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Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den Feststellungen nach §§ 27, 28 und 38 KStG
Die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2017 läuft bis 31.05.2018.
Beziehen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und endet Ihr Wirtschaftsjahr 2017/2018 nach dem 28.02.2018, brauchen Sie die Erklärung erst bis zum Schluss des fünften Monats nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres abzugeben.
Hinweise zum Vordruck KSt 1
Bezeichnung der Körperschaft
Eintragungen zur Bezeichnung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können auch sein:
- Bezeichnung des Berufsverbandes
- Bezeichnung der Kasse (Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskasse)
- Bezeichnung der Partei, des Gebietsverbandes, der kommunalen Wählervereinigung beziehungsweise des Dachverbandes
- Bezeichnung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft.
Sie werden in den Formularen vereinfacht auch als „Körperschaft“ bezeichnet.
Verpflichtung zur Übermittlung der Anlagen GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 35000 Euro im Veranlagungszeitraum betragen und deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5000 Euro) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.
Hinweise zur Anlage ZVE
Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind zum Beispiel § 8b KStG und § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG bereits zu berücksichtigen.
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 4:
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 5:
Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind zum Beispiel § 8b KStG und § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG bereits zu berücksichtigen.
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 9:
Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind zum Beispiel § 8b KStG und § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG bereits zu berücksichtigen.
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 10:
Einzutragen sind hier nur Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, die nicht dem Betriebsvermögen eines eigenen Betriebs zugeordnet sind.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 11:
Soweit Anträge nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 EStG gestellt werden, sind diese innerhalb der gesonderten Ermittlung zu stellen und die jeweiligen Beteiligungen genau zu bezeichnen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften dürfen hier keine Einkünfte aus Kapitalvermögen eintragen, für die die Körperschaftsteuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist oder für die kein deutsches Besteuerungsrecht besteht.
Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind zum Beispiel § 8b KStG und § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG bereits zu berücksichtigen.
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 12:
Bei der Ermittlung dieser Einkünfte sind zum Beispiel § 8b KStG und § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG bereits zu berücksichtigen.
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 13:
Eintragungen sind nicht zulässig für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.
Zeile 15:
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 16:
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 17:
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für Veranlagungen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 KStG zuständig, sofern ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG unterlegen haben. In diesem Fall ist die Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde zu richten. Werden sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben als auch weitere inländische Einkünfte bezogen, und wird eine Veranlagung beantragt, sind die Finanzämter zuständig.
Eintragungen sind hier nur bei beschränkter Steuerpflicht zulässig.
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeile 35:
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 37:
Liegt bei einer Umwandlung im Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger ein Anwendungsfall des § 8c KStG vor, ist hier auch der insoweit nicht zu berücksichtigende Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums einzutragen.
Zeile 41
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeile 42:
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeile 49:
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 50:
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 60:
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 69:
Der Freibetrag nach § 24 KStG steht nur solchen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG gehören. Er kommt nicht in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 25 KStG beansprucht werden kann. Die Regelung des § 24 KStG gilt auch in den Fällen einer nur teilweisen Steuerpflicht. Vergleiche im Einzelnen Richtlinie 24 der Körperschaftsteuerrichtlinien 2015.
Hinweise zur Anlage AESt
Zeilen 7 bis 9:
In Zeile 7 der Anlage AESt sind auch die auf nach § 8b KStG und § 3 Nummer 40 EStG entfallenden fiktiven ausländischen Steuern einzutragen. In den Zeilen 8 und 9 der Anlage AESt dürfen fiktive ausländische Steuern nicht enthalten sein.
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 62 der Anlage GK und in Zeile 49 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 60:
Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit§ 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das demOrganträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.
Zeile 61:
Ein Antrag auf Abzug der ausländischen Steuern kann nur einheitlich für alle anrechenbaren Steuern eines Staates gestellt werden, vergleiche R 26 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015.
Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit§ 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das demOrganträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.Hinweise zur Anlage AEV
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
DieAnlage AEVist pro Staat und pro Art der Einkünfte auszufüllen.
