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Anleitung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
  • Hauptvordruck ESt 1 B
  • Anlage FB
  • Anlage FE-L
  • Anlage FE-G
  • Anlage FE-S
  • Anlage FE-KAP
  • Anlage FE-KAP-INV
  • Anlage FE-V
  • Anlage FE-V-Objekt
  • Anlage FE-V-FeWo
  • Anlage FE-SO
  • Anlage FE-Sonstiges
  • Anlage FE-Steuerbegünstigungen
  • Anlage FE-Energetische Maßnahmen
  • Anlage FE-L-AUS
  • Anlage FE-G-AUS
  • Anlage FE-S-AUS
  • Anlage FE-V-AUS
  • Anlage FE-SO-AUS
  • Anlage FE-K und FE-K-Bet
  • Anlage FE-OT

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

Geänderte Struktur von Anlagen der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung

Die Vordruckkommission hat ab 2025 die Vordrucke für die gesonderte Feststellung neu strukturiert. Damit soll Ihnen erleichtert werden, Ihre Erklärung auszufüllen. 
Die folgende Tabelle stellt die bisherige der neuen Vordruckstruktur gegenüber.

Formular 2024, Teilseite - bisher _NOCH ZU AKTUALISIEREN !!!Anlage 2025, Teilseite - neu  _NOCH ZU AKTUALISIEREN !!!

Hauptvordruck ESt 1 B, Teilseiten:

1 - Allgemeine Angaben 
2 - Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Feststellungserklärung
3 - Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
4 - Empfangsvollmacht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
5 - Art der Aufteilung
6 - Angaben zu Spezial-Investmentanteilen
7 - Abweichendes Wirtschaftsjahr / Rumpfwirtschaftsjahr
8 - Weitere Angaben
9 - Angaben zu Belegen

Hauptvordruck ESt 1 B, Teilseiten:

1 – Allgemeine Angaben
2 - Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Feststellungserklärung
3 - Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
4 - Empfangsvollmacht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
5 - Art der Aufteilung
6 - Beendigung der Gesellschaft / Gemeinschaft
7 - Angaben zu Spezial-Investmentanteilen
8 - Abweichendes Wirtschaftsjahr / Rumpfwirtschaftsjahr
9 - Weitere Angaben
10 - Angaben zu Belegen

Anlage 34bAnlage FE-34b
Anlage Corona-Hilfenentfallen

Anlage FB

Anlage FB (wie bisher)

Anlage FE 1

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 2 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Anlage FE-L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Teilseiten:

3 – Laufende Einkünfte
4 – Veräußerungsgewinn bei Veräußerung / Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
5 – Tarifbegünstigte Einkünfte / weitere Angaben
6 – Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
7- Nachversteuerung / Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG

Anlage FE 1

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 3 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

 

Anlage FE-G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 

Anlage FE 1

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 4 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

 

Anlage FE-S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Anlage FE 1

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 4 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 5 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung

 Anlage FE-V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 Anlage FE 2

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 6 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 2 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

 Anlage FE-L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

 Anlage FE 2

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 6 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 3 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Anlage FE-G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Anlage FE 2

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 6 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 4 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

 

Anlage FE-S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Anlage FE 2

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 4 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 6 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 5 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung

 

Anlage FE-V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Anlage FE 2

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 5 - Einkunftsart: Sonstige Einkünfte

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 6 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 6 - Einkunftsart: Sonstige Einkünfte


Anlage FE-SO: Sonstige Einkünfte

Anlage FE 3

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
 

Feststellungsbeteiligte (Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):

Anlage FE-Sonstiges

Anlage FE 4

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 4 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 2 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

 

Anlage FE-L

Anlage FE 4

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 4 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 3 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

 

Anlage FE-G

Anlage FE 4

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 4 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 4 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit


Anlage FE-S

Anlage FE 5

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 2 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Anlage FE-L

Anlage FE 5

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 3 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

 

Anlage FE-G

Anlage FE 5

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 4 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

 

Anlage FE-S

Anlage FE 5

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Teilseite 4 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung

Feststellungsbeteiligte (Teilseite 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen):
Teilseite 5 - Einkunftsart: Vermietung und Verpachtung

 

Anlage FE-V

Anlage FE 6

Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft / Gemeinschaft:
Abschnitte Steuerbegünstigung nach § 10f EStG und Steuerbegünstigung nach § 10g EStG

Besteuerungsgrundlagen des Beteiligten:
Teilseite 2 - Steuerbegünstigung nach § 10f EStG
Teilseite 3 - Steuerbegünstigung nach § 10g EStG

Anlage FE-Steuerbegünstigungen

 

 

 

 

Anlage L, Teilseiten:

1 – Art der Gewinnermittlung
2 – Gewinn
3 – Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG
4 – Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahres
5 – Flächenveränderungen nach Beginn des Wirtschaftsjahres
6 – Betriebsverpachtung
7 – Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
8 -Tierhaltung

Anlage FE-L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (siehe oben Anlage FG-L), Teilseiten:

1 – Art der Gewinnermittlung
3 – Laufende Einkünfte *)
2 – Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG für die Wirtschaftsjahre 2025 / 2026 bis 2028 / 2029
8 – Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahres
9 – Flächenveränderungen nach Beginn des Wirtschaftsjahres
10 – Betriebsverpachtung
11 – Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
12 – Tierhaltung

*) In die Teilseite "3 – Laufende Einkünfte" sind aus der gesonderten Feststellungserklärung 2024 eingeflossen:

Zeilen 7 und 9 der Anlage L in nun Zeile 6 der Anlage FG-L (dort keine Unterscheidung mehr nach Gewinnermittlungsart n. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder § 13a EStG)

Zeilen 8 und 10 der Anlage L in nun Zeile 7 der Anlage FG-L (dort keine Unterscheidung mehr nach Gewinnermittlungsart n. § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG oder § 13a EStG)

Das Feld Summe lfd. Einkünfte in Zeile 8 der Anlage FG-L ist neu.

Zeile 3 der Anlage FE ist nun Zeile 9 der Anlage FE-L.

Zeilen 4 – 9 der Anlage FE sind nun Zeilen 10 – 15 der Anlage FE-L

Anlage 34b, Teilseiten:

1 – Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG
2 – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG

Anlage FE-34b: Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG, Teilseiten:

1 – Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG
2 – Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG

Anlage FE – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Anlage FE-G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Teilseiten:

1 – Laufende Einkünfte
2 – Veräußerungsgewinn bei Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
3 – Tarifbegünstige Einkünfte 7 weitere Angaben
4 – Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
5 – Nachversteuerung / Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG

Anlage FE – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Anlage FE-S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Teilseiten:

1 – Laufende Einkünfte
2 – Veräußerungsgewinn bei Veräußerung / Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
3 – Tarifbegünstigte Einkünfte / weitere Angaben
4 – Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
5 – Nachversteuerung / Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG

Anlage FE – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

4 - Anzurechnende Steuern

Anlage FE-Sonstiges, Teilseite:

3 – Anzurechnende Steuern

Anlage FE – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite: 
5 - Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG und / oder § 31 Abs. 3 InvStG

Anlage FE-Sonstiges, Teilseite:
4 – Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG und / oder § 31 Abs. 3 InvStG

Anlage FE – Angaben zu den gesondert festzustellenden Einkünften, Teilseite:

6 - Angaben zu § 3a EStG

Anlage FE-Sonstiges, Teilseite:

5 – Angaben zu § 3a EStG

Anlage FE-AUS, Teilseite:

1 - Einkunftsart: Land- und Forstwirtschaft

Anlage FE-L-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft, Teilseiten:

1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-L enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind
2 – Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (in der Anlage FG-L enthalten)
3 – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Anlage FE-AUS, Teilseite:

2 - Einkunftsart: Gewerbebetrieb

Anlage FE-G-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb, Teilseiten:

1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-G enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind
2 – Nach DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte
3 – Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (in der Anlage FG-G enthalten)
3 – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Anlage FE-AUS, Teilseite:

3 - Einkunftsart: Selbständige Arbeit

Anlage FE-S-AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit, Teilseiten:

1 – Ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-L enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind
2 – Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (in der Anlage FG-S enthalten)
3 – Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt

Anlage FE-AUS, Teilseite:

4 - Familienstiftungen nach § 15 AStG

Anlage FE-Sonstiges, Teilseite:

6 – Familienstiftungen nach § 15 AStG

Anlage Zinsschranke, Teilseiten:

1 – Angaben zum Betrieb
2 – Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG für Wirtschaftsjahre, die vor dem 15.12.2003 beginnen
3 – Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen
4 – EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG

Anlage FE-Zinsschranke: Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG), Teilseiten:

1 – Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG
2 - EBITDA-Vortag nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG

Hinweis:

Für die Anlagen FG-L, FG-34b und Zinsschranke können generell nur die Werte aus dem 1. Eintrag für den Betrieb (1. Anlage) übernommen werden. Ebenso können für Familienstiftungen (bisher Anlage FG-AUS, jetzt Anlage FG-Sonstiges) nur die Werte zum 1. Eintrag dieser Anlage übernommen werden.

Anlagenübersicht

Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ESt 1 B, für Angaben zu den Feststellungsbeteiligten die Anlage FB sowie zusätzlich 

die Anlagefür Gesellschaften / Gemeinschaften

FE-L

mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

FE-G

mit Einkünften aus Gewerbebetrieb

FE-S

mit Einkünften aus selbständiger Arbeit

FE-KAP

mit Einkünften aus Kapitalvermögen sowie anrechenbaren Steuern

FE-Vmit Einkünften aus Vermietung / Verpachtung
FE-SO mit sonstigen Einkünften

In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, z. B.:

die Anlage für die
FE-34b Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

FE‑Energetische Maßnahmen

Steuerermäßigung nach § 35c EStG
FE-KAP-INVInvestmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
FE-V-Objekt
Einzelangaben zum vermieteten / verpachteten bebauten Grundstück
FE-V-FeWoEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und aus kurzfristiger Vermietung

FE-V-Sonstige

weiteren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z. B. aus Grundstücksgemeinschaften, unbebauten Grundstücken)
FE-SonstigesAufteilung von Sonderausgaben, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Laborgemeinschaften und Kosten- / Hilfsgemeinschaften, Angaben zu § 3a EStG, Bauabzugsteuer sowie Familienstiftungen nach § 15 AStG

FE‑Zinsschranke

Angaben zum Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG)
FE-L-AUSAufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
FE-G-AUSAufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

FE-S-AUS
     

Aufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
FE-V-AUSAufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
FE-SO-AUSAufteilung ausländischer Einkünfte und Steuern bei sonstigen Einkünften

FE-K und FE‑K‑Bet

zusätzlichen Angaben bei Beteiligung von Körperschaften
FE-OTzusätzlichen Angaben bei Personengesellschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind

Abgabefrist

Die Feststellungserklärung ist bis 31.07.2026 abzugeben.

§§ 10f und 10g EStG

Für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG und § 10g EStG übermitteln Sie bitte den Hauptvordruck ESt 1 B, die Anlage FB sowie ausschließlich die Anlage FE‑Steuerbegünstigungen. Erzielt die Gesellschaft / Gemeinschaft aus dem Objekt auch Einkünfte, ist hierfür daneben eine weitere Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu übermitteln.

