Hilfe
Anleitung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (bei Altersvorsorgevermögenfonds: in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG)
Hauptvordruck
In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Absatz 3 InvStG (Entstehung eines Rumpfgeschäftsjahres durch den Wegfall der Voraussetzungen zur Behandlung als Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds) ist als Ende des Geschäftsjahres das Ende des Rumpfgeschäftsjahres einzutragen.
Die Angaben zu der aus dem Wegfall der Voraussetzungen zur Behandlung als Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds resultierenden Veräußerung der Anteile (§ 52 Absatz 2 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Absatz 3) InvStG) sind auf der Anlage FB, Teilseite "Ausschüttung/Thesaurierung/Veräußerung" in den Zeilen 138 bis 144 einzutragen.
Endet das Geschäftsjahr mit dem Wegfall der Voraussetzungen zur Behandlung als Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds, gelten hinsichtlich der Befüllung der Zeilen 18 ff. die folgenden Besonderheiten:
- In Zeile 18 ist anzugeben, dass für das Geschäftsjahr innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres keine Ausschüttung beschlossen und vorgenommen wurde.
- In den Zeilen 19 bis 23 sind keine Eintragungen vorzunehmen.
- In Zeile 24 ist als Anzahl der ausgegebenen Anteile zum Ende des Geschäftsjahres die Anzahl der nach § 52 Absatz 2 InvStG als veräußert geltenden Anteile anzugeben.
- In Zeile 25 ist anzugeben, dass Anleger im Geschäftsjahr Spezial-Investmentanteile veräußert haben.
- In Zeile 26 ist ebenfalls keine Eintragung vorzunehmen.
Ausschüttungen, für die ein Ausschüttungsbeschluss bis zum Ablauf des Tages der fiktiven Auflösung gefasst wurde (vgl. Rz. 52.4 bzw. 52.15 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527, in der für das Geschäftsjahr der Feststellung gültigen Fassung), sind in der Feststellungserklärung als Zwischenausschüttungen zu erklären.
Wenn das Geschäftsjahr mit der Verschmelzung des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds endet, ist in Zeile 4 anzugeben, ob es sich bei dieser Verschmelzung um eine steuerneutrale Verschmelzung nach § 54 in Verbindung mit § 23 InvStG handelt.
Handelt es sich nicht um eine steuerneutrale Verschmelzung nach § 54 in Verbindung mit § 23 InvStG, dann gelten hinsichtlich der Befüllung der Zeilen 18 ff. die in Kuller 2 zu Zeile 3 dargestellten Besonderheiten entsprechend.
In Zeile 13 ist anzugeben, ob die Absetzungsbeträge auf Basis einer objektbezogenen Betrachtung oder auf Grundlage einer ertragskategoriebezogenen Gesamtbetrachtung ermittelt
werden. Sofern der Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds von der Möglichkeit der ertragskategoriebezogenen Gesamtbetrachtung Gebrauch macht, ist er dauerhaft daran gebunden.
Für den Fall, dass hinsichtlich der Ermittlung der Absetzungsbeträge bislang noch keine Entscheidung zu treffen war (zum Beispiel bei einem Wertpapierfonds), ist das entsprechend einzutragen.
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 enden, wird es nicht beanstandet, wenn zur Ermittlung der Absetzungsbeträge eine von der objektbezogenen Betrachtung und der ertragskategoriebezogenen Gesamtbetrachtung abweichende, aber in sich folgerichtig umgesetzte und nicht willkürliche Methode angewendet wird. Zur Ermittlung der Absetzungsbeträge siehe auch Tz. 35.4 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527, in der für das Geschäftsjahr der Feststellung gültigen Fassung.
Der Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds hat bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn und Fonds-Teilfreistellungsgewinn (im Folgenden kurz: Fonds-Gewinne) zu ermitteln und dem Anleger bekannt zu machen.
Erfolgen die Ermittlung und Bekanntmachung eines Fonds-Gewinns für alle Anleger, ist das in der den jeweiligen Fonds-Gewinn betreffenden Zeile einzutragen.
Erfolgen die Ermittlung und Bekanntmachung eines Fonds-Gewinns nicht für alle Anleger, ist das in der den jeweiligen Fonds-Gewinn betreffenden Zeile einzutragen und für diesen Fonds-Gewinn in den Anlagen FB aller Anleger anlegerindividuell anzugeben, ob der Fondsgewinn für den jeweiligen Anleger ermittelt und bekannt gemacht wurde oder nicht (siehe Zeile 16 bis 18 der Anlage FB).
Bei Abgabe der Erklärung in Papierform sind weitere Beteiligungen an Personengesellschaften und / oder Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds auf einem gesonderten Blatt nach dem im Vordruck vorgegebenen Schema zu erklären.
Bei Abgabe der Erklärung in Papierform sind weitere grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf einem gesonderten Blatt nach dem im Vordruck vorgegebenen Schema zu erklären.
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20
Anlage FB - Feststellungsbeteiligter
Die erstmalige Nummer des Anlegers ist beizubehalten und darf auch nach Ausscheiden des Anlegers nicht neu vergeben werden. Die einmalig und fortlaufend frei zu vergebende Nummer sollte mit „1“ beginnen.
Die bisherige Steuernummer des Anlegers ist nur in Fällen der Neuvergabe einer Steuernummer (zum Beispiel bei einem Zuständigkeitswechsel) einmalig in der ersten Feststellungserklärung anzugeben, die der Neuvergabe der Steuernummer folgt. Wird nach Neuvergabe einer Steuernummer eine berichtigte Feststellungserklärung abgegeben, die eine vor Neuvergabe der Steuernummer eingereichte Feststellungserklärung berichtigt, ist in dieser berichtigten Feststellungserklärung ebenfalls die bisherige Steuernummer des Anlegers anzugeben.
Eine optierte Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 KStG ist der Anlegerart "Körperschaft" zuzuordnen.
Die Zeilen 19 bis 79 sind im Rahmen der Feststellungsklärung nur einmal für das Geschäftsjahr auszufüllen.
Die auf die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG einbehaltene Kapitalertragsteuer ist nur vollständig anrechenbar, soweit entweder die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit nach § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG oder die Voraussetzungen für eine der Rückausnahmen nach § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 InvStG erfüllt sind. Hier werden die Feststellungen getroffen, die die Voraussetzungen auf Ebene des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds betreffen.
Die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer ist immer in voller Höhe einzutragen, ungeachtet deren tatsächlicher Anrechenbarkeit nach § 31 Absatz 3 InvStG.
Die Zeile 33 ist zu befüllen, wenn es sich bei dem Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds, für den die Feststellungserklärung abgegeben wird, um einen Dach-Spezial-Investmentfonds mit wirksam ausgeübter Immobilien-Transparenzoption handelt. In allen anderen Fällen ist in Zeile 33 keine Eintragung vorzunehmen.
Die Ermittlung des Zinsertrags im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 InvStG hat nur einmalig zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Der einmalig am Ende des Geschäftsjahres ermittelte (positive) Zinsertrag ist in Zeile 34 zu übertragen und den jeweiligen Ertragsverwendungen (siehe Teilseite Ausschüttung/Thesaurierung/Veräußerung Zeile 103 der Anlage FB) im beziehungsweise für das Geschäftsjahr über die Zeile 145 der Anlage FB nachrichtlich zuzuordnen (vergleiche Hilfe zu Zeile 145 der Anlage FB).
Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich nach § 46 Absatz 2 InvStG um folgende Abzugsbeträge:
- Direktkosten,
- die nach § 40 InvStG den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,
- Zinsaufwendungen und
- negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG.
Zusätzlich ist er um die aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen unterjährig untergegangenen negativen Erträge zu kürzen.
Zu Zeile 46 und Zeile 52
Die Summe der Zurechnungsbeträge bzw. Immobilien-Zurechnungsbeträge des Geschäftsjahres beinhaltet auch die unterjährig entstandenen und aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen untergegangenen Zurechnungsbeträge bzw. Immobilien-Zurechnungsbeträge. Die unterjährig entstandenen und aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen untergegangenen Zurechnungsbeträge bzw. Immobilien Zurechnungsbeträge sind zudem in Zeile 48 bzw. Zeile 54 zu erfassen.
Zu Zeile 58, Zeile 66 und Zeile 74
Die Summe der ausschüttungsgleichen Erträge des Geschäftsjahres beinhaltet auch die aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen unterjährig als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleiche Erträge.
In den Zeilen 47, 53, 61, 69 und 77 dürfen nur im Geschäftsjahr erfolgte Bestandsminderungen (Liquiditätsabflüsse) eingetragen werden. Im Fall einer Ausschüttung (Schluss- oder Teilausschüttung) innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind zwar die ausgeschütteten Be- und Erträge bereits im Rahmen der Feststellungserklärung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erklären, für das die Ausschüttung erfolgt (siehe Zeile 150 bis 155, Zeile 173 bis 178 und 193 bis 198 der Teilseite Ausschüttung/Thesaurierung/Veräußerung auf der Anlage FB). Jedoch darf die Minderung der jeweiligen Bestände in den Zeilen 47, 53, 61, 69 und 77 erst im Zeitpunkt der Ausschüttung (tatsächlicher Abfluss auf Fondsebene) erfolgen und damit erst im Rahmen der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr, in dem die Ausschüttung tatsächlich vorgenommen wird (also in der Feststellungserklärung für das Folgejahr). Sollten die vorgenannten Bestandsminderungen in der Vergangenheit in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr, für das die Ausschüttung erfolgt ist, vorgenommen worden sein, wird es nicht beanstandet, wenn im ersten Geschäftsjahr, in dem dieser Vordruck verwendet wird, eine erneute Bestandsminderung unterbleibt und ab dem Folgejahr die Bestandsminderung wie hier dargestellt erklärt wird. Darüber hinaus kann in diesen Fällen eine Änderung der vergangenen Zeiträume unterbleiben, wenn die Bestandsminderungen dem Grunde und der Höhe nach in Summe zutreffend vorgenommen wurden.
Die Angabe hat lediglich für im Geschäftsjahr gezahlte oder periodengerecht abgegrenzte inländische und ausländische Steuern zu erfolgen, wenn diese das Ergebnis des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds gemindert haben, also in der Fondsbuchhaltung eine aufwandswirksame Erfassung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Erstattung inländischer und ausländischer Steuer. Hier ist ebenfalls auf die erfolgswirksame Berücksichtigung abzustellen. Soweit Zahlungen bzw. Erstattungen durch Auflösung bereits zuvor gebildeter Rückstellungen/Verbindlichkeiten bzw. Forderungen erfolgsneutral erfasst werden, hat ein (erneuter) Ausweis zu unterbleiben.
Bei einer Teilausschüttung sind gezahlte oder periodengerecht abgegrenzte inländische und ausländische Steuern einer Ertragskategorie/Unterkategorie auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge zu verteilen. Nur die den ausschüttungsgleichen Erträgen dieser Ertragskategorie/Unterkategorie zugeordneten Steuern mindern den Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge (Zeile 59, Zeile 67 und Zeile 75). Maßgeblich für die Verteilung und somit für die Höhe der Bestandsminderung
sind stets die tatsächlichen Gegebenheiten.
Beispiel zur Bestandsminderung um die den ausschüttungsgleichen Erträgen zugeordneten gezahlten oder periodengerecht abgegrenzten inländischen und ausländischen Steuern im Fall einer Teilausschüttung:
Der Spezial-Investmentfonds erzielt im Geschäftsjahr in einer Ertragskategorie/Unterkategorie zwei Einnahmen in Höhe von jeweils 50 Euro, auf die der Spezial-Investmentfonds im Geschäftsjahr insgesamt ausländische Steuer in Höhe von 15 Euro gezahlt hat (10 Euro gezahlte ausländische Steuern auf die erste Einnahme und 5 Euro gezahlte ausländische Steuern auf die zweite Einnahme). Weitere Ertragskategorien sind nicht vorhanden.
Die nach §§ 37 bis 41 InvStG ermittelten und für eine Ertragsverwendung verfügbaren Einkünfte des SpezialInvestmentfonds belaufen sich damit auf 100 Euro. Der Spezial-Investmentfonds beschließt aufsichtsrechtlich eine Teilausschüttung in Höhe von 42,50 Euro. Das entspricht 50 % der im Spezial-Investmentfonds vorhandenen Liquidität von 85 Euro.
Variante 1: Der Spezial-Investmentfonds ordnet die gezahlte ausländische Steuer hälftig den ausgeschütteten Erträgen und hälftig den ausschüttungsgleichen Erträgen zu und weist dementsprechend ausgeschüttete Erträge in Höhe von 50 Euro aus (42,50 Euro tatsächlich ausgeschütteter Betrag zuzüglich 7,50 Euro in den ausgeschütteten Erträgen enthaltene gezahlte ausländische Steuer).
Die ausschüttungsgleichen Erträge betragen damit 50 Euro (100 Euro verfügbare Einkünfte abzüglich 50 Euro ausgeschüttete Erträge) und die darin enthaltene ausländische Steuer 7,50 Euro (15 Euro gezahlte ausländische Steuer abzüglich 7,50 Euro in den ausgeschütteten Erträgen enthaltene gezahlte ausländische Steuer). Der Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge erhöht sich also um 50 Euro (Zeile 58, Zeile 66 und Zeile 74) und mindert sich um die darin enthaltene gezahlte ausländische Steuer von 7,50 Euro (Zeile 59, Zeile 67 und Zeile 75).
Variante 2: Der Spezial-Investmentfonds ordnet die gezahlte ausländische Steuer vollständig den ausgeschütteten Erträgen zu und weist dementsprechend ausgeschüttete Erträge in Höhe von 57,50 Euro aus (42,50 Euro tatsächlich ausgeschütteter Betrag zuzüglich 15 Euro in den ausgeschütteten Erträgen enthaltene gezahlte ausländische Steuer).
