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Allgemein
Im Mai/Juni 2022 sind den Eigentümern von Grundstücken in Niedersachsen Informationsschreiben zugegangen. Darin sind Erläuterungen enthalten zu dem, was zu tun ist, sowie die Grundstücksinformationen, die individuell für die jeweiligen Steuerpflichtigen in der Finanzverwaltung vorhanden sind. Das Informationsschreiben gibt außerdem Hinweise zum "Grundsteuer-Viewer“ als Fundstelle für Grundstücksinformationen sowie auf die weiteren Informationsquellen „Frequently Asked Questions (FAQ)“, die Internetseite zur Grundsteuer und den KONSENS-Chatbot zur Grundsteuer. Darüber hinaus stehen die Ansprechpartner in den Finanzämtern für Auskünfte und Informationen zur Verfügung.
Zur Grundsteuererklärung gehören der Hauptvordruck (NiGrSt 1) sowie zusätzlich
entweder die Anlagen
- Grundstück (NiGrSt 2) für Angaben zum Grund und Boden und zu Gebäuden des Grundvermögens
oder die Anlage
- Land- und Forstwirtschaft (NiGrSt 3) für Angaben zu Grund und Boden und Gebäuden des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
und gegebenenfalls die Anlage
- Tierbestand (NiGrSt 3A), wenn Sie im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Tiere erzeugen bzw. halten.
Das Aktenzeichen entspricht dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen für Ihr Grundstück.
Sie finden das 16-stellige Aktenzeichen auf dem Informationsschreiben, das Ihnen vom Lagefinanzamt vor dem 1. Juli 2022 zugesandt worden ist. Sie können es aber auch Ihrem letzten Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheid entnehmen.
Bei vermieteten Grundstücken finden Sie das Aktenzeichen in der Regel auch in Ihrem Einkommensteuerbescheid und zwar im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter der Bezeichnung „EW-Aktenzeichen“.
Bitte tragen Sie das Aktenzeichen ohne Trennstriche/Leerzeichen ein.
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts - Hauptvordruck (NiGrSt 1)
Sie müssen für jede wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung abgeben. Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück und die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dies können auch einzelne land- und fortwirtschaftliche Flächen sein. Die Informationsschreiben, die Sie vor dem 1. Juli 2022 von Ihrem Finanzamt bekommen haben, beziehen sich jeweils auf eine darin genannte wirtschaftliche Einheit. Haben Sie mehrere Informationsschreiben erhalten, müssen Sie auch für jede darin genannte wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung übermitteln.
Zur Grundsteuererklärung gehören der Hauptvordruck (NiGrSt 1) sowie zusätzlich
entweder die Anlage
- Grundstück (NiGrSt 2) für Angaben zum Grund und Boden und zu Gebäuden des Grundvermögens
oder die Anlage
- Land- und Forstwirtschaft (NiGrSt 3) für Angaben zu Grund und Boden und Gebäuden des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (auch einzelne Land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen)
und gegebenenfalls die Anlage
- Tierbestand (NiGrSt 3A), wenn Sie im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Tiere erzeugen bzw. halten.
Hauptfeststellung:
Auf den 1. Januar 2022 ist für jede wirtschaftliche Einheit eine Grundsteuererklärung abzugeben (Hauptfeststellung). Wählen Sie Hauptfeststellung aus, wenn es sich um den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 handelt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wählen Sie auch bei den alle sieben Jahre regelmäßig folgenden Hauptfeststellungszeitpunkten Hauptfeststellung aus.
Die folgenden weiteren Feststellungsarten sind für Stichtage ab dem 1.1.2023 maßgeblich, wenn sich Änderungen gegenüber der Hauptfeststellung ergeben haben.
Nachfeststellung:
Wählen Sie Nachfeststellung aus, wenn
- es sich nicht um einen Hauptfeststellungszeitpunkt handelt und
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B. aufgrund der Parzellierung eines Grundstücks oder
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird, z. B. wegen Wegfall der Grundsteuerbefreiung.
Fortschreibung(en):
Wählen Sie Fortschreibung(en) aus, wenn
- es sich nicht um einen Hauptfeststellungszeitpunkt handelt und
- sich seit dem letzten Feststellungszeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
Anlässe für eine Änderung sind z. B. Baumaßnahmen, Änderung einer Flächengröße, Nutzungsänderung oder Wegfall einer Grundsteuermesszahlermäßigung.
Wenn Sie diese Erklärung einreichen, ist keine gesonderte Anzeige mehr erforderlich.
Ein reiner Eigentümerwechsel durch z. B. Kauf, Schenkung oder Erbfall muss nicht gesondert erklärt werden. Die Zurechnung wird von Amts wegen vorgenommen.
Aufhebung:
Wählen Sie Aufhebung aus, wenn
- eine wirtschaftliche Einheit wegfällt, z. B. aufgrund Teilung in Wohnungseigentum oder
- eine wirtschaftliche Einheit aufgrund einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nicht mehr besteuert wird.
Bei einer Aufhebung ist der Hauptvordruck (NiGrSt 1), die Anlage Grundstück (NiGrSt 2) bzw. die Anlage Land- und Forstwirtschaft (NiGrSt 3) einzureichen.
Wenn Sie eine Grundsteuererklärung für ein Grundstück des Grundvermögens (z. B. unbebautes Grundstück oder bebaute Grundstücke wie z. B. Einfamilienhaus, Mietwohngrundstück, Eigentumswohnung, Erbbaurecht, Wohngebäude in der Land- und Forstwirtschaft) abgeben, müssen Sie hier auswählen, ob es sich um ein unbebautes Grundstück oder um ein bebautes Grundstück handelt. Wählen Sie bitte "unbebautes Grundstück“ oder "bebautes Grundstück“. Der Begriff Grundstück umfasst sowohl den Grund und Boden als auch eventuell vorhandene Gebäude.
Wenn Sie eine Grundsteuererklärung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen abgeben, wählen Sie hier bitte "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“. Dies ist die zutreffende Angabe nicht nur für aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für verpachtete Betriebe sowie einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind.
Die Angaben in den Zeilen 5 bis 9 werden in den Steuerbescheid als Beschreibung Ihrer wirtschaftlichen Einheit übernommen.
Tragen Sie bitte in den Zeilen 5 bis 7 nur die Adresse des Grundstücks ein. Im Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 6 können Sie zum Beispiel eine Wohnungs- oder Teileigentumsnummer eintragen.
Die Flurstücksangaben in den Zeilen 8 und 9 sind neben Postleitzahl und Ort in Zeile 7 nur auszufüllen, falls das Grundstück keine Adressbezeichnung hat (z. B. einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen).
Die Flurstücksangaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag. Zusätzlich steht Ihnen hierfür im Internet die Internetanwendung „Grundsteuer-Viewer“ kostenlos zur Verfügung.
Die Eintragung der Grundbuchblattnummer können Sie frei lassen, wenn Sie diese in Ihren Unterlagen nicht finden. Sie können Ihre Grundsteuererklärung auch ohne diese Angabe absenden.
Eine Flurstücksbezeichnung besteht häufig aus 2 Zahlen, die mit einem Schrägstrich oder einem Bruchstrich unterteilt sind (z.B. 42/11). Die erste Zahl ist der „Zähler“, die zweite Zahl ist der „Nenner“. Tragen Sie die Zahl vor dem Schrägstrich bitte bei „Flurstück: Zähler“ in das Feld 14 und die Zahl hinter dem Schrägstrich als „Nenner“ in das Feld 15 ein.