Anlage FE Energetische Maßnahmen: Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG übermitteln Sie bitte den Hauptvordruck ESt 1 B, die Anlage FB sowie ausschließlich die Anlage FE‑Energetische Maßnahmen. Erzielt die Gesellschaft / Gemeinschaft aus dem Objekt auch Einkünfte, ist hierfür daneben eine weitere Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu übermitteln.

Elektronische Übermittlung

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung bei Mein ELSTER erforderlich. Nach dem Log-In in Ihr Mein ELSTER Konto versenden Sie das ausgefüllte Steuerformular zur einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung authentifiziert.

Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch bei Mein ELSTER über das  elektronische Formular zur Belegnachreichung.


Pflicht zur Abgabe der Erklärung

Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind bei rechtsfähigen Personenvereinigungen insbesondere verpflichtet:

  • die rechtsfähige Personenvereinigung (insbesondere GbR, OHG, KG), 
  • nachrangig ihre Beteiligten (Gesellschafter oder Gemeinschafter) mit
    • einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,
    • ausländischen Einkünften, die nach einem DBA freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,
  • Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (insbesondere Erbengemeinschaften und Bruchteilsgemeinschaften) ist jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Gemeinschafter, bei Vermögensmassen der Geschäftsführer zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkunftserzielung ist eine Erklärung abzugeben. 

Abgabefrist

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2025 läuft bis zum 31.07.2026. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2025/2026.  Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.

Zuständiges Finanzamt

Geben Sie die Feststellungserklärung ab:

  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
  • bei inländischen gewerblichen Betrieben
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet,
  • bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte, bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste, unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
  • bei freiberuflicher Tätigkeit
    bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
  • bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit
    bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, falls dies nicht feststellbar ist, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen.

Empfang des Feststellungsbescheids

Soll der Feststellungsbescheid nicht der Gesellschaft / Gemeinschaft oder dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zugesandt werden, nutzen Sie bitte die Vollmachtsdatenbank (§ 80a AO). Die Verwaltung der Vollmachten ist sowohl über Mein ELSTER als auch über Software anderer Anbieter möglich.

Anlage FB

Bei dieser Anlage sind Angaben zu den Feststellungsbeteiligten einzutragen. Für jeden Feststellungsbeteiligten ist ein gesonderter Eintrag hinzuzufügen. 


Anlage FE-G

Bei dieser Anlage sind Angaben über die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären. 

Dies betrifft:

  • laufende Einkünfte,
  • Veräußerungsgewinne bei Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, 
  • tarifbegünstigte Einkünfte / weitere Angaben, 
  • Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG, sowie 
  • die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a EStG / Nachversteuerung.

Anlage FE-G-AUS

Bei dieser Anlage sind Angaben über ausländischen Einkünfte und Steuern aus Gewerbebetrieb zu erklären.

Dies sind:

  • ausländische Einkünfte, die in der Anlage FG-G enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind,
  • nach DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte,
  • ein Hinzurechnungsbetrag für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG (der in der Anlage FG-G enthalten sind),
  • nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt.

Anlage FE-L

Die Anlage FE-L betrifft Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:

  • Art der Gewinnermittlung
  • Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG
  • laufende Einkünfte (Gewinn)
  • Veräußerungsgewinn
  • tarifbegünstigte Einkünfte
  • Angaben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
  • Flächenbestand und -veränderungen
  • Betriebsverpachtung
  • Veräußerung / Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
  • Tierhaltung

Anlage FE-L-AUS

Die Anlage FE-L-AUS betrifft Angaben für ausländische Einkünfte und Steuern aus Land- und Forstwirtschaft. 

Anlage FE-34b

Bei dieser Anlage werden Angaben zu außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG erklärt. Sie betrifft daher die Ermittlung der Einkünfte aus Forstwirtschaft.

Anlage FE-S

Die Anlage FE-S betrifft die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Anlage FE-S-AUS

Bei dieser Anlage sind ausländische Einkünfte und Steuern aus selbständiger Arbeit / freiberuflicher Tätigkeit zu erklären.

Anlage FE-Sonstiges

Bei der Anlage FE-Sonstiges können folgende Angaben erklärt werden:

  • Aufteilung von Sonderausgaben,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge,
  • Angaben zur De-minimis-Beihilfe,
  • Angaben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG,
  • Anrechenbare Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG,
  • Angaben zu § 3a EStG (Sanierungsertrag) sowie
  • Familienstiftungen nach § 15 AStG.

Anlage FE-Zinsschranke

Die Anlage FE-Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen zuzüglich eines ggf. vorhandenen Zinsvortrags abzüglich Zinserträge) mindestens 3 Millionen € betragen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und / oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.

Anlage FE-Energetische Maßnahmen

Für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG übermitteln Sie bitte den Hauptvordruck ESt 1 B, die Anlage FB sowie ausschließlich die Anlage FE-Energetische Maßnahmen. Erzielt die Gesellschaft / Gemeinschaft aus dem Objekt auch Einkünfte, ist hierfür daneben eine weitere Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zu übermitteln.

Anlage FE-KAP

Bei dieser Anlage sind Kapitalerträge zu erklären,

  • die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben,
  • die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben,
  • die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen,
  • für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist,
  • Steuerabzugsbeträge zu bestimmten Erträgen, 
  • Anzurechnende Steuern zu Erträgen,
  • die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, 
  • sowie Familienstiftungen nach § 15 AStG
  • und nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt. 

Anlage FE-SO

Bei der Anlage FE-SO können folgende Angaben erklärt werden:

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
  • Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG (Kryptowerte, weitere Leistungen)
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Rechte, Kryptowerte, andere Wirtschaftsgüter) 
  • Sterbegeldzahlungen
  • Tarifbegünstigte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen

Anlage FE-V-FeWo

Bei der Anlage FE-V-FeWo sind Angaben der Gesellschaft / Gemeinschaft zu tätigen, wenn diese Einkünfte aus der Vermietung und / oder Verpachtung

  • einer Ferienwohnung,
  • eines Ferienhauses und / oder
  • aus kurzfristiger Vermietung eines anderen Objekts (z. B. über Internet-Plattformen) hat.

Für diesen Fall ist die Anlage FE-V-FeWo zusätzlich zur Anlage FE-V-Objekt auszufüllen - diese Angaben korrespondieren jeweils mit der laufenden Nummer / dem Eintrag der Anlage FE-V-Objekt. 

Anlage FE-V-Objekt

Bei der Anlage FE-V-Objekt sind allgemeine Angaben zum vermieteten oder verpachteten Grundstück / Eigentumswohnung (Objekt) der Gesellschaft / Gemeinschaft sowie die dazu gehörenden Einnahmen und Werbungskosten zur Ermittlung der Einkünfte zu tätigen. Weiterhin sind Zuschüsse und Vorsteuerbeträge in dieser Anlage zu erklären.

Anlage FE-V-Sonstige

Bei dieser Anlage werden folgende Sachverhalte erklärt:

  • Anteile an Einkünften laut gesonderter und einheitlicher Feststellung aus Grundstücksgemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds und Bauherren- / Erwerbsgemeinschaften,
  • Einkünfte aus Untervermietung von gemieteten Räumen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, von anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten,
  • Vereinnahmte Prozess- und Verzugszinsen. Diese sind nach Zeile 3 und / oder 4 der Anlage FE-V zu übertragen.

Anlagen FE-K und FE-K-Bet

Die Angaben auf den Anlagen FE-K-Bet und FE-K werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.


Hauptvordruck ESt 1 B

Angaben zur Gesellschaft / Gemeinschaft

Zeile 3

 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird an wirtschaftlich Tätige vergeben. Dies umfasst

  • natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
  • juristische Personen und
  • Personenvereinigungen (Gesellschaften / Gemeinschaften).

 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus den Buchstaben „DE“ und 9 Ziffern. Für jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeden Betrieb sowie jede Betriebsstätte wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer um ein eigenes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt.
 Der Gesellschaft / Gemeinschaft wurde bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt?
 Dann tragen Sie hier bitte die an die Gesellschaft / Gemeinschaft vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer ein.
 Allgemeine Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten Sie auf der Internetseite des  BZSt.


Zeile 4 bis 14

Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft, die Anschrift, die Rechtsform und die Art der Tätigkeit ein.

Kosten- / Hilfsgemeinschaft

Zeile 22

Bei Kosten- / Hilfsgemeinschaften ist zwischen kassenärztlichen und privatärztlichen Laborgemeinschaften im Sinne des § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020 sowie Gemeinschaften im Sinne des BMF-Schreibens vom 02.05.2001, Bundessteuerblatt I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchstabe a zu unterscheiden. Weitere Ausführungen entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 33 sowie 75 und 76 der  Anlage FE-Sonstiges.

Zeile 24

Bitte geben Sie hier an, ob die Personenvereinigung zum jetzigen Zeitpunkt rechtsfähig ist (vgl. § 14a AO). Rechtsfähige Personenvereinigungen sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Dies sind insbesondere Personengesellschaften (GbR), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
Eine Personenvereinigung ist rechtsfähig, wenn sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder aber ins Handels- / Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für einen Beginn der Teilnahme am Rechtsverkehr muss die Personenvereinigung – nach dem Willen aller Gesellschafter – als solche (d. h. im eigenen Namen) nach außen in Erscheinung treten.
Dient die Personenvereinigung den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihres Rechtsverkehrs untereinander und nimmt sie nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teil, so ist sie eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung. Beispiele hierfür sind insbesondere die Erbengemeinschaft und die stille Gesellschaft.


Zeile 25 bis 27

Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden. Eine Auswahl in Zeile 25 ist nur vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 138a Absatz 1 AO erfüllt sind (u. a.  müssen die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750.000.000 € betragen).

Zeile 30 bis 38

Rechtsfähige Personenvereinigungen

Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen sind grundsätzlich alle Bescheide und sonstigen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften der Personenvereinigung mit Wirkung für und gegen die Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben (§ 183 AO). Ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter ist nicht mehr zu bestellen.
Die Einspruchs- und Klagebefugnis gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften steht grundsätzlich nur der rechtsfähigen Personenvereinigung zu (§ 352 AO und § 48 FGO).


Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ist nur bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorzunehmen (§ 183a Abs. 1 Satz 1 AO).

Geben Sie in diesen Fällen in den Zeilen 30 bis 38 bitte Name und Anschrift des von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 183a AO oder § 6 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 AO an, der ermächtigt ist, den Feststellungsbescheid sowie alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Anderenfalls kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wobei es einen Beteiligten vorschlägt. Dieser gilt dann als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein anderer nicht benannt wird.

Die Einspruchs- und Klagebefugnis steht grundsätzlich dem nach § 183a AO benannten Empfangsbevollmächtigten zu.


Zeitanteilige Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen bei unterjähriger Änderung der Beteiligungsverhältnisse

Zeile 40

In dieser Zeile ist der Wert auszuwählen, nach dem die laufenden Einkünfte im Fall einer unterjährigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zeitanteilig aufzuteilen sind. In diesem Fall sind Eintragungen zu einer abweichenden Aufteilung vom allgemeinen Schlüssel (Zeile 39) nicht mehr erforderlich.