Die ausschüttungsgleichen Erträge betragen damit 42,50 Euro (100 Euro verfügbare Einkünfte abzüglich 57,50 Euro ausgeschüttete Erträge) und die darin enthaltene ausländische Steuer 0 Euro (15 Euro gezahlte ausländische Steuer abzüglich 15 Euro in den ausgeschütteten Erträgen enthaltene gezahlte ausländische Steuer). Der Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge erhöht sich also um 42,50 Euro (Zeile 58, Zeile 66 und Zeile 74). Eine Minderung um darin enthaltene gezahlte ausländische Steuer (Zeile 59, Zeile 67 und Zeile 75) erfolgt nicht.
Variante 3: Der Spezial-Investmentfonds ordnet die gezahlte ausländische Steuer vollständig den ausschüttungsgleichen Erträgen zu und weist dementsprechend ausgeschüttete Erträge in Höhe von 42,50 Euro aus (42,50 Euro tatsächlich ausgeschütteter Betrag zuzüglich 0 Euro in den ausgeschütteten Erträgen enthaltene gezahlte ausländische Steuer).
Die ausschüttungsgleichen Erträge betragen damit 57,50 Euro (100 Euro verfügbare Einkünfte abzüglich 42,50 Euro ausgeschüttete Erträge) und die darin enthaltene ausländische Steuer 15 Euro (15 Euro gezahlte ausländische Steuer abzüglich 0 Euro in den ausgeschütteten Erträgen enthaltene gezahlte ausländische Steuer). Der Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge erhöht sich also um 57,50 Euro (Zeile 58, Zeile 66 und Zeile 74) und mindert sich um die darin enthaltene gezahlte ausländische Steuer von 15 Euro (Zeile 59, Zeile 67 und Zeile 75).
Buchung der Teilausschüttung durch den Anleger in allen drei Varianten:
Buchungssatz | |||
---|---|---|---|
Bank | 42,50 | an Ertrag | 100,00 |
Aktiver Ausgleichsposten (ausschüttungsgleiche Erträge) | 42,50 | ||
Steueraufwand | 15,00 |
In den Zeilen 60, 68 sowie 76 dürfen nur im Geschäftsjahr erfolgte Bestandsminderungen (Liquiditätsabflüsse) aufgrund des Einbehalts und der Abführung von Steuerabzugsbeträgen gemäß § 50 InvStG eingetragen werden. Auch wenn im Fall der Thesaurierung oder Teilausschüttung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die auf die ausschüttungsgleichen Erträge einbehaltenen Steuerabzugsbeträge gemäß § 50 InvStG bereits im Rahmen der Feststellungserklärung für das abgelaufene Geschäftsjahr als nachrichtliche Angabe zu erklären sind (siehe Zeile 147 der Anlage ATV), darf die Minderung der jeweiligen Bestände in den Zeilen 60, 68 sowie 76 erst im Zeitpunkt des Einbehalts und der Abführung der Steuerabzugsbeträge (tatsächlicher Abfluss auf Fondsebene) erfolgen und damit erst im Rahmen der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr, in dem tatsächlich die Anmeldung und Abführung der Steuerabzugsbeträge gemäß § 50 InvStG an das Finanzamt vorgenommen wird (also regelmäßig erst in der Feststellungserklärung für das Folgejahr). Sollten die vorgenannten Bestandsminderungen in der Vergangenheit in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr, für das die Thesaurierung oder Teilausschüttung erfolgt, vorgenommen worden sein, wird es nicht beanstandet, wenn im ersten Geschäftsjahr, in dem dieser Vordruck verwendet wird, eine erneute Bestandsminderung unterbleibt und ab dem Folgejahr die Bestandsminderung wie hier dargestellt erklärt wird. Darüber hinaus kann in diesen Fällen eine Änderung der vergangenen Zeiträume unterbleiben, wenn die Bestandsminderungen dem Grunde und der Höhe nach in Summe zutreffend vorgenommen wurden.
Bei einer Teilausschüttung sind die Steuerabzugsbeträge gemäß § 50 InvStG auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge zu verteilen. Dabei kommt es einzig darauf an, in welcher Höhe die Steuerabzugsbeträge bei Auszahlung an den Anleger tatsächlich vom beschlossenen Ausschüttungsbetrag abgezogen wurden. Soweit die Steuerabzugsbeträge den Ausschüttungsbetrag nicht gemindert haben, hat eine Bestandsminderung aufgrund der erfolgten Zuordnung zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zu erfolgen. Maßgeblich für
die Verteilung und somit für die Höhe der Bestandsminderung sind somit stets die tatsächlichen Gegebenheiten.
Der Betrag der aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen im Geschäftsjahr untergegangenen noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge beinhaltet auch die aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen unterjährig als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge (siehe Kuller 19 zu Zeilen 58, 66 sowie 74), soweit diese im Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerung im Bestand enthalten sind. Die aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen unterjährig als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge sind im Zeitpunkt der jeweiligen Veräußerung grundsätzlich nur in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge abzüglich der in diesen ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Summe der gezahlten oder periodengerecht abgegrenzten inländischen und ausländischen Steuern (Fondseingangsseite) und der auf diese ausschüttungsgleichen Erträge einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nach § 50 InvStG (Fondsausgangsseite) im Bestand enthalten.
In den Zeilen 80 bis 85 sind Angaben zum Bilanzstichtag des Anlegers im Geschäftsjahr des Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds vorzunehmen. Liegen zwei oder mehr Bilanzstichtage des Anlegers (zum Beispiel aufgrund der Umstellung des Wirtschaftsjahres) im Geschäftsjahr des Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds sind die Angaben zu jedem dieser Bilanzstichtage gesondert auszuweisen. Bei Abgabe der Erklärung in Papierform sind bei mehr als zwei anzugebenden Bilanzstichtagen des Anlegers die erforderlichen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem im Vordruck vorgegebenen Schema mitzuteilen.
Die Spezial-Investmenterträge im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG können aufgrund unterschiedlicher Ereignisse im Geschäftsjahr dem Anleger zuzurechnen beziehungsweise zugeflossen sein. Im Allgemeinen ist hier von der "Ertragsverwendung" die Rede. Die Ertragsverwendung untergliedert sich in Ereignisse, die eine aktive Entscheidung des gesetzlichen Vertreters des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds erfordern (Zwischenausschüttung, Schlussausschüttung und Teilausschüttung) und Vorgänge, die kraft Gesetz eine Ertragsverwendung fingieren (Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung und Thesaurierung). Die Unterscheidung der einzelnen Arten der Ertragsverwendung ist erforderlich, da je nach Art der Ertragsverwendung die Spezial-Investmenterträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf Ebene des Anlegers zu erfassen sind.
