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Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)
Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)
Als Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen für steuerpflichtige Umsätze ein. Bitte berücksichtigen Sie Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Kennzeichnen Sie negative Beträge durch ein Minuszeichen. Werte in fremder Währung rechnen Sie bitte in Euro um.
Haben Sie meldepflichtige grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenbewegungen durchgeführt?
Dann melden Sie bitte dem Statistischen Bundesamt monatlich die Umsätze dieser Warenbewegungen für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zum allgemeinen Steuersatz von 19 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein.
Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze erbracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie diese bitte in Zeile 33 ein. Weitere Erläuterungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 29 bis 31 und 33.
Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben ein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen:
- die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen,
- die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen sowie
- die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.
Bitte tragen Sie auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist.
In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Steuerbeträge bitte in Zeile 46 ein.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 15 zu den Umsätzen ein, die anderen Steuersätzen unterliegen.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze in Zeile 15 ein.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten und versteuerten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile 45 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 45.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter www.bzst.de.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz von 7 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein.
Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze erbracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach
§ 13b Absatz 5 UStG schuldet,
tragen Sie diese bitte in Zeile 33 ein. Weitere Erläuterungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 29 bis 31 und 33.
Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben ein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen:
- die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen,
- die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen sowie
- die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.
Bitte tragen Sie auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist.
In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Steuerbeträge bitte in Zeile 46 ein.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 15 zu den Umsätzen ein, die anderen Steuersätzen unterliegen.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze in Zeile 15 ein.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile 45 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 45.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter www.bzst.de.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein.
Einem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen ausschließlich die Lieferungen und die Installation von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze erbracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5UStG schuldet, tragen Sie diese bitte in Zeile 33 ein. Weitere Erläuterungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 29 bis 31 und 33.
Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben ein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen:
- die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen,
- die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen sowie
- die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.
Bitte tragen Sie auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zu anderen Steuersätzen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Dazu zählen auch Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze hier ein.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile 45 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 45.
Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen sind. Tragen Sie diese Entgelte bitte hier ein. Über diese Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern[1]. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Melden Sie diese Umsätze bitte zusätzlich monatlich dem Statistischen Bundesamt für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze bitte in den Zeilen 12 bis 15 und 18 bis 22 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuern.
Wenn Sie als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, tragen Sie hier bitte Ihre steuerpflichtigen Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. Wein) sowie von in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen und Getränken ein. Bitte mindern Sie die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 %) um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 UStG). Den danach berechneten Prozentsatz wenden Sie bitte auf die Bemessungsgrundlage an und tragen das Ergebnis als Steuerbetrag ein.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze bitte in den Zeilen 12 bis 15 und 18 bis 22 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuern.
Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen
Bitte tragen Sie hier steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. ein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG). Sie müssen steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt (§ 18b UStG).
Über die hier einzutragenden Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern[2].
Innergemeinschaftliche Lieferungen, die Sie nicht, unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben haben, sind steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE). Tragen Sie diese bitte ausschließlich in den Zeilen 12 bis 15 bzw. 45 ein. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen Sie nicht eintragen. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach Leistungsausführung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum (§ 18b Satz 2 UStG) an.
Melden Sie bitte alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) an Abnehmer ohne USt-ldNr. gesondert ein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG). Erklären Sie diese Lieferungen bitte in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.
Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen Sie nicht eintragen. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach Leistungsausführung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum (§ 18b Satz 2 UStG) an.
Zum Vorsteuerabzug in Fällen des § 15 Absatz 4a UStG beachten Sie bitte die Erläuterungen zu der Zeile 42.
Bitte übermitteln Sie für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge jeweils eine separate Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Bitte tragen Sie hier die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens ein (§ 2a UStG). Erklären Sie diese Lieferungen bitte in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt (§ 18b UStG).
Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen Sie nicht eintragen. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach Leistungsausführung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum (§ 18b Satz 2 UStG) an.
Zum Vorsteuerabzug in Fällen des § 15 Absatz 4a UStG beachten Sie bitte die Erläuterungen zu der Zeile 42.
Bitte übermitteln Sie für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge jeweils eine separate Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Tragen Sie hier bitte neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG in Verbindung mit § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug ein, z. B.:
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG in Verbindung mit § 7 UStG);
Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2 UStG in Verbindung mit § 8 UStG);
grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG;
Vermittlungsleistungen nach § 4 Nummer 5 UStG (z. B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen);
- Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere;
Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG).
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen müssen Sie nicht eintragen. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung an.
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind z. B.
Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 UStG und
Umsätze nach § 4 Nummer 14 UStG aus ärztlicher oder ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit.
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen müssen Sie nicht eintragen. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung an.
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären,
- in dem die Rechnung ausgestellt wird,
- spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG).
Tragen Sie hier bitte steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe ein. Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 UStG),
- der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 3 UStG),
- von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nummer 4 UStG), oder
- von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG).
Tragen Sie hier bitte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum allgemeinen Steuersatz von 19 % ein.
Sie müssen steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Melden Sie bitte alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum ermäßigten Steuersatz von 7 % ein.
Sie müssen steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Melden Sie bitte alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum ermäßigten Steuersatz von 0 % ein.
Einem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen ausschließlich die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Sie müssen steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Melden Sie bitte alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zu anderen Steuersätzen ein.
Sie müssen steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Melden Sie bitte alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr., insbesondere von Privatpersonen, ein, die nicht in den Zeilen 24 bis 27 einzutragen sind.
Erklären Sie steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.
Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde.
Haben Sie hingegen das neue Fahrzeug außerhalb Ihres Unternehmens (z. B. als Privatperson oder als Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, erklären Sie bitte den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht hier, sondern in einem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck USt 1 B.
Steuerschuldnerschaft des Unternehmers (§ 13b UStG)
Tragen Sie bitte hier vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
sonstige Leistungen nach
§ 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei sogenannten Dauerleistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Tragen Sie bitte hier folgende Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Tragen Sie bitte hier vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG die folgenden Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Werklieferungen und die nicht in Zeile 29 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind. - Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind. - Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt.
Davon ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG.
Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG sind.
Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate
- Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt
Lieferung von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand. Voraussetzung ist, dass Sie als Leistungsempfänger Unternehmer sind und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
- Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Metalle in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt
- sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistung von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter Wiederverkäufer)
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Zum Vorsteuerabzug für die von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 37 bis 41.
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Ergänzende Angaben zu Umsätzen
Tragen Sie hier Umsätze zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) ein,
- wenn Sie erster Abnehmer sind und
- wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet.
Tragen Sie bitte die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferungen an den letzten Abnehmer ein.
Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, tragen Sie bitte in Zeile 46 ein. Den Vorsteuerabzug für diese Lieferung tragen Sie bitte in der Zeile 37 ein.
Bitte tragen Sie hier die von Ihnen im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG ein, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet.
Tragen Sie bitte hier die von Ihnen nach
§ 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen ein, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird.
Über diese sonstigen Leistungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern[1]. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Tragen Sie bitte hier die übrigen von Ihnen ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze ein, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.
Hierzu gehören auch
- Telekommunikationsleistungen,
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen und alle übrigen am Ort des Verbrauchs ausgeführten sonstigen Leistungen sowie
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe,
die ein Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt.
Ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG. Tragen Sie diese Umsätze bitte in Abschnitt A (Zeilen 12 bis 15) ein.
Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze geben Sie bitte hier nicht an. Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen müssen Sie jedoch in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eintragen. Andere nicht steuerbare Umsätze (z. B. nicht steuerbare Umsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht zu erklären.
Abziehbare Vorsteuerbeträge
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegt;
- die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt;
bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer;
- die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist.
Berücksichtigen Sie hier bitte Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe
Berücksichtigen Sie hier bitte Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind.
Berücksichtigen Sie hier bitte Vorsteuerbeträge, die auf herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer entfallen, in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schulden, wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.
Berücksichtigen Sie hier bitte Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, vgl. Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
die nach einem Durchschnittssatz ( § 23a UStG ) ermittelten Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Hier können Sie unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer von Fahrzeuglieferern (§ 2a UStG) oder Kleinunternehmern (§ 19 Absatz 1 UStG) als Vorsteuerbetrag eintragen.
Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Sie können die Vorsteuer erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs geltend machen (§ 15 Absatz 4a UStG). In diesen Fällen tragen Sie bitte das Entgelt für die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs in Zeile 20 bzw. bei Kleinunternehmern in den Zeilen 18 oder 19 ein.
Berichtigen Sie bitte den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV .
Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, tragen Sie bitte vor dem Betrag ein Minuszeichen ein.
Beispiel: Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2020 ein Bürogebäude errichtet, das er ab dem 1. Dezember 2020 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 € hat er in Höhe von 30.000 € abgezogen. Am 2. Juli 2023 wird das gesamte Gebäude steuerfrei veräußert. Die steuerfreie Veräußerung führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 22.250 €. Dieser Betrag ist mit einem Minuszeichen versehen hier einzutragen. Berechnung: 30.000 € Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 250 € monatliche Berichtigung 250 € monatliche Berichtigung x 89 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2023 bis November 2030) = 22.250 € |
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Andere Steuerbeträge, Sondervorauszahlungen und Berechnung
Tragen Sie bitte hier u. a. die Nachsteuer aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform ein, wenn Sie
- in einem vorangegangenen Kalenderjahr Kleinunternehmer (§ 19 UStG) waren und
- währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt haben, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen.
Bitte tragen Sie hier auch die Nachsteuer für bereits versteuerte Anzahlungen ein. Die Umsatzsteuer, die für vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, berechnen und entrichten Sie bitte für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird (§ 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG).
Hierbei beachten Sie bitte, dass vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020
- der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und
- der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %
gesenkt wurde.
Wurde eine Leistung erst nach dem 31. Dezember 2022 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1. Januar 2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, tragen Sie hier bitte eine entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % ein. Bitte tragen Sie in diesen Fällen in den Zeilen 12 bis 17 insoweit nichts ein.
Beispiel: Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms jährlich im Voraus zum 1. Oktober eines Jahres eine Gebühr in Höhe von 10.000 € brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet zum 30. September 2023. Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30. September 2023) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer in Höhe von 217,33 € ist hier einzutragen. Berechnung: 1.596,64 € Steuer zu 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1.379,31 € zu 16 % = 217,33 € |
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Tragen Sie hier bitte folgende Beträge ein:
in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge, die der Unternehmer schuldet (§ 14c Absatz 1 UStG);
in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller schuldet (§ 14c Absatz 2 UStG);
Steuerbeträge für Umsätze, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG) und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Tragen Sie hier bitte keine Lieferungen ein, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in den Zeilen 12 bis 15 einzutragen.
Steuerbeträge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG);
Steuerbeträge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen des § 6a Absatz 4 UStG schuldet;
Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer (insbesondere Zentralregulierer) schuldet
(§ 17 Absatz 1 Satz 7 UStG);Steuerbeträge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet (§ 25b Absatz 2 UStG).
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ziehen Sie bitte grundsätzlich in der Voranmeldung für Dezember ab.
Wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eingestellt oder auf die Dauerfristverlängerung verzichtet haben, tragen Sie die Sondervorauszahlung bitte im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums ein, für den die Fristverlängerung gilt.
Sonstige Angaben
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG berichtigen. Die Änderungen tragen Sie bitte bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze ein. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der Bemessungsgrundlage bitte zusätzlich hier ein.
Folgende Änderungen der Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte hier nicht ein:
Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet),
Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz1 Nummer 6 UStG) und
- Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG).
Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nehmen Sie bitte in dem Voranmeldungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG in Verbindung mit
§ 18 Absatz 1 Satz 3 UStG).
Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug für den an Ihr Unternehmen ausgeführten Umsatz geändert, müssen Sie den Vorsteuerabzug nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG berichtigen.
Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bitte zusätzlich hier ein.
Folgende Änderungen des Vorsteuerabzugs tragen Sie hier bitte nicht ein:
Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet),
Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer),
Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und
Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG).
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nehmen Sie bitte in dem Voranmeldungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG in Verbindung mit
§ 18 Absatz 1 Satz 3 UStG).
Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder besteht eine Abtretung, setzen Sie bitte hier ein Häkchen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, übermitteln Sie diese bitte gesondert.
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und von Ihnen an das Finanzamt zu zahlen.
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ausnahmsweise wegen Verrechnungswünschen widerrufen, setzen Sie bitte hier ein Häkchen. Bitte achten Sie darauf, einen nicht durch die Verrechnung gedeckten Betrag rechtzeitig zu überweisen.
Wenn Sie Angaben machen wollen, die über diese Steueranmeldung hinausgehen, setzen Sie hier ein Häkchen und nutzen Sie das danach folgende Freitextfeld für:
- weitere oder abweichende Angaben bzw. Sachverhalte, die berücksichtigt werden sollen, oder
- Mitteilungen über eine von Ihnen in dieser Steueranmeldung zugrunde gelegte Rechtsauffassung, die nicht der Verwaltungsauffassung entspricht.
Sofern der Platz im Freitextfeld nicht ausreicht, übermitteln Sie bitte eine „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ mit dem Betreff „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“. Diese finden Sie unter „Formulare und Leistungen - Anträge, Einspruch und Mitteilungen - Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z. B. Bankverbindung) teilen Sie dem Finanzamt bitte gesondert mit. Entsprechende Formulare finden Sie unter „Formulare und Leistungen - Anträge, Einspruch und Mitteilungen“.
Wenn Sie dieser Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, machen Sie bitte hier keine Angaben, sondern setzen in Zeile 11 auf der Startseite des Formulars ein Häkchen.
Für Verrechnungsanträge setzen Sie bitte in Zeile 52 ein Häkchen.
Falls Sie eine bestehende Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchten, verwenden Sie bitte das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.