig ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt wird), ist eine erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts (Nachfeststellung) erforderlich. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 41 den einschlägigen Grund für die Nachfeststellung an. Das Finanzamt wird Ihnen für den Grundbesitz ein Aktenzeichen mitteilen.
Eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts ist auch durchzuführen, wenn sich die Vermögensart ändert, also bisher als Grundvermögen bewerteter Grundbesitz nunmehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist oder umgekehrt. Nehmen Sie in diesem Fall in den Zeilen 13 bis 15 und ggf. ergänzend in den Zeilen 41 ff. die erforderlichen Eintragungen zum Grundbesitz vor und geben an, unter welchem Aktenzeichen dieser Grundbesitz bisher für Zwecke der Grundsteuer erfasst war.
Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem als Grundvermögen zu bewertenden Grundstück verändert, kreuzen Sie in den Zeilen 31 und 32 die zutreffende Art der Änderung an und beschreiben diese in den Zeilen 41 ff. näher.
Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn sich Änderungen bei der Fläche des Grundstücks ergeben haben, zum Beispiel weil ein Teil des Grundstücks verkauft wurde.
Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn sich der Entwicklungszustand des Grundstücks geändert hat.
Grundsätzlich ist keine Grundsteuer-Änderungsanzeige abzugeben, wenn die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 neue Bodenrichtwerte feststellen. Der am 1. Januar 2022 maßgebliche Bodenrichtwert gilt regelmäßig bis zur nächsten Hauptfeststellung und damit auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Bei einer Änderung des Entwicklungszustandes kann sich jedoch auch der Bodenrichtwert zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ändern.
Der Grundsteuerwert ermittelt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert wird von Gutachterausschüssen nach § 196 des Baugesetzbuches ermittelt.
Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet unter www.grundsteuer-bw.de kostenfrei abrufen. Hat sich der Bodenrichtwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 geändert, tragen Sie diesen Bodenrichtwert grundsätzlich ohne Anpassungen in Zeile 41 ein.
Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück zum Beispiel über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in den Zeilen 41 ff. die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.
Flurstücke, die verkauft oder einer anderen wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden, sind in den Zeilen 41 ff. als Flurstücksabgänge anzugeben. Bitte machen Sie dort für jedes einzelne Flurstück Angaben zu
- der Gemeinde
- der Gemarkung mit Gemarkungsnummer
- den Flurstücksangaben (Flur, Flurstückszähler, Flurstücksnenner)
- der amtlichen Fläche
Haben sich Änderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ergeben, dann machen Sie bitte umfassende Angaben zu den Änderungen auf einem gesonderten Blatt und fügen Sie dieses der Grundsteuer-Änderungsanzeige bei.
Hinweis: Haben Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen dann nicht alle Daten vollständig neu erfassen.
Zu den wertbeeinflussenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gehören insbesondere:
- Flächenzugang (Erwerb oder Zurechnung zur wirtschaftlichen Einheit)
- Flächenabgang (Verkauf oder Zurechnung zu einer anderen wirtschaftlichen Einheit)
- Flächenänderungen (zum Beispiel Nutzung der Teilflächen)
- Änderungen bei Nutzung, Nutzungsteilen oder Nutzungsarten
- Änderung der Ertragsmesszahl (EMZ)
- Änderung der Bruttogrundfläche bei den Nutzungen 29 – 34
- Änderung der Durchflussmenge
Beispiel:
Landwirt L hat vier neue Flurstücke erworben und ein bisher in seinem Eigentum befindliches Flurstück verkauft. Auf einem weiteren in seinem Eigentum befindlichen Flurstück (3 ha) baut L auf 2 ha anstatt Getreide nun Spargel an. Auf einem gesonderten Blatt listet L die vier „neuen“ Flurstücke mit Angaben zur Gemeinde, Gemarkung, Flur, amtlichen Fläche und der jeweiligen Nutzung bzw. Teilnutzung mit ggf. nötigen Zusatzangaben (EMZ, Bruttogrundfläche, Durchflussmenge) auf:
Neue Flurstücke
Gemeinde: Mustergemeinde | Gemarkung: Mustergemarkung | |
Flur: 1 | Flurstück: 1/34 | amtliche Fläche: 95.000 m² |
Art der Nutzung: 2 | - (forstwirtschaftliche Nutzung) | Fläche der Nutzung: 95.000 m² |
Gemeinde: Mustergemeinde | Gemarkung: Mustergemarkung | ||
Flur: 1 | Flurstück: 2/34 | amtliche Fläche: 15.000 m² | |
Art der Nutzung: 1 | - (landwirtschaftliche Nutzung) | Fläche der Nutzung: 14.000 m² | EMZ: 6.300 |
Art der Nutzung: 28 | - (Hofstelle) | Fläche der Nutzung: 1.000 m² |
Gemeinde: Mustergemeinde | Gemarkung: Mustergemarkung | ||
Flur: 9 | Flurstück: 136 | amtliche Fläche: 90.000 m² | |
Art der Nutzung: 1 | - (landwirtschaftliche Nutzung) | Fläche der Nutzung: 64.000 m² | EMZ: 26.400 |
Art der Nutzung: 27 | - (Windenergie) | Fläche der Nutzung: 1.000 m² | |
Art der Nutzung: 21 | - (Saatzucht) | Fläche der Nutzung: 10.000 m² | EMZ: 5200 |
Art der Nutzung: 25 | - (Geringstland) | Fläche der Nutzung: 15.000 m² |
Gemeinde: Mustergemeinde | Gemarkung: Mustergemarkung | ||
Flur: 7 | Flurstück: 12 | amtliche Fläche: 6.700 m² | |
Art der Nutzung: 4 | - (weinbauliche Nutzung) | Fläche der Nutzung: 4.000 m² | |
Art der Nutzung: 29 | - (Wirtschaftsgebäude Wein) | BGF: 400 m² | |
Art der Nutzung: 28 | – (Hofstelle) | Fläche der Nutzung 200 m2 | |
Art der Nutzung: 17 | - (Wasserfläche ohne Nutzung) | Fläche der Nutzung: 1.000 m² | |
Art der Nutzung: 20 | - (Wasserfl. fließend & Ertrag) | Fläche der Nutzung: 1.500 m² | Durchfluss: 45 l |
Flurstücksverkauf
Gemeinde: Mustergemeinde | Gemarkung: Mustergemarkung | |
Flur: 3 | Flurstück: 7/17 | amtliche Fläche: 72.000 m² |
Änderung der Nutzung
Gemeinde: Mustergemeinde | Gemarkung: Mustergemarkung | ||
Flur: 3 | Flurstück: 5/17 | amtliche Fläche: 30.000 m² | |
Art der Nutzung: 1 | - (landwirtschaftliche Nutzung) | Fläche der Nutzung: 10.000 m² | EMZ: 5.800 |
Art der Nutzung: 16 | - (Spargel) | Fläche der Nutzung: 20.000 m² |
Hinweis: Sie können sich an dem Vordruck GW-3 und der dazugehörigen Ausfüllanleitung orientieren.
Haben sich Änderungen beim Tierbestand oder bei der Flächengrundlage (Eigentumsflächen, selbstbewirtschaftete Flächen) ergeben, dann machen Sie bitte umfassende Angaben zu den Änderungen auf einem gesonderten Blatt und fügen Sie dieses der Grundsteuer-Änderungsanzeige bei.
Hinweis: Haben Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen dann nicht alle Daten vollständig neu erfassen.
Beispiel:
Bisher umfasste der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des T Folgendes:
Eigentumsflächen | 155.000 m² |
abzüglich verpachtete Flächen | 0 m ² |
zuzüglich zugepachtete Flächen | 180.000 m² |
ergibt selbstbewirtschaftete Flächen | 335.000 m² |
Pferde unter 3 Jahren | 6 Stück |
Pferde 3 Jahre und älter | 20 Stück |
Mastbullen (Masttiere mit Mastdauer 1 Jahr und mehr) | 100 Stück |
Nun gibt T die Bullenmast auf, verpachtet 105.000 m² an den benachbarten Landwirt und beendet seine Zupachtung von 70.000 m². Im Rahmen der Änderungsanzeige erklärt T die Veränderungen bei den Flächen- und Tierverhältnissen wie folgt:
Änderung Tierbestand und Flächengrundlage
Eigentumsflächen | 155.000 m² |
abzüglich verpachtete Flächen | 105.000 m² |
zuzüglich zugepachtete Flächen | 110.000 m² |
ergibt selbstbewirtschaftete Flächen | 160.000 m² |
Pferde unter 3 Jahren | 6 Stück |
Pferde 3 Jahre und älter | 20 Stück |
Mastbullen (Masttiere mit Mastdauer 1 Jahr und mehr) | 0 Stück |
Hinweis: Sie können sich an dem Vordruck GW-3 und der dazugehörigen Ausfüllanleitung sowie dem Vordruck GW-3A orientieren.
Kreuzen Sie Zeile 35 an, wenn der Grundbesitz erstmals ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist. Machen Sie in den Zeilen 41 ff. Angaben zur Nutzung des Grundbesitzes (zum Beispiel auch zu etwaigen von der Grundsteuer befreiten Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen) und geben Sie die einschlägige Steuerbefreiungsvorschrift an.