Zwischenausschüttung ist für Ausschüttungen des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds, die vor Ende des Geschäftsjahres beschlossen werden, auszuwählen. Der Zurechnungs-/Zuflusszeitpunkt richtet sich nach den Zeilen 104 und 105. Ergänzend ist das Datum der Beschlussfassung über die Zwischenausschüttung in Zeile 106 zu erfassen. Auf die erforderlichen geschäftsjahresbezogenen Angaben in den Zeilen 26 ff. des Hauptvodrucks wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung ist sowohl bei einer tatsächlichen Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf des Geschäftsjahres als auch bei einer fiktiven Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach § 52 Absatz 2 gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Absatz 3 InvStG auszuwählen. Beide Realisationstatbestände führen zu einem Zufluss der ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung, § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG. Der Zeitpunkt der Veräußerung ist aus Zeile 137 beziehungsweise Zeile 138 ersichtlich. Eine Angabe in den Zeilen 104 und 105 ist nicht erforderlich. Auf die erforderliche geschäftsjahresbezogene Angabe in Zeile 24 des Hauptvordrucks wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Gleiches gilt für den Fall, dass das Geschäftsjahr mit einer Verschmelzung des Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds endet, die
nicht nach § 54 in Verbindung mit § 23 InvStG steuerneutral ist, da in diesem Fall die Anleger des übertragenden Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds durch den Untergang der bisherigen Spezial-Investmentanteile einen erfolgswirksamen Veräußerungsvorgang verwirklichen.
Schlussausschüttung ist auszuwählen, wenn eine Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds beschlossen und vorgenommen wurde und es sich bei der Ausschüttung nicht um eine Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 InvStG vorliegt. Der Zurechnungs- / Zuflusszeitpunkt richtet sich nach den Zeilen 104 und 105. Auf die erforderlichen Angaben in den Zeilen 18 bis 21 und 23 des Vordrucks InvSt 1 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die zusätzliche Abgabe einer Anlage ATV für eine Thesaurierung oder Teilausschüttung ist nicht zulässig.
Thesaurierung ist auszuwählen, wenn keine Schlussausschüttung und keine Teilausschüttung im Sinne von § 36 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 InvStG vorliegt. Das heißt, es wurde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds keine (teilweise) Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres beschlossen und vorgenommen. Der Zurechnungs- / Zuflusszeitpunkt richtet sich nach den Zeilen 104 und 105. Auf die erforderlichen geschäftsjahresbezogenen Angaben in den Zeilen 17 und 23 des Vordrucks InvSt 1 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die zusätzliche Abgabe einer Anlage ATV
für eine Schlussausschüttung oder Teilausschüttung ist nicht zulässig.
Teilausschüttung ist auszuwählen, wenn eine Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 InvStG vorliegt. Die Unterscheidung, ob eine Teilausschüttung nach § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG mit einheitlicher Zurechnung im Zeitpunkt der Teilausschüttung oder eine Teilausschüttung nach § 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG mit einheitlichem Zufluss mit Ablauf des Geschäftsjahres vorliegt, wird in Zeile 22 des Vordrucks InvSt 1 getroffen. Die zusätzliche Angabe einer Schlussausschüttung oder Thesaurierung ist nicht möglich. Der Zurechnungs-/Zuflusszeitpunkt richtet sich nach den Zeilen 104 und 105. Auf die erforderlichen geschäftsjahresbezogenen Angaben in den Zeilen 17 bis 23 des Vordrucks InvSt 1 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die zusätzliche Abgabe einer Anlage ATV für eine Schlussausschüttung oder Thesaurierung ist nicht zulässig.
Für den Fall der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach Ablauf des Geschäftsjahres aber vor der Auszahlung der Schlussausschüttung oder Teilausschüttung für das Geschäftsjahr, siehe Erläuterungen zu Zeile 107.
Zurechnungszeitpunkt bei bilanzierenden Anlegern:
Die Zurechnung bei bilanzierenden Anlegern erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Unabhängig vom tatsächlichen Zufluss der Spezial-Investmenterträge sind diese Erträge bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Ebene des Anlegers zu erfassen, § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB. Für die einzelnen Arten der Ertragsverwendung ist hier zu differenzieren. Bei der Zwischenausschüttung, der Schlussausschüttung und der Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG entsteht der Anspruch mit entsprechender Beschlussfassung über die Ausschüttung. Dies gilt in den Fällen der Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG kraft Gesetzes auch für die nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge. Der Zurechnungszeitpunkt stimmt in diesen Fällen folglich mit dem Datum der Beschlussfassung überein.
In den Fällen der Thesaurierung und Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG wird ein Zufluss mit Ablauf des Geschäftsjahres fingiert. Dementsprechend sind dem Anleger die Erträge zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen. Der Zurechnungszeitpunkt entspricht hier dem Geschäftsjahresende des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds.
Anzahl der Anteile des Anlegers zum Zurechnungszeitpunkt:
In Zeile 104 ist grundsätzlich die Anzahl der Anteile des Anlegers zum oben näher erläuterten Zurechnungszeitpunkt einzutragen. Abweichend davon ist in dem Fall der Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG (siehe Zeile 22 des Hauptvordrucks) hier in der Anlage FB, Teilseite "Ausschüttung/Thesaurierung/Veräußerung" mit Ertragsverwendung "Teilausschüttung" nicht die Anzahl der Anteile des Anlegers zum fingierten Zurechnungszeitpunkt am Ende des Geschäftsjahres anzugeben, sondern die Anzahl der Anteile des Anlegers zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Teilausschüttung.
Dies ist erforderlich, um die zutreffende Anzahl der an der Teilausschüttung partizipierenden Anteile abzubilden, da diese aufgrund von Hinzuerwerben oder Veräußerungen im Zeitraum zwischen dem Geschäftsjahresende und der Beschlussfassung über die Teilausschüttung von der Anzahl der Anteile des Anlegers zum fingierten Zurechnungszeitpunkt abweichen können.
Zuflusszeitpunkt bei nicht bilanzierenden Anlegern:
Die Zurechnung bei nicht bilanzierenden betrieblichen Anlegern erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG und bei Anlegern, die die Anteile im Privatvermögen halten, nach den Grundregeln des Zu- und Abflussprinzips im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 11 EStG). Hiernach ist für Spezial-Investmenterträge der Zufluss beim einzelnen Anleger maßgeblich. Für die Ertragsverwendungsarten Zwischenausschüttung, Schlussausschüttung und Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG ist auf den tatsächlichen Zuflusszeitpunkt, bei der Thesaurierung und Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG auf den fingierten Zuflusszeitpunkt mit Ablauf des Geschäftsjahres abzustellen.
Der Zuflusszeitpunkt bei nicht bilanzierenden Anlegern weicht für die Zwischenausschüttung, die Schlussausschüttung und die Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG regelmäßig um wenige Tage vom Tag der Auszahlung nach dem Hauptvordruck ab. Ist in diesen Fällen die Erfassung im Zeitpunkt des Zuflusses sichergestellt, wird es aus verfahrensökonomischen Gründen nicht beanstandet, wenn der Tag der Auszahlung anstelle des Zuflusszeitpunktes angegeben wird.
Anzahl der Anteile des Anlegers zum Zuflusszeitpunkt:
In Zeile 105 ist grundsätzlich die Anzahl der Anteile des Anlegers zum oben näher erläuterten Zuflusszeitpunkt einzutragen. Abweichend davon ist in dem Fall der Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG (siehe Zeile 20 des Hauptvordrucks) hier in der Anlage FB, Teilseite "Ausschüttung/Thesaurierung/Veräußerung" mit Ertragsverwendung "Teilausschüttung" nicht die Anzahl der Anteile des Anlegers zum fingierten Zuflusszeitpunkt am Ende des Geschäftsjahres anzugeben, sondern die Anzahl der Anteile des Anlegers zum Zeitpunkt der Auszahlung der Teilausschüttung. Dies ist erforderlich, um die zutreffende Anzahl der an der Teilausschüttung partizipierenden Anteile abzubilden, da diese aufgrund von Hinzuerwerben oder Veräußerungen im Zeitraum zwischen dem Geschäftsjahresende und der Auszahlung der Teilausschüttung von der Anzahl der Anteile des Anlegers zum fingierten Zuflusszeitpunkt abweichen können.
Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu einer Anteilsveräußerung und wurden die Einkünfte des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Form einer Schlussausschüttung oder Teilausschüttung an den Anleger ausgezahlt, gelten die den veräußerten Anteilen zuzurechnenden Einkünfte des abgelaufenen Geschäftsjahres dem Anleger als ausschüttungsgleiche Erträge mit Ablauf dieses Geschäftsjahres als zugeflossen (vergleiche Rz. 36.54 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527, in der für das Geschäftsjahr gültigen Fassung).
In diesem Fall ist in der Feststellungserklärung für das abgelaufene Geschäftsjahr – neben der Anlage ATV mit Ertragsverwendung "Schlussausschüttung" oder "Teilausschüttung" für die im Zeitpunkt der Ausschüttung vom Anleger weiterhin gehaltenen Anteile – zusätzlich eine Anlage ATV für sämtliche nach Ablauf des Geschäftsjahres aber vor der Auszahlung der Ausschüttung für das Geschäftsjahr veräußerten Anteile mit Ertragsverwendung "Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung" abzugeben. In dieser sind in Zeile 107 der Wert „1“ und
die Anzahl der insgesamt veräußerten Anteile anzugeben sowie in Zeile 104 und 105 als Zurechnungs-/Zufluss zeitpunkt jeweils das Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres und als Anzahl der Anteile des Anlegers zum Zurechnungs- / Zuflusszeitpunkt jeweils die Anteile des Anlegers zum Geschäftsjahresende. Auf die erforderliche geschäftsjahresbezogene Angabe in Zeile 26 des Vordrucks InvSt 1 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Die Kürzung vorzutragender Werte und Bestände (soweit vorhanden) aufgrund der Veräußerung
sowie die Feststellungen für die Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG (Zeile 137 bis 144) erfolgen erst im Geschäftsjahr der Veräußerung (also in der Feststellungserklärung für das Folgejahr). Hinsichtlich der Reihenfolge der Anlagen ATV (siehe Kuller 40 zu Zeile 102) ist die Anlage ATV mit der Ertragsverwendung "Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung" für die nach Ablauf des Geschäftsjahres aber vor der Auszahlung der Ausschüttung für das Geschäftsjahr veräußerten Anteile zeitlich unmittelbar vor der Anlage ATV mit Ertragsverwendung "Schlussausschüttung" oder "Teilausschüttung" für die im Zeitpunkt der Ausschüttung vom Anleger weiterhin gehaltenen Anteile ein zuordnen. Die nach Rz. 36.54 des BMF-Schreibens vom 21.05.2019, BStBl I 2019, 527, in der für das Geschäftsjahr gültigen Fassung mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge sind in den Anlagen WAGE zu der Anlage ATV mit Ertragsverwendung "Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung" für die
nach Ablauf des Geschäftsjahres aber vor der Auszahlung der Ausschüttung für das Geschäftsjahr veräußerten Anteile einzutragen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch, wenn der Anleger nach Ablauf des Geschäftsjahres aber vor der Auszahlung der Ausschüttung alle von ihm gehaltenen Anteile veräußert.
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn für das abgelaufene Geschäftsjahr keine Ausschüttung, sondern eine Thesaurierung erfolgt. In diesem Fall ist für sämtliche am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres gehaltenen Anteile des Anlegers nur eine Anlage ATV mit der Ertragsverwendungsart "Thesaurierung" abzugeben und in der Zeile 107 sind keine Eintragungen vorzunehmen. Eine nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgte Veräußerung ist in diesem Fall nur für die Feststellungserklärung für das Folgejahr relevant.
Der in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene (positive) Zinsertrag im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 InvStG für Zwecke des § 4h Absatz 1 EStG ist entsprechend der Zeilen 34 bis 37 der Anlage FB (siehe Kuller 17 zu Zeile 35 ff. der Anlage FB) nur einmalig am Ende des Geschäftsjahres zu ermitteln und festzustellen und sodann den einzelnen Ertragsverwendungen nachrichtlich zuzuordnen. Somit kann es zu keinem “Überausweis” für Zwecke des § 4h Absatz 1 EStG in den Zeilen 145 kommen. Die Zuordnung des einmalig am Ende des Geschäftsjahres ermittelten (positiven) Zinsertrags hat in sich schlüssig und nicht willkürlich (also zum Beispiel prozentual oder chronologisch) zu erfolgen.
Aus Vereinfachungsgründen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds keine Zuordnung zu den Zwischenausschüttungen oder den Zeitpunkten einer unterjährigen Veräußerung vornimmt, sondern den gesamten Netto-Zinsertrag der Schlussausschüttung, Teilausschüttung oder Thesaurierung zuordnet.
Die Angabe hat lediglich für im Geschäftsjahr gezahlte oder periodengerecht abgegrenzte inländische und ausländische Steuern zu erfolgen, wenn diese das Ergebnis des Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds gemindert haben, also in der Fondsbuchhaltung eine aufwandswirksame Erfassung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Erstattung inländischer und ausländischer Steuer. Hier ist ebenfalls auf die erfolgswirksame Berücksichtigung abzustellen. Soweit Zahlungen beziehungsweise Erstattungen durch Auflösung bereits zuvor gebildeter Rückstellungen / Verbindlichkeiten beziehungsweise Forderungen erfolgsneutral erfasst werden, hat ein (erneuter) Ausweis zu unterbleiben.
Die Angabe in dieser Zeile ist obligatorisch. Dies gilt auch für Fälle, in denen auf Fondseingangsseite keine Steuer angefallen ist. Die Eintragung hat sodann mit 0,00 Euro zu erfolgen.
Ausgleichs- und/oder Rückforderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50 InvStG führen nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der Summe der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge laut Zeile 56, 64 und 72 der Anlage FB. Die Rückzahlung/Auszahlung (sowie die Verrechnung) von Steuerabzugsbeträgen ist kein steuerlich zu berücksichtigender Sachverhalt, sondern vielmehr ein steuerneutraler Vorgang, der Ausfluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung ist und somit keinen Einfluss auf die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre haben kann. Aus diesem Grund berühren entsprechende zurückgeforderte (oder mit einer Ausschüttung verrechnete) Steuerabzugsbeträge ausschließlich die Substanzebene des Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds. Ebenso verhält es sich bei
Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds, die beispielsweise infolge ihrer gemischten Anlegerstruktur aufgrund des Steuerstatus einzelner Anleger vom Steuerabzug nach § 50 InvStG Abstand nehmen und 48 bis 58 frei mit dem Ziel investmentrechtlich das Fondsvermögen und damit den Anteilspreis konstant zu halten, die Steuerliquidität an diese steuerbefreiten Anleger auszahlen. Auch diese Fälle berühren ausschließlich die Substanzebene des Spezial-Investmentfonds/Altersvorsorgevermögenfonds, so dass dieser Vorgang keine Wirkung auf die Summe der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge laut Zeile 56, 64 und 72 der Anlage FB hat.
