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Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung VZ 2024
Bitte verwenden Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, wenn Sie - und gegebenenfalls Ihr(e) Ehegatte(in)/eingetragene(r) Lebenspartner(in) - einen Steuerfreibetrag beantragen möchten.
Zum Antrag gehören der Hauptvordruck sowie gegebenenfalls zusätzlich:
die Anlage | für die |
---|---|
Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch die Betreuung von Kindern entstehen werden | |
Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis entstehen werden | |
Berücksichtigung von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen | |
Berücksichtigung von haushaltsnahen Aufwendungen oder Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen |
Wenn Sie einen Steuerfreibetrag beantragen wollen, verwenden Sie hierfür bitte den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
Wollen Sie (höchstens) denselben Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge wie für das Vorjahr beantragen?
Dann genügt es, wenn Sie im Hauptvordruck neben den Angaben zur Person den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ (Zeile 18 bis 20) ausfüllen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Für Kinder unter 18 Jahren müssen Sie regelmäßig keinen Antrag stellen, da diese Kinder in der Regel automatisch in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt werden.
Wollen Sie erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Steuerfreibetrag als für das Vorjahr beantragen?
Dann füllen Sie bitte den Hauptvordruck und die erforderlichen Anlagen aus.
Hauptvordruck
Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als ELStAM gespeichert und den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt.
Die Frist für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Jahres, in dem der Freibetrag gilt. Sie haben die Möglichkeit, den Steuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren zu beantragen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte die vorgesehenen Felder in den Zeilen 86 und/oder 87 an.
Einen Steuerfreibetrag für
- Werbungskosten,
- Sonderausgaben,
- außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene) oder
- den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung oder bei Verwitweten mit Steuerklasse III
können Sie nur dann beantragen, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher als 600 Euro sind. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze von 600 Euro, zählen für die Werbungskosten nur die Werbungskosten mit, die den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen gilt hierfür der Pauschbetrag von 102 Euro.
Für die Sonderausgaben zählen nur die Sonderausgaben mit, die den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei verheirateten/verpartnerten Personen 72 Euro) übersteigen.
Berücksichtigt das Finanzamt aufgrund Ihres Antrags einen Steuerfreibetrag, dann sind Sie in der Regel verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Absatz 2 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG).
Dies gilt nicht, wenn lediglich:
- der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene,
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere zum Haushalt des Alleinerziehenden gehörende Kind und/oder
- die Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge berücksichtigt wurde(n).
Haben sich im Laufe des Kalenderjahres die maßgebenden Verhältnisse für den Freibetrag oder für die Steuerklasse zu Ihren Ungunsten geändert, sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Finanzamt mitzuteilen.
Haben Sie das Faktorverfahren (Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern) und gleichzeitig einen Freibetrag beantragt, müssen Sie diesen Freibetrag in die Ermittlung des Faktors für einen Zeitraum von zwei Jahren einbeziehen. Ändert sich die Höhe des Freibetrags für das zweite Jahr dieses Zweijahreszeitraums, löst dies einen neuen Zweijahreszeitraum für die Faktorermittlung aus. Hierbei müssen Sie dann den geänderten Freibetrag mit einbeziehen.
Haben Sie einen Freibetrag für zwei Jahre beantragt und stellen Sie für das zweite Gültigkeitsjahr des Freibetrags einen Antrag auf Ermittlung eines Faktors, müssen Sie diesen Freibetrag in die Ermittlung des Faktors einbeziehen. Der Freibetrag wird dann für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt.
Bei einem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag im vereinfachten Verfahren sind keine Angaben zu den Abschnitten 5-9 erforderlich.
Ihre aktuellen ELStAM können Sie über das Formular "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)" unter Formulare & Leistungen abrufen.
Beschränkungen für Anhänge:
- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20
Anlage Kind
Zur Entlastung von Familien (Familienleistungsausgleich) wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden Kinderfreibeträge nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Kinder, für die das Finanzamt keine Kinderfreibeträge berücksichtigen kann (zum Beispiel wegen Überschreitung der Altersgrenze), tragen Sie bitte nicht in der Anlage Kinder ein.
Für Kinder,
- die zu Ihrem Haushalt gehören,
- für die Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, und
- die nicht älter als 14 Jahre sind, können Sie Kinderbetreuungskosten angeben.