Zeile 8a
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeile 10
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 10a:
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeile 13
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Hinweise zur Anlage GK
Zeile 11
Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b EStG). Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ ist entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz zu übermitteln. Die hierzu herausgegebenen BMF-Schreiben sind im BStBl Teil I veröffentlicht und zudem, zusammen mit den Datensatzbeschreibungen/Taxonomien und weiteren Informationen, auf der Internetseite www.esteuer.de abgelegt. Die Abgabe der steuerlichen Gewinnermittlung in Papierform ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig (§ 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO).
Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, ist diese beim Finanzamt nachzureichen.
Einzutragen ist der Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Handels- oder Steuerbilanz. Der eingetragene Wert darf insbesondere nicht durch Zuführungen oder Auflösungen von Rücklagen und Verrechnungmit Verlust- oder Gewinnvorträgen beeinflusst sein, vergleiche § 275 Absatz 4 HGB. Die handelsrechtliche Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages muss hingegen berücksichtigt worden sein.
Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
Zeile 12
Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
Zeile 14
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 14 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 112 bis 119 der Anlage GK vorzunehmen.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 15
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 20 und 23
Wird der Überschuss nach § 64 Absatz 5 AO geschätzt oder nach § 64 Absatz 6 AO pauschal ermittelt, sind dadurch auch die damit zusammenhängenden tatsächlichen Aufwendungen der Körperschaft abgegolten; sie können nicht zusätzlich abgezogen werden.
Zeile 21
Der branchenübliche Reingewinn beträgt bei der Verwertung von Altpapier 5 Prozent und bei der Verwertung von anderem Altmaterial 20 Prozent der Einnahmen. Zu den maßgeblichen Einnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer. Wird kein Antrag auf Schätzung des Überschusses aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO gestellt, wird der Überschuss nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – siehe Zeilen 11 bis 17 der Anlage Gem).
Zeile 22
Wird kein Antrag gestellt, den Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen anzusetzen, wird er nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 17 der Anlage Gem).
Außerbilanzielle Korrekturen
Zeile 25
In Zeilen 25, 84, 87 bis 90, 94 bis 96, 100 bis 102, 107 und 108 der Anlage GK sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten § 8b KStG beziehungsweise § 3 Nummer 40 EStG, § 3c Absatz 2 EStG, § 4 Absatz 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag laut Zeile 15 der Anlage GK vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige Kürzung beziehungsweise Erhöhung zu unterbleiben.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 28
Einzutragen sind grundsätzlich nur Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene der Körperschaft angewendet werden. Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene von Personengesellschaften angewendet werden, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind in dem in Zeile 15 der Anlage GK eingetragenen Wert berücksichtigt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Absatz 4 Satz 6 fortfolgende EStG ist auf Ebene der atypisch still beteiligten Körperschaft anzuwenden.
Zeile 51
Hier ist der Solidaritätszuschlag einschließlich des anzurechnenden Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer (bei einem Organträger: ohne den anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft) einzutragen.
Zeile 56
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 57
Hier einzutragen sind die Beträge nach der Verrechnung mit Erstattungen. Bei Zinsen nach § 233a AO sind hier nur solche Erstattungsbeträge zu berücksichtigen, die auf der Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Erstattungszinsen nach § 233a AO, da es sich insoweit nicht um die nachträgliche Herabsetzung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben der Vorjahre handelt. Vergleiche R 10.1 Absatz 2 KStR 2015.
Zeile 62
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 62 der Anlage GK und in Zeile 49 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.
Zeilen 75 fortfolgende
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeilen 84 bis 110
Die Zeilen 84 bis 110 der Anlage GK sind nur auszufüllen, wenn im Zusammenhangmit Beteiligungen an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein sonstiger der aufgeführten Sachverhalte zu erklären ist.
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.
Zeile 84
Bei Organträgern sind hier auch solche Beträge einzutragen, die nach § 14 Absatz 3 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften an den Organträger gelten (Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben).
In Zeilen 25, 84, 87 bis 90, 94 bis 96, 100 bis 102, 107 und 108 der Anlage GK sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten § 8b KStG beziehungsweise § 3 Nummer 40 EStG, § 3c Absatz 2 EStG, § 4 Absatz 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag laut Zeile 14 der Anlage GK vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige Kürzung beziehungsweise Erhöhung zu unterbleiben.