Bei den Zeilen 148 und 149 handelt es sich um geschäftsjahresbezogene Angaben, so dass diese Zeilen innerhalb der Feststellungserklärung nur einmal anzugeben sind. Eine Eintragung ist nur in der Anlage ATV für die letzte Ertragsverwendung im bzw. für das Geschäftsjahr vorzunehmen, also in der Anlage ATV mit der Ertragsverwendung "Schlussausschüttung", "Thesaurierung" oder "Teilausschüttung" oder bei der Ertragsverwendung "Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung", wenn bei der zugrundeliegenden Veräußerung die Anzahl der veräußerten Anteile der Anzahl der Anteile des Anlegers bis zum Zeitpunkt der Veräußerung entspricht (siehe Zeile 139).
Für jede tatsächlich vorhandene Ertragskategorie und Unterkategorie sind gesonderte Einträge auf der Teilseite "Nach den Wirkungen beim Anleger gegliederte Einkünfte (§§ 37 bis 41 InvStG)" der Anlage FB zu erfassen, ungeachtet dessen, ob diese für die jeweilige Ertragsverwendung verwendet wurden; dies gilt auch für Einträge zur Ertragsverwendung "Zwischenausschüttung". Für tatsächlich nicht vorhandene Ertragskategorien und / oder Unterkategorien sind keine ausgenullten Einträge zu erfassen.
Den einzelnen Ertragskategorien laut Zeile 304 können nur bestimmte Unterkategorien zugeordnet werden:
- Bei Ertragskategorie 1 bis 4, 8 bis 14 oder 16 bis 19: Unterkategorien 1, 2 und 3
- Bei Ertragskategorie 5 oder 15: Unterkategorien 4 und 5
- Bei Ertragskategorie 6 oder 7: Unterkategorie 6
Einträge auf der Teilseite "Nach den Wirkungen beim Anleger gegliederte Einkünfte (§§ 37 bis 41 InvStG)" sind je Ertragskategorie und Unterkategorie stets für jede Art des Anlegers (Auswahl in Zeile 306), also immer dreimal, abzugeben.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Art des jeweiligen Anlegers vom Spezial-Investmentfonds / Altersvorsorgevermögenfonds vermeintlich zweifelsfrei bestimmt werden kann oder nicht.
Die Einkünfte nach §§ 37 bis 41 InvStG sind zu jeder neuen Ertragsverwendung im beziehungsweise für das Geschäftsjahr immer vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zur jeweiligen Ertragsverwendung beziehungsweise bei der letzten Ertragsverwendung in Form einer Schlussausschüttung, Thesaurierung oder Teilausschüttung bis zum Ende des Geschäftsjahres zu ermitteln. Das Ergebnis jeder Ertragsverwendung wird über die Zeilen 315 bis 320 (gegebenenfalls zuzüglich der „Ergänzenden Angaben zur Ermittlung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen“ in den Zeilen 323 bis 332) abgebildet. Bei nachfolgenden Ertragsverwendungen sind die vorherigen Ertragsverwendungen im Geschäftsjahr aufzusummieren und entsprechend in den Zeilen 310 bis 313 für die Ermittlung der nach §§ 37 bis 41 InvStG für die Ertragsverwendung verfügbaren Einkünfte in Zeile 314 zu berücksichtigen.
Nur für die Ertragskategorie 1 bis 7, 8a, 9a, 10a oder 15 bis 19:
Der Bestand der noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen negativen Erträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres laut gesonderter Feststellung ist mit negativem Vorzeichen einzutragen und mindernd zu berücksichtigen (das heißt „Davon ab“). Der einzutragende Bestand ist aus Zeile 321 des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übernehmen und bei jeder Ertragsverwendung des aktuellen Geschäftsjahres erneut zu befüllen.
Nur für die Ertragskategorie 8, 9, 10 oder 11 bis 14:
Der Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten positiven Erträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres laut gesonderter Feststellung ist ohne Angabe eines Vorzeichens einzutragen und erhöhend zu berücksichtigen (das heißt „Dazu“). Dagegen ist der Bestand der noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen negativen Erträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres laut gesonderter Feststellung mit negativem Vorzeichen einzutragen und mindernd zu berücksichtigen (das heißt „Davon ab“). Der einzutragende Bestand ist aus Zeile 322 des vorangegangenen Geschäftsjahres zu übernehmen und bei jeder Ertragsverwendung des aktuellen Geschäftsjahres erneut zu befüllen.
Nur für die Ertragskategorie 8, 9, 10 oder 11 bis 14:
Die für die Ausschüttung für das vorangegangene Geschäftsjahr verwendeten Einkünfte sind mindernd ohne Angabe eines Vorzeichens zu berücksichtigen. Die Minderung ist erforderlich, um die nach §§ 37 bis 41 InvStG für die jeweilige Ertragsverwendung verfügbaren Einkünfte in Zeile 314 in zutreffender Höhe zu ermitteln. Zudem ist die Minderung erforderlich, um den Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten positiven Erträge oder noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen negativen Erträge zum Ende des Geschäftsjahres in Zeile 322 zu ermitteln. Der einzutragende Wert ist aus Zeile 315 der Anlage FB, Teilseite "Nach den Wirkungen beim Anleger gegliederte Einkünfte (§§ 37 bis 41 InvStG)" des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Anlage FB Teilseite "Ausschüttung/Thesaurierung/Veräußerung" mit der Ertragsverwendung "Schlussausschüttung" oder "Teilausschüttung" zu übernehmen und bei jeder Ertragsverwendung des aktuellen Geschäftsjahres erneut zu befüllen. Dies gilt aber erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Ausschüttung für das vorangegangene Geschäftsjahr, so dass letztlich bei im aktuellen Geschäftsjahr liegenden Ertragsverwendungen, die vor der tatsächlichen Durchführung der Ausschüttung für das vorangegangene Geschäftsjahr liegen, keine Berücksichtigung in Zeile 313 erfolgen darf.
Die Eintragung bezieht sich auf die nach §§ 37 bis 41 InvStG für die Ertragsverwendung verfügbaren Einkünfte laut Zeile 314 und ist dadurch der Höhe nach auf diese begrenzt.
Maßgeblich ist die jeweilige Ertragsverwendung laut Zeile 103 der Anlage FB, Teilseite "Ausschüttung/Thesaurierung/Veräußerung", zu der der Eintrag auf der Teilseite "Nach den Wirkungen beim Anleger gegliederte Einkünfte (§§ 37 bis 41 InvStG)" erfasst wird. Eine Eintragung in Zeile 315 ist nur für die Ertragsverwendung "Zwischenausschüttung", "Schlussausschüttung" und "Teilausschüttung" zulässig.
