Hilfe
Steuernummer
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Einkommensteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Einkommensteuererklärung sichtbar vorbelegt.
Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land".
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:
- Wählen Sie das Bundesland in der Liste - über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld - aus, in dem das Wohnsitz-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat.
- Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
- Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das für Sie zuständige Finanzamt an, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Einkommensteuererklärung wohnen.
Haben Sie zurzeit mehrere Wohnungen im Inland ist folgendes Finanzamt zuständig:
- sind Sie nicht verheiratet oder verpartnert ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten;
- sind Sie verheiratet oder verpartnert und leben von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person nicht dauernd getrennt, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich Ihre Familie vorwiegend aufhält;
- sind Sie verheiratet oder verpartnert und lebten bereits vor dem 01. Januar 2023 von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person dauernd getrennt, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten;
- sind Sie verheiratet oder verpartnert und lebten, lebten jedoch im Jahr 2023 erstmals von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person getrennt, können Sie Ihre Steuererklärung noch bei dem Finanzamt abgeben, das zuletzt mit Ihrer Besteuerung befasst war.
Nähere Informationen zu Ihrem zuständigen Finanzamt finden Sie auch im Internet unter https://www.bzst.de /DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html , dort neben dem Lupensymbol. Geben Sie hier Ihren Wohnort ein.
- Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Einkommensteuererklärung übermitteln wollen.
- Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, das Ihrem (neuen) Wohnsitz am nächsten liegt.
- Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Müssen Sie die Einkommensteuererklärung bei einem anderen als dem bisher zuständigen Finanzamt abgeben, sollten Sie bitte im Hauptvordruck, dort im Eingabefeld „Bisheriges Finanzamt” dieses zusammen mit der bisherigen Steuernummer eintragen.
Anlagenauswahl
Wollen Sie und Ihr(e) Ehegatte(in) / eingetragene(r) Lebenspartner(in) sich zusammen veranlagen lassen, gibt es gemeinsame Anlagen und Anlagen, die jeder für sich ausfüllen muss.
Zur Erklärung gehören der
Hauptvordruck ESt 1 A
sowie zusätzlich
für | die Anlage | für |
---|---|---|
jeden Arbeitnehmer | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für Angaben zum Arbeitslohn und zu den Werbungskosten (ohne Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung - vergleiche Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) | |
Kapitalanleger | Einkünfte aus Kapitalvermögen | |
KAP‑BET | Einkünfte aus Kapitalvermögen / anrechenbare Steuern laut gesonderter und einheitlicher Feststellung (Beteiligung) | |
Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben | ||
Rentner | Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus dem Inland | |
R-AUS und/oder | Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Renten und anderen Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen | |
Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung | ||
Land- und Forstwirte | L, 34b | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
Gewerbetreibende | G | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Selbständige und Freiberufler | S | Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
gegebenenfalls Angaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften | ||
Haus- und Wohnungseigentümer | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | |
V‑FeWo | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und und aus kurzfristiger Vermietung | |
V‑Sonstige | weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zum Beispiel aus Grundstücksgemeinschaften, unbebauten Grundstücken) | |
Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums | ||
| ||
Ihre Aufwendungen können Sie durch Abgabe weiterer Anlagen geltend machen, zum Beispiel: | ||
die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten) und Pauschbeträgen | ||
Angaben zur steuerlichen Förderung von Altersvorsorgebeiträgen (sogenannte Riester-Verträge) | ||
energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden | ||
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen | ||
steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder | ||
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | ||
die Berücksichtigung von zum Beispiel Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Berufsausbildungskosten (ohne Versicherungsaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge) | ||
die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen | ||
die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen | ||
In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, zum Beispiel: | ||
ausländische Einkünfte | ||
ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
Angaben und Anträge in Fällen mit Auslandsbezug (zum Beispiel Beginn oder Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, weiterer Wohnsitz im Ausland) | ||
sonstige Angaben und Anträge (zum Beispiel Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, Verlustabzüge, Spendenvorträge, verbleibende Freibeträge für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds, negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten, Zurückstellung der Einkommensteuerfestsetzung bei einem Antrag auf Forschungszulage) | ||
Mobilitätsprämie | Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie |
Geben Sie hier die allgemeinen Angaben zur Person ein. Weiterhin können Sie folgende Angaben machen:
- Veranlagungsart, soweit keine Einzelveranlagung von nicht verheirateten Personen
- Bankverbindung
- Antrag für Arbeitnehmer-Sparzulage
- Einkommensersatzleistungen
- Ergänzende Angaben zur Steuererklärung
In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, unabhängig davon, ob mit dem Staat, aus dem sie stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.
Angaben zu ausländischen Einkünften und Steuern:
- Steuerpflichtige ausländische Einkünfte
- Fondsanteilen
- Pauschal zu besteuernde Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 5 EStG
- Beteiligung an Betrieben oder Familienstiftungen
- abgezogene Steuern
- nach DBA steuerfreie / steuerfreie negative Einkünfte
- Anrechnung ausländischer Steuern
Erklären Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zum Beispiel Krankheits- und Pflegekosten, beantragen Sie den Hinterbliebenen-Pauschbetrag, den Pflege-Pauschbetrag und/oder den Behinderten-Pauschbetrag.
Für Ihre Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können Sie eine Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter beantragen. Darüber hinaus können Sie mit der Anlage AV einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen.
Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen (sogenannte Riester-Rente):
- zusätzlicher Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Angaben zu Begünstigungen
- Angaben zu Kindern
Bei dieser Anlage machen Sie bitte Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen bei betrieblichen Einkünften.
Dabei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die sich gewinnerhöhend auswirken.
Die Corona-Hilfen sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E‑Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Hilfen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Diese Anlage ist auszufüllen, wenn Sie als Eigentümer oder Miteigentümer die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragen möchten
- für energetische Sanierungsmaßnahmen,
- an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR) belegenen,
- zu eigenen Wohnzwecken genutzten,
- eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt),
- dass zu Beginn der energetischen Maßnahmen älter als 10 Jahre alt ist.
Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt voraus, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erhalten haben.
Angaben zur Förderung des Wohneigentums:
Steuerbegünstigung für bestimmte Baumaßnahmen sowie für Kinder
- Anteile an Steuerbegünstigungen
- Vorkostenabzug nach dem Eigenheimzulagengesetz
- Abzugsbetrag nach § 10e EStG
Abzugsbetrag nach § 10f EStG
Haben Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, dann können hier Angaben zum Gewinn und zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG gemacht werden. Hinzu kommen Daten zum Veräußerungsgewinn eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils und Sonstiges.
In dieser Anlage beantragen Sie die Steuerermäßigung für Aufwendungen
- bei geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt - sogenannte Minijobs -
- von haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen
- von Handwerkerleistungen
und erklären bei Ehegatten/Haushaltsgemeinschaften die Aufteilung der Höchstbeträge.
Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen und Anrechnung von Steuern:
- Antrag auf Günstigerprüfung bei Steuerabzug
- Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts
- Erklärung von Kapitalerträgen
- Steuerabzugsbeträge
- Anzurechnende Steuern zu Erträgen
- Familienstiftungen
- Steuerstundungsmodelle
Geben Sie dazu unter anderem Zinsen, Dividenden, Steuerabzugsbeträge sowie anrechenbare Steuern an.
Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen aus Beteiligungen gemäß Feststellungsbescheid:
- Erträge aus Beteiligungen
- Anrechenbare Steuern aus Beteiligungen
Füllen Sie stets auch die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP aus.
Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben:
- Laufende Erträge aus Investmentanteilen
- Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004
Füllen Sie stets auch die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP aus.
Angaben zu Kindern:
- Freibeträge
- Übertragung von Freibeträgen
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Berufsausbildungs-Freibetrag
- Schulgeld
- Übertragung des Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrags
- Kinderbetreuungskosten
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung, soweit nicht auf der Anlage Vorsorgeaufwand enthalten
Angaben zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
- Gewinn
- Veräußerungsgewinn
- Antrag zur Art der Gewinnermittlung
- Flächenbestand und -veränderungen
- Betriebsverpachtung/-stilllegung
- Veräußerung/Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern
- Tierhaltung
- Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft
In der Anlage 34b sind die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Einkünfte aus der außerordentlichen Holznutzung nach § 34b EStG eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzutragen.
Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zum Beispiel:
- Arbeitslohn
- Lohn-/Entgeltersatzleistungen
- Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre
- Angaben zu Grenzgängern
- Übertrag aus Anlage N-AUS (Arbeitslohn im Ausland)
- Werbungskosten zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Aufwendungen für Arbeitsmittel
- Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
- Kosten für Fortbildung
- Bewerbungen
- Umzug
- Arbeitskleidung
- Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen
Angaben im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung:
- Allgemeine Angaben
- Fahrtkosten
- Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Sonstige Aufwendungen
- Weitere Doppelte Haushaltsführungen
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen / Zuschüsse
Angaben zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland erzielt wurden, zum Beispiel:
- Steuerentlastung für die Auslandstätigkeit
- Allgemeine Angaben
- Angaben zum Arbeitslohn
- Ermittlung des nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohns
- Ermittlung des nach Auslandstätigkeitserlass steuerfreien Arbeitslohns
- Steuerbefreiungen aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens
- Werbungskosten zu steuerfreiem Arbeitslohn
- Besondere Lohnbestandteile
Die Anlage N‑Gre ist von Personen auszufüllen, die nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als Grenzgänger einzustufen sind. Die Anlage N‑Gre kann nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg abgegeben werden.
In der Anlage R sind Einkünfte aus Renten und anderen Leistungen aus dem Inland zu erklären. Beispielsweise sind das Angaben zu Leibrenten/Leistungen aus:
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der landwirtschaftlichen Alterskasse
- eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
- berufständischen Versorgungseinrichtungen
- privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)
- sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel aus Veräußerungsgeschäften gegen Leibrente)
- Werbungskosten
- Steuerstundungsmodelle
In der Anlage R-AUS sind Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen beziehungsweise ausländischen Rentenverträgen zu erklären. Dies sind
- ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und der berufständischen Versorgungseinrichtung vergleichbar sind
- ausländische Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit),
- ausländische Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus Veräußerungsgeschäften)
- Werbungskosten dazu
- ausländische Steuerstundungsmodelle
Bei der Anlage R‑AV/bAV werden Leistungen und Renten aus der inländischen Altersversorgung und der inländischen betrieblichen Altersversorgung erklärt. Dazu gehören:
- Altersvorsorge-/Riester-Vertrag
- betriebliche Altersversorgung wie Pensionsfonds, Pensionskasse (auch VBL), Direktversicherung
- Werbungskosten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
- Angaben zum Gewinn
- Angaben zum Veräußerungsgewinn eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
- Sonstiges / Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit
Angaben zu sonstigen Einkünften:
- private Veräußerungsgeschäfte (zum Beispiel Grundstücksverkäufe, Wertpapierhandel)
- Unterhaltsleistungen
- Steuerstundungsmodelle
- andere wiederkehrende Bezüge (zum Beispiel Schadensersatzrenten, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einkünfte gezahlt werden)
- Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung oder eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
- Einkünfte aus Leistungen (zum Beispiel gelegentlichen Vermittlungen)
- Abgeordnetenbezüge
In der Anlage Sonderausgaben werden zum Beispiel Aufwendungen für
- gezahlte/erstattete Kirchensteuer,
- Spenden und Mitgliedsbeiträge,
- Berufsausbildungskosten und
- Ehegatten-Unterhalt
- gezahlte Versorgungsleistungen
beantragt.
In der Anlage Sonstiges sind
- die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer,
- die Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter,
- die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartner, oder
- der Verlustabzug beziehungsweise Verlustrücktrag
- Feststellung von verbliebenen negativen Einkünften mit Bezug zu Drittstaaten
- Feststellung eines verbliebenen Spendenvortrags
- Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern
zu erklären.
Hier können Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen gemacht werden. Dazu gehören Angaben zum Haushalt von bis zu drei unterstützten Personen sowie deren persönliche Verhältnisse (zum Beispiel Vermögen, Einkünfte und Bezüge).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Dazu gehören unter anderem Einnahmen aus der (Unter‑)Vermietung/Verpachtung von bebauten/unbebauten Grundstücken, Gemeinschaften, Fonds, Gesellschaften sowie die dazu gehörenden Werbungskosten.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und kurzfristigen Vermietungen.
Weitete Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
- Anteile an Einkünften aus gesonderter und einheitlicher Feststellung,
- aus Untervermietung von gemieteten Räumen
- von unbebauten Grundstücken, anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten
- Steuerstundungsmodelle
Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
- Beiträge zur Altersvorsorge
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
- Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen
In dieser Anlage tätigen Sie Angaben/Anträge in Fällen mit Auslandsbezug, zum Beispiel:
- Beginn oder Beendigung einer (zeitweisen) unbeschränkten Steuerpflicht
- Antrag auf Behandlung als unbeschränkte Steuerpflicht stellen
- im EU‑/EWR‑Ausland oder in der Schweiz lebende Bürger
- Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes mit Tätigkeit im Drittland
- Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung
Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie
Ein Antrag ist nur für Pendlerinnen und Pendler erforderlich, die ein zu versteuerndes Einkommen bis zur Höhe des Grundbetrags von 10.347 Euro (bei Zusammenveranlagung 20.694 €) haben und die mindestens 21 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte / ersten Betriebsstätten zurücklegen.
Anlage Zinsschranke ist nur auszufüllen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens 3 Millionen Euro übersteigen, ein Zinsvortrag festgestellt wurde und/oder zur Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Diese Angaben dienen ausschließlich der Steuerberechnung bei Mein ELSTER und werden nicht an das Finanzamt übermittelt.
Hier werden insbesondere
- Beiträge zur Riester-Rente
- zum Verlustvortrag
- Angaben bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartner
- Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen
eingegeben.
Anleitung zur Einkommensteuererklärung / zum Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage / zur Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge / zur Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbeschränkt steuerpflichtige Personen
Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel
- wenn die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € beträgt;
- wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat oder von einem Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge im Sinne des § 39e Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes erhalten hat, von denen mindestens einer der Bezüge dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unterworfen worden ist;
- wenn die positive Summe bestimmter Lohn-/Entgeltersatzleistungen mehr als 410 € betragen hat (vergleiche die Erläuterungen zu den Zeilen 35 und 36 der Hilfe zum Hauptvordruck sowie zu Zeile 23 der Hilfe zur Anlage N, zum Beispiel Kurzarbeitergeld);
wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden ist;
- wenn vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist (ausgenommen Pauschbeträge für behinderte Menschen/Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12.174 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern der im Kalenderjahr von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 23.118 € übersteigt;
wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für behinderte Menschen/Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen (dies gilt entsprechend für Lebenspartner);
- wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind;
- wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S);
Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Dies gilt auch für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung insbesondere lohnen,
- wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben;
- wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat;
- wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist;
- wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen, für die eine unmittelbare Minderung der Einkommensteuerschuld möglich ist, entstanden sind, für die kein Freibetrag vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist;
wenn Sie oder die mir Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 11 bis 17 der Hilfe zur Anlage WA-ESt).
Außerdem wird auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung zum Beispiel durchgeführt,
- wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
- wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
- wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer im Fall der Günstigerprüfung angerechnet und gegebenenfalls erstattet werden soll (Anlage KAP).
Bitte vergessen Sie nicht, auf der "Startseite des Formulars" das entsprechende Auswahlfeld zu setzen.
Abgabefrist
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2023 läuft bis zum 31. August 2024. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2023 / 2024. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Einkommensteuererklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann Ihr Finanzamt einen Verspätungszuschlag und, falls erforderlich, Zwangsgelder festsetzen.
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2023, der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage 2023 und der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie 2023 müssen bis zum 31. Dezember 2027 bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss Ihr Finanzamt ablehnen.
Steuernachzahlung
Durch die Veranlagung zur Einkommensteuer können sich auch Abschlusszahlungen und höhere Vorauszahlungen ergeben. Halten Sie bitte Mittel für diese Zahlungen bereit, damit Sie die Zahlungstermine einhalten können.
Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt werden. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift nicht, wenn daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte (vergleiche die Hilfe zu den Zeilen 35 und 36 des Hauptvordrucks) jeweils den Betrag von 410 € nicht übersteigen.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
Für Fälle, die nicht unter die Verpflichtung fallen, ist ebenfalls eine elektronische Übermittlung möglich.
Bitte übermitteln Sie auch Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter möglich.