Dabei wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen:

Ist "keine zeitanteilige Aufteilung" zu berücksichtigen, werden die Beteiligten so gestellt, als wären die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingetreten.
Soweit z. B. eine "halbjährliche Aufteilung" zu berücksichtigen ist, wird bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse als maßgebendes Datum auf den Beginn des jeweiligen Halbjahres abgestellt, in dem die Änderung stattgefunden hat. Entsprechendes gilt für die vierteljährliche, zweimonatliche und monatliche Aufteilung.

Beendigung der Gesellschaft

Zeile 43

Wurde die Gesellschaft / Gemeinschaft beendet, ist hier das Datum der Beendigung der Gesellschaft / Gemeinschaft einzutragen. Eine Eintragung zum Austrittsdatum der Beteiligten in Zeile 37 der Anlage FB ist dann nicht vorzunehmen.

Belegvorhaltepflicht

Reichen Sie die Belege zur Feststellungserklärung bitte nur ein, wenn

  • in den Vordrucken und / oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
  • Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden (Belegvorhaltepflicht).

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung möglichst elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER  www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung, als auch über Software anderer Anbieter möglich.

Falls Sie Ihrem Finanzamt Belege in Papierform übermitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Bitte übersenden Sie keine Originalbelege.


Anlage FB

Angaben zu den Feststellungsbeteiligten

Zeile 3

Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen laufende Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen.

Eine neue Beteiligtennummer ist zu vergeben, wenn

  • ein Gesellschafter nach seinem Austritt und einer zeitlichen Unterbrechung wieder in die Gesellschaft eintritt (Wiedereintritt nach Unterbrechung),
  • ein Gesellschafter seinen vollständigen Mitunternehmeranteil gegen Vorbehaltsnießbrauch überträgt und in seiner Eigenschaft als Nießbraucher die Stellung eines Mitunternehmers behält,
  • ein Gesellschafter neu in die Gesellschaft eintritt, seinen Gesellschaftsanteil aber von einem anderen Gesellschafter entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt (Neueintritt durch Erwerb von einem Altgesellschafter),
  • sich die Rechtspersönlichkeit eines Gesellschafters ändert,
  • die beteiligte Personengesellschaft die Option zur Körperschaftsbesteuerung gem. § 1a KStG ausgeübt hat oder
  • das Besteuerungsrecht zeitweise weggefallen ist und erneut begründet wird, z. B. durch Verlegen der Ansässigkeit oder Änderung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Eine Beteiligtennummer ist hingegen nicht neu zu vergeben, wenn

  • ein Gesellschafter weitere Gesellschaftsanteile entgeltlich oder unentgeltlich hinzuerwirbt (Hinzuerwerb),
  • sich der Name (z. B. durch Heirat oder Umfirmierung) oder die Rechtsstellung (z. B. Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär) des Beteiligten ändert (Eigenschaftswechsel) oder
  • sich bei einem Beteiligten das Rechtskleid ändert (identitätswahrende Umwandlung z. B. GbR wird zu OHG, KG wird durch Eintritt einer Komplementär-GmbH zu GmbH & Co. KG).
Mit der Anlage FB sind bei Mein ELSTER 500 Beteiligte erklärbar. Davon abweichend sind bei der ELSTER Schnittstelle für kommerzielle Software eine höhere Anzahl an Beteiligten zulässig. Diese können Softwarehersteller der Schnittstellenbeschreibung im Regelwerk zur Anlage FB entnehmen.  

Zuständiges inländisches Finanzamt

Zeile 17

Ihr zuständiges inländisches Finanzamt ist hier immer einzutragen. Dieses finden Sie auf der Internetseite  www.bzst.de/gemfawebsuche. 

Zeile 18

Sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, geben Sie bitte die Betriebssteuernummer an. 

Identifikationsnummer

Zeile 19

Ist der oder die Beteiligte eine natürliche Person, geben Sie bitte in Zeile 19 zusätzlich die 11-stellige Identifikationsnummer an.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Zeile 20

Ist der oder die Beteiligte keine natürliche Person, geben Sie bitte in Zeile 20 zusätzlich die Wirtschafts-Identifikationsnummer an.

Art des Beteiligten

Zeile 23 bis 24

Ist eine direkt beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, sind weitere Angaben (z. B. Name, Steuernummer des Organträgers, Beteiligungsverhältnisse an der Organträgergesellschaft) erforderlich. 

Beteiligung gehört vollständig zu einem Betriebsvermögen

Zeile 28 bis 32

Ist die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft / Gemeinschaft einem Betriebsvermögen zuzuordnen, geben Sie bitte in Zeile 28 oder 29 an, zu welcher Einkunftsart die Beteiligung gehört.
Wird ein Wirtschaftsgut (z. B. Grundstück) der vermögensverwaltenden Gesellschaft / Gemeinschaft im Rahmen einer anderen Mitunternehmerschaft genutzt (z. B. Vermietung des Grundstücks an eine Mitunternehmerschaft), an der der Gesellschafter / Gemeinschafter ebenfalls beteiligt ist, stellt dieses Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen bei der Mitunternehmerschaft dar. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 32 den auf das Sonderbetriebsvermögen entfallenden Anteil der Einkünfte in Prozent ein.

Beispiel

An der vermögensverwaltenden Personengesellschaft BM GbR sind Herr Bauer und Frau Müller jeweils zur Hälfte beteiligt. Die BM GbR vermietet das sich in ihrem Eigentum befindliche Grundstück für insgesamt 100.000 €, zu 60 % (60.000 €) an fremde Dritte zu Wohnzwecken sowie zu 40 % (40.000 €) an die Personengesellschaft Müller KG für gewerbliche Zwecke. An der Müller KG sind Frau Müller zu 50 % sowie Herr Mann zu 50 % beteiligt. 
Die Vermietungseinkünfte in Höhe von 100.000 € sind bei Frau Müller zu 50 % (50.000 €) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der BM GbR festzustellen. Davon sind bei Frau Müller 60 % (30.000 €) dem Privatvermögen und 40 % (20.000 €) dem Sonderbetriebsvermögen von Frau Müller bei der Müller KG zuzuordnen. In Zeile 28 ist der Wert „14“ einzutragen. In Zeile 32 ist der Prozentsatz „40,00“ einzutragen.

Austrittsdatum

Zeile 37

Austrittstag ist der letzte Tag der Beteiligung. 

Wurde die Gesellschaft / Gemeinschaft beendet, ist hier nur eine Eintragung zum Austritt des Beteiligten vorzunehmen, wenn der Austrittstag des Beteiligten vor dem Datum der Beendigung der Gesellschaft / Gemeinschaft liegt. Das Datum der Beendigung der Gesellschaft / Gemeinschaft ist in Zeile 43 des Hauptvordrucks ESt 1 B einzutragen.

Anlage FE-L

Zeile 6 bis 10 sowie 142

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft aus

  • der Gesamthandsbilanz (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen),
  • der Anlage EÜR oder
  • der Anlage 13a

vor Abzug ausländischer Steuern. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirten der Gewinn.

Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a und / oder § 15b EStG einzutragen.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Absatz 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %. 

Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind ebenfalls in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.

Zeile 11 bis 13 sowie 143

Anzugeben sind die Einkünfte aus

  • Ergänzungsbilanzen (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen), 
  • den Anlagen ER zur Einnahmenüberschussrechnung oder 
  • den Anlagen ER13a zur Anlage 13a.

In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Eintragungen sind auch in den Zeilen 215 und 216 erforderlich.

Zeile 14 sowie 144

Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile.

Zeile 15 bis 17 sowie 145

Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (z. B. Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) aus

  • Sonderbilanzen (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen),
  • den Anlagen SE zur Einnahmenüberschussrechnung oder
  • den Anlagen SE13a zur Anlage 13a

auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 22 sowie 147 bis 149). Das gilt auch bei Einkünften aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 24 bis 27 sowie 151 bis 154). Eintragungen sind auch in den Zeilen 217 und 218 erforderlich. 

Zeile 19 bis 22 sowie 147 bis 149

Als Einkünfte sind hier die den § 3 Nummer 40 und § 3c Absatz  2 EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Absatz 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K und FE-K-Bet zusätzlich zu erklären.

Zeile 24 bis 27 sowie 151 bis 154

Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen.

Zeile 28 bis 30 sowie 157 und 160

In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 28 bis 30. Bei Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 157 und 160.
Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein.

Zeile 31 bis 33 sowie 161 bis 163

Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind ebenfalls in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 31 und 33 sowie 161 und 163 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen.

Zeile 34 bis 37 sowie 164 bis 166

Als Veräußerungs- / Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Abs. 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K zu erklären.

Zeile 46 sowie 177

Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde. 

Zeile 56 bis 58 sowie 195 bis 197

Angaben sind für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Mitunternehmer
erforderlich, wenn für diesen zum 31.12.2024 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte in die Zeilen 56 sowie 195 einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 B im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie zudem im zugehörigen Auswahlfeld der Zeile 50 den Grund für Ihre ergänzenden Angaben.

Zeile 59 bis 72 sowie 198 bis 220

Die Angaben zur Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 € übersteigen. Zu Einzelheiten vergleichen Sie bitte BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl. I Seite 1207, und BMF-Schreiben vom 18.01.2021, BStBl. I Seite 119.
Eintragungen in den Zeilen 66 sowie 207 sind z. B. bei Einlagebuchungen vorzunehmen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung / Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstellen. Sind für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen.
In Zeile 208 ist der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss einzutragen. Sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen, ist der Betrag mit vorangestelltem Minuszeichen einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.

Zeile 175 und 176

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG von den Anschaffungs- / Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.
Die Höhe des nach § 6b Abs. 1 und / oder Abs. 3 EStG zu übertragenden / überwachenden Veräußerungsgewinns (Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäude) geben Sie bitte in Zeile 175 an.
Der nach § 6b Abs. 10 EStG zu übertragende / überwachende Veräußerungsgewinn (Kapitalgesellschaften) ist in Zeile 176 einzutragen.

Zeile 213 bis 218

Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 213 und 214 sowie 217 und 218 vorzunehmen, ggf. mit „0“.
Geben Sie in Zeile 213 die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (z. B. sonstige steuerfreie Zuschüsse).
Haben Sie Eintragungen in den Zeilen 13 sowie 143 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 215 und 216 aus.
Bei Eintragungen in den Zeilen 17 sowie 145 füllen Sie bitte auch die Zeilen 217 und 218 aus.
Tragen Sie in Zeile 216 bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein. Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.

Zeile 229 bis 246

Wegen der Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I Seite 1645.

Anlage FE-G

Zeile 3 und 4 sowie 103

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft aus der Gesamthandsbilanz (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen) oder der Anlage EÜR vor Abzug ausländischer Steuern.
Einkünfte sind bei Gewerbetreibenden der Gewinn.
Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a und / oder § 15b EStG einzutragen.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind ebenfalls in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Falls Sie nach § 5a EStG begünstigte Einkünfte durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen, ist der Gewinn nicht hier, sondern in den Zeilen 49 bis 55 sowie 148 bis 152 anzugeben.
Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und / oder der § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns / -verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sog. „Nettomethode“), vgl. R 14.8 Abs. 4 KStR 2022.

