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Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Bitte kreuzen Sie in Zeile 1 an, welche Steuer angemeldet wird. Die Anmeldung von Kapitalertragsteuer und eine Anmeldung nach § 36a Absatz 4 Satz 1 EStG beziehungsweise nach § 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG ist jeweils in einem eigenen Anmeldeformular vorzunehmen.
Kapitalertragsteuern sind entweder vom Schuldner der Kapitalerträge oder von der inländischen auszahlenden Stelle einzubehalten. Die abzugspflichtigen Kapitalerträge sind abschließend in § 43 EStG geregelt. Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 45a Absatz 1 Satz 1 EStG).
Die inländische auszahlende Stelle nimmt den Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und Nummer 8 bis 12 EStG (insbesondere ausländische Dividenden, Zinsen, Investmenterträge, Erträge aus Termingeschäften, Gewinn aus der Veräußerung, Rückgabe oder Einlösung von Wertpapieren) sowie Übertragungen von Kapitalanlagen auf einen anderen Gläubiger (§ 43 Absatz 1 Satz 4 EStG) vor.
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c EStG (Zinsen aus einer Forderung, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurde) ist der Steuerabzug durch den inländischen Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform vorzunehmen, wenn dieser die Kapitalerträge gutschreibt oder auszahlt. Beauftragt der Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform ein inländisches Kredit- oder Finanzinstitut mit der Auszahlung oder Gutschrift, so gilt dieses als auszahlende Stelle. Die Kapitalerträge sind in Zeile 8 und/oder 9 einzutragen. Die Anmeldung (Monatsanmeldung) und Zahlung müssen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2 Satz 4 EStG (insbesondere inländische Kapitalerträge aus Aktien, Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung [§ 2 Satz 1 Depotgesetz] erfolgt) ist der Steuerabzug durch die inländische auszahlende Stelle vorzunehmen. In den Fällen des § 44 Absatz 1a EStG ist die inländische Wertpapiersammelbank zur Abführung der einbehaltenen Steuern verpflichtet. Die Kapitalerträge sind in Zeile 12 und/oder 13 einzutragen. Die Anmeldung (Monatsanmeldung) und Zahlung müssen bis zum 10. des Folgemonats erfolgen.
Andere Personen müssen für die oben genannten Erträge grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 und 7a EStG (insbesondere inländische Gewinnausschüttungen – mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG genannten Erträge –, Erträge aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten - mit Ausnahme der in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG genannten Erträge -, stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen, Versicherungsverträgen) erfolgt der Steuerabzug durch den Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind in Zeile 31 und/oder 32 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (insbesondere inländische Gewinnanteile) zum Zeitpunkt des Ertragszuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten zum 10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.
Inländische Gewinnanteile fließen dem Anteilseigner grundsätzlich an dem Tag zu, der in dem der Ausschüttung zugrunde liegenden Beschluss als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Ist im Ausschüttungsbeschluss der Tag der Ausschüttung nicht bestimmt, gelten die Gewinnanteile am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen (§ 44 Absatz 2 EStG). Bitte legen Sie dem Betriebsstättenfinanzamt eine Abschrift des Gewinnausschüttungsbeschlusses vor (vergleiche Zeile 36). Ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit.
Ist im Vertrag über eine stille Gesellschaft der Ausschüttungszeitpunkt nicht vereinbart, gilt der Kapitalertrag am Tag nach Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen . Für Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt dies entsprechend (§ 44 Absatz 3 EStG).
Vororganschaftliche Mehrabführungen gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft, spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. Die Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist (§ 44 Absatz 7 EStG).
Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c EStG (insbesondere Leistungen und Gewinne von Betrieben gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) einschließlich steuerfreier Erträge nach § 43 Absatz 1 Satz 3 EStG und Entgelte im Sinne des § 32 Absatz 3 KStG (insbesondere Leihgebühren und Kompensationszahlungen bei Wertpapierleihe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind) erfolgt der Abzug ebenfalls durch den Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalerträge sind auf Teilseite 5 in Zeile 39 und/oder 40 einzutragen. Die Anmeldung und Abführung muss bei Entgelten im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 3 KStG zum Zeitpunkt des Zuflusses (Tagesanmeldung) und bei den übrigen Sachverhalten bis zum 10. des Folgemonats (Monatsanmeldung) erfolgen.
Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 25 % oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c EStG 15 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer.
Bei Investmentfonds zuzurechnenden Einkünften nach § 6 Absatz 2 InvStG beträgt der Steuerabzug 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, wenn dem Entrichtungspflichtigen eine Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 InvStG vorliegt. In diesen Fällen kann aus Vereinfachungsgründen mit einem Kapitalertragsteuersatz von 14,218 % und einem Solidaritätszuschlag von 0,782 % gerechnet werden. In Summe sind 15 % zu erreichen.
Der Abzugsverpflichtete muss auch die Kirchensteuer für den Gläubiger der Kapitalerträge einbehalten, wenn aufgrund seiner Abfrage das Bundeszentralamt für Steuern das Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt hat (§ 51a Absatz 2c EStG). In diesem Fall vermindert sich die Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 2 EStG. Die Berechnungsformel ergibt sich aus § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 EStG.
Hat der Schuldner der Kapitalerträge auch die Kapitalertragsteuer übernommen, dann ergibt sich die Berechnung der Kapitalertragsteuer aus dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022, BStBl I Seite 742, Rz. 183a.
Die einbehaltenen Kirchensteuern sind entsprechend der Religionszugehörigkeit bei den steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften auf Teilseite 6 in den Zeilen 61 bis 92 einzutragen.
Der Steuerabzug ist ungeachtet des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nummer 40 EStG) und des Beteiligungsprivilegs (§ 8b KStG) vorzunehmen. Die Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2 und 3 InvStG hingegen ist zu berücksichtigen (vergleiche § 43a Absatz 2 Satz 1 Teilsatz 2 und 3 EStG).
Unter den Voraussetzungen des § 44a EStG kann für die dort genannten Erträge eine Abstandnahme vom Steuerabzug aufgrund einer sogenannten Nichtveranlagungs-Bescheinigung (vergleiche § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5, 7, 8 und 10 EStG) erfolgen. Darüber hinaus kann auch auf Grundlage eines Freistellungsauftrags oder einer amtlich beglaubigten Kopie eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 60a Absatz 1 AO oder Freistellungsbescheides zur Körperschaft- und Gewerbesteuer vom Steuerabzug Abstand genommen werden. Auch bei Vorlage einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid kann vom Steuerabzug Abstand genommen werden, es sei denn, die Kapitalerträge fallen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist.
Beziehen Gläubiger im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, ist die Abstandnahme auf Kapitalerträge in Höhe von maximal 20.000 € begrenzt. Soweit die Kapitalerträge einen Betrag in Höhe von 20.000 € übersteigen, ist ein Steuerabzug in Höhe von drei Fünftel vorzunehmen, wenn der Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.
Weiterhin kann der Schuldner der Kapitalerträge auf eine Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer verzichten, soweit dem Gläubiger eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vom Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt wurde. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt jedoch bestehen (§ 50c Absatz 2 Satz 2 EStG).
Die Zeilen 105 bis 121 auf Teilseite 8 enthalten Angaben zur Kapitalertragsteuerzerlegung.
Angaben hierzu sind nur erforderlich, wenn der Steuerabzug durch die auszahlende Stelle vorgenommen wurde.
Das Kapitalertragsteuer-Aufkommen aus Teilseite 4 Zeile 15 oder Teilseite 5 Zeile 45 ist nach dem Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge aufzuteilen (§ 1 Absatz 3a Zerlegungsgesetz).