Empfang Ihres Steuerbescheids
Ihr Steuerbescheid soll nicht Ihnen, sondern einer anderen Person zugesandt werden? Dann nutzen Sie bitte die Vollmachtsdatenbank (§ 80a der Abgabenordnung). Die Verwaltung Ihrer Vollmachten ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter möglich. Sofern Sie eine gesonderte Empfangsvollmacht in Papierform erteilen möchten, dann reichen Sie bitte diese Empfangsvollmacht ein. Erläutern Sie bitte den Sachverhalt bei den "Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung" und aktivieren das Häkchenfeld in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Steuerbefreiung für Photovoltaikanlage
Sie haben im Jahr 2023 Einnahmen und/oder Privat entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen erzielt? Dann sind diese steuerfrei, wenn die Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) beträgt und/oder sonstigen Gebäuden vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister darf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft betragen. Beschränkt sich Ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Betrieb steuerfreier Photovoltaikanlagen? Dann müssen Sie für diese keinen Gewinn ermitteln und keine Gewinnermittlung sowie keine Anlage G bei Ihrem Finanzamt einreichen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2023, BStBl I Seite XX.
Sind Sie kirchensteuerpflichtig und wurde auf Ihre Kapitalerträge keine Kirchensteuer einbehalten, zum Beispiel weil Sie dem Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben (Sperrvermerk)? Dann sind Sie zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichtet. Diese Erklärung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben. Eine gesonderte Abgabe dieser Erklärung ist nur dann erforderlich, wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Bitte beachten Sie die Erläuterung zu Zeile 6 in der Hilfe zur Anlage KAP und vergessen Sie nicht, auf der "Startseite des Formulars" das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.
Pendlerinnen und Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 10.908 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 21.816 €, können für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte/Betriebsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent eine Mobilitätsprämie erhalten.
Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Bitte vergessen Sie nicht, auf der Startseite des Formulars das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen und einzureichen.
Hauptvordruck
Reichen Sie Belege zu Ihrer Einkommensteuererklärung bitte nur ein, wenn
- in den Formularen/Ausfüllhilfen ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder
- Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden (Belegvorhaltepflicht).
Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung möglichst elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über andere Anbieter möglich. Falls Sie Ihrem Finanzamt Belege in Papierform übermitteln möchten, reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein. Bitte übersenden Sie keine Originalbelege.
Zeile 7 bis 33
Tragen Sie bitte Ihren Namen und Ihre aktuelle Adresse ein. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, kürzen Sie bitte ab.
Bei gleichgeschlechtlichen Ehen und Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geben Sie bitte im Falle der Zusammenveranlagung in den Zeilen 8 bis 17 als Person A die Person an,
- die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht;
- bei Namensgleichheit nach alphabetischer Reihenfolge des Vornamens;
- bei Gleichheit des Vornamens nach dem Alter der Personen (ältere Person).
Bei Ehen, in denen eine oder beide Personen den Geschlechtseintrag "divers" führen, gelten die vorstehenden Regelungen ebenfalls.
Bei Angabe der Religionszugehörigkeit wählen Sie bitte aus dem Menü Ihre Religion aus.
Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, wählen Sie bitte "nicht kirchensteuerpflichtig" aus. Gehören Sie keiner kirchensteuerhebeberechtigten Religionsgemeinschaft an, wählen Sie bitte "Sonstige" aus und tragen bei Bedarf im folgenden freien Eingabefeld die Bezeichnung Ihrer Religionsgemeinschaft ein.
Machen Sie bitte die notwendigen Angaben für beide Personen, auch wenn eine davon keine Einkünfte bezogen hat. Dies erübrigt sich bei der Einzelveranlagung von verheirateten oder verpartnerten Personen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 19.
Zeile 18
Sie sind nach dem 31. Dezember 2022 geschieden worden oder wurde Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben? Dann geben Sie bitte auch an, seit wann Sie vor der Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft dauernd getrennt gelebt haben. Leben Sie nur vorübergehend nicht zusammen, zum Beispiel bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit, liegt keine dauernde Trennung vor.
Die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person ist verstorben? Dann tragen Sie bitte das Sterbedatum im Feld "Verwitwet seit dem" ein.
Zeile 19
Sie haben im Jahr 2023 mit der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person im Inland zusammengelebt? Dann können Sie zwischen einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern und einer Zusammenveranlagung wählen. Sie werden zusammen veranlagt, wenn Sie beide die Zusammenveranlagung wählen.
Sie werden einzeln veranlagt, wenn eine oder einer von Ihnen die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern wählt. In diesem Fall muss jede oder jeder von Ihnen eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben.
Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern geben Sie bitte nur diejenigen Aufwendungen an, die auf eigener Verpflichtung beruhen und die Sie selbst wirtschaftlich getragen haben, wie zum Beispiel
- Sonderausgaben (Anlagen Sonderausgaben und/oder Vorsorgeaufwand),
- außergewöhnliche Belastungen (Anlage Außergewöhnliche Belastungen),
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) und
- Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Anlage Energetische Maßnahmen).
Sie haben die Aufwendungen von einem gemeinsamen Konto gezahlt? Dann geben Sie bitte nur den von Ihnen jeweils wirtschaftlich getragenen Anteil an (gegebenenfalls hälftig). Den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern stellen Sie bitte in Zeile 21 der Anlage Sonstiges. Beachten Sie bitte, dass nur die Abzugshöchstbeträge aufgeteilt werden können und nicht die Aufwendungen selbst.
Sie haben keine Erklärung über die Wahl der Veranlagungsart abgegeben? Dann unterstellt Ihr Finanzamt, dass Sie die Zusammenveranlagung wählen. Diese Veranlagungsart ist im Regelfall die günstigere Variante.
Zeile 30 bis 33
Der Zahlungsverkehr mit Ihrem Finanzamt wird bargeldlos abgewickelt. Steuererstattungen mit IBAN sind innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie Vereinigtes Königreich, Gibraltar, Monaco, San Marino, Saint Barthelemy, Saint Pierre und Miquelon, Mayotte, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Schweiz, Andorra und Vatikanstadt gehören.
Geben Sie hierfür bitte die IBAN sowie die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber an. Ihre IBAN finden Sie zum Beispiel auf dem Kontoauszug Ihrer Bank. Für Steuererstattungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außerhalb des EU‑/EWR‑Raums ist zusätzlich der BIC einzutragen. Teilen Sie Ihrem Finanzamt bei anderen Bankverbindungen außerhalb des einheitlichen Euro‑Zahlungsverkehrsraums die erforderlichen Angaben schriftlich mit. Die von Ihnen angegebene Bankverbindung wird Ihr Finanzamt auch für künftige Erstattungen verwenden.
Ändert sich Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit.
Für Zahlungen besteht die Möglichkeit, ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses bleibt solange bestehen, bis es von Ihnen widerrufen wird.
Wenn Sie Ihren Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch an einen Dritten abtreten möchten, können Sie den erforderlichen amtlichen Vordruck zur Abtretung unter www.formulare-bfinv.de abrufen. Beachten Sie bitte die besonderen Hinweise auf diesem Vordruck.
Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 34 des Hauptvordrucks). Ein gesonderter Antrag ist zum Beispiel erforderlich, wenn
Sie (gegebenenfalls auch Ihr Ehegatte/Lebenspartner) ausschließlich steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen haben oder
keine Steuerabzugsbeträge in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.
Bitte vergessen Sie nicht, auf der "Startseite des Formulars" das entsprechende Auswahlfeld zu aktivieren.
Haben Sie es in den Vorjahren versäumt, den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Ihrem Finanzamt zu stellen, können Sie dies noch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Sparjahres nachholen.
Zeile 34
Sie wollen einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen stellen? Dann haken Sie bitte hier das Ankreuzfeld an. Ihr Finanzamt setzt dann die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Ablauf des Kalenderjahres fest.
Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter oder Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt.
Bei Neuverträgen (Vertragsabschluss nach dem 25. Mai 2018) erfolgt eine Datenübermittlung nur, wenn Sie in diese eingewilligt haben.
Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht in der Regel nur, wenn das zu versteuernde Einkommen bei einzeln veranlagten Personen 17.900 € und bei zusammen veranlagten Personen insgesamt 35.800 € nicht übersteigt. Bei Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (zum Beispiel Anlage in einem VL‑Investmentsparplan) besteht ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen bei einzeln veranlagten Personen 20.000 € und bei zusammen veranlagten Personen insgesamt 40.000 € nicht übersteigt.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Haben Sie über Ihren Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist unschädlich verfügt (zum Beispiel bei längerer Arbeitslosigkeit), wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage vorzeitig ausgezahlt. Entsprechendes gilt, wenn Ihre Bausparkasse Ihnen einen Bausparvertrag zugeteilt hat. Bei einer Anlage zum Wohnungsbau (zum Beispiel Grundstücksentschuldung) wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich ausgezahlt.