Zeilen 87 fortfolgende
Bei Organträgern sind hier auch solche Beträge einzutragen, die nach § 14 Absatz 3 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften an den Organträger gelten (Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben).
In Zeilen 25, 84, 87 bis 90, 94 bis 96, 100 bis 102, 107 und 108 der Anlage GK sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten § 8b KStG beziehungsweise § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG, § 4 Absatz 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag laut Zeile 14 der Anlage GK vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige Kürzung beziehungsweise Erhöhung zu unterbleiben.
Für die Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 8b Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 4 KStG kommt es auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Bezüge zugeflossen sind oder steuerrechtlich als zugeflossen gelten; das gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 110
Im Organkreis werden die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG in Zeile 14 fortfolgende der Anlage OT vorgenommen.
Zeile 112:
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 14 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 112 bis 119 der Anlage GK vorzunehmen.
Zeilen 115 und 116
Zeilen 115 und 116 der Anlage GK sind nicht zu verwenden in Fällen, in denen der Aufwand/Ertrag aus der Auflösung eines Ausgleichspostens aus der Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang resultiert. Nach R 14.8 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015 ist der Ausgleichsposten in diesen Fällen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/ -verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen.
Zeile 118
Hier ist eine Erhöhung des Bilanzgewinns aus der Aktivierung der Minderabführung (= Einlage) auf dem Beteiligungskonto des Organträgers an der Organgesellschaft zu neutralisieren.
Hinweise zur Anlage OG
Zeile 17
Übertragungsgewinne im Sinne des § 11 UmwStG unterliegen bei einer Verschmelzung oder Aufspaltung nicht der Gewinnabführungsverpflichtung und sind von der Organgesellschaft selbst zu versteuern (ermittelt nach allgemeinen Regelungen, zum Beispiel Anwendung des § 8b Absatz 2 KStG bei der Organgesellschaft).
Zeilen 22 bis 23a
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.
Zeile 25
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 26
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeilen 27 und 28
Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
Zeile 32
Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Absatz 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf den Steuersatz aus (vergleiche H 2a „Allgemeines“ EStH). Die Einzelaufstellung muss folgende Angaben beinhalten: Name des Staates, Höhe der Einkünfte, Art der Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.
Zeile 33
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Hinweise zur Anlage OT
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 14 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 112 bis 119 der Anlage GK vorzunehmen.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 26
Abzüglich des darin enthaltenen, von der Organgesellschaft selbst zu versteuernden Einkommens.
Zeile 29b
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Hinweise zur Anlage Verluste
Zeile 12
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Zeile 18
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeile 20
Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden. Hier sind nur die Beträge, für die ein Verlustrücktrag beansprucht wird, einzutragen. Ist hier ein Eintrag nicht erfolgt, wird der Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG in maximaler Höhe durchgeführt.
Hinweise zur Anlage WA
Insbesondere bei fehlendem Nachweis ist die Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG).
Zeilen 4 und 5
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Einzutragen sind die Steuerabzugsbeträge, die mit den Einkünften imZusammenhang stehen. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG sind der ausländische Steuerbescheid und der Zahlungsnachweis gesondert zu übermitteln.
Zuzüglich der entsprechenden Beträge der Organgesellschaft(en).
Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden.
Zeilen 38 bis 40
Ein nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogener Investitionsabzugsbetrag für Veranlagungszeiträume bis 2015 ist nach § 7g Absatz 3 EStG ganz oder teilweise rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird oder die tatsächlichen Anschaffungskosten geringer als die geplanten sind. Das gleiche gilt gemäß § 7g Absatz 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung). Das die Rückgängigmachung auslösende Ereignis ist dem Finanzamt anzuzeigen (Randnummer 64 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013, BStBl I Seite 1493).
Zeile 41
Ein nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogener Investitionsabzugsbetrag ist für Veranlagungszeiträume ab 2016 nach § 7g Absatz 3 EStG ganz oder teilweise rückgängig zu machen, wenn die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird. Werden aufgrund der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes Investitionsabzugsbeträge hinzugerechnet, das Wirtschaftsgut aber nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, ist die Anwendung des § 7g Absatz 2 EStG nach Maßgabe der Randnummer 50 bis 53 des BMF-Schreibens vom 20.03.2017, BStBl I Seite 423 rückgängig zu machen. Das die Rückgängigmachung auslösende Ereignis ist dem Finanzamt anzuzeigen (Randnummer 56 des BMF-Schreibens vom 20.03.2017).
Hinweise zur Anlage Z
Zeile 4
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 7
Der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen ist der höhere Betrag aus 20 Prozent des Einkommens im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 KStG (Zeile 32 der Anlage ZVE) und 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (Zeile 10 der Anlage Z).
Hinweise zur Anlage KSt 1 F
Zeile 7
Es liegen mehrere Leistungen vor, wenn zum Beispiel mehrere Gewinnausschüttungsbeschlüsse im Wirtschaftsjahr gefasst wurden oder offene und verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Mehrere Leistungen liegen nicht vor, wenn eine Ausschüttung/Leistung an mehrere Anteilseigner erfolgte.
Zeile 12
Im Falle des Erwerbs eigener Anteile ist hier das um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzte Nennkapital einzutragen.
Im Falle einer Verschmelzung zur Neugründung ist eine Anfangsfeststellung des Einlagekontos gemäß § 27 Absatz 2 Satz 3 KStG durchzuführen. Die entsprechenden Anfangsbestände (Summe der Endbestände der übertragenden Körperschaften) sind hier einzutragen.
Zeile 19
Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 89 bis 91 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.
Für den Fall einer fiktiven Kapitalherabsetzung durch den Erwerb eigener Anteile siehe Zeilen 38 fortfolgende der Anlage KSt 1 F.
Zeilen 26 und 31
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016 Seite 411) handelt.
Zeile 35
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.
Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 89 bis 91 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 62 der Anlage GK und in Zeile 49 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.
Zeile 65
Der Wert der Zeile 65 der Anlage KSt 1 F muss der Differenz aus den Werten der Zeilen 21b und 21a der Anlage OG entsprechen.
Im Falle einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder des Formwechsels in eine Personengesellschaft sind die Zeilen 138 fortfolgende der Anlage KSt 1 F stets zusätzlich auszufüllen.
Zeile 115:
Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum, ist der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach § 35 KStG im Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen. Sind nur in einem Wirtschaftsjahr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, so ist der Zugang nach § 35 KStG ausschließlich in diesem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
Ermittlungen der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen in Fällen der Liquidation
Zeile 119:
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016 Seite 411) handelt.
Zeile 124
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.
Zeile 142
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.
Zeile 148
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.
Hinweise zur Anlage KSt 1 Fa
Ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ist nur möglich, soweit die Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist – Randnummer 51 folgende des BMF-Schreibens vom 09.01.2015 (BStBl I Seite 111).
Zeilen 33a und 37
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016 Seite 411) handelt.
Hinweise zur Anlage ÖHK/ Spartentrennung
Allgemeine Angaben
Bei einer Organgesellschaft ist die Beschreibung bezogen auf jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen. Eine Zusammenfassung zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 i. V. mit § 4 KStG erfolgt nach § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG erst beim Organträger, der nicht zugleich Organgesellschaft ist.
Zeile 34 und 35
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert lt. Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 41 und 42
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert lt. Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 43
In den Fällen der Randnummer 75 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I Seite 1303 ist hier der festgeschriebene und wieder auflebende Verlustvortrag einzutragen.
Zeile 44
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Zeile 46a
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 4 und Artikel 4 Nr. 1 bis 3 Buchst. a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.
Zeile 48
Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden. Hier sind nur die Beträge, für die ein Verlustrücktrag beansprucht wird, einzutragen. Ist hier ein Eintrag nicht erfolgt, wird der Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG in maximaler Höhe durchgeführt.
Hinweise zur Anlage Zinsschranke
Zeile 3
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Zeile 11
Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
Zeile 12
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 15
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen.
Zeile 26
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeile 57
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Zeilen 66, 74, 82, 90 und 98
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfen darstellen.
Hinweise zur Anlage Gem
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.
Steuerbefreite Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft. Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (zum Beispiel GmbH) übermitteln davon abweichend diese Erklärung jährlich. Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter). Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG unterliegen bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit ihren Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht nach § 60 Absatz 4 EStDV für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR). Gleiches gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Absatz 3 AO nicht überschritten wird. Von diesen Körperschaften auf freiwilliger Basis erstellte Anlagen EÜR können dennoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
- der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
- die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
- der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
- die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
- der Betrieb einer Druckerei,
- die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
- Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
- Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15% der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
- die Durchführung von Märkten und Basaren,
- die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
- Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
- Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
- bei Berufsverbänden:
- die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
- die Unterhaltung einer Buchstelle,
- die Einrichtung eines Kreditschutzes,
- die Unterhaltung von Sterbekassen,
- der Abschluss von Versicherungen,
- die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
- die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufendeGeschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Zum Beispiel sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO). Sind die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe höher, muss der Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR zu ermitteln.
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 400 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 35000 Euro im Veranlagungszeitraum betragen und deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5000 Euro) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Zum Beispiel sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nr. 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 400 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.
Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
- Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
- andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen.
Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen (§ 53 Nummer 2 Satz 5 AO). Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen (§ 53 Nummer 2 Satz 6 AO).
Die Körperschaft kann den Nachweis über die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen (§ 53 Nummer 2 Satz 7 AO).
Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.
Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen (§ 66 AO).
Wer zu den in § 53 AO genannten Personen gehört, ergibt sich aus dem Hilfetext zur Teilseite 4.
Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil vom 27.11.2013 (BStBl II 2016 Seite 68)). Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO.
Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:
a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),
b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,
c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie
d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.
Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Fianzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbes wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb derWohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (zum Beispiel unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oderGewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) ).
Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind weitere Erläuterungen abzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird.
Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei
denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (§ 67 Absatz 1 AO).
Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Absatz 1 AO berechnet wird (§ 67 Absatz 2 AO).
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 400 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.
Besteht für einen oder mehrere der bezahlten Sportler beschränkte Steuerpflicht, ist ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 i. V.mit § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorzunehmen. In diesen Fällen sind Angaben in den Zeilen 30 bis 37 der Anlage WA vorzunehmen. Es ist eine Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG für diese bezahlte Sportler zu übermitteln.
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Mittel sind alle Zuwendungen (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO). Ausnahmen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung enthalten die §§ 58 und 62 AO (siehe Hilfetexte "Rücklagen" bis "Stiftung").
Daneben sind Rücklagen für die Pflege des Vermögens, das zur Vermögensverwaltung der steuerbegünstigten Körperschaft gehört, zulässig.
Beispiel:
Rücklagen für eine demnächst erforderlich werdende Reparatur an einem Mietwohngrundstück.
Die Bildung von Rücklagen hat innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu erfolgen. Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu verwenden. Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Rücklagen ist dem Finanzamt im Einzelnen zu erläutern. Wenn unzulässig Mittel angesammelt wurden, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zu deren Verwendung setzen (§ 63 Absatz 4 AO).
Bitte übermitteln Sie eine gesonderte Einzelaufstellung zur Entwicklung der Rücklagen nach § 62 AO seit der letzten Steuererklärung.
Eine Körperschaft kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Mittel für bestimmte; die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende; Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO sind unter anderem folgende Rücklagen zulässig:
- Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (Beispiel: Ansammlung von Mitteln für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage durch einen gemeinnützigen Sportverein);
- Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (zum Beispiel Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sogenannte Betriebsmittelrücklage). Entsprechendes gilt für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (zum Beispiel Gewährung von Stipendien);
In Ausnahmefällen können Mittel in einer Rücklage für solche ernst gemeinten Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung noch keine konkreten Zeitvorstellungen bestehen.
Beispiel:
Für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Krankenhausstiftung ist die Errichtung eines weiteren Bettentraktes notwendig. Unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse ist ein erheblicher Investitionsaufwand von der Stiftung selbst zu tragen. Wegen der schwankenden Erträge der Stiftung ist nicht abzusehen, wann die erforderlichen Mittel für die Investitionen vorhanden sein werden.
In derartigen Fällen ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn das Vorhaben glaubhaft ist und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann.
Die Gründe für die Bildung eine Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO hat die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Mittel zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzungen eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Zum Begriff der Vermögensverwaltung siehe Hilfetext zu "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammeln oder nach § 58 Nummer 10 AO im Jahr des Zuflusses verwenden. Der zulässige Höchstbetrag für die Zuführung von Mitteln zu der freien Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO vermindert sich um diese Beträge.
Außerdem können folgende Zuwendungen dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden (§ 62 Absatz 3 AO):
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
- Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
Daneben darf eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Absatz 4 AO).
Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen (§ 58 Nummer 3 AO).
Die Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine (unentgeltlichen) Zuwendungen erhalten. Die Körperschaft darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 AO).
Hinweise zur Anlage Kassen
Steuerbefreite Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft. Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (zum Beispiel GmbH) übermitteln davon abweichend diese Erklärung jährlich. Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.). Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Steuerbefreite Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft. Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (zum Beispiel GmbH) übermitteln davon abweichend diese Erklärung jährlich. Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.). Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (zum Beispiel GmbH) übermitteln die Steuererklärung jährlich. Zur Steuererklärung ist eine Ausfertigung der Bilanzen (Vermögensaufstellungen) nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und der Geschäftsberichte für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln. Wird das Vermögen der Kasse am Schluss der jeweiligen Geschäftsjahre nicht nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt, sind Kassenberichte (Einnahmen-/Ausgabenübersichten) und Vermögensaufstellungen für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln.
Die für das Kalenderjahr zu zahlende Körperschaftsteuer ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens des betreffenden Jahres als Schuld abziehbar.
Hinweise zur Anlage Part
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.
Steuerbefreite Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft. Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (zum Beispiel GmbH) übermitteln davon abweichend diese Erklärung jährlich. Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.). Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Zur Steuererklärung ist eine Aufstellung der Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 5, 6, 7 und 9 PartG oder entsprechender Aufzeichnungen und der damit zusammenhängenden Ausgaben für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln.Wird ein Rechenschaftsbericht nach § 24 PartG erstellt, reicht es aus, wenn dieser gesondert übermittelt wird.
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO). Sind die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe höher, muss der Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR zu ermitteln.
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 35000 Euro im Veranlagungszeitraum betragen und deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5000 Euro) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.
Hinweise zur Anlage SAN
Die Regelungen zum Sanierungsertrag (Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 4 und Artikel 4 Nr. 1 bis 3 Buchst. a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen) treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass diese Regelungen entweder keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 KStG (z. B. Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 KStG (z. B. Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte, als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
Hinweise zur Anlage Ber
Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
Selbständige Steuersubjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen von Berufsverbänden und Parteien (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände), wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.
Steuerbefreite Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft. Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (zum Beispiel GmbH) übermitteln davon abweichend diese Erklärung jährlich. Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.). Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
- der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
- die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
- der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
- die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
- der Betrieb einer Druckerei,
- die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
- Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
- Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15% der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
- die Durchführung von Märkten und Basaren,
- die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
- Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
- Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
- bei Berufsverbänden:
- die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
- die Unterhaltung einer Buchstelle,
- die Einrichtung eines Kreditschutzes,
- die Unterhaltung von Sterbekassen,
- der Abschluss von Versicherungen,
- die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
- die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufendeGeschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO). Sind die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe höher, muss der Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen ermittelt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR zu ermitteln.
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 35000 Euro im Veranlagungszeitraum betragen und deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5000 Euro) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen. Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, z. B. bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.
Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Abs. 3 KStR 2015).
Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger i. S. des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG dar.
Zu den Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.
Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.
Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Es besteht die Verpflichtung zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.
Hinweise zur Anlage BE
Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
Anlage V
In einer Anlage V sind zu erklären:
Einkünfte aus
- einem bebauten Grundstück, zum Beispiel vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 51),
- einem selbst genutzten eigenen Haus / Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 51),
- allen Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 25 bis 29),
- Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31),
- allen unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32).
Die Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären.
Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
Zeile 6
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. Eine Eintragung kann nur dann entfallen, wenn für das Mietobjekt kein Einheitswert festgestellt wurde.
Falls das Mietobjekt veräußert oder übertragen wurde, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Zeile 8
Geben Sie bitte hier neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen. Handelt es sich um eine Ferienwohnung, reichen Sie bitte ein besonderes Blatt nach, auf dem Sie auch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage angeben, an denen diese Wohnung vermietet, eigengenutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen wurde oder leer stand.
Zeilen 9 bis 12
Die in den Zeilen 9 und 11 einzutragenden Mieteinnahmen tragen Sie bitte in jedem Fall für jedes einzelne Geschoss gesondert ein. Es können maximal 99 Einträge erfolgen. Geben Sie in Zeile 9 außerdem die Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche jedes Geschosses an. Angaben für an Angehörige vermietete Wohnungen machen Sie bitte gesondert in Zeile 12.
Beim Ansatz der Wohnflächen sind Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können bis zur Hälfte angesetzt werden.
Die neben der Miete erhobenen Umlagen sind stets in den Zeilen 13 und 14 einzutragen.
Geben Sie bitte in Zeile 11 die Einnahmen aus der Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder anderen nicht Wohnzwecken dienenden Räumen an. Die Umlagen für diese Räume sind ebenfalls stets in die Zeile 13 einzutragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte in Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Zeilen 13 und 14
Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt. Soweit Umlagen im Jahr 2017 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.
Zeile 15
Mietkautionen, die bei Auszug des Mieters an diesen nicht oder nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen des Mieters verrechnet werden, gehören zu den in Zeile 15 einzutragenden steuerpflichtigen Mieteinnahmen.
Zeile 16
Zu den Einnahmen in Zeile 16 gehören auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots.
Zeilen 19, 20 und 52
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse, zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen, sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen in den Zeilen 19 und 20 einzutragen. Zuschüsse, die eine Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis darstellen (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilt werden (reichen Sie Angaben hierzu auf einem besonderen Blatt nach). Zuschüsse zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in Zeile 52 einzutragen und von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abzuziehen.
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören zum Beispiel zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Der Gesamtbetrag ist um den Anteil zu mindern, der auf eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Zeilen 33 bis 51
Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen, sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielt werden oder in Zukunft erzielt werden sollen.
Stehen die Ausgaben im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung, können die Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Darin enthaltene erhöhte Absetzungen laut Zeile 34 können in der Anlage FW geltend gemacht werden, wenn die Wohnung eigengenutzt oder ohne gesicherte Rechsposition überlassen wird.
Ebenso können Ausgaben, die im Zusammenhang mit Räumen stehen, die zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielt werden.
Die Abschnitte mit der Überschrift "Nur ausfüllen, wenn..." sind nur dann auszufüllen, wenn nicht alle Aufwendungen für das Gebäude Werbungskosten sind. Tragen Sie bitte in die erste Zeile dieses Abschnitts den Gesamtbetrag der jeweiligen Aufwendungen ein. Geben Sie bitte in den folgenden Zeilen an, ob Sie den nicht abziehbaren Anteil dadurch ermittelt haben, dass Sie die einzelnen Aufwendungen jeder Wohnung zugeordnet haben (direkte Zuordnung), oder ob Sie die Aufwendungen, weil eine direkte Zuordnung nicht möglich war (wie zum Beispiel bei einer Dachreparatur) in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet haben, zum Beispiel nach dem ermittelten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent. Erläutern Sie die Zuordnung und den erstmalig verwendeten Aufteilungsmaßstab bitte auf einem besonderen Blatt und reichen Sie dieses nach.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), gilt Entsprechendes. In diesem Fall sind die auf diese Wohnung entfallenden Ausgaben im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Zeilen 33 bis 35
Machen Sie erstmals Abschreibungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung nach, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind. Eine beim Kauf von Wohneigentum mitveräußerte Instandhaltungsrücklage gehört beim Erwerber nicht zur Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung; zum Werbungskostenabzug vergleiche die Erläuterungen zu Zeile 39 bis 45.