Besteht die Flurstücksbezeichnung nur aus einer ganzen Zahl, tragen Sie diese bitte nur im Feld „Flurstück: Zähler“ (Feld 14) ein.
Kreuzen Sie bitte das Feld in Zeile 10 an, wenn sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere hebeberechtigte Gemeinden erstreckt.
Erstreckt sich ein Grundstück des Grundvermögens auch über die Landesgrenze von Niedersachsen hinaus, ist nur der niedersächsische Teil des Grundstücks zu erklären und hier kein Haken einzutragen.
Erstreckt sich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb über mehrere hebeberechtigte Gemeinden, die auch außerhalb von Niedersachsen aber innerhalb Deutschlands liegen können, ist in Zeile 10 das Feld anzukreuzen.
In Zeile 11 ist aus dem darunter befindlichen Katalog auszuwählen, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten an. Bei einem Wohnungseigentum oder Teileigentum geben Sie bitte das Eigentumsverhältnis z. B. an der Eigentumswohnung an.
Gehört Ihnen das Grundstück oder die Eigentumswohnung allein, wählen Sie hier die „0“ aus. Gehört Ihnen das Grundstück gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenem Lebenspartner, dann wählen Sie die „4“.
Für andere Eigentumsverhältnisse gelten die folgenden Erläuterungen:
Grundsätzlich ist zwischen Alleineigentum (Ziffern 0 bis 3) und Gemeinschaftseigentum (Ziffern 4 bis 9) zu unterscheiden. Wenn das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur einer natürlichen Person oder nur einer juristischen Person gehört, befindet es sich im Alleineigentum (Ziffern 0 bis 3).
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform des Alleineigentümers aus:
- Eine natürliche Person (Ziffer 0) ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Ziffer 1) sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
- Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
- Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
- Ist die Alleineigentümerin eine juristische Person des Privatrechts, zum Beispiel
- eine Genossenschaft,
- eine Aktiengesellschaft (AG),
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- ein Verein oder
- eine Stiftung,
wählen Sie den zutreffenden Eintrag zu Alleineigentum einer juristischen Person aus:- unternehmerisch tätig (Ziffer 2) oder
- nicht unternehmerisch tätig (Ziffer 3).
- Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke also vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst. In diesem Fall wählen Sie bitte Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person (Ziffer 3) aus.
Beim Gemeinschaftseigentum (Ziffern 4 bis 9) gehört das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mehr als einer Person.
Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform des Gemeinschaftseigentums aus:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Ziffer 4):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern gemeinschaftlich.
- Erbengemeinschaft (Ziffer 5):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Erbengemeinschaft.
- Bruchteilsgemeinschaft (Ziffer 6):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen. Über den eigenen Anteil kann jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.
- Grundstücksgemeinschaft (Ziffern 7 bis 9):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer Personengesellschaft (z. B. einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) etc.). Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft betrieben, handelt es sich auch um eine Grundstücksgemeinschaft, wenn Grundstücke einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Wählen Sie bitte die zutreffende Eintragungsmöglichkeit aus, wenn an der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich natürliche Personen (Ziffer 7) oder ausschließlich juristische Personen (Ziffer 8) beteiligt sind. Ist beides nicht der Fall oder sind sowohl natürliche als auch juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, wie z.B. bei einer GmbH & Co. KG, wählen Sie hier „andere Grundstücksgemeinschaft“ (Ziffer 9) aus.
Die Zeilen 12 bis 18 sind nur auszufüllen, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft, einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne geschäftsüblichen Namen gehört. Gehört das Grundstück ausschließlich Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, sind hier keine Angaben zu machen.
Wählen Sie hier bitte die Anrede aus und geben Sie den Namen der Gemeinschaft ein, z.B. Anrede „Erbengemeinschaft“ und bei Name der Gemeinschaft den Namen der Erblasserin oder des Erblassers oder Anrede „Grundstücksgemeinschaft“ und bei Name die Namen der Beteiligten oder des Grundstücks z.B. „Mustermann“ oder „Musterstraße“.
Wenn die Gemeinschaft keine Anschrift hat, lassen Sie bitte die Zeilen 15 bis 18 frei.
Die einzelnen Miteigentümer bzw. Beteiligten tragen Sie bitte ab Zeile 19 ein.
Über die Schaltfläche „+ Eigentümer/in bzw. Miteigentümer/in hinzufügen“ gelangen Sie in den Bereich, in dem Sie die Daten für jede am Grundstück beteiligte Person einzeln eingeben müssen. Bei einer Eigentumswohnung sind hier nur Angaben zu den Eigentümern der einzelnen Wohnung und nicht zu den übrigen Eigentümern der Wohnanlage zu machen.
Gehört das Grundstück, die Eigentumswohnung oder das Erbbaurecht Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, füllen Sie bitte die Zeilen 19 ff. für jeden Ehegatten/Lebenspartner getrennt aus. Bei gemeinsamer Anschrift der Ehegatten/Lebenspartner braucht die Anschrift nur einmal eingetragen zu werden.
Gehört das Grundstück einer Gemeinschaft, z. B. einer Erbengemeinschaft oder einer Grundstücksgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne geschäftsüblichen Namen), füllen Sie bitte zusätzlich zu den Zeilen 12 bis 18 die Zeilen 19 ff. für jeden Miteigentümer an der Gemeinschaft aus.
Gehört das Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich (Bruchteilseigentum), füllen Sie bitte die Zeilen 19 ff. ebenfalls für jeden Miteigentümer aus.
Wenn das Grundstück einer Personengesellschaft (z. B. einer OHG, KG, GmbH & Co. KG oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit geschäftsüblichem Namen) gehört, tragen Sie die Gesellschaft in Zeilen 19 bis 30 ein. Die an der Gesellschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht gesondert aufzuführen.
Als Steuernummer tragen Sie bitte - falls vorhanden - Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernummer ein. Diese finden Sie auf Ihrem letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid. Wenn Sie keine Steuernummer haben, lassen Sie das Feld bitte frei.
Die Identifikationsnummer ist nur bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland anzugeben. Sie können sie der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern oder z. B. auch dem letzten Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Sie befindet sich in der Regel auch hinter dem Kürzel „IdNr.“ oben rechts auf dem Informationsschreiben, das Ihnen vom Lagefinanzamt vor dem 1. Juli 2022 zugesandt worden ist. Sollte Ihnen Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt sein, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) erneut anfordern. Sie wird Ihnen dann per Brief an Ihre Meldeadresse mitgeteilt.
Tragen Sie bitte den Anteil (z. B. 1/1 oder 1/2) ein, zu dem die wirtschaftliche Einheit dem jeweiligen (Mit-)Eigentümer gehört.
Gehört Ihnen das Grundstück, die Eigentumswohnung oder das Erbbaurecht allein, ist hier bei Zähler und Nenner jeweils eine „1“ einzutragen. Bei Ehegatten und Lebenspartnern, denen ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Erbbaurecht zur Hälfte gehört, ist bei jedem Ehegatten/Lebenspartner bei Zähler eine „1“ und bei Nenner eine „2“ einzutragen.
Tragen Sie bitte für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen den Namen und die Anschrift der gesetzlichen Vertretung ein.
Kreuzen Sie bitte das Feld an, wenn Sie eine Befreiung oder Ermäßigung der Grundsteuermesszahl beantragen. Grundsteuerermäßigungen gibt es z. B. für Baudenkmale oder – unter bestimmten Voraussetzungen – für Wohnungen in enger räumlicher Verbindung mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Einzelheiten zu den Grundsteuerbefreiungen und – ermäßigungen sind bei den jeweiligen Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen in den Anlagen Grundstück (NiGrSt 2) und Land- und Forstwirtschaft (NiGrSt 3) einzutragen.
Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen von 100 % auf 70 % wird von Ihrem Finanzamt automatisch vorgenommen, hierfür ist an dieser Stelle kein Antrag erforderlich.
Kreuzen Sie bitte das Feld in der Zeile 59 an, wenn Sie über die Angaben in der Grundsteuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben erklären wollen oder darüberhinausgehende Sachverhalte berücksichtigt werden sollen. Machen Sie Ihre Anmerkungen bitte im unten stehenden Textfeld.
Sollen die aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide nicht Ihnen zugesandt werden, machen Sie bitte Angaben zu einer von Ihnen hierfür bevollmächtigten Person.
Sofern Sie Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 AO (z. B. einen Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 60 bis 66 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege angezeigt wurde. Die Vollmacht ist nur auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum einer Gemeinschaft (Eigentumsverhältnis 5 bis 9) befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person, kreuzen Sie bitte das Feld in Zeile 67 an und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 60 bis 66 ein. Die zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle aus dieser Grundsteuererklärung resultierenden Bescheide und mit diesen im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Miteigentümer in Empfang. Bei gemeinschaftlichem Eigentum von Ehegatten mit gemeinsamer Anschrift braucht kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt zu werden.
Geben Sie bitte bei Stichtag den Feststellungszeitpunkt an.
Grundsteuerklärungen auf einen späteren Zeitpunkt sind abzugeben, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen am 1. Januar 2022 ändern. (z.B. durch Anbauten, Umbauten an Gebäuden, Wegfall von Grundsteuerbefreiungen und -ermäßigungen). Maßgeblicher Feststellungszeitpunkt ist dabei der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt. Die Abgabe einer vollständigen Grundsteuererklärung entbindet Sie von der Pflicht einer gesonderten Änderungsanzeige. Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuererklärung im Falle von Änderungen bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt, abzugeben ist.
Haben Sie eine Grundsteuererklärung zum 1. Januar 2022 elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe eines neuen Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen dann nicht alle Daten vollständig neu erfassen.
Maßgebend für die Angaben in der Erklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.
Anlage Grundstück (NiGrSt 2)
Im Mai/Juni 2022 sind den Eigentümern von Grundstücken in Niedersachsen Informationsschreiben zugegangen. Darin sind Erläuterungen enthalten zu dem, was zu tun ist, sowie die Grundstücksinformationen, die individuell für die jeweiligen Steuerpflichtigen in der Finanzverwaltung vorhanden sind. Das Informationsschreiben gibt außerdem Hinweise zum "Grundsteuer-Viewer“ als Fundstelle für Grundstücksinformationen sowie auf die weiteren Informationsquellen „Frequently Asked Questions (FAQ)“, die Internetseite zur Grundsteuer und den KONSENS-Chatbot zur Grundsteuer. Darüber hinaus stehen die Ansprechpartner in den Finanzämtern für Auskünfte und Informationen zur Verfügung.
Bitte füllen Sie die Anlage Grundstück (NiGrSt 2) aus, wenn die Erklärung für ein unbebautes oder bebautes Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Erbbaurecht des Grundvermögens abzugeben ist.
Tragen Sie bitte die Nummer der Befreiung ein, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen(-gruppen) oder Institutionen in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und
- Religionsgemeinschaften.
Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen zuzurechnen ist, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger.
Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (§ 5 Absatz 2 GrStG). Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die zusammen das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein und eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Zudem benötigen sie einen selbstständigen Zugang und die für das Führen eines Haushalts erforderlichen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
Tragen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung für die überwiegende Nutzungsart ein, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird, eine räumliche Abgrenzung aber nicht möglich ist, z.B. bei einer Mehrzweckhalle. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl kommt für die Gebäudeflächen eines Grundstücks des Grundvermögens in Betracht,
- auf dem sich ein Baudenkmal befindet,
- das wohnraumgefördert wird,
- das Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen gehört oder
- auf dem sich der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft befindet.
Die allgemeine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für Wohnflächen von 100 % auf 70 % ist hier nicht anzugeben. Sie wird bei Wohnflächen automatisch berücksichtigt.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für sämtliche Gebäudeflächen aller steuerpflichtigen Gebäude/Gebäudeteile einheitlich vor, tragen Sie bitte die Nummer der zutreffenden Ermäßigung ein.
Folgende Angaben sind nur bei Wohnraumförderung auszufüllen;
Tragen Sie bitte in Zeile 35 das Ablaufdatum des zuerst auslaufenden Förderungszeitraums ein.
Tragen Sie bitte bei mehreren Wohnraumförderungen zusätzlich das Ablaufdatum des zuletzt auslaufenden Förderungszeitraums in Zeile 36 ein.
Bei diesen Ermäßigungen ist anzugeben, um welche Grundstücksart es sich handelt:
Einfamilienhaus:
Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
- eine Wohnung enthalten
und - kein Wohnungseigentum sind.
Ein Grundstück ist auch dann ein Einfamilienhaus, wenn es nicht vollständig zu Wohnzwecken verwendet wird, solange
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt
und - die weiteren Räume, die neben der Wohnung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken genutzt werden, die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Zweifamilienhaus:
Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die
- zwei Wohnungen enthalten
und - kein Wohnungseigentum sind.
Ein Grundstück ist auch dann ein Zweifamilienhaus, wenn es nicht vollständig zu Wohnzwecken verwendet wird, solange
- die Wohnfläche mindestens 50 % der gesamten Fläche beträgt
und - die weiteren Räume, die neben den Wohnungen zu anderen Zwecken als Wohnzwecken genutzt werden, die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.
Mietwohngrundstück:
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die
- zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen
und - nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Das gilt auch, wenn sich die Wohnungen in unterschiedlichen Gebäuden befinden.
Wohnungseigentum:
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Nur bei unbebauten und bebauten Grundstücken des Grundvermögens:
Das Grundstück ist steuerfrei, sobald das Grundstück für den steuerbefreiten Zweck hergerichtet wird. Tragen Sie bitte in Zeile 17 den Anteil der voraussichtlichen Verwendung für steuerbefreite Zwecke in Prozent bezogen auf das gesamte Grundstück sowie in Zeile 18 die zutreffende Nummer aus der "Liste der Grundsteuerbefreiungen“ ein.
Tragen Sie bitte in den folgenden Zeilen alle Flurstücke ein, die zu Ihrem Grundstück gehören.
Klicken Sie bitte zum Einstieg auf "+Gemeindebezogenen Aufstellung hinzufügen" und wählen Sie dort die Gemeinde aus. Danach klicken Sie auf „+Flurstücksbezogene Daten hinzufügen“.
Die einzutragenden Katasterangaben finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag.
Stattdessen können sie auch das kostenlose Hilfsinstrument "Grundsteuer-Viewer“ im Internet nutzen. Der Grundsteuer-Viewer ist eine Internet-Anwendung, in der Sie Ihre Flurstücke einfach über Adresse oder Bezeichnung oder auf einer Karte finden und aufrufen können. Ihnen wird neben den Katasterangaben u.a. die amtliche Flächengröße angezeigt. Nur zu Ihrer Information wird auch der Lage-Faktor vorläufig berechnet und angezeigt.
Wählen Sie bitte die Gemeinde aus, in der das Flurstück liegt. Durch Eingabe des Anfangsbuchstabens öffnet sich die Liste mit allen Städten und Gemeinden in Niedersachsen.
Die Gemarkung bezeichnet das Gebiet einer Gemeinde, in dem sich das Flurstück befindet.