Zeile 35 und 36
Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte.
Einkommensersatzleistungen sind:
- Insolvenzgeld (einschließlich vorfinanziertes Insolvenzgeld);
- Arbeitslosengeld (ohne sogenanntes Arbeitslosengeld II), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld;
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Einkommensersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften;
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
- Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz;
- aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen;
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz;
- Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und ‑tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke.
Sie haben über die Einkommensersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (zum Beispiel aus technischen Gründen)? Dann tragen Sie diese bitte in Zeile 35 ein.
Vergleichbare Einkommensersatzleistungen aus einem EU‑/EWR‑Staat oder der Schweiz tragen Sie in Zeile 36 ein.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
Die nachfolgende Ländergruppeneinteilung hat für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:
- Anlage Kind (bei Wohnsitz des Kindes im Ausland, vergleiche die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage Kind),
- Anlage Unterhalt (Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland, vergleiche die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage Unterhalt),
- Anlage WA‑ESt (Prüfung der Einkunftsgrenzen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, vergleiche die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage WA‑ESt).
Hierbei erkennt das Finanzamt höchstens folgende Beträge an:
Land | Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen Euro | Anrechnungsfreier Betrag Euro |
---|---|---|
Ländergruppe 1 Amerikanische Jungferninseln, Andorra, Australien, Bahamas, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Dänemark, Färöer, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Grönland, Guam, Hongkong, Insel Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Macau, Monaco, Neukaledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästinensische Gebiete, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Taiwan, Vatikanstadt, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich | 10.908 | 624 |
Ländergruppe 2 Antigua und Barbuda, Aruba, Bahrain, Barbados, Chile, Cookinseln, Curacao, Estland, Französisch-Polynesien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Nördliche Marianen, Oman, Palau, Panama, Polen, Portugal, Puerto Rico, Saudi-Arabien, Seychellen, Slowakei, Slowenien, St. Kitts und Nevis, St. Martin (französischer Teil), St. Martin (niederländischer Teil), Trinidad und Tobago, Tschechien, Turks- und Caicos-Inseln, Ungarn, Uruguay, Zypern | 8.181 | 468 |
Ländergruppe 3 Albanien, Amerikanisch-Samoa, Äquatorialguinea, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Grenada, Guyana, Irak, Islamische Republik Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kuba, Libanon, Libyen, Malaysia, Malediven, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Montenegro, Namibia, Nauru, Niue, Nordmazedonien, Paraguay, Peru, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Bolivarische Republik Venezuela, Weißrussland/Belarus | 5.454 | 312 |
Ländergruppe 4 Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Belize, Benin, Bhutan, Plurinationaler Staat Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Dschibuti, El Salvador, Eritrea, Eswatini, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kosovo, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Republik Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua Neuguinea, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sáo Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam, Zentralafrikanische Republik | 2.727 | 156 |
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
Allgemeines
Für Aufwendungen, die in Ihrem Haushalt im Inland oder in einem anderen EU‑/EWR‑Staat angefallen sind, können Sie folgende Steuerermäßigungen beantragen:
für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt | 20 % der Aufwendungen, |
für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen | 20 % der Aufwendungen, |
für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs‑, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen | 20 % der Aufwendungen, |
Zeile 4 bis 9
Tragen Sie bitte Ihre Aufwendungen in die jeweiligen Zeilen ein. Diese sind dabei zu kürzen um:
- bereits erhaltene oder noch zu erwartende Erstattungen von dritter Seite (zum Beispiel einer Versicherung),
- Leistungen der Pflegeversicherung und des persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX), soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) brauchen Sie nicht von den Aufwendungen abzuziehen. Für die ‑ wegen Anrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld ‑ nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen für die häusliche Pflege können Sie in Zeile 5 die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen.
Alle Aufwendungen dürfen
- keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein,
- sich noch nicht als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt haben,
- nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sein und
- nicht zu den Kinderbetreuungskosten (Zeile 66 bis 72 der Anlage Kind) gehören.
Sofern Sie den Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt haben möchten, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen laut den Zeilen 22 bis 24 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen noch im Rahmen der Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt laut Zeile 5 geltend machen.
Leben mehrere alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Sind die alleinstehenden Personen Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen, anteiligen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn alle einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen (Zeile 12 bis 14).
Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen) und Handwerkerleistungen erhalten Sie nur, wenn Sie die Aufwendungen durch
- Rechnungen belegen können und
- die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers beglichen haben.
Bitte reichen Sie entsprechende Belege nur in Kopie ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks erhalten Sie keine Steuerermäßigung.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen
Haushaltsnahe Tätigkeiten und Dienstleistungen sind zum Beispiel
- die Reinigung der Wohnung,
- die Gartenpflege,
- der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück oder auf davor liegenden Gehwegen,
- die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
- die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen, auch wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der gepflegten/betreuten Person ausgeübt werden,
- das Hausnotrufsystem innerhalb des sogenannten "Betreuten Wohnens".
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt auch die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Tätigkeit bei eigener Unterbringung in einem Heim. In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für
- die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,
- die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
- das Zubereiten und/oder das Servieren von Mahlzeiten und
- den Wäscheservice
im Heim.
Ein eigener Haushalt in einer Pflegeeinrichtung ist hierfür nicht erforderlich.
Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen sind zum Beispiel
- die Reparatur und das Streichen oder Lackieren von Fenstern und Türen,
- die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen,
- die Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche,
- Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,
- die Kontrolle des TÜV bei Fahrstühlen,
- die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.
Begünstigt sind nur die in der Rechnung oder Betriebskostenabrechnung enthaltenen Aufwendungen für Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenen Umsatzsteuer. Füllen Sie daher bitte in den Zeilen 6 bis 8 die beiden Spalten „Rechnungsbeträge“ (bei Eintragung in Zeile 10 nur anteilig) und „darin enthaltene Lohnanteile, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer“ aus. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für das verwendete Material und für gelieferte Waren. Ebenfalls nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Darüber hinaus ist eine Steuerermäßigung für die jeweilige Handwerkerleistung vollständig ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen hierfür durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden (zum Beispiel KfW-Bank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA], landeseigener Förderbanken oder Gemeinden).
Zeile 10 und 11 Haushaltsbezogener Höchstbetrag bei Alleinstehenden
Sie haben ganzjährig mit einer oder mehreren anderen alleinstehenden Person(en) in einem Haushalt zusammengelebt? Dann tragen Sie bitte in Zeile 10 die Anzahl der Personen ein, mit denen Sie zusammen im Haushalt gelebt haben. Sie haben ganzjährig mit mehreren anderen alleinstehenden Personen in einem Haushalt zusammengelebt, aber immer nur mit einer Person zeitgleich? Dann tragen Sie bitte in Zeile 10 nur eine „1“ ein. Sie haben ganzjährig mit einer oder mehreren Person(en) in einem Haushalt zusammengelebt, aber für einen Teil des Kalenderjahres mit mehreren Personen (zum Beispiel Eltern) und für den anderen Teil des Kalenderjahres mit nur einer Person? Dann tragen Sie bitte in Zeile 10 die Gesamtanzahl der Personen ein, mit denen Sie zusammen im Haushalt gelebt haben. Erläutern Sie bitte den Sachverhalt in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" in Zeile 37 des Hauptvordruckes ESt 1 A und aktivieren Sie bitte das Häkchenfeld in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Sie haben ganzjährig mit mehreren Personen in einem Haushalt zusammengelebt, aber in dem einen Teil des Kalenderjahres mit anderen Personen als im anderen Teil des Kalenderjahres (zum Beispiel Umzug von Elternhaus in Wohngemeinschaft)? Dann tragen Sie bitte in Zeile 10 die Gesamtanzahl der Personen ein, mit denen Sie zusammen im Haushalt gelebt haben. Erläutern Sie bitte den Sachverhalt in einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ in Zeile 37 des Hauptvordruckes ESt 1 A und aktivieren Sie bitte das Häkchenfeld in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Anlage Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die sich steuermindernd auswirken können. Dazu gehören Beiträge zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Tragen Sie diese bitte in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage Vorsorgeaufwand. Altersvorsorgebeiträge zu sogenannten Riester-Verträgen tragen Sie bitte in der Anlage AV ein. Übrige Sonderausgaben sind die in den Zeilen 4 bis 41 näher bezeichneten Aufwendungen. Für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (Anlage Kind) werden folgende Pauschbeträge berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden:
- 36 € bei Einzelveranlagung
- 72 € bei Zusammenveranlagung
Tragen Sie Zuwendungen an politische Parteien sowie an unabhängige Wählervereinigungen stets in voller Höhe ein. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 5 bis 12.
