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Anleitung zur Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt Steuerpflichtigen 2019
Anmeldung über den Steuerabzug zur Sicherung des Steueranspruchs bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a Absatz 7 EStG)
Das Finanzamt des Empfängers der Vergütung kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Empfänger der Vergütung) die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (Sicherungseinbehalt). Der Steuerabzug beträgt 25 %, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 % der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. Die Verpflichtung zum Steuerabzug entfällt erst, wenn das Finanzamt die Anordnung aufhebt.
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung, für die ein Steuerabzug nach § 50a Absatz 7 EStG angeordnet ist, dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Empfänger der Vergütung) vorzunehmen (§ 50a Absatz 5 EStG).
Der Schuldner der Vergütung hat grundsätzlich den Sicherungseinbehalt nach § 50a Absatz 7 EStG innerhalb eines Kalendervierteljahres unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das den Steuerabzug anordnende Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen. Bei Anordnung einer monatlichen Zahlweise ist die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer entsprechend jeweils bis zum 10. des Folgemonats abzuführen.
Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung dem zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung über den Empfänger der Vergütung, die Höhe der Vergütung im Sinne des § 50a Absatz 7 EStG und den Steuerabzugsbetrag zu übersenden.
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben.
Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag festsetzen; bei verspäteter Zahlung der Abzugsteuer entstehen Säumniszuschläge.
Der Schuldner der Vergütung ist nach § 50a Absatz 5 EStG verpflichtet, dem Empfänger der Vergütung auf Verlangen den Steuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen. Der Vordruck wird vom Bundeszentralamt für Steuern auch im Internet unter www.bzst.de zur Verfügung gestellt.
Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten oder abgeführt worden, kann das Finanzamt sie vom Schuldner der Vergütung durch Haftungsbescheid anfordern.
Dem Steuerabzug unterliegen die gesamten Einnahmen. Das Finanzamt kann die Höhe des Steuerabzugs an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen. Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (vergleiche Anmerkung Umsatzsteuer), ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen.
Der Leistungsempfänger (Schuldner der Vergütung) schuldet nach § 13b UStG die Umsatzsteuer. Für nach § 3a Absatz 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern entsteht die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die Steuer für die übrigen im Inland steuerpflichtigen Umsätze von im Ausland ansässigen Unternehmern entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Soweit es sich bei den Umsätzen um so genannte Dauerleistungen handelt, entsteht die Steuer spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Nach dem Solidaritätszuschlaggesetz ist bei beschränkt Steuerpflichtigen zu Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des Steuerabzugsbetrags zu erheben.