Mit einem Klick auf „Meine Daten im Grundsteuer-Viewer ermitteln“ können Sie bequem die Daten Ihres Grundstücks abrufen, ausdrucken und in die Grundsteuererklärung übernehmen. Sie können die Daten aber auch aus Ihren Unterlagen heraussuchen.
Sie müssen die Zeilen 4 bis 6 für jedes Flurstück einzeln ausfüllen indem Sie auf „+Flurstücksbezogene Daten hinzufügen“ klicken.Tragen Sie hier bitte die amtliche Flächengröße des gesamten Flurstücks ein, unabhängig davon, ob es insgesamt zum Grundvermögen oder zur wirtschaftlichen Einheit gehört. Auch bei einer Eigentumswohnung ist hier die gesamte Größe des Flurstücks, auf dem sich die Wohnanlage befindet einzutragen. Der jeweilige Anteil der zur Wohnung gehört wird dann in Zeile 6 eingetragen.
Eine Flurstücksbezeichnung besteht häufig aus 2 Zahlen, die mit einem Schrägstrich oder einem Bruchstrich unterteilt sind (z. B. 42/11). Die erste Zahl ist der „Zähler“, die zweite Zahl ist der „Nenner“. Tragen Sie die Zahl vor dem Schrägstrich bitte bei „Flurstück: Zähler“ in das Feld 14 und die Zahl hinter dem Schrägstrich als „Nenner“ in das Feld 15 ein.
Besteht die Flurstücksbezeichnung nur aus einer ganzen Zahl, tragen Sie diese bitte nur im Feld „Flurstück: Zähler“ (Feld 14) ein.
Beispiel: Flurstück 42/11 bedeutet: Flurstück: Zähler = 42, Flurstück: Nenner = 11.
Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner, bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld „Flurstück: Nenner“ frei und nehmen keine Eintragung vor.
Die Grundbuchblattnummer ist aus dem Grundsteuer-Viewer nicht erkennbar. Sie können sie aus dem Notarvertrag, der Urkunde über die Finanzierungsgrundschuld, aus den grundbuchamtlichen Eintragungsbekanntmachungen sowie den grundbuchamtlichen Kostenrechnungen entnehmen. Sofern Sie die Grundbuchblattnummer in Ihren Unterlagen nicht finden, lassen Sie die Eintragung frei. Sie können Ihre Grundsteuererklärung auch ohne diese Angabe absenden.
Bitte geben Sie hier an, zu welchem Anteil das Flurstück zur wirtschaftlichen Einheit gehört. Eine Eintragung ist hier vorzunehmen, wenn Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung sind. Dann ist hier der Miteigentumsanteil laut Grundbuch (Zähler/Nenner) einzugeben. Das Gleiche gilt, wenn Sie als Eigentümer eines Grundstücks auch einen Miteigentumsanteil an einem Privatweg oder einem Garagengrundstück haben. Ein weiterer Anwendungsfall ergibt sich bei zum Grundvermögen gehörenden Gebäuden, die sich auf einer Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befinden. Wenn das Flurstück vollständig zu Ihrem Grundstück gehört, dann geben Sie hier bitte bei Zähler „1“ und bei Nenner „1“ ein.
Der Nenner ist immer als ganze Zahl einzutragen. Sind in den Katasterunterlagen im Nenner ausnahmsweise Nachkommastellen ausgewiesen, erweitern Sie bitte den gesamten Bruch so, dass im Nenner eine ganze Zahl stehen bleibt.
Wird nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet, tragen Sie bitte bei unbebauten Grundstücken für jedes Flurstück folgende Angaben ein:
- die Bezeichnung/Verwendungsweise,
- die begünstigte Fläche und
- die Nummer der Steuerbefreiung.
Diese Eintragungen sind nur bei unbebauten Grundstücken möglich.
Wird nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet, tragen Sie bitte bei bebauten Grundstücken für jedes Flurstück die Angaben ein.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Fläche des Grund und Bodens.
Tragen Sie bitte die zum Flurstück gehörende Fläche des Grund und Bodens ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird.
Wählen Sie bitte die zutreffende Nummer aus der Liste der Grundsteuerbefreiungen.
Dies ist die Summe der gesamten Fläche(n) aller angegebenen Flurstücke. Der "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil" ist hierbei nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Fläche des Flurstücks 11.000 m²
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler, Nenner 1 / 2
Als Gesamtsumme der Flurstücksfläche(n) werden 11.000 m² ausgewiesen.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehören 5.500 m². Vom Finanzamt werden 5.500 m² berücksichtigt.
Dies ist die Summe der gesamten Fläche(n) aller angegebenen Flurstücke. Der "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil" ist hierbei nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Fläche des Flurstücks 11.000 m²
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler, Nenner 1 / 2
Als Summe der Flurstücksfläche(n) werden 11.000 m² ausgewiesen.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehören 5.500 m². Vom Finanzamt werden 5.500 m² berücksichtigt.
Mit einem Klick auf "+Flurstücksbezogene Daten hinzufügen“ können Sie zu jedem Flurstück, das zu Ihrem Grundstück gehört, die notwendigen Angaben machen.
Sofern für Ihre wirtschaftliche Einheit zwei unterschiedliche zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteile auf zwei Grundbuchblättern für dasselbe Flurstück vorliegen, tragen Sie diese bitte getrennt ein.
Beispiel:
Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz befinden sich auf ein und demselben Flurstück (amtliche Fläche 12.000 m²). Es liegen jedoch dafür zwei getrennte Grundbuchblätter mit jeweils einem eigenen Miteigentumsanteil vor. Tragen Sie bitte die Fläche des Flurstücks bei beiden Einträgen mit 12.000 m² ein und geben Sie jeweils das dazugehörige Grundbuchblatt (sofern vorhanden) und den entsprechenden Miteigentumsanteil unter „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil“ an. Vom Finanzamt werden nur die jeweils zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Anteile des Flurstücks berücksichtigt.
Beträgt der zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil an der Summe aller Flurstücksflächen mehr als 10.000 m², geben Sie hier bitte die gesamte Fläche an, die bebaut oder befestigt ist.
Eine Fläche wird nach der Eingliederung der DIN 277 als bebaut klassifiziert.
Demnach gilt als bebaut jeder Teil der Grundstücksfläche, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist. Dabei bleiben Flächen von Baukonstruktionen wie Kellerlichtschächten, Dachüberständen, Vordächern, Sonnenschutzkonstruktionen sowie nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundene Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen und Außenrampen) unberücksichtigt.
Als befestigt gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder unter erschwerten Bedingungen versickern oder vom Boden aufgenommen werden kann. Darunter fallen beispielsweise Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze und Gleisanlagen, deren Grundstücksflächen insbesondere mit Asphaltdeckschichten, Betondecken, bituminösen Decken, Plattenbelägen, Pflasterungen (auch Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Basaltpflaster), Rasengittersteinen oder wassergebundenen Decken (aus Kies, Splitt, Schotter, Schlacke, o. ä.) bedeckt sind.
Liegt ein bebautes Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein bebautes Erbbaurecht vor, machen Sie bitte hier Ihre Angaben zu den Gebäuden und Gebäudeteilen. Falls Sie Eigentümer eines Grund und Bodens mit fremdem Gebäude sind, müssen Sie keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen machen.
Zur Eingabe klicken Sie bitte auf "+ Gebäude / Gebäudeteil hinzufügen“.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Ein Gebäude ist benutzbar, wenn es bezugsfertig ist und somit den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern die bestimmungsgemäße Nutzung nach objektiven Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Eine Bauabnahme ist nicht notwendig.