Die Steuerbefreiungsvorschriften können Sie der folgenden Liste entnehmen:
Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Steuer befreit (§ 4 Landesgrundsteuergesetz/LGrStG): |
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§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LGrStG: Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird. |
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LGrStG: Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird. |
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LGrStG:
genutzt wird. |
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LGrStG:
für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:
|
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 LGrStG:
Die Regelung des § 6 LGrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. |
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 LGrStG:
Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehören. In den „neuen Bundesländern“ reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu diesem gesonderten Vermögen gehört. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein. Die Regelung des § 6 LGrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte. |
Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist: |
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§ 5 Nummer 1 LGrStG:
gewidmet ist. |
§ 5 Nummer 2 LGrStG: Bestattungsplätze. |
§ 5 Nummer 3 Buchstabe a) LGrStG:
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, zum Beispiel Brücken, Stellwerke etc. |
§ 5 Nummer 3 Buchstabe b) LGrStG: Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen. Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind. |
§ 5 Nummer 3 Buchstabe c) LGrStG: Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken. |
§ 5 Nummer 4 LGrStG: Privatdeiche, die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellt sind. |
§ 5 Nummer 5 LGrStG:
benutzt wird. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss anerkannt haben, dass der Nutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
§ 5 Nummer 6 LGrStG: Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird. Das Krankenhaus muss im Kalenderjahr vor dem Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 oder 2 AO erfüllt haben. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich dem Träger des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
Wiener Konventionen:
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Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke und zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist von der Steuer nur in nachfolgenden Fällen befreit: |
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§ 7 Nummer 1 LGrStG: Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient. |
§ 7 Nummer 2 LGrStG: Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, der Bundespolizei, der Polizei oder des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird. |
§ 7 Nummer 3 LGrStG: Grundbesitz, der unter § 5 Nummer 1 bis 4 LGrStG fällt. |
Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (§ 6 Absatz 2 LGrStG).
Kreuzen Sie Zeile 36 an, wenn der Grundbesitz bisher ganz oder teilweise steuerbefreit war und die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung ganz oder teilweise weggefallen sind. Geben Sie in den Zeilen 41 ff. den Grund für den Wegfall der Steuerbefreiung an (zum Beispiel Entfallen der Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken).
Kreuzen Sie Zeile 37 an, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise steuerbefreit ist und sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Geben Sie in den Zeilen 41 ff. den oder die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer an.
Auf Antrag wird ein Abschlag auf die Steuermesszahl gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kreuzen Sie Zeile 38 an, wenn Sie einen Antrag auf Ermäßigung der Steuermesszahl stellen möchten. Beschreiben Sie in Zeile 41, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl für das gesamte Grundstück oder nur für einen Teil des Grundstücks vorliegen und geben Sie die einschlägige Vergünstigungsvorschrift an, die Sie der folgenden Liste entnehmen können:
Ermäßigung nach § 40 Absatz 3 LGrStG: Das Grundstück dient überwiegend zu Wohnzwecken. |
Ermäßigung nach § 40 Absatz 4 Nr. 1 und 2 LGrStG: Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) zugesagt. |
Ermäßigung nach § 40 Absatz 4 Nr. 3 und 4 LGrStG: Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) oder nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – WoBauG) oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) erteilt |
Ermäßigung nach § 40 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 LGrStG: Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Anteile der Wohnungsbaugesellschaft werden mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaft/en gehalten, und es besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft beziehungsweise den Gebietskörperschaften. |
Ermäßigung nach § 40 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 LGrStG: Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Wohnungsbaugesellschaft ist als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt. |
Ermäßigung nach § 40 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 LGrStG:
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Ermäßigung nach § 40 Absatz 6 LGrStG: Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes. |
Kreuzen Sie Zeile 39 an, wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl (ggf. teilweise) weggefallen sind und erläutern Sie den Grund für den Wegfall in den Zeilen 49 ff. näher. Gründe für einen Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl können zum Beispiel sein:
- Das Grundstück wird nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt (Beispiel: Die größere von zwei Wohnungen in einem bisherigen Zweifamilienhaus wird zukünftig als Büro oder Praxis genutzt),
- der Wegfall der Wohnraumförderung,
- ein Eigentumswechsel,
- Änderungen der Gesellschafterstruktur (Wegfall der Mehrheitsgesellschaftereigenschaft),
- die Auflösung des Gewinnabführungsvertrags,
- der Wegfall der Gemeinnützigkeit,
- der Wegfall der Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG oder
- der Wegfall der Denkmaleigenschaft.
Bitte kreuzen Sie diese Zeile an, wenn Sie das Finanzamt über eine Änderung informieren möchten, die bisher nicht genannt ist und beschreiben Sie diese in den Zeilen 41 ff.
Beschreiben Sie in den Zeilen 41 ff. die Änderung bitte möglichst detailliert, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden. Geben Sie insbesondere an, wann die jeweilige Änderung eingetreten ist.
Außerdem können Sie die Freitextfelder nutzen für
- weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte, die berücksichtigt werden sollen, oder
- Mitteilungen über eine von Ihnen in dieser Änderungsanzeige zugrunde gelegte Rechtsauffassung, die nicht der Verwaltungsauffassung entspricht.
Sofern der Platz im Freitextfeld nicht ausreicht, nehmen Sie weitere Angaben bitte auf einem gesonderten Blatt vor.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (zum Beispiel Anschrift) teilen Sie dem Finanzamt bitte gesondert mit. Entsprechende Formulare finden Sie im Portal „Mein ELSTER“ unter „Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen“.
Unterschreiben Sie bitte die Anzeige eigenhändig. Für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige sowie bei nicht natürlichen Personen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Nicht unterschriebene Anzeigen gelten als nicht abgegeben.
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20