Zeile 5 sowie 104

Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen) oder den Anlagen ER zur Einnahmenüberschussrechnung. In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Eintragungen sind auch in den Zeilen 193 und 194 erforderlich.

Zeile 6 sowie 105

Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile.

Zeile 7 sowie 106

Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (z. B. Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) aus Sonderbilanzen (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen) oder den Anlagen SE zur Einnahmenüberschussrechnung auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften
den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 11 bis 14 sowie 109 bis 111).
Das gilt auch bei Einkünften aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG unterliegen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 16 bis 21
sowie 113 bis 118). Eintragungen sind auch in den Zeilen 195 und 196 erforderlich.

Zeile 11 bis 14 sowie 109 bis 111

Als Einkünfte sind hier die den § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Abs. 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K und FE-K-Bet zusätzlich zu erklären.

Zeile 16 bis 21 sowie 113 bis 118

Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen.

Zeile 27 sowie 124

Der betragsmäßige Anteil der Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft ist in der Regel nach dem allgemein gültigen Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln. Hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben berühren diesen Anteil nicht.

Zeile 29 sowie 126

Die als Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung nach § 35 EStG dienenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden, tragen Sie bitte hier ein.

Zeile 32 bis 34 sowie 131 und 134

In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 32 bis 34. Bei Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 131 und 134. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein.

Zeile 35 bis 38 sowie 135 bis 138

Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind ebenfalls in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 35 und 37 sowie 135 und 137 oder in den Zeilen 38 sowie 138 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen.

Zeile 38, 54 und 55, 138 und 152

Eintragungen sind hier nur erforderlich, wenn Gegenstand des Gewerbes nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen ist.

Zeile 39 bis 42 sowie 139 bis 141

Als Veräußerungs- / Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Abs. 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K zu erklären.

Zeile 60 und 157

Tragen Sie hier bitte den Betrag nach Anwendung des § 7 Satz 4 GewStG, d. h. nach Anwendung des § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG oder § 8b KStG (Nettowert) ein.

Zeile 61 und 160

Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde.

Zeile 72 bis 74 sowie 173 bis 175

Angaben sind für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Mitunternehmer erforderlich, wenn für diesen zum 31. Dezember 2024 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte in die Zeilen 72 sowie 173 einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 B im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie zudem im zugehörigen Auswahlfeld der Zeile 50 den Grund für Ihre ergänzenden Angaben.

Zeile 75 bis 88 sowie 176 bis 198

Die Angaben zur Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 € übersteigen. Zu Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 2. November 2018, BStBl I Seite 1207, und BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021, BStBl I Seite 119.
Eintragungen in den Zeilen 82 sowie 185 sind z. B. bei Einlagebuchungen vorzunehmen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung / Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstellen. Sind für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen.
In Zeile 186 ist der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss einzutragen. Sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen, ist der Betrag mit vorangestelltem Minuszeichen einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.

Zeile 95 und 96 sowie 205

In Anwendungsfällen des § 15a EStG sind bei Kommanditisten stets Angaben vorzunehmen.

Zeile 158 und 159

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden, Binnenschiffen und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG von den Anschaffungs- / Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.
Die Höhe des nach § 6b Abs. 1 und / oder Abs. 3 EStG zu übertragenden / überwachenden Veräußerungsgewinns (Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe) geben Sie bitte in Zeile 158 an. Der nach § 6b Abs. 10 EStG zu übertragende / überwachende Veräußerungsgewinn (Kapitalgesellschaften) ist in Zeile 159 einzutragen.

Zeile 191 bis 196

Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 191 und 192 sowie 195 und 196 vorzunehmen, ggf. mit „0“.
Geben Sie in Zeile 191 die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (z. B. sonstige steuerfreie Zuschüsse).
Haben Sie Eintragungen in den Zeilen 5 sowie 104 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 193 und 194 aus.
Bei Eintragungen in den Zeilen 7 sowie 106 füllen Sie bitte auch die Zeilen 195 und 196 aus.
Tragen Sie in Zeile 194 bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein. Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.

Zeile 207 bis 224

Wegen der Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) vgl. BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I Seite 1645.

Anlage FE-S

Zeile 3 und 4 sowie 73

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft aus der Gesamthandsbilanz (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen) oder der Anlage EÜR vor Abzug ausländischer Steuern. Einkünfte sind bei Selbständigen und Freiberuflern der Gewinn.
Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a und / oder § 15b EStG einzutragen.
Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind
ebenfalls in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.

Zeile 5 sowie 74

Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen) oder den Anlagen ER zur Einnahmenüberschussrechnung. In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Eintragungen sind auch in den Zeilen 136 und 137 erforderlich.

Zeile 6 sowie 75

Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile.

Zeile 7 sowie 76

Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (z. B. Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) aus Sonderbilanzen (ggf. einschließlich außerbilanzieller Korrekturen) oder den Anlagen SE zur Einnahmenüberschussrechnung auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 9 bis 12 sowie 78 bis 80). Das gilt auch bei Einkünften aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG unterliegen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 14 bis 17 sowie 82 bis 85). Eintragungen sind auch in den Zeilen 138 und 139 erforderlich.

Zeile 9 bis 12 sowie 78 bis 80

Als Einkünfte sind hier die den § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Abs. 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K und FE-K-Bet zusätzlich zu erklären.

Zeile 14 bis 17 sowie 82 bis 85

Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen.

Zeile 20 bis 22 sowie 90 und 93

In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 20 bis 22. Bei Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 90 und 93. Haben Sie Ihrem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte in Kopie ein.

Zeile 23 bis 25 sowie 94 bis 96

Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Einkünfte aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind ebenfalls in voller Höhe anzusetzen, d. h. zu 100 %.
Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 23 und 25 sowie 94 und 96 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen.

Zeile 26 bis 29 sowie 97 bis 99

Als Veräußerungs- / Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Abs. 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K zu erklären.

Zeile 35 sowie 107

Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde.

Zeile 42 bis 44 sowie 116 bis 118

Angaben sind für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Mitunternehmer erforderlich, wenn für diesen zum 31. Dezember 2024 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
Liegen in einem Feststellungszeitraum mehrere Gründe für eine Nachversteuerung und / oder Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vor, dann tragen Sie bitte in die Zeilen 42 sowie 116 einen der einschlägigen Werte ein. Erläutern Sie bitte den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 B im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie zudem im zugehörigen Auswahlfeld der Zeile 50 den Grund für Ihre ergänzenden Angaben.

Zeile 45 bis 58 sowie 119 bis 141

Die Angaben zur Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 € übersteigen. Zu Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 2. November 2018, BStBl I Seite 1207, und BMF-Schreiben vom 18. Januar 2021, BStBl I Seite 119.
Eintragungen in den Zeilen 52 sowie 128 sind z. B. bei Einlagebuchungen vorzunehmen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung / Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstellen. Sind für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen.
In Zeile 129 ist der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss einzutragen. Sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen, ist der Betrag mit vorangestelltem Minuszeichen einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.

Zeile 65 und 66 sowie 148

In Anwendungsfällen des § 15a EStG sind bei Kommanditisten stets Angaben vorzunehmen.

Zeile 105 und 106

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG von den Anschaffungs- / Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.
Die Höhe des nach § 6b Abs. 1 und / oder Abs. 3 EStG zu übertragenden / überwachenden Veräußerungsgewinns (Grund und Boden, Gebäude) geben Sie bitte in Zeile 105 an. Der nach § 6b Abs. 10 EStG zu übertragende / überwachende Veräußerungsgewinn (Kapitalgesellschaften) ist in Zeile 106 einzutragen.

Zeile 134 bis 139

Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 134 und 135 sowie 138 und 139 vorzunehmen, ggf. mit „0“.
Geben Sie in Zeile 134 die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (z. B. sonstige steuerfreie Zuschüsse).
Haben Sie Eintragungen in den Zeilen 5 sowie 74 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 136 und 137 aus.
Bei Eintragungen in Zeile 7 sowie 76 füllen Sie bitte auch die Zeilen 138 und 139 aus.
Tragen Sie in Zeile 137 bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein. Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.

Zeile 150 bis 167

Wegen der Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) vgl. BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I Seite 1645.


Anlage FE-KAP

Allgemeines

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge zwar grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Dennoch ist das Ausfüllen der Anlage FE-KAP erforderlich, weil die von einer Gesellschaft / Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge weiterhin gesondert und einheitlich festzustellen sind. 

Zeile 6 und 59

Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 01.01.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag i. H. v. 100.000 € überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.

Zeile 28 und 81

Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist, sind hier einzutragen, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und -nehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person (Darlehensnehmer) kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Zeile 30 und 83

Kapitalerträge aus

  • nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres

und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Zeile 43 und 96

Tragen Sie bitte die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.


Anlage FE-KAP-INV

Allgemeines

Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft Verluste aus der Ausbuchung wertloser Investmentanteile, aus der Übertragung wertloser Investmentanteile auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Investmentanteilen erzielt, nehmen Sie bitte keine Eintragungen zu Veräußerungen in der Anlage FE-KAP-INV vor. Erläutern Sie bitte den Sachverhalt im Hauptvordruck ESt 1 B im Abschnitt „Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung“ und wählen Sie zudem im zugehörigen Auswahlfeld der Zeile 50 den Grund für Ihre ergänzenden Angaben.

Zeile 6 bis 20, 35 bis 49, 64 bis 78, 93 bis 107 und 122 bis 136

Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. 
Die Vorabpauschale für 2024 gilt am 2. Januar 2025 als zugeflossen.
Liegt Ihnen eine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts über die Höhe der der Gesellschaft / Gemeinschaft im Jahr 2025 als zugeflossen geltenden Vorabpauschalen vor, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie diese bitte in die Zeilen 6, 35, 64, 93 und 122 getrennt nach Fondsart ein.

Sofern Ihnen keine Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts vorliegt, ermitteln Sie die Vorabpauschalen bitte in den Zeilen 7 bis 19, 36 bis 48, 65 bis 77, 94 bis 106 und 123 bis 135 getrennt nach Fondsart. Der Basisertrag in Zeile 8, 37, 66, 95 und 124 wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres oder des an dessen Stelle tretenden Börsen- oder Marktpreises mit dem jährlich festgelegten Rechnungszins. Der Rechnungszins ergibt sich aus der Multiplikation des Basiszinses 2024 von 2,29 % mit 70 % = 1,603 % (BMF-Schreiben vom 5. Januar 2024, BStBl I Seite 154).

Anlage FE-V

Allgemeines

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer
Gesellschaft / Gemeinschaft verwenden Sie bitte die
Anlage FE-V sowie zusätzlich:
die Anlage FE-V-Objekt für Einkünfte aus

  • einem vermieteten und / oder verpachteten bebauten Grundstück (z. B. Haus, Eigentumswohnung),
  • einem Haus oder einer Eigentumswohnung der Gesellschaft / Gemeinschaft, wenn nur einzelne Räume vermietet und / oder verpachtet werden sowie
  • kurzfristiger Vermietung (z. B. über Internet-Plattformen, Ferienwohnung).

Wenn die Gesellschaft / Gemeinschaft Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken erzielt hat, dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Anlage FE-V-Objekt einreichen.