Für die Ertragsverwendung "Zwischenausschüttung":
Die nach §§ 37 bis 41 InvStG für die Zwischenausschüttung verwendeten Einkünfte sind anzugeben, wenn die für die Ertragsverwendung verfügbaren Einkünfte laut Zeile 314 positiv sind. Es ist jeweils nur die aktuelle Ertragsverwendung – ohne Aufsummierung mit vorherigen Ertragsverwendungen – einzutragen. Im Gegensatz dazu erfolgt bei nachfolgenden Ertragsverwendungen ein (gegebenenfalls aufsummierter) Übertrag aller Zeilen 315 in die Zeile 310 bezüglich der im Geschäftsjahr für vorherige Zwischenausschüttungen verwendeten Einkünfte.
Für die Ertragsverwendung "Schlussausschüttung" oder "Teilausschüttung":
Die nach §§ 37 bis 41 InvStG für die Schlussausschüttung oder Teilausschüttung tatsächlich verwendeten Einkünfte (= ausgeschüttete Erträge) sind anzugeben, wenn die für die Ertragsverwendung verfügbaren Einkünfte positiv sind. Die bei einer Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 oder 5 InvStG nicht zur Ausschüttung verwendeten Einkünfte, die nach § 36 Absatz 4 Satz 2 oder 4 InvStG als zugeflossen gelten (= ausschüttungsgleiche Erträge), sind in Zeile 318 einzutragen. Eine Aufsummierung mit vorherigen Zwischenausschüttungen im Geschäftsjahr erfolgt in Zeile 315 nicht. Die für vorherige Zwischenausschüttungen im Geschäftsjahr verwendeten Einkünfte sind aber aufsummiert in Zeile
310 einzutragen. Bei der Ertragskategorie 8, 9, 10 oder 11 bis 14 ist der für die Schlussausschüttung oder Teilausschüttung in Zeile 315 eingetragene Wert im nachfolgenden Geschäftsjahr ab der ersten zeitlich nach der Schlussausschüttung oder Teilausschüttung liegenden Ertragsverwendung in die Zeile 313 einzutragen (siehe Kuller 65 zu Zeile 313).
Die Zeile bezieht sich auf die nach §§ 37 bis 41 InvStG für die Ertragsverwendung verfügbaren Einkünfte laut Zeile 314 und ist dadurch der Höhe nach auf diese begrenzt.
Eine Eintragung in Zeile 318 ist nur für die Ertragsverwendung "Thesaurierung" und "Teilausschüttung" zulässig.
Es sind ausschließlich die Einkünfte einzutragen, die nach § 36 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 4 InvStG als zugeflossen gelten (= ausschüttungsgleiche Erträge). Die bei einer Teilausschüttung im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 4 oder 5 InvStG tatsächlich zur Ausschüttung verwendeten Einkünfte (= ausgeschüttete Erträge) sind in Zeile 315 einzutragen. Die positiven Einkünfte, die aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 InvStG vor Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen gelten (= ausschüttungsgleiche Erträge), sind nicht in Zeile 318, sondern ausschließlich in Zeile 317 einzutragen.
Eine Eintragung ist nur für die letzte Ertragsverwendung im beziehungsweise für das Geschäftsjahr zulässig, also nur bei der Ertragsverwendung "Schlussausschüttung", "Thesaurierung" und "Teilausschüttung" oder bei der Ertragsverwendung "Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung", wenn bei der zugrundeliegenden Veräußerung die Anzahl der veräußerten Anteile der Anzahl der Anteile des Anlegers bis zum Zeitpunkt der Veräußerung entspricht (siehe Zeile 15 der Anlage FB).
Nur für die Ertragskategorie 1 bis 7, 8a, 9a, 10a oder 15 bis 19 (Zeile 321):
Der Bestand der noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen negativen Erträge zum Ende des Geschäftsjahres ist mit negativem Vorzeichen anzugeben. Der Wert ist aus Zeile 314 zuzüglich Wert laut Zeile 316 zu übernehmen, sofern der Wert aus Zeile 314 negativ ist. Bei einem positiven Wert in Zeile 314 und einem negativen Wert in Zeile 308, also insbesondere wenn die Einkünfte eines Geschäftsjahres den negativen Bestand zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, ist eine Null einzutragen, um den vollständigen Verbrauch des negativen Bestands einmalig festzustellen. In allen anderen Fällen erfolgt hier keine Eintragung. Im nachfolgenden Geschäftsjahr erfolgt ein Übertrag in Zeile 308.
Nur für die Ertragskategorie 8, 9, 10 oder 11 bis 14 (Zeile 322):
Der Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten positiven Erträge zum Ende des Geschäftsjahres ist ohne Vorzeichen anzugeben. Dagegen ist der Bestand der noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen negativen Erträge zum Ende Geschäftsjahres mit negativem Vorzeichen anzugeben. Wenn der Wert laut Zeile 314 positiv ist, ist dieser Wert abzüglich Wert laut Zeile 319 und abzüglich Wert laut Zeile 320 zu übernehmen. Ist der Wert laut Zeile 314 hingegen negativ, ist dieser Wert zuzüglich Wert laut Zeile 316 zu übernehmen. Für die Schlussausschüttung oder Teilausschüttung für das Geschäftsjahr verwendete Einkünfte laut Zeile 315 mindern nicht den Bestand laut Zeile 322 zum Ende des Geschäftsjahres, weil die Ausschüttung aufgrund des Zeitpunkts erst im nachfolgenden Geschäftsjahr bestandsmindernd zu berücksichtigen ist (siehe Hilfe zu Zeile 313).
Die Beträge in den Zeilen 323 ff. sind vor Anwendung von Steuerbefreiungen oder Abzugsverboten, also in voller Höhe (100 %) einzutragen. Die etwaige Berücksichtigung von Steuerbefreiungen und Abzugsverboten erfolgt erst im Rahmen der Ermittlung der festgestellten Besteuerungsgrundlagen (Zeilen 157 ff., 180 ff., 200 ff. und 211 ff. der Anlage ATV).
Die Zeilen 334 bis 355 beziehen sich auf die Zeile 333, so dass die Summe aller „Endwerte“ der Höhe nach auf den Wert laut Zeile 333 begrenzt ist.
Die fortgeschriebenen nach §§ 37 bis 41 Absatz 1 InvStG ermittelten Einkünfte des Geschäftsjahres sind für das aktuelle Geschäftsjahr sowie für maximal fünfzehn dem Geschäftsjahr vorangegangene Geschäftsjahre fortlaufend und getrennt voneinander einzutragen. Positive Werte sind ohne Vorzeichen einzutragen. Negative Werte sind mit negativem Vorzeichen anzugeben Eine Eintragung ist nur für die letzte Ertragsverwendung im bzw. für das Geschäftsjahr zulässig, also nur bei der Ertragsverwendung "Schlussausschüttung", "Thesaurierung" oder "Teilausschüttung" oder bei der Ertragsverwendung "Zuflussfiktion aufgrund Veräußerung", wenn bei der zugrundeliegenden Veräußerung die Anzahl der veräußerten Anteile der Anzahl der Anteile des Anlegers bis zum Zeitpunkt der Veräußerung entspricht. Die Zeilen stellen lediglich eine Zusammensetzung der nach §§ 37 bis 41 Absatz 1 InvStG insgesamt verfügbaren positiven oder negativen Einkünfte laut Zeile 333 dar. Dies ist erforderlich, um die als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG nach Ablauf von fünfzehn Geschäftsjahren nach dem Geschäftsjahr des Zuflusses der betreffenden Einkünfte zu ermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass sie nicht zwischenzeitlich ausgeschüttet wurden, aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen untergegangen sind oder nach § 41 Absatz 2 InvStG mit Verlusten bzw. Verlustvorträgen derselben Ertragskategorien verrechnet wurden.
