Hilfe
Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)
Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)
Als Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen für steuerpflichtige Umsätze ein. Bitte berücksichtigen Sie Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Kennzeichnen Sie negative Beträge bitte durch ein Minuszeichen. Werte in fremder Währung rechnen Sie bitte in Euro um. Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein.
Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind.
Haben Sie meldepflichtige grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenbewegungen durchgeführt?
Dann melden Sie bitte dem Statistischen Bundesamt monatlich die Umsätze dieser Warenbewegungen für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt Tragen Sie die Wirtschaftsidentifikationsnummer nur ein, wenn diese Ihnen bereits bekannt ist.
Für im Inland ansässige Unternehmer gilt:
Bitte tragen Sie nur in folgenden Fällen das Datum des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung ein, wenn:
- Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet haben und Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG 25.000 € überschreitet ( § 19 Absatz 1 UStG ). In diesem Fall tragen Sie bitte das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in Höhe von 25.000 € überschritten wurde, in diese Zeile ein.
- Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im laufenden Kalenderjahr 100.000 € überschreitet ( § 19 Absatz 1 UStG ). In diesem Fall tragen Sie bitte das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in Höhe von 100.000 € überschritten wurde, in diese Zeile ein.
- Sie ab Beginn des laufenden Kalenderjahres auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG verzichten. In diesem Fall tragen Sie bitte in diese Zeile den 1. Januar 2025 ein. An den Verzicht sind Sie für mindestens fünf Jahre gebunden (§ 19 Absatz 3 UStG ).
Hat Ihr Gesamtumsatz ( § 19 Absatz 2 UStG ) in 2024 den Betrag von 25.000 € überschritten, unterliegen Ihre Umsätze ab dem 1. Januar 2025 der Regelbesteuerung. In diesem Fall tragen Sie bitte hier kein Datum ein.
Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt:
Bitte füllen Sie diese Zeile nicht aus. Einen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erklären Sie bitte gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem Sie ansässig sind.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zum allgemeinen Steuersatz von 19 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein.
Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze erbracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie diese bitte in Zeile 34 ein. Weitere Erläuterungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 30 bis 32 und 34.
Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben ein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen:
- die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen,
- die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen sowie
- die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.
Bitte tragen Sie auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist.
In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Steuerbeträge bitte in Zeile 47 ein.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 16 zu den Umsätzen ein, die anderen Steuersätzen unterliegen.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie bitte im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze in Zeile 16 ein.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten und versteuerten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile 46 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 46.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter www.bzst.de.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz von 7 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein.
Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze erbracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach
§ 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie diese bitte in Zeile 34 ein. Weitere Erläuterungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 30 bis 32 und 34.
Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben ein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen:
- die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen,
- die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen sowie
- die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.
Bitte tragen Sie auch die Umsätze bei der Lieferung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist.
In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Steuerbeträge bitte in Zeile 47 ein.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 15 zu den Umsätzen ein, die anderen Steuersätzen unterliegen.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie bitte im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze in Zeile 16 ein.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten und versteuerten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2023 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile 46 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 46.
Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter www.bzst.de.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein.
Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die Lieferung, Installation und unentgeltliche Wertabgabe von
- Solarmodulen,
- wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und
- Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern,
an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte die Abschnitte 3.2 Absatz 3 und 12.18 UStAE.
Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze erbracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie diese bitte in Zeile 34 ein. Weitere Erläuterungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 30 bis 33 und 34.
Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben ein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen:
- die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen,
- die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen sowie
- die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer.
Bitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen zu anderen Steuersätzen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist.
Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte hier ein und berechnen den Steuerbetrag selbst.
Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogenannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie bitte im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze hier ein.
Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten und versteuerten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile 46 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 46.
Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen sind. Tragen Sie diese Entgelte bitte hier ein. Über diese Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern [1] . Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Sind Sie Land- oder Forstwirt und versteuern Ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung), tragen Sie diese bitte in den Zeilen 13 bis 16 und 17 bis 23 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze zwingend nach der Regelbesteuerung versteuern.
Sind Sie Land- und Forstwirt und versteuern Ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG , tragen Sie hier bitte Ihre steuerpflichtigen Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. Wein) sowie von in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen und Getränken ein. Bitte mindern Sie die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 UStG). Den danach berechneten Prozentsatz wenden Sie bitte auf die Bemessungsgrundlage an und tragen das Ergebnis als Steuerbetrag ein.
Sind Sie Land- oder Forstwirt und versteuern Ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung), tragen Sie diese bitte in den Zeilen 13 bis 16 und 19 bis 23 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuern.
Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen
Bitte tragen Sie hier steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ( § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a Absatz 1 und 2 UStG) an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein. Sie müssen steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt ( § 18b UStG).
Über die hier einzutragenden Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern [2] .
Innergemeinschaftliche Lieferungen, die Sie nicht, unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Meldung für den betreffenden Meldezeitraum angegeben haben, sind steuerpflichtig (vergleiche Abschnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE). Tragen Sie diese bitte ausschließlich in den Zeilen 13 bis 14 bzw. 46 ein. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach Leistungsausführung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum ( § 18b Satz 2 UStG) an.
Bitte tragen Sie hier die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesondert ein ( § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a Absatz 1 und 2 UStG). Sie müssen diese Lieferungen in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt ( § 18b UStG).
Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach Leistungsausführung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum ( § 18b Satz 2 UStG) an.
Übermitteln Sie bitte für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Bitte tragen Sie hier die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge ( § 1b UStG) durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens ein ( § 2a UStG). Sie müssen diese Lieferungen in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt ( § 18b UStG).
Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach Leistungsausführung im zutreffenden Voranmeldungszeitraum ( § 18b Satz 2 UStG) an.
Übermitteln Sie bitte für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Tragen Sie hier bitte neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG , § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug ein, z. B.:
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG ,
§ 7 UStG);Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2 UStG,
§ 8 UStG);grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG;
Vermittlungsleistungen nach § 4 Nummer 5 UStG (z. B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen);
- Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere;
Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG).
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen müssen Sie nicht eintragen. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung an.
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind z. B.
- Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 UStG ,
- Umsätze nach § 4 Nummer 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit oder
- Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG als Kleinunternehmer.
Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung an.
Bei den steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 UStG
als Kleinunternehmer beachten Sie bitte Folgendes:
Ihre Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben sind nach § 19 Absatz 1 UStG
im Inland steuerfrei, soweit der Gesamtumsatz ( § 19 Absatz 2 UStG
)
- im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 €,
- im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen hat und
- Sie nicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 3 UStG verzichtet haben.
Bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr übersteigt, ist nicht mehr nach § 19 Absatz 1 UStG
steuerfrei, sondern unterliegt der Regelbesteuerung.
Wenn Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen haben, unterliegt bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 25.000 € übersteigt, der Regelbesteuerung und ist nicht nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei.
Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG
ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG abzüglich
- der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 UStG steuerfrei sind und
- der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Für den Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung sind Sie nicht berechtigt,
- die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ( § 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a UStG ) in Anspruch zu nehmen;
- auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu verzichten und
- Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. Dies gilt auch für Steuerbeträge, die Sie als Kleinunternehmer schulden (unter anderem § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG , § 13b Absatz 5 UStG ).
Wenn Sie als Kleinunternehmer neue Fahrzeuge innergemeinschaftlich liefern, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 21. Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 43. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Sie als Kleinunternehmer in Betracht kommen, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 24 bis 29. Hinsichtlich der Umsätze, für die Sie als Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG schulden, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 47 und hinsichtlich der Steuerbeträge, die Sie als Kleinunternehmer nach § 13b Absatz 5 UStG schulden, die Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 32.
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Erklären Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bitte in dem Voranmeldungszeitraum,
- in dem die Rechnung ausgestellt wird,
- spätestens jedoch im dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt ( § 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG ).
Anzahlungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach dem Erwerb im zutreffenden Voranmeldungszeitraum an.
Tragen Sie hier bitte steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe ein. Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre ( § 4b Nummer 1 und 2 UStG ),
- der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre ( § 4b Nummer 3 UStG ),
- von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nummer 4 UStG ), und
- von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG ).
Tragen Sie hier bitte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum allgemeinen Steuersatz von 19 % ein.
Erklären Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bitte in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch im dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG ). Anzahlungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach dem Erwerb im zutreffenden Voranmeldungszeitraum an.
Melden Sie diese Umsätze bitte zusätzlich monatlich dem Statistischen Bundesamt für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum ermäßigten Steuersatz von 7 % ein.
Erklären Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bitte in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch im dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG ). Anzahlungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach dem Erwerb im zutreffenden Voranmeldungszeitraum an.
Melden Sie diese Umsätze bitte zusätzlich monatlich dem Statistischen Bundesamt für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier die steuerpflichtigen innergemeinschaftliche Erwerbe ein, die dem ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) unterliegen. Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die innergemeinschaftlichen Erwerbe von
- Solarmodulen
- für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und
- Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern,
durch den Betreiber einer Photovoltaikanlage.
Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Martkstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 12.18 UStAE.
Erklären Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bitte in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch im dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG ). Anzahlungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach dem Erwerb im zutreffenden Voranmeldungszeitraum an.
Melden Sie diese Umsätze bitte zusätzlich monatlich dem Statistischen Bundesamt für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zu anderen Steuersätzen ein.
Erklären Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bitte in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG ). Anzahlungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach dem Erwerb im zutreffenden Voranmeldungszeitraum an.
Melden Sie diese Umsätze bitte zusätzlich monatlich dem Statistischen Bundesamt für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de.
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Bitte tragen Sie hier steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr., insbesondere von Privatpersonen ein, die nicht in den Zeilen 24 bis 27 einzutragen sind.
Erklären Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bitte in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch im dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG ). Anzahlungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach dem Erwerb im zutreffenden Voranmeldungszeitraum an.
Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde.
Haben Sie hingegen das neue Fahrzeug außerhalb Ihres Unternehmens (z. B. als Privatperson oder als Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, erklären Sie bitte den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht hier, sondern in einem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck USt 1 B.
Steuerschuldnerschaft des Unternehmers (§ 13b UStG)
Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG tragen Sie bitte hier folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG
eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei sogenannten Dauerleistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 42.
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Tragen Sie bitte hier folgende Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 42.
Tragen Sie bitte hierdie folgenden Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden:
- Werklieferungen und die nicht in Zeile 30 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind. - Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens.
Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind. - Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt.
Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG.
Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG sind.
Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind, nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate;
- Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott;
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt
Lieferung von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art;
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind und die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
- Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Metalle in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt;
- sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistung in deren Erbringung besteht und Ihr eigener Verbrauch dieser Leistung von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter Wiederverkäufer)
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei sogenannten Dauerleistungen für die unter dem ersten Spiegelstrich aufgeführten sonstigen Leistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden.
Bitte berechnen Sie selbst die Steuer unter Berücksichtigung des anzuwendenden Steuersatzes.
Ergänzende Angaben zu Umsätzen
Tragen Sie hier Umsätze zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) ein,
- wenn Sie erster Abnehmer sind und
- wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet.
Tragen Sie bitte die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferungen an den letzten Abnehmer ein.
Anzahlungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts für Lieferungen des ersten Abnehmers ( § 18b Satz 1 Nummer 3 UStG) tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung ( § 18b Satz 3 UStG ) an.
Die Steuer, die Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden, tragen Sie bitte in Zeile 46 ein (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 47). Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 42.
Tragen Sie bitte hier die von Ihnen im Inland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG ein, für die Ihr Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet.
Tragen Sie bitte hier die von Ihnen nach
§ 3a Absatz 2 UStG
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen ein, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird.
Über diese sonstigen Leistungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern [1] auf elektronischem Weg (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 21). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de.
Anzahlungen zu diesen sonstigen Leistungen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung (§ 18b Satz 3 UStG) an.
Tragen Sie bitte hier Ihre übrigen nicht steuerbaren Umsätze ein, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.
Hierzu gehören auch
- Telekommunikationsleistungen
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen und alle übrigen am Ort des Verbrauchs ausgeführte sonstige Leistungen sowie
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe
die ein Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt. Ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Sätze 3 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG. Tragen Sie diese Umsätze bitte in Teilseite 3 (Zeilen 13 bis 16) ein.
Bitte tragen Sie hier nicht die Umsätze ein, die in den Zeilen 33 bis 35 zu erklären sind. Bitte geben Sie ebenfalls nicht die im Inland ausgeführten, nicht steuerbare Umsätze an (z. B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen). Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen tragen Sie jedoch bitte in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ein.
Abziehbare Vorsteuerbeträge
Sie können nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge abziehen. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt;
- die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt;
bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 32) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer;
- die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vergleiche Erläuterungen zu Zeile 47;
Bitte berücksichtigen Sie hier Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Sie können nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge abziehen. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe.
Bitte berücksichtigen Sie hier Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Sie können nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge abziehen. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind.
Bitte berücksichtigen Sie hier Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Sie können nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge abziehen. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schulden (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 32), wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.
Bitte berücksichtigen Sie hier Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Sie können nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge abziehen. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).
Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen:
- die nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG ) ermittelten Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz , deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Bitte berücksichtigen Sie hier Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen.
Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE.
Als Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG oder als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG können Sie die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen.
Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den Sie für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs schulden würden, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 21 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 19 oder 20) zulässig (§ 15 Absatz 4a UStG).
Bitte berichtigen Sie den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV.
Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, tragen Sie bitte vor dem Betrag ein Minuszeichen ein.
Beispiel |
Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2022 ein Bürogebäude errichtet, das er ab dem 1. Dezember 2022 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 € hat er in Höhe von 30.000 € abgezogen. Am 2. Juli 2025 wird das gesamte Gebäude steuerfrei veräußert. Die steuerfreie Veräußerung führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 22.250 €. Dieser Betrag ist mit einem Minuszeichen versehen hier einzutragen. Berechnung: 30.000 € Vorsteuer geteilt durch 120 Monate Berichtigungszeitraum = 250 € monatliche Berichtigung mal 89 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2025 bis November 2032) = 22.250 € |
Andere Steuerbeträge
Bitte tragen Sie hier unter anderem die Nachsteuer aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform ein, wenn Sie
- in einem vorangegangenen Kalenderjahr Kleinunternehmer (§ 19 UStG ) waren und
- währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt haben, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG ) unterliegen.
Bitte tragen Sie hier ebenfalls die Nachsteuer für bereits versteuerte Anzahlungen ein. Die Umsatzsteuer, die für vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, berechnen und entrichten Sie bitte für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird(§ 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG).
Hierbei beachten Sie bitte, dass vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020
- der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und
- der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %
gesenkt wurde.
Wurde eine Leistung erst nach dem 31. Dezember 2024 erbracht, für die Sie eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1. Januar 2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert haben, tragen Sie hier bitte eine entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % ein. Eine Eintragung in den Zeilen 13 bis 18 nehmen Sie bitte nicht vor.
Beispiel |
Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms im Voraus zum 1. Oktober 2020 für eine Laufzeit von fünf Jahren eine Gebühr in Höhe von 10.000 € brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30. September 2025. Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz von 16 %. Bei Leistungsausführung (30. September 2025) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer in Höhe von 217,33 € ist hier einzutragen. Berechnung: 1.596,64 € Steuer zu 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1.379,31 € zu 16 % = 217,33 € |
Tragen Sie bitte hier ein:
in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge, die der Unternehmer schuldet (§ 14c Absatz 1 UStG);
in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, die der Rechnungsaussteller schuldet (§ 14c Absatz 2 UStG);
Steuerbeträge für Umsätze, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 UStG) und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht, tragen Sie hier bitte nicht ein. Diese Umsätze tragen Sie bitte in den Zeilen 13 bis 16 ein (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 13 bis 16);
Steuerbeträge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG);
Steuerbeträge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen des § 6a Absatz 4 UStG schuldet;
Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer (insbesondere Zentralregulierer) schuldet
(§ 17 Absatz 1 Satz 7 UStG);Steuerbeträge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet (§ 25b Absatz 2 UStG).
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ziehen Sie bitte grundsätzlich in der Voranmeldung für Dezember ab.
Wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eingestellt oder auf die Dauerfristverlängerung verzichtet haben, tragen Sie die Sondervorauszahlung bitte im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums ein, für den die Fristverlängerung gilt.
Ergänzende Angaben zu § 17 UStG
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, berichtigen Sie bitte den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG. Tragen Sie die Änderungen bitte bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze ein.
Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der Bemessungsgrundlage bitte zusätzlich hier ein.
Folgende Änderungen der Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte hier nicht zusätzlich ein:
- Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet),
- Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz1 Nummer 6 UStG ) und
- Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG).
Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nehmen Sie bitte in dem Voranmeldungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG).
Hat sich die Bemessungsgrundlage für Ihren Vorsteuerabzug geändert, berichtigen Sie den Vorsteuerabzug bitte nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG .
Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bitte zusätzlich hier ein.
Folgende Änderungen des Vorsteuerabzugs tragen Sie hier bitte nicht zusätzlich ein:
Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet),
Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer),
Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Absatz 1 Nummer 6 UStG) und
Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG).
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nehmen Sie bitte in dem Voranmeldungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG).
Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, setzen Sie bitte hier ein Häkchen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, übermitteln Sie diese bitte gesondert.
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und von Ihnen an das Finanzamt zu entrichten.
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ausnahmsweise wegen Verrechnungswünschen widerrufen möchten, setzen Sie bitte hier ein Häkchen. Bitte achten Sie darauf, einen nicht durch die Verrechnung gedeckten Betrag rechtzeitig zu überweisen.
Wenn Sie Angaben machen wollen, die über diese Steueranmeldung hinausgehen, setzen Sie hier ein Häkchen und nutzen Sie das danach folgende Freitextfeld für:
- weitere oder abweichende Angaben
- Sachverhalte, die berücksichtigt werden sollen, oder
- Mitteilungen über eine von Ihnen zugrunde gelegte Rechtsauffassung, die nicht der Verwaltungsauffassung entspricht.
Sofern der Platz im Freitextfeld nicht ausreicht, übermitteln Sie bitte eine „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ mit dem Betreff „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“. Diese finden Sie unter „Formulare und Leistungen - Anträge, Einspruch und Mitteilungen - Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z. B. Bankverbindung) teilen Sie dem Finanzamt bitte gesondert mit. Entsprechende Formulare finden Sie unter „Formulare und Leistungen - Anträge, Einspruch und Mitteilungen“.
Wenn Sie dieser Steueranmeldung lediglich ergänzende Aufstellungen oder Belege beifügen wollen, machen Sie bitte hier keine Angaben, sondern setzen in Zeile 11 auf der Startseite des Formulars ein Häkchen.
Für Verrechnungsanträge setzen Sie bitte in Zeile 53 ein Häkchen.
Falls Sie eine bestehende Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchten, verwenden Sie bitte das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.