Das Kapitalertragsteuer-Aufkommen aus Teilseite 4 Zeile 11 ist nach dem Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers der Kapitalerträge aufzuteilen (§ 8 Zerlegungsgesetz).
Anzeige, Anmeldung und Entrichtung von Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 36a Absatz 4 EStG
Gläubiger der Kapitalerträge, bei denen ein Steuerabzug auf bestimmte Kapitalerträge unterblieben ist oder bei denen bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet wurde, sind nach § 36a Absatz 4 Satz 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG anzumelden und an das für sie zuständige Finanzamt zu entrichten. Diese Pflicht erfasst nur die Kapitalertragsteuer, nicht jedoch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die von dieser Anmelde- und Entrichtungspflicht betroffenen Kapitalerträge (100 %) und die Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 4 Satz 1 EStG sind auf Teilseite 5 in Zeile 45 einzutragen. Investmentfonds haben in den Fällen des § 10 Absatz 5 InvStG für diese Angaben das Formular Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach Investmentsteuergesetz zu verwenden.
Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres jeweils bis zum 10. des auf den Ablauf folgenden Monats zu erfolgen.
Betroffen von der Regelung des § 36a Absatz 4 EStG sind Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, also im Wesentlichen Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten inländischen Aktien und aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten. Darüber hinaus gilt die Regelung auch für Kapitalerträge im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG, also im Wesentlichen für Dividenden aus im Ausland girosammelverwahrten inländischen Aktien und eigenkapitalähnlichen Genussrechten.
Die Anmelde- und Entrichtungspflicht nach § 36a Absatz 4 EStG greift, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 bis 3 EStG nicht erfüllt. Das heißt eine Anmelde- und Entrichtungspflicht besteht, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge
- innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge nicht an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere (Mindesthaltezeitraum) war oder
- während des Mindesthaltezeitraums ein Risiko des Wertverlustes in Höhe von weniger als 70 % des gemeinen Werts der Wertpapiere getragen hat (Mindestwertänderungsrisiko) oder
- verpflichtet war, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
Bei den Anforderungen an das Mindestwertänderungsrisiko sind auch Absicherungsgeschäfte oder sonstige Ansprüche von Personen zu berücksichtigen, die dem Steuerpflichtigen nahe stehen.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht (vergleiche BMF-Schreiben vom 20.02.2018, BStBl I Seite 308) ist eine gesonderte Mitteilung an das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt erforderlich. Diese soll neben den allgemeinen Angaben (Name, Anschrift und Steuernummer) insbesondere Folgendes enthalten:
- Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere,
- Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung und
- Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs.
Die Anzeige-, Anmelde- und Entrichtungspflicht nach § 36a Absatz 4 EStG besteht nicht, wenn
- die oben angeführten Kapitalerträge nicht mehr als 20.000 € im Veranlagungszeitraum betragen, oder
- der Steuerpflichtige seit mehr als einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere ist, aus denen die oben angeführten Kapitalerträge stammen.
Anzeige, Anmeldung und Entrichtung von Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG
Macht ein Spezial-Investmentfonds von der sogenannten Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 Satz 1 InvStG Gebrauch, gelten die Anleger des Spezial-Investmentfonds als Gläubiger der durch den Spezial-Investmentfonds erzielten Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG. Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und erfüllen der Spezial-Investmentfonds und/oder der Anleger nicht die Voraussetzungen im Sinne des § 31 Absatz 3 Satz 1 bis 4 InvStG, so ist der Anleger nach § 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG verpflichtet, dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt zu entrichten. Die Ausführungen zur Anzeige, Anmeldung und Entrichtung von Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 36a Absatz 4 EStG gelten insoweit entsprechend.
Die Anzeige-, Anmelde- und Entrichtungspflicht nach § 31 Absatz 3 InvStG besteht nicht, wenn
- die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000 € betragen, oder
- der Spezial-Investmentfonds im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist und der Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist.