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Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den Feststellungen nach §§ 27, 28 und 38 KStG
Die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2023 läuft bis zum 02.09.2024.
Beziehen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und endet Ihr Wirtschaftsjahr 2023/2024 nach dem 29.02.2024, brauchen Sie die Erklärung erst bis zum Schluss des neunten Monats nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres abzugeben.
Hinweise zum Vordruck KSt 1
Allgemeine Angaben
Hat sich die Geschäftsanschrift oder die Bankverbindung geändert, teilen Sie bitte die Änderungen außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich dem zuständigen Finanzamt mit.
Bezeichnung der Körperschaft
Eintragungen zur Bezeichnung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können auch sein:
- Bezeichnung des Berufsverbandes
- Bezeichnung der Kasse (Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskasse)
- Bezeichnung der Partei, des Gebietsverbandes, der kommunalen Wählervereinigung beziehungsweise des Dachverbandes
- Bezeichnung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft.
Sie werden in den Formularen vereinfacht auch als „Körperschaft“ bezeichnet.
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 10
Verpflichtung zur Übermittlung der Anlagen GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 45.000 € im Veranlagungszeitraum betragen und deren Einkommen insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, sind Sie verpflichtet, die Anlagen GK und ZVE sowie die Gewerbesteuererklärung zu übermitteln.
Zeile 17
Die Anlage ÖHK übermitteln Sie bitte, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese:
- mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
- neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
- mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.
Die Anlage ÖHK ist ebenfalls abzugeben von
- Kapitalgesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Eigengesellschaft nach § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 KStG sind
- Organgesellschaften, wenn bei dem (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist,
Eine Organgesellschaft hat für jede von ihr ausgeübte Tätigkeit eine Anlage ÖHK einzureichen.
Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben neben den Anlagen ÖHK für die eigenen Tätigkeiten auch für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHK abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
Zeile 26
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
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Hinweise zur Anlage ZVE
Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigen Sie bitte alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)).
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
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Zeile 1b
Tragen Sie hier bitte nur Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften ein, die nicht dem Betriebsvermögen eines eigenen Betriebs zugeordnet sind.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 4
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Veräußerungs- / Aufgabegewinn
Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigen Sie bitte alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)).
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 7a
Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigen Sie bitte alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)).
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigen Sie bitte alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)).
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 9
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Zeile 10
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Soweit Sie Anträge nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 EStG stellen möchten, stellen Sie diese bitte innerhalb der gesonderten Ermittlung der Einkünfte ()gesonderte Anlage). Bezeichnen Sie dafür die jeweiligen Beteiligungen genau. Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die die Körperschaftsteuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist oder für die kein deutsches Besteuerungsrecht besteht, tragen Sie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften hier nicht ein.
Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigen Sie bitte alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)).
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 11
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Zeile 11a
Soweit Sie Anträge nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 EStG stellen möchten, stellen Sie diese bitte innerhalb der gesonderten Ermittlung der Einkünfte ()gesonderte Anlage). Bezeichnen Sie dafür die jeweiligen Beteiligungen genau. Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die die Körperschaftsteuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist oder für die kein deutsches Besteuerungsrecht besteht, tragen Sie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften hier nicht ein.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigen Sie bitte alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)).
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 12
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
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Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen
Eintragungen sind nicht zulässig für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.
Private Veräußerungsgeschäfte
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Leistungen
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 17
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für Veranlagungen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 KStG zuständig, sofern ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG unterlegen haben. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde. Werden sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben als auch weitere inländische Einkünfte bezogen, und wird eine Veranlagung beantragt, übermitteln Sie bitte die Steuererklärung an das örtlich zuständige Finanzamt.
Eintragungen sind hier nur bei beschränkter Steuerpflicht zulässig.
Zeile 31
Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr vorangehenden Veranlagungszeiträumen entstanden, rechnen Sie diese nur hinzu, soweit sie nicht in den festgestellten Verlustvorträgen enthalten sind (§ 3c Absatz 4 Satz 2 EStG).
Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen entstanden, rechnen Sie diese nur hinzu, soweit sie den verbleibenden Sanierungsertrag nach § 3a Absatz 3 Satz 4 EStG nicht übersteigen (§ 3c Absatz 4 Satz 4 EStG). Den verbleibenden Sanierungsertrag haben Sie auf der Anlage SAN des Sanierungsjahres ermittelt.
Zeile 35
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 37
Liegt bei einer Umwandlung im Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger ein Anwendungsfall des § 8c KStG vor, tragen Sie hier auch den insoweit nicht zu berücksichtigenden Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums ein.
Den einzutragenden Wert ermitteln Sie bitte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Randnummer 32 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I 2017, Seite 1645.
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Zeile 42
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 49
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 50
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 60
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 69
Der Freibetrag nach § 24 KStG steht nur solchen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 3a EStG gehören. Er kommt nicht in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 25 KStG beansprucht werden kann. Die Regelung des § 24 KStG gilt auch in den Fällen einer nur teilweisen Steuerpflicht. Vergleiche im Einzelnen R 24 der KStR 2022.
Nachzuholender Steuerabzug bei Investmentfonds
Wurde für Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 InvStG beziehungsweise sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 InvStG eines Investmentfonds kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet, übermitteln Sie bitte insoweit für den Investmentfonds eine Körperschaftsteuererklärung. Dies gilt auch, wenn für diese Einkünfte eine Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 InvStG in Frage kommt. Die Höhe der steuerfreien Einkünfte ermitteln Sie bitte nach § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG. Den ermittelten Wert erfassen Sie mit in Zeile 76 der Anlage ZVE. Ein bereits vorgenommener Steuerabzug ist in der Anlage WA zu erklären.
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Hinweise zur Anlage AESt
Eintragungen auf der Anlage AESt sind nur zulässig bei Sachverhalten ohne anwendbares DBA oder soweit ein DBA die Anrechnung zulässt.
Investmenterträge aus einem ausländischen Investmentfonds erfassen Sie bei dem Staat, aus dem die Investmenterträge stammen. Die Anrechnung ausländischer Steuern aus Spezial-Investmentfonds erfolgt über die Anlagen SPIF und SPIFA.
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Zeile 4 und 4a
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Zeile 5 und 5a
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Zeile 7
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Zeile 8
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Zeile 13
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Zeile 30
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Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 41
Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.
Zeile 42
Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.
Ein Antrag auf Abzug der ausländischen Steuern können Sie nur einheitlich für alle anrechenbaren Steuern eines Staates stellen, vergleiche R 26 Absatz 3 Satz 4 KStR 2022.
Hinweise zur Anlage AEV
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Die Anlage AEV füllen Sie bitte pro Staat und pro Art der Einkünfte aus.
Zeile 3
Bei Einkünften nach § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b EStG nehmen Sie bitte keine Eintragungen zum Staat vor, da diese Einkünfte staatenübergreifend verrechnet werden können.
Zeile 4b
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Zeile 5
Nehmen Sie hier bitte auch Eintragungen vor für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG und auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).
Zeile 10
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 13
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Hinweise zur Anlage GK
Zeile 11
Der Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung übermitteln Sie bitte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 5b Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b EStG und § 87b Absatz 1 AO). Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Übermitteln Sie entweder den Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz. Die hierzu herausgegebenen BMF-Schreiben sind im BStBl Teil I veröffentlicht. Sie können diese zusammen mit den Datensatzbeschreibungen/Taxonomien und weiteren Informationen, auf der Internetseite www.esteuer.de finden. Die Abgabe der steuerlichen Gewinnermittlung in Papierform ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig (§ 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO).
Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, reichen Sie diese bitte zusammen mit der Steuererklärung ein, um Rückfragen seitens des Finanzamts zu vermeiden.
Tragen Sie bitte den Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Handels- oder Steuerbilanz ein. Der eingetragene Wert darf insbesondere nicht durch Zuführungen oder Auflösungen von Rücklagen und Verrechnung mit Verlust- oder Gewinnvorträgen beeinflusst sein, vergleiche § 275 Absatz 4 HGB. Die handelsrechtliche Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages berücksichtigen Sie hingegen.
Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
Zeile 12
Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
Zeile 13
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 22
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Anlage OT. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis erfassen Sie bitte nicht als Einkünfte aus der Beteiligung in den Zeilen 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft tragen Sie auf der Anlage OT in Zeile 13 ein. In den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK sind keine Angaben vorzunehmen.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 23
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Anlage OT. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis erfassen Sie bitte nicht als Einkünfte aus der Beteiligung in den Zeilen 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft tragen Sie auf der Anlage OT in Zeile 13 ein. In den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK sind keine Angaben vorzunehmen.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 32 und 36
Wird der Überschuss nach § 64 Absatz 5 AO geschätzt oder nach § 64 Absatz 6 AO pauschal ermittelt, sind dadurch auch die damit zusammenhängenden tatsächlichen Aufwendungen der Körperschaft abgegolten; Sie können sie nicht zusätzlich abziehen.
Zeile 33
Der branchenübliche Reingewinn beträgt bei der Verwertung von Altpapier 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial 20 % der Einnahmen. Zu den maßgeblichen Einnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer.
Wird kein Antrag auf Schätzung des Überschusses aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO gestellt, ermitteln Sie den Überschuss nach den allgemeinen Grundsätzen (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).
Zeile 34
Wird kein Antrag gestellt, den Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen anzusetzen, ermitteln Sie den Überschuss nach den allgemeinen Grundsätzen (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).
Außerbilanzielle Korrekturen
Zeilen 47 bis 66
Grundsätzlich tragen Sie bitte nur Verlustverrechnungsbeschränkungen ein, die auf Ebene der Körperschaft angewendet werden. Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene von Personengesellschaften angewendet werden, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind in dem in Zeile 17 der Anlage GK eingetragenen Wert berücksichtigt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Absatz 4 Satz 6 folgende EStG wenden Sie bitte auf Ebene der atypisch still beteiligten Körperschaft an.
Zeile 81
Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Ertrag erfasste Forschungszulage berücksichtigen Sie bitte mit negativem Vorzeichen. Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Aufwand erfasste Korrektur einer gewährten Forschungszulage erfassen Sie bitte mit positivem Vorzeichen.
Zeile 82
Tragen Sie hier bitte den Solidaritätszuschlag einschließlich des anzurechnenden Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer (bei einem Organträger: ohne den anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft) ein.
Zeile 87
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 88
Tragen Sie hier bitte die Beträge nach der Verrechnung mit Erstattungen ein. Bei Zinsen nach § 233a AO berücksichtigen Sie hier nur solche Erstattungsbeträge, die auf der Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen beruhen. Erstattungszinsen nach § 233a AO berücksichtigen Sie bitte nicht, da es sich insoweit nicht um die nachträgliche Herabsetzung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben der Vorjahre handelt. Vergleiche R 10.1 Absatz 2 KStR 2022.
Zeile 93
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein berücksichtigen Sie bitte den im Zeitpunkt des Verzichts werthaltigen Teil in Zeile 93 der Anlage GK und in Zeile 91 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag.
Zeile 131
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung Anrechnung ausländischer Steuern nach § 12 AStG
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 137
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 138
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 139
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 142
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Anwendung des § 8b KStG und vergleichbarer Vorschriften (Zeilen 86 bis 108)
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, tragen Sie bitte die nach § 8c KStG gekürzten Werte ein.
In diesem Abschnitt tragen Sie bitte keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen ein, die auf Anteile entfallen, die über eine Personengesellschaft gehalten werden. Tatbestände nach § 8b KStG aus Personengesellschaften berücksichtigen Sie bitte bei der Ermittlung der Beträge laut Zeile 17 bis 20 der Anlage GK.
Laufende steuerfreie Bezüge nach § 8b Absatz 1 und 4 KStG (gegebenenfalls auch aufgrund eines DBA)
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 156
Ausschüttungen einer REIT-Körperschaft stellen beim Empfänger grundsätzlich Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar. Nach § 19 Absatz 3 REITG ist § 8b KStG auf diese Bezüge nicht anzuwenden. Solche Bezüge dürfen nicht bei nach § 8b KStG steuerfreien Bezügen eingetragen werden.
Dies gilt jedoch nicht, wenn in den Ausschüttungen nach Maßgabe des § 19a REITG vorbelastete Teile des Gewinns enthalten sind. Insoweit ist § 8b KStG grundsätzlich anwendbar.
Für die Beurteilung der Steuerfreiheit § 8b Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 4 KStG kommt es auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Bezüge zugeflossen sind oder steuerrechtlich als zugeflossen gelten; das gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Korrektur des Einkommens um nach § 8b KStG und weiterer Vorschriften steuerfreie Beträge
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, tragen Sie bitte die nach § 8c KStG gekürzten Werte ein.
In diesem Abschnitt tragen Sie bitte keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen ein, die auf Anteile entfallen, die über eine Personengesellschaft gehalten werden. Tatbestände nach § 8b KStG aus Personengesellschaften berücksichtigen Sie bitte bei der Ermittlung der Beträge laut Zeile 17 bis 20 der Anlage GK.
Zeile 202
Wenn der Organträger der Körperschaftsteuer unterliegt (vergleiche Zeile 14 der Anlage OT), berücksichtigen Sie bitte im Organkreis die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG bei der Ermittlung des Betrages berücksichtigt, um den das dem Organträger zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist,
InvStG 2004
Investmentsteuergesetz in der Fassung vom 15.12.2003 BGBl. I Seite 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 Gesetz vom 19.07.2016 BGBl. I Seite 1730 in der Fassung des Artikels 2 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) Gesetz vom 19.07.2016 BGBl. I Seite 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 Gesetz vom 23.06.2017 BGBl. I Seite 1682 mit Wirkung vom 27.07.2016
Zeilen 266, 267 und 268
Die Anleger-Gewinnberechnungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 InvStG (Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistellungsgewinn) führen Sie bitte bei einem bilanziellen Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG durch. Die Anleger-Gewinne ermitteln Sie dabei besitzzeitanteilig anhand der auf Fondsebene stichtagsbezogen ermittelten Fonds-Aktiengewinne, Fonds-Abkommensgewinne und Fonds-Teilfreistellungsgewinne im Sinne des § 48 InvStG. Die Anleger-Gewinne können positiv oder negativ sein (§ 49 Absatz 2 Satz 6 InvStG).
Positive Anleger-Gewinne sind von der Besteuerung freizustellen. Negative Anleger-Gewinne sind bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen.
Positive Anleger-Aktiengewinne erfassen Sie bitte im Abschnitt "Veräußerungskosten und Teilwertaufholungen im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG" und negative Anleger-Aktiengewinne im Abschnitt "Veräußerungsverluste und sonstige Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 3 Satz 3 bis 7 KStG der Anlage GK. Bitte beachten Sie dabei die Regelungen des § 8b Absatz 8 bis 11 KStG sowie des § 15 Satz 1 Nummer 2 KStG.
Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis des Organträgers aufgrund der Organschaft berücksichtigten Werte
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Anlage OT. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis erfassen Sie bitte nicht als Einkünfte aus der Beteiligung in den Zeilen 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft tragen Sie auf der Anlage OT in Zeile 13 ein. In den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK sind keine Angaben vorzunehmen.
Im bilanziellen Ergebnis berücksichtigte Mehr- und Minderabführungen, obwohl die Körperschaft nicht Organträger der Organgesellschaft ist (vermittelnde Körperschaft)
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Hinweise zur Anlage OG
Finanzielle Eingliederung
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Beteiligungen an der Organgesellschaft, die nicht durchgängig einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 und 5 KStG für die Prüfung der finanziellen Eingliederung nicht berücksichtigt. Diese sind auf der Anlage OG in Zeile 9 zu berücksichtigen. Auf der Anlage OT sind sie nicht zu berücksichtigen.
Mittelbare Beteiligungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der vermittelnden Gesellschaft (Zwischengesellschaft) hat, vergleiche R 14.2 KStR 2022. Andernfalls sind sie in Zeile 9 der Anlage OG zu erfassen.
Zeilen 48 und 49
Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, beziehen Sie diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger ein (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei berücksichtigen Sie bitte auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, tragen Sie bitte die nach § 8c KStG gekürzten Werte ein.
Hier tragen Sie bitte auch die Beträge ein, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
Zeile 51
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, tragen Sie bitte die nach § 8c KStG gekürzten Werte ein.
Hier tragen Sie bitte auch die Beträge ein, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
Zeile 52
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, tragen Sie bitte die nach § 8c KStG gekürzten Werte ein.
Hier tragen Sie bitte auch die Beträge ein, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
Von der Organgesellschaft mittelbar über eine Personengesellschaft verwirklichte Tatbestände
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Anlage OT. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis erfassen Sie bitte nicht als Einkünfte aus der Beteiligung in den Zeilen 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft tragen Sie auf der Anlage OT in Zeile 13 ein. In den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK sind keine Angaben vorzunehmen.
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein berücksichtigen Sie bitte den im Zeitpunkt des Verzichts werthaltigen Teil in Zeile 93 der Anlage GK und in Zeile 91 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG beinhaltet das dem Organträger zuzurechnende Einkommen sowie damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen gehören unter anderem auch die Daten, die erforderlich sind, um das Einkommen der Organgesellschaft beim Organträger entsprechend seiner Rechtsform zutreffend zurechnen zu können. Die nach § 15 Satz 1 Nummer 2 und 2a KStG vorzunehmenden Korrekturen sind davon abhängig, ob der letzte Organträger der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegt. Ebenso ist die Höhe der abziehbaren Steuer nach § 34c Absatz 3 EStG gegebenenfalls von der Höhe dieser Steuerfreistellungen abhängig. Die Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft erfolgt zunächst ohne die Anwendung dieser Vorschriften. Zusätzlich werden zwei Korrekturposten ermittelt, in denen einmal für die der Körperschaftsteuer und einmal für die der Einkommensteuer unterliegenden Organträger die Höhe der zu korrigierenden Beträge dargestellt wird. Durch Berücksichtigung des jeweils zutreffenden Korrekturpostens wird auf Ebene des letzten Organträgers das vom Organträger zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft ermittelt (optimiertes Bruttoverfahren).
Erzielt eine Organgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, erfassen Sie bitte entsprechende Korrekturposten bereits bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens laut Anlage OG bei den Einkünften aus der Beteiligung an der Personengesellschaft.
Zeile 62
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 63
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeilen 64 bis 67
Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Absatz 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf den Steuersatz aus (vergleiche H 2a „Allgemeines“ EStH). In der Einzelaufstellung erfassen Sie bitte folgende Angaben: Name des Staates, Höhe der Einkünfte, Art der Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.
Hinweise zur Anlage OT
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Anlage OT. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis erfassen Sie bitte nicht als Einkünfte aus der Beteiligung in den Zeilen 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft tragen Sie auf der Anlage OT in Zeile 13 ein. In den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK sind keine Angaben vorzunehmen.
Zeile 4
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Anlage OT. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis erfassen Sie bitte nicht als Einkünfte aus der Beteiligung in den Zeilen 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft tragen Sie auf der Anlage OT in Zeile 13 ein. In den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK sind keine Angaben vorzunehmen.
Zeile 5
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 6
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. In diesem Fall übermitteln Sie bitte die Anlage OT. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis erfassen Sie bitte nicht als Einkünfte aus der Beteiligung in den Zeilen 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft tragen Sie auf der Anlage OT in Zeile 13 ein. In den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK sind keine Angaben vorzunehmen.
Zeile 7
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Mittelbare Organschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 KStG
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Beteiligungen an der Organgesellschaft, die nicht durchgängig einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 und 5 KStG für die Prüfung der finanziellen Eingliederung nicht berücksichtigt. Diese sind auf der Anlage OG in Zeile 9 zu berücksichtigen. Auf der Anlage OT sind sie nicht zu berücksichtigen.
Mittelbare Beteiligungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der vermittelnden Gesellschaft (Zwischengesellschaft) hat, vergleiche R 14.2 KStR 2022. Andernfalls sind sie in Zeile 9 der Anlage OG zu erfassen.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG beinhaltet das dem Organträger zuzurechnende Einkommen sowie damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen gehören unter anderem auch die Daten, die erforderlich sind, um das Einkommen der Organgesellschaft beim Organträger entsprechend seiner Rechtsform zutreffend zurechnen zu können. Die nach § 15 Satz 1 Nummer 2 und 2a KStG vorzunehmenden Korrekturen sind davon abhängig, ob der letzte Organträger der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegt. Ebenso ist die Höhe der abziehbaren Steuer nach § 34c Absatz 3 EStG gegebenenfalls von der Höhe dieser Steuerfreistellungen abhängig. Die Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft erfolgt zunächst ohne die Anwendung dieser Vorschriften. Zusätzlich werden zwei Korrekturposten ermittelt, in denen einmal für die der Körperschaftsteuer und einmal für die der Einkommensteuer unterliegenden Organträger die Höhe der zu korrigierenden Beträge dargestellt wird. Durch Berücksichtigung des jeweils zutreffenden Korrekturpostens wird auf Ebene des letzten Organträgers das vom Organträger zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft ermittelt (optimiertes Bruttoverfahren).Erzielt eine Organgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, erfassen Sie bitte entsprechende Korrekturposten bereits bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens laut Anlage OG bei den Einkünften aus der Beteiligung an der Personengesellschaft.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Hinweise zur Anlage Verluste
Zeile 14
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 14a
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können Sie auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abziehen. Tragen Sie dazu bitte die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art ein.
Zeile 15
Nehmen Sie hier bitte auch Eintragungen vor für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG und auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 20
Das Finanzamt nimmt ohne Antrag einen zweijährigen Verlustrücktrag in maximaler Höhe vor (§ 10d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EStG). Auf Antrag können Sie von dem Verlustrücktrag insgesamt absehen (§ 10d Absatz 1 Satz 6 EStG). Eine Begrenzung des Verlustrücktrags auf eine bestimmte Höhe ist dabei nicht zulässig. Möchten Sie vom Verlustrücktrag absehen, tragen Sie hier bitte eine „Null“ ein.
Hinweise zur Anlage WA
Anrechnung von Abzugssteuern nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 36a EStG
Insbesondere bei fehlendem Nachweis ist die Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG).
Zeile 2
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeilen 4 und 5
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 6
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 8
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 KStG
Zuzüglich der entsprechenden Beträge der Organgesellschaft(en).
Tragen Sie bitte die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG übermitteln Sie bitte den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis gesondert.
Zeile 11
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 11e
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 12
Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 8d KStG bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ergeben sich aus Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021 Seite 363. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das der schädliche Beteiligungserwerb fällt (Randnummer 9 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021 Seite 363).
Zeile 15
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO
Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO übermitteln Sie bitte dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 2 AO.
Zeile 29
Den Länderschlüssel finden sie auf der Internetseite https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CountryByCountryReporting/Steuererklaerungen/steuererklaerungen_node.html.
Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse
Corona-Zuschüsse sind neben der Erfassung in der Gewinnermittlung zusätzlich hier (Körperschaftsteuererklärung, Anlage WA, Zeile 40) zu erklären.
Hinweise zur Anlage Z
Zeile 4
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 5
Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamtes durch eine Bestätigung nachzuweisen, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
Zeile 7
Der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen ist der höhere Betrag aus 20 % des Einkommens im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 KStG (Zeile 32 der Anlage ZVE) und 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (Zeilen 10 und 11 der Anlage Z).
Zeile 11
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Hinweise zur Anlage KSt 1 F
Zeile 9
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Zeile 13
Es liegen mehrere Leistungen vor, wenn zum Beispiel mehrere Gewinnausschüttungen im Wirtschaftsjahr abgeflossen sind oder offene und verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Mehrere Leistungen liegen nicht vor, wenn eine Ausschüttung/Leistung an mehrere Anteilseigner erfolgte.
Zeile 18
Im Falle des Erwerbs eigener Anteile tragen Sie hier das um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzte Nennkapital ein.
Zeile 29
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 30
Der Wert der Zeile 30 der Anlage KSt 1 F muss der Differenz aus den Werten der Zeilen 32 und 31 der Anlage KSt 1 F entsprechen.
Ein Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht liegt in folgenden Fällen vor:
- Neugründung
- Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht
- Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge mit steuerlicher Rückwirkung.
Entsteht die Körperschaft durch Verschmelzung zur Neugründung, ist der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Absatz 2 Satz 3 KStG gesondert festzustellen. Die nach § 29 Absatz 2 KStG von den übertragenden Rechtsträgern zu übernehmenden Endbestände tragen Sie bitte in Zeile 40, jedoch nicht in Zeile 100 der Anlage KSt 1 F, ein.
Zeile 45
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Zeile 52
Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, beachten Sie bitte zusätzlich die Zeilen 121 bis 123 der Anlage KSt 1 F.
Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung)
Für den Fall einer fiktiven Kapitalherabsetzung durch den Erwerb eigener Anteile siehe Zeilen 81 folgende der Anlage KSt 1 F.
Zeile 60
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.
Zeile 76
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.
Zeile 80
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür übermitteln Sie bitte eine Kapitalertragsteueranmeldung.
Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, beachten Sie bitte zusätzlich die Zeilen 121 bis 123 der Anlage KSt 1 F.
Zeile 91
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein berücksichtigen Sie bitte den im Zeitpunkt des Verzichts werthaltigen Teil in Zeile 93 der Anlage GK und in Zeile 91 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag.
Zeile 94
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Zeile 98
Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.
Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen (§ 14 Absatz 4 Satz 4 KStG). Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.
Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.
Zeile 100
Bei einer Verschmelzung zur Neugründung nehmen Sie bitte die Eintragungen zur Anwendung des § 29 KStG in Zeile 40 der Anlage KSt 1 F vor.
Zeile 114
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Im Falle einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder des Formwechsels in eine Personengesellschaft füllen Sie bitte die Zeilen 167 folgende der Anlage KSt 1 F stets zusätzlich aus.
Zeile 131
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 149
Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum, teilen Sie bitte den Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach § 35 KStG im Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Wirtschaftsjahre auf. Sind nur in einem Wirtschaftsjahr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, berücksichtigen Sie den Zugang nach § 35 KStG ausschließlich in diesem Wirtschaftsjahr.
Ermittlungen der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen in Fällen der Liquidation
Zeile 160
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.
Zeile 166
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür übermitteln Sie bitte eine Kapitalertragsteueranmeldung.
Zeile 172
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür übermitteln Sie bitte eine Kapitalertragsteueranmeldung.