Zeile 4
Tragen Sie hier bitte die Kirchensteuer ein, die Sie im Jahr 2023 gezahlt haben. Dazu zählt zum Beispiel die Kirchensteuer,
- die vom Arbeitgeber einbehalten wurde,
- die Sie voraus- oder nachgezahlt haben und/oder
- die auf Kapitalertragsteuer der Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt wurde, zählt nicht zu den Sonderausgaben. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie in der Hilfe zur Anlage KAP. Sie haben im Jahr 2023 Kirchensteuer erstattet bekommen? Dann tragen Sie diese bitte ebenfalls hier ein. Haben Sie im Jahr 2023 Kirchensteuer unter einer anderen Steuernummer gezahlt oder erstattet bekommen (zum Beispiel als Erbe), tragen Sie diese bitte ebenfalls ein.
Mitgliedsbeiträge an Religionsgemeinschaften (Kirchenbeiträge), sind wie Kirchensteuer abziehbar. Als Religionsgemeinschaften gelten diejenigen, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Bundesland von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Tragen Sie den übersteigenden Betrag bitte als Spende in Zeile 5 ein.
Zeile 5 bis 12
Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Zeile 5 und 6) werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte berücksichtigt. Hat Ihr Finanzamt für Sie zum 31. Dezember 2022 einen verbleibenden Spendenvortrag festgestellt, wird es diesen berücksichtigen. Bitte nehmen Sie entsprechende Eintragungen in Zeile 16 der Anlage Sonstiges vor.
Nicht abziehbar sind zum Beispiel Mitgliedsbeiträge zur Förderung
- des Sports,
- der kulturellen Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und/oder
- der Heimatpflege und Heimatkunde.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 7) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, bei Einzelveranlagung höchstens um 825 € und bei Zusammenveranlagung höchstens um 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € oder 3.300 € berücksichtigt Ihr Finanzamt bis maximal 1.650 € oder 3.300 € als Sonderausgaben. Der Abzug ist nicht möglich, wenn die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen
Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben; bei Einzelveranlagung höchstens um 825 € und bei Zusammenveranlagung höchstens um 1.650 €.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bei Einzelveranlagung bis 1.000.000 €, bei Zusammenveranlagung bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 € begünstigt. Tragen Sie bitte alle entsprechenden Spenden in Zeile 9 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung fallen nicht unter diese Regelung. Sie können gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 5) als Spende abgezogen werden.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke müssen Sie durch eine Bestätigung nachweisen können, wenn Ihr Finanzamt diese anfordert. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) benötigen Sie einen von dieser Einrichtung erstellten Beleg, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt. Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert werden, müssen Sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder im Rahmen der gesetzlichen Fristen des § 147 der Abgabenordnung (AO) aufbewahren.
Steuerbegünstigte Organisationen im EU-/EWR-Ausland
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU‑/EWR‑Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) in Kopie ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel
- Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
- Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken und
- Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die Ihnen als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
Zeile 13 und 14
Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder Ihr Erststudium können Sie im Jahr der Zahlung bis zum Höchstbetrag von jährlich 6.000 € als Sonderausgaben geltend machen. Sie haben bereits eine abgeschlossene Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium)? Dann können Sie die Aufwendungen unter Umständen als Werbungskosten in der Anlage N und/oder Anlage N-Doppelte Haushaltsführung geltend machen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage N.
Zu den Ausbildungskosten gehören zum Beispiel:
- Lehrgangs- und Studiengebühren,
- Kosten für Fachbücher und anderes Lernmaterial,
- Fahrtkosten,
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
- Tagespauschale für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung (Homoffice) und
- Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung.
Bei einem Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme können Sie für die Wege zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung die Entfernungspauschale geltend machen. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 53 in der Hilfe zur Anlage N.
Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor,
- wenn Sie dieses oder diese außerhalb eines Dienstverhältnisses durchführen und daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder
- wenn Sie während der gesamten Dauer des Studiums oder der Bildungsmaßnahme einer Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgehen oder
- wenn Sie lediglich einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter Mini-Job) nachgehen.
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist hierbei nicht möglich. Üben Sie neben dem Studium oder der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit aus, können Sie Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten geltend machen.
Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung müssen Sie von den Aufwendungen abziehen.
Entstehen Ihnen Aufwendungen
- für eine weitere Berufsausbildung,
- für ein weiteres Studium,
- für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder
- im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses,
können Sie diese als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen haben. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu Zeile 63 in der Hilfe zur Anlage N. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt in der Regel vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Zeile 15 bis 28
Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen bei vorweggenommener Erbfolge, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
- eines Mitunternehmeranteils stehen,
- eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
- eines mindestens 50‑prozentigen GmbH‑Anteils stehen, wenn die übertragende Person als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer tätig war und die übernehmende Person diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Tragen Sie diese Beträge bitte in Zeile 22 sowie gegebenenfalls in Zeile 25 ein. Der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, richtet sich nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Tragen Sie diese bitte in Zeile 15 sowie gegebenenfalls in Zeile 18 ein. Geben Sie außerdem bitte jeweils die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person an (einzutragen in den Zeilen 17, 20, 24 und/oder 27).
Im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung tragen Sie die Versorgungsleistungen bitte in Zeile 21 und/oder 28 ein. Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, oder an die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person. Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder Kinder können Sie also nicht als Sonderausgaben geltend machen. Beachten Sie dazu aber bitte die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage Unterhalt. Bei Unterhaltszahlungen an die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 29 bis 32.
Hängt die Dauer einer Rente nicht von Ihrer Lebenszeit, sondern von der einer anderen Person oder mehrerer Personen ab, geben Sie bitte deren Namen, Adressen und Geburtsdaten an.
Zeile 29 bis 32
Unterhaltsleistungen an
- die von Ihnen geschiedene Ehegattin oder den von Ihnen geschiedenen Ehegatten,
- die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder
- die von Ihnen dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder den von Ihnen dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
können Sie bis zum Höchstbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Der Höchstbetrag von 13.805 € erhöht sich gegebenenfalls um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und/oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die die Geberin oder der Geber für die andere Person übernommen hat. Voraussetzungen für den Abzug sind, dass die unterstützte Person
- Ihrem Antrag (Anlage U in Papierform) mit Unterschrift zustimmt,
- im Inland lebt (beachten Sie aber bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 11 bis 17 in der Hilfe zur Anlage WA‑ESt) und
- die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 7 in der Hilfe zur Anlage SO).
Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie die unterstützte Person nicht widerruft.
Für den erstmaligen Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U in Papierform, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch von der unterstützten Person zu unterschreiben, wenn sie dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat. Ohne Antrag oder Zustimmung der unterstützten Person können Sie diese Unterhaltsaufwendungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) geltend machen.
Die Unterhaltsleistungen können Sie insgesamt entweder nur als Sonderausgaben oder nur als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer(n) der unterstützten Person(en) in den Zeilen 30 und/oder 34 einzutragen.
Zeile 37 bis 39
Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können Sonderausgaben sein. Tragen Sie bitte die tatsächlich geleisteten Zahlungen in Zeile 37 ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt den abziehbaren Betrag. Die als Sonderausgaben abgezogenen Ausgleichszahlungen muss die empfangsberechtigte Person versteuern. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 und 7 in der Hilfe zur Anlage SO.
Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person in Zeile 39 einzutragen.
Zeile 40 und 41
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können Sie im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzungen für den Abzug sind, dass die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger
- Ihrem Antrag (Anlage U in Papierform) mit Unterschrift zustimmt,
- im Inland lebt (beachten Sie aber bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 11 bis 17 in der Hilfe zur Anlage WA‑ESt) und
- die Ausgleichsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 7 in der Hilfe zur Anlage SO).
Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie der Empfänger nicht widerruft. Für den Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U in Papierform, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch von der empfangsberechtigten Person der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben. Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person in Zeile 41 einzutragen.
Anlage Sonstiges
Zeile 4 bis 8
Sie haben Einkünfte erklärt, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2018 eingetretenen Erbfalls auch mit Erbschaftsteuer belastet waren? Dann können Sie eine Ermäßigung der Einkommensteuer beantragen.