Bei Einkünften aus der Vermietung und / oder Verpachtung von Ferienwohnungen und / oder kurzfristiger Vermietung reichen Sie bitte zusätzlich zur Anlage FE-V-Objekt die Anlage FE-V-FeWo ein.


Die Anlage FE-V-Sonstige ist einzureichen für

  • Einkünfte aus Beteiligungen, z. B. Grundstücks-oder Erbengemeinschaften (Zeile 3 bis 14 der Anlage FE-V-Sonstige),
  • Einkünfte aus Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 15 der Anlage FE-V-Sonstige),
  • Einkünfte aus unbebauten Grundstücken (z. B. Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (z. B. Schiffe) und Sachinbegriffen (z. B. Geschäftseinrichtung) sowie aus der Überlassung von Rechten, z. B. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 16 bis 19 der  Anlage FE-V-Sonstige) und
  • vereinnahmte Prozess- und Verzugszinsen, die mit der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit zusammenhängen, z. B. wenn die Gesellschaft / Gemeinschaft einen Mietzahlungs- oder Schadenersatzanspruch gegen den Mieter erfolgreich eingeklagt hat oder aufgrund des Verzugs von Mietzahlungen Zinsen erhalten hat (Zeile 20 der Anlage FE-V-Sonstige).

Erzielt die Gesellschaft / Gemeinschaft diese Einkünfte im Ausland, reichen Sie bitte zusätzlich die Anlage FE-V-AUS ein.

Zeile 3 und 4 sowie 22

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft vor Abzug ausländischer Steuern. Einkünfte sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Unterschied zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten.
Vergütungen für Verwaltertätigkeiten sind entweder als gesonderte Einkünfte des Verwalters außerhalb der Feststellung oder als Vorabvergütung in den Zeilen 4 sowie 22 zu erklären.

Zeile 5 sowie 23

Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsvermögen. Eintragungen sind auch in den Zeilen 31 und 32 erforderlich.

Zeile 14 und 15 sowie 36

In Anwendungsfällen des § 15a EStG sind bei Kommanditisten stets Angaben vorzunehmen.

Zeile 29 bis 32

Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 29 und 30 vorzunehmen, ggf. mit „0“.
Geben Sie in Zeile 29 die Entnahmen aus dem Gesamthandsvermögen an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (z. B. sonstige steuerfreie Zuschüsse).
Haben Sie Eintragungen in den Zeilen 5 sowie 23 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 31 und 32 aus.
Tragen Sie in Zeile 32 bitte die Zugänge zum positiven Ergänzungsvermögen aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein.

Zeile 38 bis 56

Wegen der Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) vgl. BMF-Schreiben vom 28. November 2017, BStBl I Seite 1645.

Anlage FE-V-Objekt

Zeile 5

Geben Sie bitte stets das Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid (bisher Einheitswert-Aktenzeichen) an. 

Zeile 6

Wurde das Vermietungsobjekt angeschafft, geben Sie bitte das Datum des Notar- / Kaufvertrags und das Datum des Eigentumsübergangs (Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren) an. Dies ist regelmäßig das Datum, ab welchem die Gesellschaft /  Gemeinschaft das Vermietungsobjekt nutzen konnte. Wurde das Vermietungsobjekt durch die Gesellschaft / Gemeinschaft oder einen beauftragten Dritten hergestellt, geben Sie das Datum der Fertigstellung an. Das Datum des Bauantrags / der Bauanzeige / der Baubeginnsanzeige müssen Sie nur angeben, wenn die Gesellschaft / Gemeinschaft die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 oder 5a EStG oder die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Anspruch nimmt.

Zeile 7

Falls die Gesellschaft / Gemeinschaft das Mietobjekt veräußert oder übertragen hat, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der Notar- / Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts und das Datum des  Eigentumsübergangs (Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren) an.

Zeile 8

Machen Sie hier bitte Angaben zur Nutzung des Objekts. Handelt es sich hierbei um eine Ferienwohnung oder hat die Gesellschaft / Gemeinschaft eine Wohnung kurzfristig vermietet, übermitteln Sie bitte zusätzlich zur Anlage FE-V-Objekt die Anlage FE-V-FeWo.

Zeile 9 und 10

Geben Sie hier bitte neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf von der Gesellschaft / Gemeinschaft eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen.

Zeile 11 bis 17

Mieteinnahmen

Mieteinnahmen tragen Sie hier bitte ein. Unterscheiden Sie dabei nach

  • Mieteinnahmen für Wohnungen ohne Umlagen (Zeile 11 bis 13),
  • Mieteinnahmen für andere Räume ohne Umlagen / Umsatzsteuer (Zeile 14 bis 16) und
  • Einnahmen für an Angehörige der Beteiligten (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister sowie weitere Personen i. S. d. § 15 der Abgabenordnung) vermietete Wohnungen ohne Umlagen / Umsatzsteuer (Zeile 17).

Ordnen Sie diese Einnahmen bitte den einzelnen (Wohn-)Einheiten zu und geben Sie außerdem das Stockwerk, die Nummer der Wohnung / Einheit und die Wohn- / Nutzfläche an. Nicht zu den Wohnflächen gehören Zubehörräume, z. B. Keller, Dachböden, Schuppen und  Garagen. Diese sind für die Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können Sie bis zur Hälfte der jeweiligen Fläche ansetzen.
Tragen Sie bitte die Umlagen, die die Gesellschaft / Gemeinschaft neben der Miete erhoben hat, in die Zeilen 18 bis 21 ein. Vermietet die Gesellschaft / Gemeinschaft ein Objekt umsatzsteuerpflichtig, so tragen Sie bitte in Zeile 25 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.

Zeile 18 bis 22

Einnahmen aus umgelegten Neben- / Betriebskosten (Umlagen)

Tragen Sie in Zeile 18 bitte die laufend vereinnahmten Umlagen immer in voller Höhe ein (z. B. die von den Mietern monatlich an die Gesellschaft / Gemeinschaft gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter die von der Gesellschaft /  Gemeinschaft geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernehmen.
Die Gesellschaft / Gemeinschaft hat die laufend vereinnahmten Umlagen mit den Mietern abgerechnet (z. B. durch eine Nebenkostenabrechnung)?
Dann tragen Sie bitte die sich auf Grund der Abrechnung von den Mietern im Jahr 2025 an die Gesellschaft / Gemeinschaft geleistete Nachzahlung oder die von der Gesellschaft / Gemeinschaft an die Mieter gezahlte Erstattung in Zeile 19 ein. Diese ergeben sich regelmäßig aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024.
Für die entsprechenden Angaben bei einer Vermietung an Angehörige der Beteiligten nutzen Sie bitte die Zeilen 20 und 21.
Die Gesellschaft / Gemeinschaft hat mit den Mietern keine Neben- und / oder Betriebskosten gesondert vereinbart?
Dann aktivieren Sie bitte das Feld in Zeile 22.

Zeile 23 bis 26

Sonstige Einnahmen

Wenn die Gesellschaft / Gemeinschaft die Mietkaution beim Auszug von Mietern nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt hat, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen durch die Mieter verrechnet hat, dann ist die Kaution eine steuerpflichtige Mieteinnahme. Tragen Sie diese bitte in Zeile 23 ein.
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN‑Hotspots tragen Sie bitte in Zeile 24 ein.

Zeile 27 bis 29 und 87

Zuschüsse

Geben Sie bitte die folgenden Zuschüsse in dem Jahr an, in dem die Gesellschaft / Gemeinschaft diese erhalten hat:

  • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie
  • Aufwendungszuschüsse (z. B. zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen)

Tragen Sie diese bitte in die Zeilen 27 bis 29 ein. Zuschüsse, die die Gesellschaft / Gemeinschaft als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis erhalten hat (z. B. Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können  Sie auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilen. Geben Sie diese bitte in einer gesonderten Aufstellung an. Zuschüsse, die die Gesellschaft / Gemeinschaft zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten hat, müssen Sie in Zeile 87 eintragen.
Darüber hinaus müssen Sie diese Beträge von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abziehen. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören dann zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang  mit der Anschaffung, Herstellung  oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Bitte mindern Sie den Gesamtbetrag um den Anteil, der auf die von der Gesellschaft / Gemeinschaft eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnungen entfällt.

Zeile 31 bis 84

Werbungskosten

Die Gesellschaft / Gemeinschaft hat Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen?
Dann können diese nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, wenn die Gesellschaft / Gemeinschaft aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielt oder in Zukunft erzielen will.
Die  Gesellschaft / Gemeinschaft hat Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer von der Gesellschaft / Gemeinschaft eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung anfallen?
Dann können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Sind die Aufwendungen nur teilweise Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, tragen Sie bitte den direkt zuordenbaren Anteil (z. B. Badrenovierung) in die Zeilen „durch direkte Zuordnung ermittelt“ ein. Können Sie die Aufwendungen nicht direkt zuordnen (z. B. bei einer Dachreparatur) und haben Sie diese in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (z. B. nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent), dann füllen Sie bitte die Zeilen „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“ aus. Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal verhältnismäßig aufgeteilt, dann erläutern Sie bitte den Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung in einer gesonderten Aufstellung.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (z. B. bei verbilligter Überlassung), können die auf diese Wohnung entfallenden  Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Falle der verbilligten Überlassung tragen Sie bitte die entsprechenden Aufwendungen in die Zeilen 31 bis 82 stets in voller Höhe ein. Hinsichtlich der vorzunehmenden Kürzung verwenden Sie bitte ausschließlich die Eintragungsmöglichkeit in Zeile 83 und beachten Sie die entsprechenden Erläuterungen hierzu.

Zeile 31 bis 43 - Allgemeines zur Abschreibung (AfA)

Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA ) ist die Verteilung der Anschaffungs- und / oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Machen Sie erstmals Abschreibungen für ein Gebäude geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Aufstellung ein. Detaillierte Angaben dazu entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 39. Informationen zur Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu den Zeilen 40 bis 43.

Zeile 31 bis 39 - Abschreibung für Gebäude

Wird ein Gebäude vermietet, sind dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die AfA, erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Der Grund und
Boden unterliegt keiner Abnutzung und ist damit nicht
abschreibungsfähig. Deshalb ist es notwendig, dass
Sie einen einheitlichen Kaufpreis in Anschaffungskosten für den Grund und Boden und das Gebäude aufteilen, um die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln. Für eine sachgerechte Schätzung steht Ihnen
eine Arbeitshilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Geben Sie
bitte unter www.bundesfinanzministerium.de den Suchbegriff „Kaufpreisaufteilung“ ein. Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft beim Erwerb von Wohneigentum eine Erhaltungsrücklage miterworben, so gehört diese nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Zum Werbungskostenabzug beachten Sie bitte die  Erläuterungen zu den Zeilen 53 bis 70.
Bei Herstellung eines Gebäudes reichen Sie bitte eine gesonderte Aufstellung mit folgenden Angaben ein:

  • den gezahlten Rechnungsbetrag,
  • das Rechnungsdatum,
  • den Gegenstand der Leistung sowie
  • das ausführende Unternehmen

Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft vor dem 1. Januar 1991 ein Gebäude im Beitrittsgebiet angeschafft oder hergestellt, so ist nur die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig. Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft ein Gebäude vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt, so bemisst sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs- / Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.
Möchte die Gesellschaft / Gemeinschaft ein bisher selbstgenutztes Objekt vermieten, führt diese Nutzungsänderung dazu, dass die Abschreibung erstmalig berechnet werden muss.

Zeile 31 bis 33 - AfA nach § 7 Abs. 4 bis 5a EStG

Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt

  • bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %,
  • bei nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 % und
  • bei nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellten Gebäuden jährlich 3 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40, 50 oder 33 Jahre, kann die Gesellschaft / Gemeinschaft in begründeten Ausnahmefällen entsprechend höhere Abschreibungen geltend machen. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss dem Finanzamt nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten – insbesondere zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer – entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023, BStBl I Seite 332.
Davon abweichend kann die Gesellschaft / Gemeinschaft nach § 7 Abs. 5 oder 5a EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU- / EWR-Staat, das / die sie selbst hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, die folgenden Beträge als degressive (kontinuierlich vermindernde) Abschreibung abziehen:

Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall)

vor dem 1. Januar 1995

8 Jahre je 5 %,
6 Jahre je 2,5 % und
36 Jahre je 1,25 %

vor dem 1. Januar 1996,
soweit das Objekt Wohnzwecken dient

4 Jahre je 7 %,
6 Jahre je 5 %,
6 Jahre je 2 % und
24 Jahre je 1,25 %

nach dem 31. Dezember 1995 und
vor dem 1. Januar 2004,
soweit das Objekt Wohnzwecken dient

8 Jahre je 5 %,
6 Jahre je 2,5 % und
36 Jahre je 1,25 %

nach dem 31. Dezember 2003 und
vor dem 1. Januar 2006,
soweit das Objekt Wohnzwecken dient

10 Jahre je 4 %,
8 Jahre je 2,5 % und
32 Jahre je 1,25 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Bei Baubeginnsanzeige (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall)

nach dem 30. September 2023 und
vor dem 1. Oktober 2029, 
soweit das Objekt Wohnzwecken dient

je 5 %

vom jeweiligen Buchwert (Restwert)

Bei dem Restwert handelt es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich bereits in Anspruch genommener Abschreibung.

Zu der in die Zeilen 31 bis 33 einzutragenden Abschreibung gehört auch die Restwert-Abschreibung i. S. d. § 7b Abs. 1 Satz 2, § 7k Abs. 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d des Berlinförderungsgesetzes.
Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben, kann sie eine Abschreibung nach dem Prozentsatz ansetzen, der für die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger  maßgebend sein würde, wenn sie oder er noch Eigentümerin oder Eigentümer wäre.

Zeile 34 bis 36 - AfA nach § 7b EStG

Die Gesellschaft / Gemeinschaft hat neue Mietwohnungen angeschafft oder hergestellt?

Dann kann sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG oder der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG (Zeile 31 bis 33) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen bis zu 5 % jährlich der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen (§ 7b EStG).

Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines

  • nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder
  • nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029

gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.

Baumaßnahmen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar  2022:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass

  • sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet, 
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De‑minimis‑Beihilfe. Das Finanzamt gewährt diese nur, wenn die Voraussetzungen der De‑minimis‑Verordnung eingehalten werden. Geben Sie bitte an, in welcher Höhe die Beteiligten weitere De‑minimis‑Beihilfen in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Kalenderjahr erhalten haben. 

Tragen Sie diese bitte in der Checkliste "Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG" ein. Geben Sie die Checkliste zur Feststellungserklärung unter "Formulare und Leistungen > Alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung" als Bild-Datei/Scan-Datei zur Feststellungserklärung gesondert ab. Die Checkliste können Sie dem BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025, BStBl I Seite 1419 entnehmen.

Baumaßnahmen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober  2029:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass

  • sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet,
  • die Wohnung in einem Gebäude liegt, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" nachgewiesen wird,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 5.200 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.

Die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung müssen nur dann eingehalten und nachgewiesen werden, wenn die Sonderabschreibung im Rahmen einer Gewinneinkunftsart beansprucht wird. Tragen Sie diese bitte in der Checkliste „Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG“ ein. Geben Sie die Checkliste mit der Feststellungserklärung ab. Die Checkliste können Sie dem BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025, BStBl I Seite 1419 entnehmen.

Zeile 37 bis 39 - AfA nach § 7h EStG

Für Maßnahmen i. S. d. § 177 des Baugesetzbuches (BauGB), die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, kann die Gesellschaft / Gemeinschaft eine erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG beantragen.

Dies gilt auch für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes in einem solchen Gebiet dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft / Gemeinschaft sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet haben.

Hierfür benötigt die Gesellschaft / Gemeinschaft eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Gesellschaft / Gemeinschaft Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen hat.

Die Abschreibung nach § 7h EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 bis 5a EStG wie folgt:

Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten

vor dem 01. Januar 2004

10 Jahre jeweils bis zu 10 %

nach dem 31. Dezember 2003

8 Jahre jeweils bis zu 9 %,
4 Jahre jeweils bis zu 7 %

der Bemessungsgrundlage
Zeile 37 bis 39 - AfA nach § 7i EStG

§ 7i EStG 

Die Gesellschaft / Gemeinschaft hat Baumaßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist?

Die Baumaßnahmen waren nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und wurden in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt?

Dann kann die Gesellschaft / Gemeinschaft für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen eine Abschreibung nach § 7i EStG geltend machen.

Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Die Gesellschaft / Gemeinschaft kann die Abschreibung nach § 7i EStG nur in Anspruch nehmen, wenn ihr eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegt, die die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist und die Gesellschaft / Gemeinschaft diese Aufwendungen selbst getragen hat.

Die Abschreibung nach § 7i EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 bis 5a EStG wie folgt:

Bei Beginn der Baumaßnahmen

vor dem 1. Januar 2004

10 Jahre jeweils bis zu 10 %

nach dem 31. Dezember 2003

8 Jahre jeweils bis zu 9 %,
4 Jahre jeweils bis zu 7 %

der Herstellungs- oder Anschaffungskosten
Zeile 40 bis 43 - Abeschreibung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind

Die Gesellschaft / Gemeinschaft muss die Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (z. B. Einbauküche), nach § 7 Abs. 1 EStG anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermitteln. Sie kann ein Wirtschaftsgut, das nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet hat, im Jahr der Anschaffung voll absetzen. Diese Kosten für das Wirtschaftsgut sind in die Zeilen 79 bis 81 einzutragen.

Zeile 44 bis 46

Schuldzinsen

Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Die Gesellschaft / Gemeinschaft kann ein Damnum/Disagio im Zeitpunkt der Zahlung abziehen, soweit es marktüblich ist. Ist es nicht marktüblich, so muss dieses auf die Dauer des Zeitraums der Zinsfestschreibung gleichmäßig verteilt werden. Von einer Marktüblichkeit kann ausgegangen werden, wenn der Zeitraum der Zinsfestschreibung mindestens 5 Jahre und das Damnum/Disagio nicht mehr als 5 % beträgt. Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft  keine Zinsfestschreibung vereinbart, muss dieses auf die Laufzeit des Darlehens verteilt werden. Öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung sind in Zeile 27 einzutragen. Geldbeschaffungskosten sind in die Zeilen 47 bis 49 einzutragen.

Zeile 53 bis 71

Erhaltungsaufwendungen

Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können Sie größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Hierbei muss es sich um Aufwendungen handeln

  • für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
  • für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG) und/oder
  • zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).

Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, können als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhaltungsaufwendungen insgesamt mehr als 15 % (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht die Kosten für Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).

Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen?

Dann stellen diese Aufwendungen Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie können diese nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.

Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes, um funktionsuntüchtige Teile wiederherzustellen?

Dann gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, wenn die Teile für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei Unbewohnbarkeit aufgrund von Wasser- oder Brandschäden). Dies gilt auch für Aufwendungen für Baumaßnahmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung entstanden sind. Diese rechnen Sie bitte den Anschaffungskosten zu, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).

Beiträge zur Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können Sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sondern erst dann, wenn das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird.

Kopien der Nachweise sowie eine Einzelaufstellung über die Erhaltungsaufwendungen reichen Sie bitte nur auf Aufforderung Ihres Finanzamtes ein.

Zeile 72 bis 74

Umgelegte Kosten

Der Gesellschaft / Gemeinschaft sind Neben- und / oder Betriebskosten entstanden, die sie auf Ihre Mieter umgelegt hat?
Dann sind diese hier einzutragen. Gleiches gilt für Erstattungen.
Werden die Neben- und / oder Betriebskosten über eine Hausverwaltung abgerechnet (z. B. Hausgeldendabrechnung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft)?
Dann ist hier die sich gegenüber der Hausverwaltung ergebende Nachzahlung einzutragen (ohne die Beiträge zur Erhaltungsrücklage). Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 53 bis 70.  Gleiches gilt für eine Erstattung.

Zeile 75 bis 77

Nicht umgelegte Kosten

Der Gesellschaft / Gemeinschaft sind Neben- und / oder Betriebskosten entstanden, die sie nicht auf die Mieter umgelegt hat?
Dann sind diese hier einzutragen.

Zeile 79 bis 81

Sonstige Kosten

Hier können weitere Kosten eingetragen werden, die nicht den Aufwendungen in den Zeilen 31 bis 78 zugeordnet werden können. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung sind hier auch die Vorsteuern aus Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten einzutragen, die im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche auf bis zu 5 Jahre verteilt werden (Zeile 55 bis 58).

Zeile 83

Verbilligte Überlassung

Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (z. B. bei verbilligter Überlassung), müssen die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufgeteilt werden.
Die Aufwendungen müssen nicht aufgeteilt werden, wenn 

  • das Entgelt mindestens 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt und
  • im Zeitraum der Vermietung voraussichtlich kein Verlust erwirtschaftet wird (Überschussprognose vgl. Randnummer 33 ff. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004, BStBl I Seite 933).

Die Aufwendungen müssen ebenfalls nicht aufgeteilt werden, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt.
Sofern nach den vorstehenden Ausführungen für das gesamte verbilligt vermietete Objekt eine Aufteilung erforderlich ist, sind die Werbungskosten zu kürzen. Die betragsmäßige Kürzung der Werbungskosten ist in Zeile 83 vorzunehmen.
Die ortsübliche Miete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann ein Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Miete z. B.

  • mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. d. § 558a Abs. 2 Nr 3 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
  • durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i. S. d. § 558a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 558e BGB oder
  • durch Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i. S. d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB

ermittelt werden. Jeder dieser Ermittlungswege ist gleichrangig.

Anlage FE-V-FeWo

Allgemeines

Die Gesellschaft / Gemeinschaft hat Einkünfte aus der Vermietung und / oder Verpachtung

  • einer Ferienwohnung,
  • eines Ferienhauses und / oder
  • aus kurzfristiger Vermietung eines anderen Objekts (z. B. über Internet-Plattformen)?

Dann ist die Anlage FE-V-FeWo auszufüllen. Diese ist zusätzlich zur Anlage FE-V-Objekt einzureichen.
Unter dem in dieser Anleitung verwendeten Begriff „Wohnung“ sind sowohl Ferienwohnungen als auch Ferienhäuser sowie andere kurzfristig vermietete Objekte zu verstehen.

Zeile 4

Hier ist stets das Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid (bisher Einheitswert-Aktenzeichen) anzugeben.

Zeile 6

Hier ist die Wohnfläche anzugeben, die auf die an wechselnde Feriengäste vermietete Fläche oder auf den zur kurzfristigen Vermietung genutzten Wohnraum entfällt.

Zeile 7 und 8

Hier sind Angaben zur Nutzung der Wohnung zu machen. Wurde die Wohnung auch durch Beteiligte selbst genutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen oder ist die Selbstnutzung durch Beteiligte jederzeit möglich, sind auch die Tage der Selbstnutzung, der Vermietung und des Leerstandes einzutragen.
Als Tage der Selbstnutzung zählen alle Tage, an denen die Wohnung durch Beteiligte selbst genutzt oder sie unentgeltlich Dritten überlassen wurde. Tage, an denen sich die Beteiligten nur kurzfristig in der Wohnung z. B. für Wartungs-, Reinigungs- und / oder Renovierungsarbeiten sowie zur allgemeinen Kontrolle aufgehalten haben, gehören nicht zu den Tagen der Selbstnutzung.
Ist die Selbstnutzung durch Beteiligte jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen. Wurde die Selbstnutzung zeitlich beschränkt (z. B. bei der  Vermietung durch einen Dritten), ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung den Tagen der Selbstnutzung und die Leerstandszeit den Tagen der Vermietung zuzuordnen. In diesem Fall sind die Leerstandszeiten bei den Tagen der Vermietung einzutragen.

Zeile 9 bis 12

Wurde die Wohnung nicht selbst durch Beteiligte genutzt, sondern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, sind Angaben in den Zeilen 9 bis 12 zu machen. In Zeile 9 sind die ortsüblichen Vermietungstage von an wechselnde Feriengäste vermieteten Wohnungen für den Belegenheitsort der Wohnung anzugeben. Angaben hierzu ergeben sich in der Regel aus entsprechenden Aufzeichnungen der Fremdenverkehrsämter, Gemeinden, Städte oder Kurverwaltungen.
Weitere Einzelheiten können dem BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I Seite 933, entnommen werden.


Anlage FE-SO

Allgemeines

Einkünfte sind bei den sonstigen Einkünften der Unterschied zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten. Anzugeben sind die Einnahmen und Werbungskosten der Gesellschaft / Gemeinschaft vor Abzug ausländischer Steuern.

Zeile 7 bis 15 sowie 48 und 49

Leistungen

Hier sind Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten (z. B. Mining, Forging, Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen) anzugeben, sofern sie keiner anderen Einkunftsart (z. B.  Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen) zuzurechnen sind. Weitere Einzelheiten können dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BStBl I Seite 658, entnommen werden. Außerdem sind hier Einkünfte aus z. B.  gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Hier sind auch Geldprämien einzutragen, die von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots gezahlt werden. Hierzu ist eine gesonderte Aufstellung einzureichen. 
Wurden im Jahr 2025 Verluste aus Leistungen erzielt, sind diese hier anzugeben.

Zeile 16 bis 38 sowie 50

Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte sind

  • Veräußerungen von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung  und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (Zeile 16 bis 24),
  • Veräußerungen von Kryptowerten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 25 bis 31),
  • Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 32 bis 37) und
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 32 bis 37).

Als Anschaffung gilt auch

  • die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe oder
  • der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung.

Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) rechnet das Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung  an einer Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Wenn innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert wurden, sind diese hier anzugeben.

Zeile 16 bis 24

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

In den Zeilen 16 bis 24 sind Angaben zu Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zum machen. Der Zeitraum zwischen der jeweiligen Anschaffung und Veräußerung darf dabei nicht mehr als 10 Jahre  betragen. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (z. B. notarieller Kaufvertrag). In  Zeile 17 sind die entsprechenden Daten einzutragen.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für  selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder  grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt  auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
Nicht zu versteuern ist die Veräußerung von Gebäuden, selbständigen Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehender Räume (Wirtschaftsgüter), wenn diese

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den 2 Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Dies gilt nur für Beteiligte, die die o. g. Wirtschaftsgüter zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Für die übrigen Beteiligten liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor.
Eine Zwischenvermietung ist unschädlich und führt nicht zu einer Steuerpflicht, soweit das Grundstück zusammenhängend

  • im Veräußerungsjahr mindestens an einem Tag (d. h. am 1. Januar),
  • im Jahr vor der Veräußerung durchgehend und
  • im zweiten Jahr vor der Veräußerung ebenfalls mindestens an einem Tag (d. h. am 31. Dezember)

zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Hierzu ist das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2020, BStBl I Seite 576, zu beachten. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden muss nicht versteuert werden, sofern er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Das ist z. B. auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer der Fall, nicht aber bei fremdvermieteten Räumen. Wurde ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung  unterliegt, sind in den Zeilen 20 bis 24 nur Angaben zu dem steuerpflichtigen Teil zu machen. Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten um

  • Absetzungen für Abnutzung,
  • erhöhte Absetzungen und
  • Sonderabschreibungen,

soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen wurden. Wurde das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt und wurden die oben genannten Abschreibungen durch das Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten. Die in Anspruch genommenen  Beträge sind in Zeile 22 einzutragen.

Zeile 25 bis 37

Kryptowerte und andere Wirtschaftsgüter

In den Zeilen 25 bis 31 sind Angaben zu Veräußerungen von Kryptowerten (z. B. Bitcoin, Ether usw.) zu machen, wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Weitere Einzelheiten  können dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025, BStBl I Seite 658, entnommen werden.
In den Zeilen 32 bis 37 sind Angaben zu Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern zu machen, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie Kryptowerte sind, wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und  Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt (z. B. Fremdwährungen usw.). Die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z. B. Jahreswagen) müssen hier nicht angeben  werden.
Wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde, dann verlängert sich die Frist von einem auf 10 Jahre.
Bei den Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten um

  • Absetzungen für Abnutzung,
  • erhöhte Absetzungen und
  • Sonderabschreibungen,

soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen wurden. Wurden die oben genannten Abschreibungen durch das Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten.


Anlage FE-Sonstiges

Allgemeines

In diesem Vordruck sind Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen, zu Versorgungsleistungen, zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, zu Laborgemeinschaften und Kosten- und  Hilfsgemeinschaften, zu Sanierungserträgen i. S. d. § 3a EStG, zur Bauabzugsteuer sowie zu Familienstiftungen nach § 15 AStG möglich.

Zeile 4 bis 10 sowie 49 bis 55

Zuwendungen (Spenden- und Mitgliedsbeiträge) für steuerbegünstigte Zwecke

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen.
Für Spenden bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg in Kopie einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 51 bis 68 AO dient.

Voraussetzung für die Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Empfänger ist, dass die ausländische Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist und der Gesellschaft / Gemeinschaft eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat. Die Aufnahme in das Register ist durch die ausländische Organisation beim BZSt zu beantragen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Bestätigung nur ein, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Unterlagen zum Nachweis der steuerbegünstigten Zwecke der ausländischen Organisation müssen Sie nicht mehr mit der Feststellungserklärung einreichen.

Keine steuerlich begünstigten Spenden sind z. B.

  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken, sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Zuwendungen: Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter im Kalenderjahr

Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in den Zeilen 10 sowie 55 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.

Zeile 11 bis 26 sowie 56 bis 71

Gezahlte Versorgungsleistungen (Renten und dauernde Lasten)

Versorgungsleistungen aufgrund von vereinbarten Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden,  wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils stehen,
  • eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
  • eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen,
    wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, können wie bisher abgezogen werden.
Machen Sie erstmals solche Aufwendungen geltend, reichen Sie bitte eine Kopie des Vertrags ein, der die Grundlage der Vermögensübertragung bildet.
Zudem muss jeweils die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person angegeben werden.

Zeile 27 bis 29 sowie 72 bis 74

Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG

Für Baumaßnahmen, durch die neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Beihilfe,  die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird. Hierzu ist Folgendes zu beachten:

Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige:
Das Finanzamt gewährt die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nur, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Zur Prüfung der Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind Angaben zu erhaltenen  weiteren Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung und nach der DAWI-de-minimis-Verordnung erforderlich. Machen Sie die entsprechenden Angaben bitte in den Zeilen 27 bis 29 und 72 bis 74. 

Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige:
Die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung müssen nur dann nachgewiesen werden, wenn die Sonderabschreibung im Rahmen von Gewinneinkünften beansprucht wird. In diesem Fall machen Sie die entsprechenden Angaben  bitte in den Zeilen 27 bis 29 und 72 bis 74. Vermögensverwaltende Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) müssen für Baumaßnahmen aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige ab  dem Jahr 2023 keine Angaben zu anderen erhaltenen De-minimis- oder DAWI-de-minimis-Beihilfen tätigen.


Weitere Informationen zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu den Zeilen 34 bis 36 der Anlage FE-V-Objekt.

Zeile 30 bis 33 sowie 75 bis 76

Kosten- / Hilfsgemeinschaften und Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020

Nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO können sonstige Besteuerungsgrundlagen, die keine Einkünfte sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden. Bei Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020 werden nur Betriebsausgaben festgestellt. Die Betriebseinnahmen bei kassenärztlichen Laborgemeinschaften werden den Finanzämtern der Beteiligten nachrichtlich mitgeteilt.
Bitte machen Sie deshalb Angaben zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Handelt es sich um eine Gemeinschaft i. S. d. BMF-Schreibens vom 2. Mai 2001, BStBl I Seite 256 Textziffer 1.2 Buchst. a (dazu gehören auch zahnärztliche Laborgemeinschaften), können neben den Betriebsausgaben auch die Betriebseinnahmen festgestellt werden.

Anlage FE-Steuerbegünstigungen

Allgemeines

Wenn Sie zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen Miteigentümer eines Objekts i. S. d. §§ 10f oder 10g EStG sind und Sie Aufwendungen hatten, für die eine Steuerbegünstigung nach den §§ 10f oder 10g EStG in Betracht kommt, so kann die Übermittlung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich sein. 
Für die Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Objekt liegt (Lagefinanzamt).
Geben Sie die Feststellungserklärung bitte bei diesem Finanzamt ab.

Zeile 6 und 10 sowie 17 und 20

Beachten Sie bitte, dass Sie hier den Abzugsbetrag nach den §§ 10f, 10g EStG, und nicht die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag, eintragen müssen.

Anlage FE-Energetische Maßnahmen

Allgemeines

Wenn Sie zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen Miteigentümer eines Objekts i. S. d. § 35c EStG sind und Sie Aufwendungen hatten, für die eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht kommt, so kann die Übermittlung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich sein.
Für die Feststellung ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Objekt liegt (Lagefinanzamt). Geben Sie die Feststellungserklärung bitte bei diesem Finanzamt ab.
Die Übermittlung einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist nicht erforderlich, wenn der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Aufwendungen durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen wurde oder es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung liegt vor, wenn die Aufwendungen für die Steuerermäßigung einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung auf die Miteigentümer  feststeht. In diesen Fällen ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG direkt in der jeweiligen Einkommensteuererklärung (Anlage Energetische Maßnahmen) zu beantragen.
Die Gesellschaft / Gemeinschaft kann eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen, wenn das Gebäude (begünstigtes Objekt)

  • in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU / EWR) liegt,
  • zu eigenen Wohnzwecken einzelner Beteiligter genutzt wird,
  • sich im Eigentum der Beteiligten befindet und
  • bei Beginn der energetischen Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.