Ein Grundstück gilt auch als bebaut, wenn sich darauf Gebäudeflächen für Zwecke des Zivilschutzes befinden. Lesen Sie gegebenenfalls bitte die Ausführungen zu „Zivilschutz“.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihr/e Gebäude/Gebäudeteile (z. B. Einfamilienhaus, Wohnung Nr. 3, Wintergarten, Arztpraxis).
Die Wohnfläche (Umfang und Ermittlung) ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. Sie können die Wohnfläche in der Regel den Bauunterlagen, dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung entnehmen. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese für die Berechnung verwendet werden.
Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche eines Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche.
Entsprechen die Grundflächen von Räumen nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zur Nutzung, gehören diese nicht zur Wohnfläche, es sei denn, sie werden tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt.
Zubehörräume
Die Grundflächen von zur Wohnung gehörenden Zubehörräumen, die innerhalb des Wohngebäudes aber außerhalb des Wohnbereichs liegen, insbesondere Räume im Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen, brauchen Sie nicht in der Erklärung einzutragen.
Zubehörräume sind unter anderem:
- Kellerräume,
- Waschküchen und Trockenräume,
- Bodenräume und
- Heizungsräume.
Dagegen sind Flure, Abstellräume und Hauswirtschaftsräume der Wohnfläche zuzurechnen, wenn sie innerhalb des Wohnbereichs liegen.
Abrundung
Es ist die auf volle Quadratmeter abgerundete Wohnfläche einzutragen.
Berechnungsregeln im Einzelnen:
Liegen keine Unterlagen über den Umfang der Wohnfläche vor, können Sie diese in der Regel auch selbst ausmessen. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen (in der Regel von Wand zu Wand) zu ermitteln.
Bei der Ermittlung sind die Flächen einzubeziehen von fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Bade- oder Duschwannen, Einbaumöbeln und nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
Nicht einzubeziehen sind die Flächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen und Treppen mit über drei Stufen und deren Treppenabsätze.
Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von
- mindestens 2 Metern sind vollständig,
- mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte und
- weniger als 1 Meter sind nicht anzurechnen.
Sind die Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume nicht beheizbar, sind sie nur zur Hälfte anzusetzen.
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind zu einem Viertel anzusetzen.
Nicht mehr zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen
Werden Gebäudeflächen nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, wird eine solche Nutzung so lange weiter unterstellt, bis eine Nutzung zu anderen Zwecken erfolgt.
Kurzfristige Beherbergung
Nicht zu den Wohnzwecken zählt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (z. B. Hotels, Ferienwohnungen und Vermietung z.B. über Airbnb u.ä.). Diese Räume sind den Nutzflächen zuzuordnen.
Nebengebäude
Nebengebäude mit einer Gebäudefläche von weniger als 30 m² (z. B. Schuppen und Gartenhaus) bleiben unberücksichtigt, wenn sie in räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen (§ 3 Abs. 3 NGrStG). Die über 30 m² hinausgehende Fläche ist als Nutzfläche einzutragen. Fehlt ein räumlicher Zusammenhang der Nebengebäude zur Wohnnutzung, tragen Sie bitte die gesamte Fläche der Nebengebäude als Nutzfläche ein. Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Informationen zu Freibeträgen für Garagen und Nebengebäude.
Werden Flächen nicht zur Wohnnutzung verwendet, ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich.
DIN 277
Die Nutzfläche ist vorrangig nach der DIN 277 zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich die DIN 277-1: 2005-02 anzuwenden. Bei Bauten ab dem Kalenderjahr 2016 kann aber auch die Nutzungsfläche nach der DIN 277-1: 2016-01, bei Bauten ab August 2021 die Nutzungsfläche nach der DIN 277:2021-08 herangezogen werden.
Nutzflächen aus vorhandenen Unterlagen
Bei vermieteten Gebäuden kann die Nutzfläche in der Regel dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung entnommen werden. Auch in den Bauunterlagen befindet sich regelmäßig eine Nutzflächenberechnung.
Es ist die auf volle Quadratmeter abgerundete Nutzfläche einzutragen.
Berechnungsregeln im Einzelnen:
Zur Nutzfläche gehören beispielsweise die Flächen von:
- Verkaufsräumen
- Büroräumen,
- Besprechungsräumen,
- Teeküchen,
- Werkhallen,
- Laboren,
- Lagerhallen,
- EDV-Serverräumen,
- Archiven/Registraturen,
- Räumen für medizinische Untersuchungen/Behandlungen,
- Ausstellungsräumen,
- Bühnenräumen,
- Sporträumen,
- Sanitärräumen,
- Umkleideräumen,
- Abstellräumen,
- Balkonen, Terrassen und Loggien.
Die Nutzfläche umfasst nicht die
- Konstruktions-Grundfläche (z. B. Wände, Pfeiler),
- Technische Funktionsflächen (z. B. Lagerflächen für Brennstoffe) oder
- Verkehrsflächen (z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen).
Wäre eine Ermittlung der Nutzfläche nach der DIN 277 mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, darf die Nutzfläche z. B. auch aus den Kubikmetern für den umbauten Raum eines Gebäudes errechnet oder anhand der Brutto-Grundfläche/Wohnfläche abgeleitet werden.
Garagen-/Tiefgaragen-/Stellplätze
Gebäudeflächen von (Tief-)Garagen- und Stellplätzen bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m² außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass sie in einem räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind. Eine rechtliche Zuordnung liegt bei einer dinglichen Verknüpfung zwischen Wohnfläche und Garagenfläche vor. In diesen Fällen ist in der Regel eine wirtschaftliche Einheit gegeben (z.B. Einfamilienhaus mit Garage, Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz). Eine rechtliche Zuordnung im Sinne dieses Gesetzes kann auch bei einer lediglich vertraglichen Verknüpfung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der Garagenfläche im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnfläche von demselben Überlassenden erfolgt. Der Freibetrag von 50 m2 bezieht sich auf jede einzelne Zuordnung, sodass für jede Wohnung einer wirtschaftlichen Einheit bis zu 50 m2 Garagenfläche unberücksichtigt bleiben kann. Stellplätze im Freien und Carports gehören nicht zu der Gebäudefläche und sind nicht einzutragen. Der Garagenfreibetrag gilt auch für solche Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden (§ 3 Abs. 2 NGrStG). Nur die über 50 m² hinausgehende Fläche ist als Nutzfläche einzutragen. Fehlt ein räumlicher Zusammenhang mit der Wohnnutzung, tragen Sie bitte die gesamte Garagenfläche als Nutzfläche ein. Bitte beachten Sie auch die untenstehenden Informationen zu Freibeträgen für Garagen und Nebengebäuden.
Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung (z. B. angebaute oder freistehende Garage auf dem Grundstück, Tiefgarage im Mietshaus) stehen, bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen bis zu einer Fläche von 50 m² (Freibetrag) außer Ansatz.
Nebengebäude, die in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, bleiben bis zu einer Fläche von 30 m² (Freibetrag) bei der Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen außer Ansatz. Ein Nebengebäude kann beispielsweise eine Scheune oder ein Gartenhaus sein.
Hinweis: Der jeweilige Freibetrag wird nicht automationsunterstützt abgezogen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Ermittlung Ihrer Flächen.
Beispiel 1: Garage (55 m²) abzüglich Freibetrag (50 m²) = zu berücksichtigende Fläche (5 m²) -> Es sind 5 m² im Feld Nutzfläche unter der Bezeichnung Garage einzutragen.