Zeile 9 bis 15
Sie sind Eigentümer von schutzwürdigen Kulturgütern im Inland und hatten Aufwendungen für deren Herstellung oder Erhaltung? Dann können Sie diese Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie die Kulturgüter weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Zusätzlich müssen Sie die Maßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle abgestimmt haben (§ 10g EStG). Sie können in dem Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde, sowie in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 9 %, für vor dem 1. Januar 2004 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen jeweils bis zu 10 % der Aufwendungen als Abzugsbetrag eintragen. Einnahmen und Zuschüsse, die Sie erhalten haben, müssen Sie zuvor von den Aufwendungen abziehen.
Die Voraussetzungen für die Behandlung als Kulturgut und die Erforderlichkeit der Aufwendungen müssen Sie Ihrem Finanzamt durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweisen. Reichen Sie eine Kopie der Bescheinigung nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Sofern die Anteile an der Steuerbegünstigung gesondert und einheitlich festgestellt werden, tragen Sie die Besteuerungsgrundlagen bitte in die Zeilen 10 bis 15 ein.
Zeile 16
Wurde für Sie zum 31. Dezember 2022 ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt? Dann haken Sie bitte in Zeile 16 das entsprechende Auswahlfeld an. Das Finanzamt berücksichtigt dann den Spendenvortrag.
Zeile 17 und 18
Ihr Finanzamt hat für Sie zum 31. Dezember 2022 einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt?
Dann haken Sie bitte in Zeile 17 das entsprechende Auswahlfeld an. Ergeben sich bei der Einkommensteuerveranlagung 2023 nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verlust), trägt Ihr Finanzamt diesen Verlust in die Jahre 2022 und 2021 zurück. Hierfür müssen Sie nicht tätig werden. Möchten Sie auf den Verlustrücktrag verzichten, haken Sie bitte in Zeile 18 das entsprechende Auswahlfeld an. Ihr Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeile 19
Wurden für Sie zum 31. Dezember 2022 verbleibende negative Einkünfte nach § 2a Absatz 1 Satz 5 EStG festgestellt?
Dann haken Sie bitte in Zeile 19 das entsprechende Auswahlfeld an. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann diesen Verlustvortrag.
Zeile 20
Wurde für Sie zum 31. Dezember 2022 ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds nach § 56 Absatz 6 Satz 2 Investmentsteuergesetz festgestellt?
Dann haken Sie bitte in Zeile 20 das entsprechende Auswahlfeld an. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann diesen verbleibenden Freibetrag.
Zeile 22
Haben Sie selbst oder hat eine Personengesellschaft, an der Sie beteiligt sind, einen Antrag auf Forschungszulage nach dem FZulG gestellt?
Dann können Sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf Antrag bis zur Festsetzung der Forschungszulage oder bis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Anteilen an der festgesetzten Forschungszulage nach dem FZulG zurückstellen, um eine zeitnahe Möglichkeit zur Anrechnung der Forschungszulage sicherzustellen. Haken Sie dazu bitte in Zeile 22 das entsprechende Auswahlfeld an.
Sofern Sie an einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft beteiligt sind, reichen Sie bitte die Steuernummer und den Namen dieser Personengesellschaft gesondert ein.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die Ihnen aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig entstehen, zum Beispiel aufgrund von
- Krankheit,
- Behinderung,
- Unwetterschäden oder
- Bestattung einer Angehörigen oder eines Angehörigen.
Diese Ausgaben können Sie, soweit sie Ihnen nicht ersetzt werden, steuermindernd geltend machen. Dies ist jedoch nur insoweit möglich, als die Ausgaben die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Ihr Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch. Es berücksichtigt dabei Ihre familiären Verhältnisse und die Höhe Ihrer Einkünfte. Die genaue Berechnung können Sie im § 33 Absatz 3 EStG nachlesen.
Prozesskosten, wie zum Beispiel die Kosten einer Scheidung oder für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Zeile 4 bis 9
Es wurde eine Behinderung bei Ihnen festgestellt?
Dann können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen im Einzelnen geltend machen (Zeile 19 bis 33) oder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem höchsten Grad der Behinderung, der im Kalenderjahr festgestellt wurde:
Grad der Behinderung | Euro |
---|---|
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
Blinde, Taubblinde sowie Menschen, die ständig hilflos sind (Merkzeichen "Bl", "TBl" oder "H"), können einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € jährlich erhalten. Dieser kann auch gewährt werden, wenn Sie als pflegebedürftige Person in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft werden.
Geben Sie bitte den Grad Ihrer Behinderung an. Reichen Sie Nachweise nur bei erstmaliger Beantragung oder bei Änderung in Kopie ein. Nachweise sind zum Beispiel:
- ein Bescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung,
- ein Rentenbescheid des Versorgungsamtes,
- ein Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder
- ein Bescheid über Unfallruhegeld bei Beamtinnen oder Beamten.
Der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt Aufwendungen für
- die Hilfe im alltäglichen Leben,
- die Pflege und
- einen gegebenenfalls erhöhten Wäschebedarf.
Wählen Sie den Behinderten-Pauschbetrag, dürfen Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 19 bis 33 noch als Pflegeleistungen im Haushalt in Zeile 5 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen. Zusätzlich zum Pauschbetrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Aufwendungen (zum Beispiel Kosten für Heilbehandlungen, Kurkosten) eintragen. Bitte beachten Sie dazu die Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 36.
Sie können den Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, auf sich übertragen lassen. Einen entsprechenden Antrag stellen Sie in den Zeilen 58 bis 60 und 62 der Anlage Kind.
Zeile 10
Ihnen sind Hinterbliebenenbezüge
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt,
- aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene von an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamtinnen oder Beamten und/oder
- nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung an Leben, Körper oder Gesundheit
bewilligt worden?
Dann können Sie den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von jährlich 370 € beantragen. Den Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn Ihr Recht auf die Bezüge ruht oder Sie dafür eine Kapitalabfindung erhalten haben. Reichen Sie Nachweise bitte nur bei erstmaliger Beantragung in Kopie ein.
Als Nachweis eignen sich zum Beispiel der Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis.
Zeile 11 bis 16
Sie pflegen eine pflegebedürftige Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU‑/EWR‑Ausland und erhalten dafür keine Einnahmen? Dann können Sie für Ihre Aufwendungen einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt:
| 600 € |
| 1.100 € |
| 1.800 € |
Zu den Einnahmen aus der Pflege zählt zum Beispiel das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt.
Nicht zu den Einnahmen zählt das Pflegegeld,
- das Sie als Elternteil eines Kindes mit Behinderung erhalten haben,
- das Sie zur erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwenden (zum Beispiel Bezahlung einer fremden Pflegekraft, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen).
Der Pflege-Pauschbetrag richtet sich nach dem höchsten Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt wurde.
Tragen Sie bitte die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person in Zeile 15 ein. Ohne diese Angabe kann Ihr Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag nicht gewähren.
Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die einzelnen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in die Zeilen 22 bis 24 eintragen. Dies wirkt sich dann steuerlich aus, wenn die Pflegeaufwendungen den jeweiligen Pflege-Pauschbetrag oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen und die pflegebedürftige Person die Pflegekosten nicht selbst finanziell tragen kann. Allerdings wird dann Ihre zumutbare Belastung angerechnet. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 36.
Der Pflege-Pauschbetrag kann Ihnen in der Regel nur für die Pflege von Angehörigen gewährt werden. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Eine Person, die für die Pflege Einnahmen erhält, ist nicht in die Aufteilung einzubeziehen und nicht in Zeile 12 einzutragen. Sie können den Pflege-Pauschbetrag zusätzlich zu einem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 9. Weisen Sie bitte bei erstmaliger Beantragung die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage des entsprechenden Bescheides (zum Beispiel der Pflegekasse) oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" in Kopie nach.
Sie lassen sich bei der Pflegeleistung unterstützen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst?
Dann können Sie für die entstandenen Aufwendungen zusätzlich zu dem Pauschbetrag eine Steuerermäßigung beantragen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Sie pflegen mehr als eine Person?
Dann machen Sie die erforderlichen Angaben zu den Zeilen 11 bis 16 bitte im Abschnitt "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" in Zeile 45 des Hauptvordruckes ESt 1 A und aktivieren bitte das Häkchenfeld in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Zeile 17 und 18
Sie haben einen Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und Merkzeichen "G"?
Dann haben Sie Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 €.