Bei Gebäuden im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1991 angeschafft oder hergestellt wurden, sind nur Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Absatz 4 EStG zulässig. Bei Anschaffung oder Herstellung vor dem 01.07.1990 bemessen sich die Absetzungen nach den Wiederherstellungs- / Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 01.07.1990.
Zeile 33
Die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 EStG betragen
- bei vor dem 01.01.1925 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2,5 Prozent,
- bei nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden. Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive Absetzung für Abnutzung abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall) | |
---|---|
vor dem 01.01.1995 | 8 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2,5 Prozent und 36 Jahre je 1,25 Prozent |
vor dem 01.01.1996, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 4 Jahre je 7 Prozent, 6 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2 Prozent und 24 Jahre je 1,25 Prozent |
nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 8 Jahre je 5 Prozent, 6 Jahre je 2,5 Prozent und 36 Jahre je 1,25 Prozent |
nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006, soweit das Objekt Wohnzwecken dient | 10 Jahre je 4 Prozent, 8 Jahre je 2,5 Prozent und 32 Jahre je 1,25 Prozent |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zu der in Zeile 33 einzutragenden Absetzung für Abnutzung gehört auch die Restwert-AfA im Sinne der §§ 7b Absatz 1 Satz 2, 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d BerlinFG.
Soweit ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben wurde, ist die Absetzung für Abnutzung nach dem Prozentsatz vorzunehmen, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre.
Zeile 34
Nach § 7h EStG können Sie für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches, die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung folgende Absetzungen vornehmen:
Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten | |
---|---|
vor dem 01.01.2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent |
nach dem 31.12.2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent 4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent |
der Bemessungsgrundlage |
Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Nach § 7i EStG können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen anstelle der Absetzungen nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG folgende Absetzungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden:
Bei Beginn der Baumaßnahmen | |
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vor dem 01.01.2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent |
nach dem 31.12.2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent 4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent |
der Herstellungs- oder Anschaffungskosten |
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Zeile 35
Die Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, sind gemäß § 7 Absatz 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu bemessen.
Zeile 36
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Ein Damnum / Disagio kann im Zeitpunkt der Zahlung abgezogen werden, soweit es marktüblich ist. Von der Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn der Zinsfestschreibungszeitraum mindestens fünf Jahre und das Damnum / Disagio nicht mehr als 5 Prozent beträgt. Trifft dies nicht zu, sind die Aufwendungen auf die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen. Wurde kein Zinsfestschreibungszeitraum vereinbart, ist die Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen.
Schuldzinsen können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie steuerfreie Zinszuschüsse des Arbeitgebers übersteigen.
Öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung sind in Zeile 19 einzutragen.
Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte nicht hier, sondern in Zeile 37 ein.
Zeilen 39 bis 45
Tragen Sie bitte die von Ihnen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen einzeln durch Mausklick auf die Schaltfläche Eintrag hinzufügen in das Unterformular ein. Neben dem gezahlten Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer) sind auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung (Bezeichnung) sowie das ausführende Unternehmen (Rechnungsaussteller) anzugeben.
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes, wenn sie insgesamt mehr als 15 Prozent (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht Erweiterungsaufwendungen sowie jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand.
Weiterhin stellen Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie sind daher nicht als Erhaltungsaufwendungen abziehbar. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Kosten für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes sind Anschaffungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile wieder hergestellt werden, die für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasser- oder Brandschäden). Auch Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind den Anschaffungskosten zuzurechnen, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82 b EStDV). Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt
- für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
- für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG),
- zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).
Entfallen Aufwendungen im Sinne der §§ 11a und 11b EStG teilweise auf eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, kann insoweit ein Abzug nach § 10f Absatz 2 EStG in Betracht kommen. Diesen Abzug können Sie in der Anlage FW geltend machen.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen.
Zeile 49
Hier können Sie zum Beispiel Gebühren für einen Kabelanschluss eintragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte auch die Vorsteuern aus Herstellungs- / Anschaffungskosten, die im Wege der AfA berücksichtig werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu fünf Jahre verteilen (Zeile 41), ein.
Zeile 51
Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung geben Sie bitte die in der Summe zu Zeile 50 enthaltenen Vorsteuerbeträge an.