Beispiel 2: Gartenhaus (25 m²) abzüglich Freibetrag (30 m²) = zu berücksichtigende Fläche (0 m²) -> Eine Eintragung entfällt.
Wird nicht das gesamte Gebäude, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet, füllen Sie bitte die folgenden Zeilen aus.
Hinweis für bebaute Grundstücke, wenn eine Steuerbefreiung nur für einen Teil des Grund und Bodens vorliegt:
Geben Sie in diesem Fall bitte im Hauptvordruck auf der Teilseite "5 - Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung" die Größe der steuerbefreiten Fläche und den Grund der Befreiung an (zum Beispiel "öffentlicher Verkehrsweg" oder "Deich").
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihr Gebäude bzw. Ihren Gebäudeteil.
Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbefreite Zwecke genutzt wird (§ 5 Abs. 2 GrStG). Ausnahmen hiervon sind abschließend in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 GrStG geregelt. Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die zusammen das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein und eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Zudem benötigen sie einen selbstständigen Zugang und die für das Führen eines Haushalts erforderlichen Nebenräumen (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche soll mindestens 20 m² betragen.
Tragen Sie bitte die Nutzfläche ein, die für steuerbefreite Zwecke benutzt wird.
Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil der steuerpflichtigen Gebäude/Gebäudeteile vor, füllen Sie bitte die folgenden Zeilen aus. Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl nur für einen Teil und zusätzlich die Voraussetzungen für eine weitere Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle Gebäude/Gebäudeteile vorliegen.
Tragen Sie bitte folgende Angaben zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil ein:
- die lfd. Nummer des Gebäudes/Gebäudeteils aus Vordruck NiGrSt 2,
- die Bezeichnung bzw. die Verwendungsweise,
- die ermäßigte Wohn- bzw. Nutzfläche und
- die Nummer der Ermäßigung.
Steuerfreie Gebäude bzw. Gebäudeteile, die auch die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl erfüllen, sind nicht einzutragen.
Verwenden Sie bitte aussagekräftige Bezeichnungen für Ihre Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Tragen Sie bitte die Wohnfläche ein, die die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl erfüllt.
Tragen Sie bitte die Nutzfläche ein, die die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl erfüllt.
Flächen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Nutz- bzw. Wohnfläche unberücksichtigt. Das Grundstück gilt dennoch als bebaut. Die Flächen sind nicht bei den Wohn- und Nutzflächen, sondern nur hier einzutragen.
Als Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines im Teileigentum stehenden Grundstücks müssen Sie hier Angaben machen, wenn das Wohnungs- oder Teileigentum neu entstanden ist.
Wohnungs- und Teileigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs und dessen Eintragung. Für die Grundsteuer gilt das Wohnungs- oder Teileigentum bereits dann als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet ist und die Anlegung des Grundbuchs beantragt werden kann. Ist das Wohnungs- und Teileigentum am Feststellungszeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen aber die Teilungserklärung bereits beurkundet worden, tragen Sie bitte hier das Datum ein, an dem der Antrag beim Grundbuchamt eingereicht wurde.
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der dazugehörende Grund und Boden dem Eigentümer des Grund und Bodens und das Gebäude dem (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
Das Erbbaurecht ist das Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks eines anderen Eigentümers (des Erbbauverpflichteten) ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.
Der Eigentümer
- des Erbbaurechts wird als Erbbauberechtigter,
- des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) wird als Erbbauverpflichteter
bezeichnet.
Als Erbbauberechtigter müssen Sie die Grundsteuererklärung mit Anlagen unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten abgeben.
Haben Sie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet, geben Sie bitte die Grundsteuererklärung mit Anlagen nur für das Gebäude ab und kreuzen Sie bitte das Feld in Zeile 38 an. In diesem Fall müssen Sie keine Angaben zum Grund und Boden machen.
Haben Sie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden auf einem Erbbaurecht errichtet, füllen Sie bitte zusätzlich zu Zeile 38 auch Zeile 40 aus und kreuzen Sie jeweils die Felder an.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein fremdes Gebäude errichtet worden ist, geben Sie bitte für den Grund und Boden eine Grundsteuererklärung mit Anlagen ab.
Kreuzen Sie in diesem Fall bitte das Feld in der Zeile 39 an und tragen Sie in den Zeilen 41 bis 47 den Namen und die Anschrift des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes ein.
Sie müssen in diesem Fall keine Angaben zu Gebäuden bzw. Gebäudeteilen machen. Bei mehreren wirtschaftlichen Eigentümern reicht die Angabe des Namens und der Anschrift eines der Gebäudeeigentümer.
Als Erbbauberechtigter müssen Sie die Grundsteuererklärung mit Anlagen unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten abgeben.
Bitte kreuzen Sie in diesem Fall das Feld in der Zeile 41 an und tragen in den Zeilen 41 bis 47 bitte den Namen und die Anschrift des Erbbauverpflichteten ein.
Anlage (NiGrSt 3)
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
aktive Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe
einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (auch verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt).
Nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:
Wohngebäude
nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden
nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile.
Diese Flächen und Gebäude gehören zum Grundvermögen. Füllen Sie für diese bitte eine gesonderte Grundsteuererklärung (NiGrSt 1) mit Anlagen aus.
Welche Eintragungen muss ich vornehmen? Bitte tragen Sie alle Eigentumsflächen (auch Teilflächen) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die Ihnen bzw. einer Personengemeinschaft (z. B. Eheleute, Lebenspartnerschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gehören, in die Anlage Land- und Forstwirtschaft (NiGrSt 3) ein und geben Sie ihre Art der Nutzung an.
Füllen Sie bitte alle Felder, die für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Frage kommen, vollständig aus. Verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen, soweit es erforderlich ist. Bitte reichen Sie Belege nur auf Anforderung des Finanzamts ein. Runden Sie bitte maßgebliche Flächen von Grund und Boden und Gebäuden zu Ihren Gunsten auf volle Quadratmeter nach unten ab.
Tragen Sie bitte die Nummer der Befreiung ein, wenn Ihr Grundbesitz vollständig von der Grundsteuer befreit ist.
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 – Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (NiGrSt 1) das Feld 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zum Grund der Befreiung unter Angaben der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Tragen Sie bitte die Nummer der Steuerbefreiung für die überwiegende Nutzungsart ein, wenn das Grundstück teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird, eine räumliche Abgrenzung aber nicht möglich ist, z.B. bei einer Mehrzweckhalle. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbefreiten Zwecken überwiegt.
Tragen Sie bitte die Katasterangaben zu jedem Ihrer Flurstücke ein:
den Namen der Gemarkung, in welcher das Flurstück liegt,
die Flur,
das Flurstück (Zähler/Nenner) und
die amtliche Flächengröße.
Informationen zu den Flurstücken, die beim Finanzamt bekannt sind, sind in dem Informationsschreiben enthalten, das Sie vor dem 1. Juli 2022 von Ihrem Finanzamt bekommen haben. Bitte geben Sie dieses Informationsschreiben gegebenenfalls an denjenigen weiter, den Sie mit der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung beauftragt haben. Bitte gleichen Sie diese Informationen mit den tatsächlichen Verhältnissen ab. Entscheidend für die Eintragung in die Steuererklärung sind die tatsächlichen Verhältnisse am Feststellungszeitpunkt. Katasterangaben finden Sie auch auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, aus dem Grundbuch oder in Ihrem Notarvertrag. Daten werden Ihnen auch im Internet in der Internet-Anwendung "Grundsteuer-Viewer“ kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Die Gemarkung bezeichnet das Gebiet einer Gemeinde, in dem sich das Flurstück befindet. Bitte wählen Sie die Gemarkung aus der Liste aus
Die Gemarkungsnummer wird aus den Angaben zu Gemeinde und Gemarkung automatisch ermittelt.