Wurde das Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" und/oder das Merkzeichen "H" festgestellt oder liegt bei Ihnen der Pflegegrad 4 oder 5 vor, haben Sie Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 €. Darüber hinaus können Sie keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen beantragen. Sie haben die oben genannten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt? Dann berücksichtigt Ihr Finanzamt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in der entsprechenden Höhe für das gesamte Kalenderjahr. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen von Ihrem Finanzamt um die "zumutbare Belastung" gemindert. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 36).
Sie können die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für ein Kind oder ein Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, auf sich übertragen lassen. Den Antrag stellen Sie bitte in den Zeilen 63 und 64 der Anlage Kind.
Zeile 19 bis 36
Anstelle oder neben den Pauschbeträgen (bei Aufwendungen wegen Behinderung oder Pflege) können Sie andere Aufwendungen geltend machen. Diese wirken sich steuerlich aus, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen. Ihr Finanzamt berechnet die zumutbare Belastung automatisch.
Sind in den von Ihnen beantragten außergewöhnlichen Belastungen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen enthalten?
Dann kann es sein, dass sich ein Teil der in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen aufgrund der zumutbaren Belastung nicht auswirkt. Für die Aufwendungen, die sich nicht auswirken, können Sie eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen geltend machen. Tragen Sie bitte in die Zeilen 34 bis 36 alle in den außergewöhnlichen Belastungen enthaltenen Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und/oder Handwerkerleistungen ein.
Andere Aufwendungen sind zum Beispiel:
Behinderungsbedingte Aufwendungen,
die Menschen mit Behinderungen erfahrungsgemäß durch ihre Krankheit oder Behinderung entstehen. Hierzu gehören zum Beispiel Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau oder Neubau einer Wohnung oder eines Hauses.
Bestattungskosten
für Angehörige, soweit sie den Nachlass und etwaige Ersatzleistungen (zum Beispiel Sterbegeldversicherung) übersteigen. Sie können nur die Kosten geltend machen, die mit der Bestattung unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen und so weiter). Kosten für Trauerkleidung und Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung erkennt Ihr Finanzamt nicht an.
Krankheitskosten,
soweit sie nicht durch einen Dritten steuerfrei ersetzt werden oder Ihnen ein Anspruch auf Ersatz zusteht, zum Beispiel durch eine Krankenkasse. Kosten für Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel dürfen Sie nur als außergewöhnliche Belastung eintragen, wenn Sie ihre medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nachweisen können. Nachweise in Kopie müssen Sie nur einreichen, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer solchen Verordnung aus.
Kurkosten,
wenn Sie die Notwendigkeit der Kur nachweisen können. Nachweise in Kopie müssen Sie nur einreichen, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Als Nachweis eignet sich
- ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder
- andere Unterlagen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt (zum Beispiel bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse).
Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arztkosten, Arzneimittelkosten und Kurmittelkosten reicht als Nachweis nicht aus.
Pflegekosten
für
- die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder
- die Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim.
Wenn Sie hier die tatsächlichen Pflegekosten angeben, erhalten Sie nicht zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag. Sind Sie krankheitsbedingt nicht nur vorübergehend in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht und haben Ihren bisherigen Haushalt aufgelöst, ziehen Sie von den Pflegekosten bitte eine Haushaltsersparnis von 30,30 € täglich (909 € monatlich, 10.908 € jährlich) ab. Sind Sie und Ihre Ehegattin / Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin / Ihr Lebenspartner krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für Sie beide eine Haushaltsersparnis anzusetzen.
Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen.
Wiederbeschaffungskosten
für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, zum Beispiel Brand oder Hochwasser, vernichtet wurden, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung möglich war. Dazu gehören auch die notwendigen und angemessenen Kosten für die Schadensbeseitigung.
Anlage AUS
Sie haben ausländische Einkünfte erzielt? Dann nutzen Sie bitte die Anlage AUS. Tragen Sie bitte die ausländischen Einkünfte ein, die aus einem Staat stammen,
- mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht (beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder
- mit dem ein DBA besteht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einkünfte im Inland (gegebenenfalls mit Steueranrechnung) besteuert werden können (beachten Sie bitte hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 35) oder von der Besteuerung freigestellt sind (gegebenenfalls mit Progressionsvorbehalt; beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 36 bis 52).
Soweit im Folgenden nichts Anderes beschrieben wird, geht Ihr Finanzamt davon aus, dass Sie die Einkünfte auch in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (Anlage G, L, R‑AUS, R‑AV/bAV, S, SO, V, V-Sonstige) eingetragen haben und die Einkünfte im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden. Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, können Sie diese nur in der Anlage AUS eintragen, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet. Hierzu gehören die Eintragungen in den Zeilen 27 bis 34 und 52 der Anlage KAP sowie in den Zeilen 30 bis 35 der Anlage KAP‑BET. Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit müssen Sie grundsätzlich nur in den Anlagen N und N‑AUS angeben. Wenn Sie die im Ausland gezahlten Steuern anrechnen lassen wollen, dann tragen Sie bitte die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS ein.
Dies gilt nicht für die Schweizerische Abzugsteuer. Beachten Sie hierzu bitte die Zeile 29 der Anlage N. Fassen Sie bitte die Einkünfte aus einem Staat in einer Spalte zusammen. Ausländische Investmentfonds müssen Sie jeweils dem Staat zuordnen, in dem der Fonds aufgelegt wird. Tragen Sie bitte die Einkünfte aus jedem Spezial-Investmentfonds jeweils in einer gesonderten Spalte ein. Hatten Sie Einkünfte aus mehr als 3 Staaten/Spezial-Investmentfonds, verwenden Sie bitte weitere Anlagen AUS. Die Einkünfte müssen Sie nach deutschem Steuerrecht ermitteln. Kürzen Sie hierfür die Einnahmen um die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder gegebenenfalls um die Pauschbeträge, die mit den Einnahmen in einem Zusammenhang stehen. Rechnen Sie bitte die Beträge in ausländischer Währung nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses um.
Zeile 4 bis 13
Ausländische Einkünfte, die im Inland steuerpflichtig sind, müssen Sie stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung angeben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht. Haben Sie auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer gezahlt, die der deutschen Einkommensteuer entspricht, wird diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet (§ 34c Absatz 1 EStG). Beachten Sie hierzu bitte das jeweilige DBA. Wenn eine Steueranrechnung durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, kann die Steuer nicht angerechnet werden. Ihr Finanzamt rechnet Ihnen eine gezahlte ausländische Steuer bis zu dem Betrag an, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Bei diesem Steuerabzug wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Sie müssen die Zeilen 4 bis 13 daher nur ausfüllen
- in den Fällen des § 32d Absatz 2 EStG und
- bei Einkünften aus einem Spezial-Investmentfonds.
Der Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat oder Spezial-Investmentfonds gesondert zu ermitteln. Deshalb müssen Sie Ihre ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden Herkunftsstaat/Spezial-Investmentfonds einzeln angeben. Die Einkünfte aus den einzelnen Staaten/Spezial-Investmentfonds müssen Sie dabei nach deutschem Steuerrecht ermitteln. Geben Sie bitte auch Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 AStG an. Die Verrechnungen nach § 2a EStG, die Sie in den Zeilen 31 bis 35 vornehmen müssen, geben Sie bei der Übertragung der ausländischen Einkünfte in Zeile 7 an. Wegen der weiteren Auswirkungen des § 2a EStG beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35.
Bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte, die nach § 34d Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c EStG zum Gewinn eines inländischen Betriebes gehören, ziehen Sie die Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen ab, die mit den zugrundeliegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nur zu 60 % angesetzt, soweit die Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen. Tragen Sie bitte dennoch in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern der Zeile 7 jeweils den vollen Betrag ein. Das Gleiche gilt für Erträge aus Investmentfonds, bei denen das Teilfreistellungsverfahren angewandt wird. Haben Sie Einkünfte aus einem Spezial-Investmentfonds erzielt, bezeichnen Sie bitte jeden einzelnen Fonds in Zeile 4. Tragen Sie die Einkünfte und die ausländischen Steuern für jeden Spezial-Investmentfonds getrennt in die jeweilige Anlage in voller Höhe ein.
Zeile 10
Entfällt die ausländische Steuer auf nicht steuerfreie ausländische Einkünfte, können Sie diese bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte insoweit wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Stellen Sie hierfür einen Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG. Alternativ können Sie auch die in den Zeilen 12 und 13 beschriebene Anrechnung wählen. Dieses Antragsrecht können Sie für die Steuern aus jedem einzelnen Staat oder Spezial-Investmentfonds unterschiedlich ausüben. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates können Sie somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug wählen, unabhängig davon, ob Sie die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen haben.