Als Anfangswert in Zeile 334 sind die nach §§ 37 bis 41 Absatz 1 InvStG ermittelten Einkünfte des aktuellen Geschäftsjahres einzutragen. Diese sind aus Zeile 307 zu übernehmen. Als Anfangswerte ab Zeile 336 sind stets die Endwerte laut Feststellung für das vorangegangene Geschäftsjahr unverändert zu übernehmen. Die Zeilen 336 bis 350 sind gleitende Zeilen, das heißt, dass sich die einzutragenden Werte eines Geschäftsjahres im nachfolgenden Geschäftsjahr jeweils eine Zeile nach unten verschieben.
Die Endwerte in Zeile 335 bis 350 sind ausgehend vom jeweiligen Anfangswert zu ermitteln. Dabei sind die im Geschäftsjahr für Zwischenausschüttungen und für die Schlussausschüttung oder Teilausschüttung für das vorangegangene Geschäftsjahr verwendeten Einkünfte unter Beachtung der FIFO-Methode vom jeweiligen Anfangswert mindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls ist der untergehende Teil der positiven oder negativen Einkünfte aufgrund der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen vom jeweiligen Anfangswert mindernd zu berücksichtigen.
Eine Verlustverrechnung gemäß § 41 Absatz 2 InvStG wird in den Zeilen 334 bis 355 nicht abgebildet, sondern lediglich über den (zusammengefassten) Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten oder noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen steuerfrei thesaurierbaren Erträge vor Abzug der als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge in Zeile 333 dargestellt.
Ein Abzug in den Zeilen 357 und 358 kommt nur in Betracht, sofern der positive Wert in Zeile 333 kleiner ist als der Wert in Zeile 356. Dabei ist der Wert in Zeile 356 stets vom „Endwert“ laut Zeile 350 zu übernehmen.
Die Formeln zur Ermittlung der in diesen Zeilen einzutragenden Beträge können der "Formelsammlung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (bei Altersvorsorgevermögenfonds: in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG)" entnommen werden, sofern die Formel nicht bereits im Vordruck am Ende der Zeilenbezeichnung als Klammerzusatz dargestellt ist.
Im elektronischen Verfahren sind sämtliche Formeln zu diesen Zeilen bereits systemseitig hinterlegt, so dass diese Zeilen automatisch anhand der Eintragungen in den jeweiligen Bezugszeilen befüllt werden.
Übergang von den bisherigen Vordrucken - Stand Okt. 2018 auf die neuen Vordrucke - Stand März 2022
Einige Zeilen der neuen Vordrucke - Stand September 2022 bedürfen der Eintragung von für den jeweiligen Anleger zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres festgestellten Werten. Bei erstmaliger Verwendung der neuen Vordrucke - Stand September 2022 müssen dementsprechend Werte aus der noch anhand der bisherigen Vordrucke - Stand Okt. 2018 erfolgten Feststellung für das vorangegangene Geschäftsjahr übernommen werden. Im Folgenden ist daher aufgezeigt, welche Zeilen in den neuen Vordrucken - Stand September 2022 hiervon betroffen sind und aus welchen Zeilen der bisherigen Vordrucke - Stand Okt. 2018 die Werte zu übernehmen sind.
Anlage FB, Zeile 39
Negativer Zinsertrag zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres (laut gesonderter und einheitlicher Feststellung) = Betrag laut Zeile 15 der Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest - Okt. 2018
Anlage FB, Zeile 45
Summe der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten Zurechnungsbeträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres (laut gesonderter und einheitlicher Feststellung) = Betrag laut Zeile 20 der Anlage FISoBest/FB-InvSt-SoBest - Okt. 2018
Anlage FB, Zeile 51
Summe der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten Immobilien-Zurechnungsbeträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres (laut gesonderter und einheitlicher Feststellung) = Betrag laut Zeile 25 der Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest - Okt. 2018
Anlage FB, Zeilen 57, 65 und 73
Summe der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten ausschüttungsgleichen Erträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres (laut gesonderter und einheitlicher Feststellung) = Betrag laut Zeile 30 der Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest - Okt. 2018
Anlage FB, Zeile 308
Nur für die Ertragskategorie 1 bis 7, 8a, 9a, 10a oder 15 bis 19:
Dazu / Davon ab: Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten positiven Erträge oder noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen negativen Erträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres laut gesonderter und einheitlicher Feststellung (nicht ausgeglichene negative Erträge mit negativem Vorzeichen eintragen) = Betrag laut Spalte 6 der Anlage FB-InvSt-EK - Okt. 2018 (Eintragung mit negativem Vorzeichen).
Einen Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten positiven Erträge gibt es bei den Ertragskategorien 1 bis 7, 8a, 9a, 10a und 15 bis 19 nicht.
Nur für die Ertragskategorie 8, 9, 10 oder 11 bis 14:
Dazu / Davon ab: Bestand der noch nicht zur Ausschüttung verwendeten positiven Erträge oder noch nicht nach § 41 InvStG ausgeglichenen negativen Erträge zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres laut gesonderter und einheitlicher Feststellung (nicht ausgeglichene negative Erträge mit negativem Vorzeichen eintragen) = bislang nicht festgestellter positiver Betrag (Eintragung ohne Vorzeichen) oder Betrag laut Spalte 9 der Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK - Okt. 2018 (Eintragung mit negativen Vorzeichen)
Anlage FB, Zeilen 333 ff.
Überleitung der Werte laut Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK - Okt. 2018:
Die Werte der Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK - Okt. 2018 können den Zeilen 333 ff. nicht direkt zugeordnet werden. Vielmehr muss die Fortschreibung für Zwecke des § 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG anhand der Systematik der Zeilen 333 ff. rückwirkend ab dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung der Einkünfte nachgeholt werden und ist der Feststellungserklärung formlos beizufügen. Bei der Fortschreibung stellen die nach den Spalten 2 und 3 der Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK - Okt. 2018 gesondert und einheitlich festgestellten Erträge den Anfangswert für das Geschäftsjahr der Vereinnahmung dar. Die im Rahmen der Fortschreibung vom Anfangswert zum Endwert erforderlichen Bestandsminderungen aus den auf das Geschäftsjahr der Vereinnahmung folgenden Geschäftsjahren können aus den Spalten 5, 7, 9 und ggf. 11 der Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK - Okt. 2018 abgeleitet werden.
In den Zeilen 336 ff. müssen alle Geschäftsjahre aufgeführt werden, für die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung für das vorangegangene Geschäftsjahr in der Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK - Okt. 2018 Eintragungen enthalten sind.