Zeile 178
Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür übermitteln Sie bitte eine Kapitalertragsteueranmeldung.
Hinweise zur Anlage KSt 1 Fa
Zeile 6d
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 21
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung oder Zusammenfassung mit einem anderen Betrieb gewerblicher Art)
Ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ist nur möglich, soweit die Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist – Randnummer 51 folgende des BMF-Schreibens vom 28.01.2019, BStBl I 2019, Seite 97.
Zeile 36a
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.
Zeile 37
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.
Als Einbringung des gesamten Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gilt auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an dieser Personengesellschaft einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Gleiches gilt, wenn die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Als Einbringung des gesamten Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gilt auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an dieser Personengesellschaft einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Gleiches gilt, wenn die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Zeile 68
Zum Beispiel: Bei Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich oder Umsätzen von mehr als 350.000 € im Kalenderjahr oder Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr
Hinweise zur Anlage ÖHK / Spartentrennung
Die Anlage ÖHK übermitteln Sie bitte, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese:
- mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
- neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
- mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.
Die Anlage ÖHK ist ebenfalls abzugeben von
- Kapitalgesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Eigengesellschaft nach § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 KStG sind
- Organgesellschaften, wenn bei dem (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist,
Eine Organgesellschaft hat für jede von ihr ausgeübte Tätigkeit eine Anlage ÖHK einzureichen.
Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben neben den Anlagen ÖHK für die eigenen Tätigkeiten auch für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHK abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
Allgemeine Angaben
Bei einer Organgesellschaft nehmen Sie bitte die Beschreibung bezogen auf jede einzelne Tätigkeit vor. Eine Zusammenfassung zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 in Verbindung mit § 4 KStG erfolgt nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG erst beim Organträger, der nicht zugleich Organgesellschaft ist.
Zeile 1
Der einzelnen Sparte weisen Sie bitte in den Anlagen ÖHK und ÖHG zur Spartentrennung immer jeweils dieselbe laufende Nummer zu. Beachten Sie bitte, dass die laufende Nummer der Sparte der im vorangegangenen Veranlagungszeitraum für diese Sparte auf der Anlage ÖHK verwendeten laufenden Nummer entspricht.
Zeilen 206 und 207
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeilen 213 und 214
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 215
In den Fällen der Randnummer 75 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I , Seite 1303 tragen Sie hier bitte den festgeschriebenen und wieder auflebenden Verlustvortrag ein.
Zeile 217
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 218
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können Sie auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abziehen. Tragen Sie dazu bitte die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art ein.
Zeile 219
Nehmen Sie hier bitte auch Eintragungen vor für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG und auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 224
Das Finanzamt nimmt ohne Antrag einen zweijährigen Verlustrücktrag in maximaler Höhe vor (§ 10d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EStG). Auf Antrag können Sie von dem Verlustrücktrag insgesamt absehen (§ 10d Absatz 1 Satz 6 EStG). Eine Begrenzung des Verlustrücktrags auf eine bestimmte Höhe ist dabei nicht zulässig. Möchten Sie vom Verlustrücktrag absehen, tragen Sie hier bitte eine „Null“ ein.
Hinweise zur Anlage Zinsschranke
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 7
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
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Zeile 8
Nehmen Sie hier bitte auch Eintragungen vor für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG und auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).
Zeile 11
Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, beziehen Sie diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger ein (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei berücksichtigen Sie bitte auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
Zeile 12
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 15
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 16
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Hinweise zur Anlage Gem
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch steuerbefreite Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbefreiter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.
Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter). Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfzeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Es reicht deshalb, wenn Sie die Angaben für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums in der Steuererklärung erfassen, auch wenn die Unterlagen für alle Jahre des dreijährigen Prüfungszeitraums einzureichen sind. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, beachten Sie bitte, dass Sie diese nicht mehrfach berücksichtigen.
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
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Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
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Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG unterliegen bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit ihren Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht nach § 60 Absatz 4 EStDV für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR). Gleiches gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Absatz 3 AO nicht überschritten wird. Für diese Körperschaften auf freiwilliger Basis erstellte Anlagen EÜR können Sie dennoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
- der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
- die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
- der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
- die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
- der Betrieb einer Druckerei,
- die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
- Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
- Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
- die Durchführung von Märkten und Basaren,
- die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
- Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
- Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
- Bei Berufsverbänden:
- die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
- die Unterhaltung einer Buchstelle,
- die Einrichtung eines Kreditschutzes,
- die Unterhaltung von Sterbekassen,
- der Abschluss von Versicherungen,
- die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
- die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, teilen Sie diesen, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, sowie für die Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Zum Beispiel sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO).
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.
Den Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ermitteln Sie bitte nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bitte beachten Sie dabei, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ermitteln Sie bitte den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR.
Zeile 12
Verpflichtung zur Übermittlung der Anlagen GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 45.000 € im Veranlagungszeitraum betragen und deren Einkommen insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, sind Sie verpflichtet, die Anlagen GK und ZVE sowie die Gewerbesteuererklärung zu übermitteln.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Zum Beispiel sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.
Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
- Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
- andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen.
Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen (§ 53 Nummer 2 Satz 5 AO). Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen (§ 53 Nummer 2 Satz 6 AO).
Die Körperschaft kann den Nachweis über die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen (§ 53 Nummer 2 Satz 7 AO).
Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.
Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen (§ 66 AO).
Wer zu den in § 53 AO genannten Personen gehört, ergibt sich aus dem Hilfetext zur Teilseite 4.
Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil I R 17/12 vom 27.11.2013 (BStBl II 2016, Seite 68)).
Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:
a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),
b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,
c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie
d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.
Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (zum Beispiel unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oder Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI)).
Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, erläutern Sie bitte, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird.
Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (§ 67 Absatz 1 AO).
Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Absatz 1 AO berechnet wird (§ 67 Absatz 2 AO).
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.
Besteht für einen oder mehrere der bezahlten Sportler beschränkte Steuerpflicht, sind Sie verpflichtet, einen Steuerabzug nach § 50a Absatz 2 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorzunehmen. In diesen Fällen erfassen Sie bitte die Angaben in den Zeilen 30 bis 37 der Anlage WA. Übermitteln Sie bitte für diese bezahlten Sportler eine Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG.
Rücklagen zum Ende des letzten Jahres des Prüfungszeitraums
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Mittel sind alle Zuwendungen (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO).
Ausnahmen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung enthalten § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO die §§ 58 und 62 AO (siehe Hilfetexte "Rücklagen" bis "Stiftung"). Daneben sind Rücklagen für die Pflege des Vermögens, das zur Vermögensverwaltung der steuerbegünstigten Körperschaft gehört, zulässig.
Rücklagen für eine demnächst erforderlich werdende Reparatur an einem Mietwohngrundstück. |
Die Bildung von Rücklagen hat innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu erfolgen. Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu verwenden.
Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Rücklagen ist dem Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.
Wenn unzulässig Mittel angesammelt wurden, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zu deren Verwendung setzen (§ 63 Absatz 4 AO).
Bitte übermitteln Sie eine gesonderte Einzelaufstellung zur Entwicklung der Rücklagen nach § 62 AO seit der letzten Steuererklärung.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung besteht nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 €. Einnahmen im Sinne der Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen. Dazu zählen die Einnahmen des ideellen Bereichs sowie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören auch Zuwendungen in das Vermögen der Körperschaft (§ 62 Absatz 3 AO).
Die Verpflichtung zur Verwendung für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 AO bleibt unberührt. In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der Grenze von 45.000 € bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt.
Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen, zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Bei der Bildung von Rücklagen brauchen diese Mittel nicht berücksichtigt zu werden. Die allgemeine Verpflichtung zur Verwendung für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke bleibt unberührt.
Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO für folgende Vorhaben
Eine Körperschaft kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Mittel für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende - Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO sind unter anderem folgende Rücklagen zulässig:
- Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (Beispiel: Ansammlung von Mitteln für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage durch einen gemeinnützigen Sportverein);
- Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (zum Beispiel Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sogenannte Betriebsmittelrücklage). Entsprechendes gilt für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (zum Beispiel Gewährung von Stipendien);
In Ausnahmefällen können Mittel in einer Rücklage für solche ernst gemeinten Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung noch keine konkreten Zeitvorstellungen bestehen.
Für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Krankenhausstiftung ist die Errichtung eines weiteren Bettentraktes notwendig. Unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse ist ein erheblicher Investitionsaufwand von der Stiftung selbst zu tragen. Wegen der schwankenden Erträge der Stiftung ist nicht abzusehen, wann die erforderlichen Mittel für die Investitionen vorhanden sein werden. |
In derartigen Fällen ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn das Vorhaben glaubhaft ist und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann.
Die Gründe für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO hat die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen.
Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Mittel zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzungen eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
Zeile 54c
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 58
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Zum Begriff der Vermögensverwaltung siehe Hilfetext zu Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Zeile 59
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammeln oder nach § 58 Nummer 10 AO im Jahr des Zuflusses verwenden. Der zulässige Höchstbetrag für die Zuführung von Mitteln zu der freien Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO vermindert sich um diese Beträge.
Zeile 63
Außerdem können folgende Zuwendungen dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden (§ 62 Absatz 3 AO):
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
- Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
Daneben darf eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Absatz 4 AO).
Vermögensausstattung nach § 58 Nummer 3 AO
Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen (§ 58 Nummer 3 AO).
Die Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne des § 55 AO) dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine (unentgeltlichen) Zuwendungen erhalten. Die Körperschaft darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 AO).
Hinweise zur Anlage Kassen
Zeile 1
Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter).
Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Für Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 KStG (zum Beispiel GmbH) übermitteln Sie die Steuererklärung bitte jährlich.
Wird das Vermögen der Kasse am Schluss der jeweiligen Geschäftsjahre nicht nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt, übermitteln Sie bitte die Kassenberichte (Einnahmen-/Ausgabenübersichten) und Vermögensaufstellungen für die Jahre des jeweiligen Prüfungszeitraums gesondert.
Zeile 4
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 6
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 8
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 60
Die für das Kalenderjahr zu zahlende Körperschaftsteuer ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens des betreffenden Jahres als Schuld abziehbar.
Hinweise zur Anlage SAN
Zeile 5
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Bei Beteiligung der Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft, die selbst einen Sanierungsertrag nach § 3a Absatz 2 EStG erzielt hat, zu berücksichtigende Beträge
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 19
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 33
Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, tragen Sie bitte in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht ein.
Zeile 42a
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Hinweise zur Anlage Part
Zeile 1
Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter).
Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Zur Steuererklärung übermitteln Sie bitte eine Aufstellung der Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 5, 6, 7 und 9 PartG oder entsprechender Aufzeichnungen und der damit zusammenhängenden Ausgaben für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert. Wird ein Rechenschaftsbericht nach § 24 PartG erstellt, reicht es aus, wenn Sie diesen gesondert übermitteln.
Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfzeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Es reicht deshalb, wenn Sie die Angaben für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums in der Steuererklärung erfassen, auch wenn die Unterlagen für alle Jahre des dreijährigen Prüfungszeitraums einzureichen sind. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, beachten Sie bitte, dass Sie diese nicht mehrfach berücksichtigen.
Zeile 3
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Eigene Tätigkeit, Beteiligungen an Personengesellschaften und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
- der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
- die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
- der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
- die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
- der Betrieb einer Druckerei,
- die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
- Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
- Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
- die Durchführung von Märkten und Basaren,
- die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
- Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
- Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
- Bei Berufsverbänden:
- die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
- die Unterhaltung einer Buchstelle,
- die Einrichtung eines Kreditschutzes,
- die Unterhaltung von Sterbekassen,
- der Abschluss von Versicherungen,
- die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
- die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, teilen Sie diesen, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, sowie für die Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft.
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, sind Sie verpflichtet, die Anlage GK und ZVE sowie die Gewerbesteuererklärung zu übermitteln.
Hinweise zur Anlage Ber
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch steuerbefreite Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbefreiter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.
Zeile 1
Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter).
Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.
Zeile 3
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 5
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 14
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
- der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
- die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
- der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
- die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
- der Betrieb einer Druckerei,
- die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
- Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
- Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
- die Durchführung von Märkten und Basaren,
- die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
- Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
- Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
- Bei Berufsverbänden:
- die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
- die Unterhaltung einer Buchstelle,
- die Einrichtung eines Kreditschutzes,
- die Unterhaltung von Sterbekassen,
- der Abschluss von Versicherungen,
- die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
- die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, teilen Sie diesen, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, sowie für die Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft.
Den Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ermitteln Sie bitte nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bitte beachten Sie dabei, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ermitteln Sie bitte den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR.
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, sind Sie verpflichtet, die Anlage GK und ZVE sowie die Gewerbesteuererklärung zu übermitteln.
Beteiligungen an Personengesellschaften
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
- der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
- die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
- der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
- die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
- der Betrieb einer Druckerei,
- die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
- Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
- Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
- die Durchführung von Märkten und Basaren,
- die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
- Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
- Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
- Bei Berufsverbänden:
- die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
- die Unterhaltung einer Buchstelle,
- die Einrichtung eines Kreditschutzes,
- die Unterhaltung von Sterbekassen,
- der Abschluss von Versicherungen,
- die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
- die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, teilen Sie diesen, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, sowie für die Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft.
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, sind Sie verpflichtet, die Anlage GK und ZVE sowie die Gewerbesteuererklärung zu übermitteln.
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
- der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
- die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
- der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
- die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
- der Betrieb einer Druckerei,
- die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
- Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
- Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
- die Durchführung von Märkten und Basaren,
- die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
- Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
- Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
- Bei Berufsverbänden:
- die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
- die Unterhaltung einer Buchstelle,
- die Einrichtung eines Kreditschutzes,
- die Unterhaltung von Sterbekassen,
- der Abschluss von Versicherungen,
- die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
- die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, teilen Sie diesen, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient, sowie für die Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft.
Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, sind Sie verpflichtet, die Anlage GK und ZVE sowie die Gewerbesteuererklärung zu übermitteln.
Zeile 30
Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStR 2022).
Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.
Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.
Zeile 31
Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.
Zeile 32
Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.
Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, zum Beispiel bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.
Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Sie sind verpflichtet, zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband zum Beispiel den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.
Zeile 33
Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStR 2022).
Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.
Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.
Zeile 34
Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.
Zeile 35
Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.
Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, zum Beispiel bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.
Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Sie sind verpflichtet, zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband zum Beispiel den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.
Zeile 36
Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStR 2022).
Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.
Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.
Zeile 37
Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.
Zeile 38
Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.
Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, zum Beispiel bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.
Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Sie sind verpflichtet, zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband zum Beispiel den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.
Hinweise zur Anlage WiFö
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Hinweise zur Anlage Invest-Verluste
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Hinweise zur Anlage Genossenschaften/Vereine
Genossenschaften und Vereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG
Sie sind verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 5b EStG). Für steuerbefreite Körperschaften erfassen Sie bitte im amtlichen Datensatz Angaben zur "Steuerlichen Gewinnermittlung für besondere Fälle". Weiterführend hierzu siehe BMF-Schreiben vom 13.06.2014, BStBl I 2014, Seite 886.
Zeile 1
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Sie sind verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 5b EStG). Für steuerbefreite Körperschaften erfassen Sie bitte im amtlichen Datensatz Angaben zur "Steuerlichen Gewinnermittlung für besondere Fälle". Weiterführend hierzu siehe BMF-Schreiben vom 13.06.2014, BStBl I 2014, Seite 886.
Zeile 29
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 33
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 34
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Hinweise zur Anlage GR
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Zeile 16
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.
Hinweise zur Anlage SPIFA
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Hinweise zur Anlage SPIF
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Hinweise zur Anlage ZwiG
Zeile 4
Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, tragen Sie den auf die Körperschaft entfallenden Wert laut Feststellungserklärung oder den voraussichtlich zu berücksichtigenden Wert ein. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, tragen Sie die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung ein.
Zeile 33
Bei der Eintragung berücksichtigen Sie bitte die Begrenzung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 AStG (Hinzurechnungskorrekturvolumen).