Die jeweilige Gemarkung ist in Flure untergliedert. In jeder Gemarkung gibt es für jede Flur eine eindeutige Nummer, die hier abgefragt wird.
Für Flurstücke außerhalb Niedersachsens sind nicht in jeder Gemarkung Flure vorhanden. Falls keine Flure vorhanden sind, lassen Sie dieses Feld leer.
Tragen Sie bitte bei Flurstück die Flurstücksnummer mit Zähler und Nenner in die jeweiligen Felder ein.
Nicht jede Flurstücksnummer hat auch einen Nenner (Unterflurnummer). Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld „Flurstück: Nenner“ frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.
Flächengrößen (amtliche Fläche, Fläche der Nutzung und Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude) tragen Sie bitte immer in vollen Quadratmetern ein. Sie können dabei auf volle Quadratmeter nach unten abrunden. Für den Fall, dass Sie Miteigentümer eines Flurstücks sind, oder ein Teil des Flurstücks zum Grundvermögen gehört, tragen Sie bitte trotzdem im Feld „amtliche Fläche“ 100 % der amtlichen Fläche ein. Beachten Sie in diesen Fällen bitte die Erläuterungen zu „Fläche der Nutzung“ in dieser Anleitung.
Tragen Sie bitte folgende Angaben zu den jeweiligen Teilflächen Ihres Flurstücks ein:
die Nutzung,
die Fläche der Nutzung,
die Ertragsmesszahl,
die Bruttogrundfläche bestimmter Wirtschaftsgebäude und
die Durchflussmenge in l/s.
Ihr Flurstück kann je nach unterschiedlichen Nutzungen in mehrere Teilflächen aufgeteilt sein. Füllen Sie bitte für jede Teilfläche jeweils eine Zeile aus.
Landwirtschaftliche Nutzung [1]
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Forstwirtschaftliche Nutzung [2]
Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).Zur Holzbodenfläche zählen:
bestockte Flächen
Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt
vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.).
Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]
Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorliegen. Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben. Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
FFH-Gebiete
Wasserschutzgebiete
Windkraftanlagengebiete
Zonen II und III der Nationalparke
Weinbauliche Nutzung [4]
Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen. Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
die im Ertrag stehenden Rebanlagen
die vorübergehend nicht bestockten Flächen
die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder
Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle [28] zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle [28]).Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an (siehe Erläuterungen zur Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]).
Gärtnerische Nutzung
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
zum Anbau von Gemüse
zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen
zum Anbau von Obst
zum Anbau von Baumschulerzeugnissen
Die o. g. Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
Gewächshäuser (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)
Folientunnel (begehbar)
andere Kulturräume (z. B. Treibräume)
Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Gemüsebau im Freiland [5] und unter Glas oder Kunststoffen [6]
Zu der Nutzung Gemüsebau (im Freiland [5]; unter Glas oder Kunststoffen [6]) zählen der Anbau von:
Gemüse
Tee
Gewürz- und Heilkräutern
Zuckermais
bzw. die Vermehrung von Gemüsesamen. Wählen Sie bitte landwirtschaftliche Nutzung [1] aus, wenn aus den Flächen abwechselnd landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und für diese Flächen keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
Blumen- und Zierpflanzenbau im Freiland [7] und unter Glas oder Kunststoffen [8]
Zu der Nutzung Blumen- und Zierpflanzenbau (im Freiland [7]; unter Glas oder Kunststoffen [8]) zählen Flächen, die in folgender Weise genutzt werden:
Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. (Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.)
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen [11] bzw. [12] aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Obstbau im Freiland [9] und unter Glas oder Kunststoffen [10]
Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland [9]; unter Glas oder Kunststoffen [10]) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren. Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
Baumschulen im Freiland [11] und unter Glas oder Kunststoffen [12]
Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland [11]; unter Glas oder Kunststoffen [12]) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen. Zum Anbau von Baumschulerzeugnissen gehören die Anzucht von:
Nadel- und Laubgehölzen
Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
übrigen Baumschulgehölzen
Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13]
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung. Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Gartenlaube größer 30 m² [14]
Zu der Nutzung Gartenlaube größer 30 m² [14] zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13].
Hopfen [15]
Zu der Nutzung Hopfen zählen folgende Hopfenanbauflächen:
Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugeordnet.
Spargel [16]
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft [17] – [20]
Zu der Nutzung der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft oder der Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören ungenutzte und genutzte Wasserflächen. Bei der Nutzung wird zwischen stehenden bzw. fließenden Gewässern und der Nutzungsintensität der Gewässer unterschieden. Dies erfolgt bei den stehenden Gewässern nach der Fangmenge Fischertrag in Kilogramm zu Wasserfläche in Ar (kg/Ar) und bei den Fließgewässern nach der Durchflussmenge Liter/Sekunde (l/s).Zur Binnenfischerei zählt die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. Für die Bewertung ist es unerheblich, ob dem Inhaber des Fischereibetriebs das Recht zur Ausübung der Fischerei als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht, ob er den Fischereibetrieb aufgrund eines selbständigen besonderen Rechts oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung ausübt.
· Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar) [17]
Zu der Nutzung Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung zählen stehende und fließende Gewässer, die keiner oder nur extensiver Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht mit einem Fischertrag von weniger als 1 kg/Ar dienen. Hierzu zählt auch die Binnenfischerei.
· Wasserflächen bei stehenden Gewässern mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18]; größer 4 kg/Ar [19]
Bei der intensiven Nutzung von Wasserflächen bei stehenden Gewässern für Zwecke der Binnenfischerei, der Teichwirtschaft und der Fischzucht wird zwischen der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar [18] und der Nutzung Wasserflächen mit Fischertrag größer 4 kg/Ar [19] unterschieden.
· Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag [20]
Zu der Nutzung Wasserflächen bei fließenden Gewässern mit Fischertrag zählen alle Gewässer und Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die ständig mit Frischwasser versorgt werden. Dazu zählen insbesondere (Kalt-)Wasserteiche für die Forellen- und Salmonidenzucht und Indooranlagen mit Wasseraufbereitung. Tragen Sie bitte zusätzlich die Durchflussmenge in l/s ein. (Weitere Erläuterungen zur Durchflussmenge mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Durchflussmenge in l/s.)
Saatzucht [21]
Zu der Nutzung Saatzucht zählen alle Flächen zur Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut für die Erzeugung von Kulturpflanzen zählen:
Samen
Pflanzgut
Pflanzenteile
Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Saatgut von Nutzpflanzen und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Saatzucht nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Weihnachtsbaumkulturen [22]
Zu der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen zählen:
Flächen zum Anbau von Weihnachtsbäumen
Lagerplätze und Fahrschneisen
Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.
Kurzumtriebsplantagen [23]
Zu der Nutzung Kurzumtriebsplantagen zählen alle Flächen zum Anbau schnell wachsender Baumarten im Kurzumtrieb. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung von Schwachholz im zwei- bis zwanzigjährigen Umtrieb, welches vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz verwendet wird. Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. Soweit sich die Kurzumtriebsplantage nur auf einer Teilfläche eines Flurstücks befindet, tragen Sie die anteilige EMZ für diese Teilfläche ein. Wird nur eine Gesamt-EMZ für das Flurstück ausgewiesen, ist diese entsprechend aufzuteilen. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)
Abbauland [24]
Zu der Nutzung Abbauland zählen zum Beispiel folgende Flächen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden:
Sandgruben
Kiesgruben
Steinbrüche
Geringstland [25]
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
Heideflächen
Moorflächen
ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt
Unland [26]
Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Windenergie [27]
Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transformatorhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.