Eine Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Diese können zeitlich unabhängig voneinander erfolgen. Für alle energetischen Maßnahmen zusammen, einschließlich der Kosten für den Energieberater, beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt 40.000 €. Besteht ein im Miteigentum mehrerer Personen befindliches Gebäude aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und nutzt  jeder Miteigentümer eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken, steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 40.000 € nach § 35c EStG zu, soweit der Wert des Miteigentumsanteils den Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht übersteigt.

Die Förderung verteilt sich auf 3 Jahre (im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr jeweils 7 % der Aufwendungen – maximal 14.000 € jährlich – und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen – maximal 12.000 € –). Die Kosten für den Energieberater werden i. H. v. 50 % der Aufwendungen im Jahr der Zahlung, frühestens jedoch im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen berücksichtigt.
Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt voraus, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erhalten haben. Die Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Reichen Sie diese Bescheinigung in Kopie zusammen mit der Feststellungserklärung beim Finanzamt der Gesellschaft / Gemeinschaft ein.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für die Person, in deren Eigentum sich das begünstigte Objekt befindet. Weitere Einzelheiten zu den Bescheinigungen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024, BStBl I 2025 Seite 39.

Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die folgende Informationen enthält:
  • die förderfähigen energetischen Maßnahmen,
  • die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und
  • die Adresse des begünstigten Objekts.

Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Rechnungsbetrag vollständig auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Teil- und Abschlagszahlungen reichen für die Gewährung der Steuerermäßigung nicht aus. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks gewährt das Finanzamt keine Steuerermäßigung.
Weitere allgemeine Hinweise und Beispiele zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen finden Sie im BMF-Schreiben vom 21. August 2025, BStBl I Seite 1609.

Zeile 3 bis 8 sowie 24 bis 27

Begünstigtes Objekt

Die Anschrift des Wohngebäudes oder der Eigentumswohnung tragen Sie bitte in die Zeilen 3 und 4 ein; sollte sich diese im EU- / EWR-Ausland befinden, tragen Sie zusätzlich den Staat in Zeile 4 ein. Das begünstigte Objekt muss bei  Beginn der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Ist Ihnen bei vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn Sie den 01.01. des Herstellungsjahres  eintragen (z. B. beim Baujahr 1960 tragen Sie in Zeile 3 ein: 01.01.1960).
Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen eingereicht werden müssen, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Geben Sie bitte bei Objekten im Inland das  Aktenzeichen laut Grundsteuermessbescheid (bisher Einheitswert-Aktenzeichen) in Zeile 5 an. Tragen Sie bitte die gesamte Nutzfläche des Gebäudes oder der Eigentumswohnung in die Zeilen 6 sowie 24 ein.
Bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern geben Sie bitte die Anzahl der Wohnungen in den Zeilen 7 sowie 25 an.
In Zeile 26 ist der Anteil an der Steuerermäßigung in % anzugeben. Der Anteil an der Steuerermäßigung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils an dem begünstigten Objekt.

Das im Miteigentum mehrerer Personen befindliche Gebäude

  • besteht aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und
  • jeder Miteigentümer nutzt eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken?

Dann steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 40.000 € zu. Weitere Erläuterungen und Beispiele  entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 21. August 2025, BStBl I Seite 1609. Falls Ihnen danach der Höchstbetrag der Steuerermäßigung i. H. v. 40.000 € zusteht, tragen Sie bitte in Zeile 26 „100,00“ ein.

Zeile 9 bis 12 sowie 28 bis 30

Eigene Aufwendungen für energetische Maßnahmen

Als Beginn der energetischen Maßnahme (Zeile 10 sowie 29) gilt

  • bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde;
  • bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;
  • bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.

Sofern mehrere energetische Maßnahmen in einem Jahr begonnen wurden, tragen Sie bitte in die Zeilen 10 sowie 29 den Baubeginn der ersten energetischen Maßnahme ein. Tragen Sie bitte die eigenen Aufwendungen in die Zeilen  11 und 12 sowie 30 ein. 
Die förderfähigen Aufwendungen entnehmen Sie der Bescheinigung über durchgeführte energetische Maßnahmen. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen als

  • Betriebsausgaben,
  • Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
  • Sonderausgaben oder
  • außergewöhnliche Belastungen

berücksichtigt werden.
Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für die Aufwendungen

  • Steuerbegünstigungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10f EStG in Anspruch genommen werden oder
  • Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden oder
  • zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen und die energetischen Maßnahmen öffentlich gefördert werden (z. B. durch KfW-Bank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA],  landeseigene Förderbanken oder Gemeinden).

Wurde für die energetische Maßnahme eine der vorstehenden Förderungen beantragt oder in Anspruch genommen, dann geben Sie dies bitte in den Zeilen 9 sowie 28 an.
Wurden ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse gewährt, kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beantragt werden. Für die aufgrund dieser Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.

Zeile 13 und 14 sowie 31

Eigene Aufwendungen für den Energieberater

Tragen Sie hier bitte die Aufwendungen ein, die dadurch entstanden sind, dass eine Energieberatung mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung von tatsächlich durchgeführten energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.  Das Finanzamt berücksichtigt die Aufwendungen

  • für Energieberaterinnen oder Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind, und
  • für Energieeffizienz-Expertinnen oder Energieeffizienz-Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) gelistet sind.

Personen, die ausschließlich eine Ausstellungsberechtigung für Energieausweise i. S. d. § 88  GEG besitzen, fallen nicht darunter.

Zeile 15 bis 17 sowie 32 und 33

Hybridisierung bei Gasbrennwerttechnik

Der Einbau von auf die Einbindung erneuerbarer Energie eingerichteter Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“) ist erst mit der innerhalb von 2 Jahren nach der Inbetriebnahme vorzunehmenden Einbindung erneuerbarer Energie  (Hybridisierung) abgeschlossen. Trotz des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Förderstopps für Gasheizungen kann daher weiterhin eine Steuerermäßigung für eine „Renewable Ready“-Anlage beantragt werden, wenn mit deren Einbau vor dem 1. Januar 2023  begonnen wurde und die Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren vorgenommen wird. Der Nachweis über die Hybridisierung muss den Anforderungen aus der Anlage 6.4 der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.

Zeile 18 und 19 sowie 34 und 35

Anerkannte energetische Maßnahmen der Vorjahre

Wenn in den Vorjahren Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen für ein Objekt in Anspruch genommen wurden, dann sind hier die für dieses Objekt anerkannten Aufwendungen einzutragen. Bei Nutzungs- und / oder Eigentumsänderungen müssen hier entsprechend erhöhte oder verminderte Aufwendungen eingetragen werden.

Anlage FE-L-AUS

Zeile 5 und 6 sowie 60

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die  Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.
Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder Steuerabzug gewählt werden.
Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in den Zeilen 6 sowie 60 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, das Feld in Zeile 6 zu aktivieren. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber – gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch – wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG).
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. Sie bitte das BMF-Schreiben vom 10. April 1984, BStBl I Seite 252.

Anlage FE-G-AUS

Zeile 5 und 6 sowie 92

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte
entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.
Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder Steuerabzug gewählt werden.
Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in den Zeilen 6 sowie 92 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, das Feld in Zeile 6 zu aktivieren. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber – gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch – wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG).
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. Sie bitte das BMF-Schreiben vom 10. April 1984, BStBl I Seite 252.

Anlage FE-S-AUS

Zeile 5 und 6 sowie 51

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die  Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.
Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder Steuerabzug gewählt werden.
Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in den Zeilen 6 sowie 51 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, das Feld in Zeile 6 zu aktivieren. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. §  34d EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber – gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch – wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG).
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vergleichen Sie bitte das BMF-Schreiben vom 10. April 1984, BStBl I Seite 252.

Anlage FE-V-AUS

Zeile 5 und 6 sowie 30

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.
Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder Steuerabzug gewählt werden.
Der Antrag auf Abzug wie Werbungskosten wird in den Zeilen 6 sowie 30 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, das Feld in Zeile 6 zu aktivieren. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber – gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch – wie Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG).
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. Sie bitte das BMF-Schreiben vom 10. April 1984, BStBl I Seite 252.


Anlage FE-SO-AUS

Zeile 4 und 5 sowie 15

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.
Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden. Der Antrag auf Abzug wie Werbungskosten wird in den Zeilen 5 sowie 15 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, das Feld in Zeile 5 zu aktivieren. Eintragungen zu den einzelnen Beteiligten sind in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde,
  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber – gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch – wie Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG).
Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. Sie bitte das BMF-Schreiben vom 10. April 1984, BStBl I Seite 252.

Anlage FE-K und FE-K-Bet

Allgemeines

Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.
Ist an der Personengesellschaft eine andere Personengesellschaft beteiligt, deren Anteile ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften gehalten werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. In Zeile 45 der Anlage FB ist der prozentuale Anteil der direkt oder indirekt beteiligten Körperschaften anzugeben.
Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet dienen der zutreffenden Anwendung des § 8b KStG auf der Ebene der beteiligten Körperschaft.
Die Anlage FE-K ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne  i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG oder Veräußerungsverluste  i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind, oder soweit Beträge  i. S. d. § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.

Wertpapierleihe

Die Anlage FE-K ist im Falle einer Wertpapierleihe  i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG auszufüllen.


Die Anlage FE-K-Bet ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und / oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennt Anlagen FE-K-Bet abzugeben.

Anlage FE-K-Bet

Die Angaben auf den Anlagen FE-K-Bet und Anlagen FE-K werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.
Ist an der Personengesellschaft eine andere Personengesellschaft beteiligt, deren Anteile ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften gehalten werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. In Zeile 45 der Anlage FB ist der prozentuale Anteil der direkt oder indirekt beteiligten Körperschaften anzugeben.
Die Angaben auf den Anlagen FE-K und FE-K-Bet dienen der zutreffenden Anwendung des § 8b KStG auf der Ebene der beteiligten Körperschaft.
Die Anlage FE-K ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne  i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG oder Veräußerungsverluste  i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind, oder soweit Beträge  i. S. d. § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.

Wertpapierleihe

Die Anlage FE-K ist im Falle einer Wertpapierleihe  i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG auszufüllen.


Die Anlage FE-K-Bet ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und / oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K-Bet auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennt Anlagen FE-K-Bet abzugeben.

Anlage FE-OT

Allgemeines

Die Angaben auf der Anlage FE-OT werden zur Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind, benötigt. Die Anlage FE-OT ist immer abzugeben, wenn die Mitunternehmerschaft Organträger i. S. d. § 14 KStG oder ihr das Einkommen einer Organgesellschaft aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist. Es ist unerheblich, ob an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften beteiligt sind.