Tragen Sie bitte in Zeile 25 Ihre tatsächlichen Aufwendungen ein (Aufwendungen für Verpflegung, Nachhilfe und Freizeitbetätigungen gehören nicht zu den Kinderbetreuungskosten). Wenn Ihnen Kinderbetreuungskosten steuerfrei erstattet werden, müssen Sie die Erstattungen angeben. Kinderbetreuungskosten sind jedoch nur in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Diese Begrenzung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Schulgeld
Besucht ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, im Inland oder einem anderen EU-/EWRStaat eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, sind 30 Prozent des Schulgelds bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt, wenn der – gegebenenfalls beabsichtigte – Abschluss von der im Inland zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde. Tragen Sie bitte in Zeile 30 Ihre tatsächlichen Aufwendungen (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) ein. Deutsche Schulen im Ausland werden wie Schulen im Inland behandelt.
Sind Sie alleinstehend (d.h. es besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, für die Sie keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben) und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben?
Dann erhalten Sie die Steuerklasse II (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro; gegebenenfalls zeitanteilig). Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 Euro (Erhöhungsbetrag). Der Erhöhungsbetrag wird als Freibetrag (gegebenenfalls für zwei Kalenderjahre, vergleiche Zeilen 86 und 87 des Hauptvordrucks) berücksichtigt.
Ein Kind gehört zu Ihrem Haushalt, wenn es in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind/Sind die Kinder auch noch bei einer anderen Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft (gemeinsame Wirtschaftsführung) mit einer anderen volljährigen Person (auch eigene Kinder) bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Sie sind verpflichtet, das Finanzamt umgehend zu informieren, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen entfallen ist. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Erhöhungsbetrag können bei verheirateten und verpartnerten Personen als Freibetrag berücksichtigt werden, wenn Sie sich im Laufe des Jahres getrennt haben. Auch bei Verwitweten mit Steuerklasse III wird der Entlastungsbetrag und der Erhöhungsbetrag als Freibetrag berücksichtigt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, verringern sich die Freibeträge um je ein Zwölftel.
Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigen. Das gilt nur dann, wenn Sie für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.
Anlage Werbungskosten
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch Ihr
Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Kosten Ihrer privaten Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen.
Haben Sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen von Ihrem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit erhalten?
Dann können Ihre Aufwendungen nicht oder nur teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Für die Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale. Die Art, wie Sie zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangen, ist dabei nicht relevant. Bei der Ermittlung der Entfernungspauschale wird nur die einfache Entfernung und jeder volle Entfernungskilometer berücksichtigt. Die Entfernungspauschale beträgt:
- bis zum 20. Kilometer: 0,30 Euro,
- ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro.
Die Entfernungspauschale ist in der Regel auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Nur soweit Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (zum Beispiel Firmenwagen) nutzen, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 Euro.
Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel genutzt?
Dann können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen, wenn diese im Kalenderjahr insgesamt höher sind als die Entfernungspauschale. Dies gilt nicht für Flug- und Fährkosten.
Beträgt bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 oder besteht bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung?
Dann erkennt das Finanzamt auch die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt oder ohne Einzelnachweis 0,60 Euro je Entfernungskilometer (d. h. 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) an, wenn Sie Ihr eigenes Kraftfahrzeug benutzen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Sie können hier die tatsächlich auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro eintragen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, mindern Sie bitte die Jahrespauschale um jeweils ein Zwölftel.
Für die Kalendertage, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen, können Sie einen Betrag von 6 Euro je Kalendertag als Werbungskosten abziehen (Tagespauschale). Sie können bis zu 210 Tage, höchstens 1.260 Euro (210 Tage x 6 Euro je Tag) eintragen.
Sie können die Tagespauschale auch dann angeben, wenn Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und Sie an diesem Tag in der häuslichen Wohnung sowie auswärts und /oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden.
Pauschbetrag für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im Fahrzeug (Zeile 28)
Wenn Sie eine berufskraftfahrende Person sind und während mehrtägiger Fahrten in Ihrem Kraftfahrzeug übernachten, können Sie für diese Kalendertage jeweils einen Pauschbetrag von 9 Euro geltend machen.
Bei Auswärtstätigkeiten können Sie Mehraufwendungen für Verpflegung nur pauschal wie folgt geltend machen:
- eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte jeweils 14 Euro
- An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung jeweils 14 Euro
- Tage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind jeweils 28 Euro
Für dieselbe Auswärtstätigkeit können Sie die Mehraufwendungen höchstens für die Dauer von drei Monaten geltend machen. Nach einer Unterbrechung der beruflichen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte von mindestens vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist neu.
Wohnen Sie berufsbedingt am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte und unterhalten außerhalb dieses Ortes einen eigenen Hausstand?
Dann haben Sie eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung und können die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie höchstens für die ersten drei Monate geltend machen. Hierfür gelten die gleichen Pauschbeträge wie bei den Auswärtstätigkeiten. Sie können auch die Familienheimfahrten in Höhe der Entfernungspauschale (vergleiche Pauschale bei den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) geltend machen, jedoch nur maximal eine Fahrt pro Woche. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können Sie auch die Gebühren für ein Telefongespräch geltend machen.
Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
Zahlen Sie Unterhaltsleistungen an
- von Ihnen geschiedene Personen,
- Personen aufgehobener Lebenspartnerschaften,
- die von Ihnen dauernd getrenntlebende verheiratete oder verpartnerte Person,
können Sie diese Leistungen als Sonderausgaben beantragen. Zur Beantragung benötigen Sie die Zustimmung der Person, der Sie den Unterhalt zahlen (Anlage U).
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können Sie im Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben abziehen lassen, wenn Sie dies mit Zustimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers (Anlage U) beantragen.
Haben Sie Aufwendungen für
- Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder
- Ihr Erststudium, soweit Sie nicht bereits eine nichtakademische Berufsausbildung abgeschlossen haben und wird diese Ausbildung/dieses Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt, werden die Aufwendungen als Sonderausgaben anerkannt.
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig entstehen, zum Beispiel aufgrund von
- Krankheit,
- Behinderung,
- Bestattung einer angehörigen Person oder
- Unwetterschäden.
Außergewöhnliche Belastungen wirken steuermindernd, soweit
- diese nicht von Dritten (zum Beispiel Versicherungen) ersetzt werden und
- diese die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Das Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung. Es berücksichtigt dabei Ihre familiären Verhältnisse und die Höhe Ihrer Einkünfte.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:
Grad der Behinderung | Euro |
---|---|
mindestens 20 | 384 |
mindestens 30 | 620 |
mindestens 40 | 860 |
mindestens 50 | 1.140 |
mindestens 60 | 1.440 |
mindestens 70 | 1.780 |
mindestens 80 | 2.120 |
mindestens 90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich, wenn sie
- hilflos,
- blind und/oder
- taubblind
sind. Dieser kann auch gewährt werden, wenn Sie als pflegebedürftige Person in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft sind.
Sie pflegen persönlich eine pflegebedürftige Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU/EWR-Ausland und erhalten dafür keine Einnahmen?
Dann können Sie für Ihre Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag beantragen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt:
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
bei Pflegegrad 4 oder 5 und/oder Merkzeichen „H“: 1.800 Euro
Haben Sie Unterhalt an bedürftige Personen gezahlt,
- die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen,
- für die niemand Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld hat, und
- die Ihnen oder Ihrer verheirateten oder verpartnerten Person gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Kinder,
dann können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterstützte Person geltend machen.
Sie haben entweder einen Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und das Merkzeichen „G“?
Dann haben Sie Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 Euro.
Wurde das Merkzeichen „aG“, „BI“, „TBl“ und/oder das Merkzeichen
„H“ festgestellt oder liegt bei Ihnen der Pflegegrad 4 oder 5 vor, haben Sie Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro.
Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen / Energetische Maßnahmen
Sie können bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienst- und/oder Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Diese beträgt:
- bei geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro jährlich,
- bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden, für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich,
- bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro jährlich.
Sie können bei Handwerkerleistungen nur die Aufwendungen für die Leistung selbst geltend machen, also nur die in Rechnung gestellten Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten. Nicht geltend machen können Sie Aufwendungen für das verwendete Material oder für gelieferte Waren.
Das Finanzamt berücksichtigt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren die Steuerermäßigung als Freibetrag mit dem vierfachen Betrag der vorgenannten höchstens abziehbaren Aufwendungen.
Energetische Sanierungsmaßnahmen bei im Eigentum stehenden, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten werden durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld (tarifliche Einkommensteuer) gefördert. Dies gilt, wenn das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro. Sie können die Förderung von maximal 40.000 Euro für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch nehmen.
Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt
- im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr in Höhe von jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens mit jeweils 14.000 Euro und
- im übernächsten Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen, höchstens mit 12.000 Euro.
Tragen Sie bitte bei erstmaliger Beantragung in den Zeilen 31 bis 44 Ihre Aufwendungen der begünstigten Maßnahme(n) ein. Für die in den vorangegangenen Kalenderjahren abgeschlossenen Maßnahmen reicht es aus, wenn Sie diese in der Zeile 48 vermerken.
Hatten Sie Aufwendungen für einen Energieberater (Zeile 44), so werden diese bereits im Jahr des Abschlusses der Maßnahme mit 50 Prozent berücksichtigt.
Das Finanzamt berücksichtigt als Freibetrag im LohnsteuerErmäßigungsverfahren die Steuerermäßigung mit dem vierfachen Betrag der vorgenannten höchstens abziehbaren Aufwendungen.