Hofstelle [28]
Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen. Dazu zählen:
die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)
die Hofflächen
die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.
Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]
Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).Es wird unterschieden zwischen:
Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* [34]
*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht. Hinweis: Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung“, wenn Sie als Nutzung Wirtschaftsgebäude [29]–[34] ausgewählt haben, sondern tragen Sie die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes in die Spalte „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude“ ein. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes als Nutzung Hofstelle [28] anzugeben. Hierbei machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen. (Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.)
Tragen Sie bitte die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein.
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29] bis [34] ist bei der Fläche der Nutzung keine Angabe vorzunehmen; siehe Erläuterungen zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.
Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist das Ergebnis der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) für Ihr Flurstück bzw. für dessen Teilfläche. Sie finden die Ertragsmesszahl in Ihrem Katasterauszug. Soweit die Daten beim Finanzamt bekannt sind, sind sie in dem Informationsschreiben enthalten, das Sie vor dem 1. Juli 2022 von Ihrem Finanzamt bekommen haben.
Bitte geben Sie die EMZ nur an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Landwirtschaftliche Nutzung [1]
- Saatzucht [21]
- Kurzumtriebsplantagen [23]
Liegt für das Flurstück keine Ertragsmesszahl vor, wie z. B. bei Flurbereinigungsverfahren oder Rekultivierungsflächen, tragen Sie bitte als Ertragsmesszahl „0“ ein.
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Bauwerks einschließlich der Außenmauern. Hierzu zählen grundsätzlich auch Keller und nutzbare Dachgeschossebenen. Diese schließen die Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen, ein. Bei Bauwerken, die nur ein Erdgeschoss aufweisen, entspricht die Bruttogrundfläche der bebauten Fläche.
Zu der Bruttogrundfläche gehören z. B. nicht:
- Flächen von Spitzböden
- Flächen von Kriechkellern
- Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen
- Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (z. B. über abgehängten Decken)
Bitte geben Sie die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude an, wenn Sie eine der folgenden Nutzungen ausgewählt haben:
- Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]
- Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]
- Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]
- Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]
- Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]
- Wirtschaftsgebäude der sonstigen Nebenbetriebe [34]
Wichtig: Eine Angabe zur „Fläche der Nutzung“ entfällt für die Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29 bis 34].
Hinweis: Bei Auswahl der Nutzungen Wirtschaftsgebäude [29 bis 34] ist zusätzlich die Grundfläche des Gebäudes als Nutzung Hofstelle [28] zu erfassen. Tragen Sie bitte hierfür die Grundfläche unter Auswahl der Nutzung Hofstelle [28] in die Spalte 2 „Fläche der Nutzung“ ein. Machen Sie bitte hier keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen.
Bitte geben Sie die Durchflussmenge in Liter/Sekunde (l/s) an, wenn Sie als Nutzung Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag [20] auswählen. Bitte tragen Sie die Durchflussmenge l/s des Frischwassers der Gesamtanlage ein. Bei Anlagen über mehrere Flurstücke tragen Sie bitte eine „0“ ein, wenn die Angabe zur Durchflussmenge bei einem anderen betreffenden Flurstück vorgenommen wurde.
Wird nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbefreite Zwecke verwendet, geben Sie hier für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes die Nummer der Befreiung ein und geben Sie den Umfang der befreiten Fläche an.
Hinweis: Liegt eine andere Grundsteuerbefreiung als die hier genannten vor, wählen Sie bitte trotzdem eine der Auswahlmöglichkeiten 16 bis 18 aus und wählen Sie in diesem Fall bitte unter „5 – Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung“ im Hauptvordruck (NiGrSt 1) das Feld 59 aus und machen im darunterliegenden Freitextfeld Angaben zur Größe der steuerfreien Fläche und zum Grund der Befreiung unter Angaben der Vorschrift des Grundsteuergesetzes.
Anlage (NiGrSt 3A)
Wenn Sie im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Tiere erzeugen bzw. halten, fügen Sie bitte der Grundsteuererklärung (NiGrSt 1) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (NiGrSt 3) die Anlage Tierbestand (NiGrSt 3A) bei.
Füllen Sie bitte alle Felder, die für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Frage kommen, vollständig aus. Verwenden Sie bitte aussagekräftige Abkürzungen, soweit es erforderlich ist. Bitte reichen Sie Belege nur auf Anforderung des Finanzamts ein.
Bitte tragen Sie alle von Ihnen erzeugten und gehaltenen Tiere in Stückzahl gemeindeübergreifend in die Anlage Tierbestand (NiGrSt 3A) ein. Die Umrechnung der angegebenen Tiere in Vieheinheiten (VE), die für die Bewertung nötig ist, wird entsprechend der Anlage 34 zu § 241 Abs. 5 BewG automatisch von Ihrem Finanzamt vorgenommen.
Zu Zeilen 3 bis 6
Geben Sie bitte die Größe der landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen sowie die Größe der verpachteten und zugepachteten Flächen jeweils in vollen Quadratmetern an. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wird grundsätzlich nur auf Ihre Eigentumsflächen abgestellt. Bei der Prüfung, ob ein Zuschlag für verstärkte Tierhaltung anzusetzen ist, wird davon abweichend auf die selbstbewirtschaftete Fläche abgestellt.
Zu der maßgeblichen Fläche für die Bewertung der Tierhaltung zählen
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Sondernutzungen Hopfen und Spargel.
Geben Sie bitte den Durchschnittsbestand der von Ihnen gehaltenen Tiere in Stück der letzten drei Wirtschaftsjahre an. Der durchschnittliche Bestand ist in der Regel ein Dreizehntel der Summe aus dem Anfangsbestand des Wirtschaftsjahres und den zwölf Monatsendbeständen. Bei Tieren, die kürzer als ein Jahr gehalten werden (z. B. Fresser), können Sie den Durchschnittsbestand wie folgt berechnen:
Zahl der erzeugten Tiere multipliziert mit der Haltungsdauer in Wochen geteilt durch 52.
Starterkälber und Fresser sind Jungtiere in der Aufzuchtphase und somit vor Beginn der eigentlichen Mast noch nicht den Masttieren zuzurechnen. Die Vormastphase bei Starterkälbern und Fressern dauert bei der Stallmast (Intensivmast) etwa fünf bis sechs Monate, bei der Weidemast (Extensivmast) etwa zwölf Monate.
Tragen Sie bitte in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als ein Jahr beträgt.
Geben Sie bitte in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer ein Jahr und länger beträgt.
Bei den hier zu erfassenden Jungzuchtschweinen handelt es sich in der Regel um selbsterzeugte oder zugekaufte Jungeber und tragende Jungsauen.
Zu Zeilen 29 bis 47
Geben Sie bitte die erzeugten Tiere in Stück an, die im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre verkauft oder verbraucht wurden.
Hierzu zählen auch Mastputen aus zugekauften Putenküken.
Geben Sie bitte in Zeile 40 die Zahl der erzeugten Tiere an, wenn die Mastdauer ein Jahr und länger beträgt.
Tragen Sie bitte in Zeile 20 die Masttiere mit dem Durchschnittsbestand ein, wenn die der Aufzuchtphase folgende eigentliche Mast weniger als ein Jahr beträgt.
Hierzu zählen neben den Jungebern insbesondere nichttragende Jungsauen (Zuchtläufer), die verkauft oder zur Ergänzung des eigenen Bestands verwendet werden.