Einen Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG stellen Sie dadurch, dass Sie die Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen und die abgezogene Steuer in Zeile 10 eintragen. Es entfällt die Angabe in Zeile 12. Der Abzug kann für Sie günstiger sein, wenn er zum Beispiel zu negativen ausländischen Einkünften führt.
Die nach DBA fiktive ausländische Steuer kann nicht abgezogen werden. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu Zeile 13. Sie haben in diesen Fällen kein Wahlrecht. Die fiktive Steuer können Sie deshalb nur anrechnen lassen und in die Zeilen 12 und 13 eintragen.
Zeile 12
In Zeile 12 tragen Sie bitte die Steuern ein, die für Ihre ausländischen Einkünfte vom Herkunftsland unmittelbar erhoben und von Ihnen endgültig gezahlt worden sind. Tragen Sie hier nur etwas ein, wenn Sie die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer in Anspruch nehmen wollen. Reichen Sie bitte die Nachweise dieser gezahlten Steuern ein (§ 68b EStDV).
Eine ausländische Steuer kann nicht angerechnet werden, wenn
- diese Steuer im Ausland einem Ermäßigungsanspruch unterliegt (unabhängig davon, ob Sie diesen Ermäßigungsanspruch geltend machen oder nicht, auch wenn der Ermäßigungsanspruch bereits verjährt ist),
- die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
- die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
- ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.
In diesen Fällen dürfen Sie die Steuerbeträge nicht in Zeile 12 eintragen. Die Steuerbeträge können Sie aber wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abziehen (§ 34c Absatz 3 EStG). Berücksichtigen Sie diese bitte bei der Ermittlung der in Zeile 7 einzutragenden Einkünfte und tragen Sie die Steuerbeträge bitte in Zeile 11 ein.
Die Steuer kann nur angerechnet werden, soweit die ausländischen Einkünfte jeweils für den einzelnen Staat oder Spezial-Investmentfonds bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung in die Einkunftsermittlung einbezogen werden. Unterliegen die ausländischen Einkünfte nicht der deutschen Steuer oder sind sie nach dem DBA freigestellt, können Sie die Steuer nicht anrechnen lassen (zum Beispiel bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften außerhalb der Fristen des § 23 EStG). Für Einkünfte im Sinne des § 2a EStG kann hingegen die Steuer bei der Höchstbetragsberechnung nach § 34c Absatz 1 EStG angerechnet werden. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35.
Zeile 13
Nach einigen DBA ist bei ausländischen Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) auf die deutsche Einkommensteuer nicht die tatsächlich gezahlte, sondern eine fiktive Steuer anzurechnen. Die Höhe der fiktiven Steuer ist im jeweiligen DBA bestimmt. Geben Sie bitte die in Zeile 7 enthaltenen Einnahmen in einer gesonderten Aufstellung an und bezeichnen Sie dort die Einkunftsquelle. Zur Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 37 bis 42 in der Hilfe zur Anlage KAP.
Zeile 14
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beantragen, dass die deutsche Einkommensteuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden soll (§ 34c Absatz 5 EStG). Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Beachten Sie zu weiteren Einzelheiten bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252. Tragen Sie bitte in Zeile 14 den Betrag der begünstigten Einkünfte ein, für die Sie die Festsetzung des Pauschbetrags beantragen. Erläutern Sie bitte die Ermittlung in einer gesonderten Aufstellung. Für Einkünfte, die nach § 34c Absatz 5 EStG mit einem Pauschbetrag besteuert werden, können Sie die Steuer nicht anrechnen lassen. Die Einkünfte und die darauf im Ausland gezahlte Steuer dürfen nicht in den Zeilen 5 bis 13 enthalten sein.
Zeile 15 und 16
Tragen Sie in Zeile 16 bitte die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen und reichen Sie die Steuerbescheinigungen ein. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG reichen Sie bitte eine Kopie des ausländischen Steuerbescheids und des Zahlungsnachweises ein. Die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütungen sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) tragen Sie bitte in Zeile 15 ein.
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung
Der Hinzurechnungsbetrag wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie bitte in die Zeilen 17 und 18
- das feststellende Finanzamt,
- die Steuernummer,
- den Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft befindet, und
- den festgestellten Betrag, erhöht um die auf Antrag anzurechnenden Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG
ein.
Wenn Sie die vom Finanzamt festgestellten ausländischen Steuern, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallen, anrechnen lassen wollen, dann können Sie dies in Zeile 19 beantragen.
Sind Ihnen aus mehreren Zwischengesellschaften Beträge zugerechnet worden, erläutern Sie diese bitte gesondert.
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG in der ab 01. Juli 2021 geltenden Fassung
Der Hinzurechnungsbetrag wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie bitte in die Zeilen 22 und 23
- das feststellende Finanzamt,
- die Steuernummer,
- den Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft befindet, und
- den festgestellten Betrag, gegebenenfalls erhöht um die auf Antrag anzurechnenden Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG alte Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG
ein.
Bei Ausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Zwischengesellschaft, bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft sowie bei Einlagenrückgewähr ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein Kürzungsbetrag abzuziehen, soweit in den Vorjahren Hinzurechnungsbeträge als sogenanntes Hinzurechnungskorrekturvolumen gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Tragen Sie bitte den Kürzungsbetrag in Zeile 24 ein.
Erläutern Sie bitte die Berechnung des Kürzungsbetrages im Abschnitt "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" in Zeile 37 des Hauptvordruckes ESt 1 A und aktivieren bitte das Häkchenfeld in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Die Anrechnung von Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG erfolgt von Amts wegen. Die Anrechnung von Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG alte Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG können Sie in Zeile 25 beantragen. Die Anrechnung von Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG können Sie in Zeile 26 beantragen.
Sind Ihnen aus mehreren Zwischengesellschaften Beträge zugerechnet worden, erläutern Sie diese bitte gesondert.
Zeile 27 bis 30
Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland hat, werden der Stifterin oder dem Stifter zugerechnet, wenn sie oder er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist die Stifterin oder der Stifter nicht unbeschränkt steuerpflichtig, werden die Einkünfte den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Das gilt nicht, wenn eine Familienstiftung die Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat und Sie nachweisen können, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der bezugs- oder anfallsberechtigten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung stellt das Finanzamt nach § 18 Absatz 4 AStG gesondert und gegebenenfalls einheitlich fest. Tragen Sie in die Zeilen 27 und 28 bitte das für die Feststellung zuständige Finanzamt, die dortige Steuernummer und die festgestellten Einkünfte ein, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Wenn Sie die vom Finanzamt festgestellten Steuern, die auf diese Einkünfte entfallen, anrechnen lassen wollen, dann können Sie dies in Zeile 29 beantragen. Anzurechnende Steuern auf die nach § 15 Absatz 11 AStG befreiten Zuwendungen tragen Sie bitte in Zeile 30 ein.
Zeilen 31 bis 35
Die folgenden negativen Einkünfte aus Drittstaaten (keine EU‑/EWR‑Staaten) können nach § 2a Absatz 1 EStG nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden:
- Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
- Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG), es sei denn, die Berücksichtigung der Verluste ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen von Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG), es sei denn, die Berücksichtigung ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Gewinnminderungen aus der Veräußerung oder Entnahme von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften, aus deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG), es sei denn, die Berücksichtigung ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften, aus deren Auflösung, Kapitalherabsetzung oder ‑rückzahlung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG), es sei denn, die Berücksichtigung der Verluste ist nach § 2a Absatz 2 EStG zulässig,
- Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG),
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a EStG),
- Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder an in einem anderen als einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) erfüllen, überlassen, oder insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 HGB erfüllen, überlassen worden sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG), hierbei genügt es, wenn es sich um positive Einkünfte der jeweils selben Art handelt, sie müssen nicht aus demselben Staat stammen,
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen oder der Übertragung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Schiffen, wenn sie zu einem Betriebsvermögen gehören (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c EStG),
- Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und die Gewinnminderungen auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG),
- Einkünfte aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung von Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG),
- Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, aus deren Auflösung, Kapitalherabsetzung oder ‑rückzahlung soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c EStG).
Es ist unerheblich, in welcher Einkunftsart die negativen Einkünfte anfallen. In den Fällen des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG ist auf Tatbestände der jeweils selben Art - unabhängig davon unter welchen Buchstaben der Nummer 7 diese fallen - und aus demselben Staat abzustellen.
Haben Sie im Jahr 2023 entsprechende negative Einkünfte erzielt, geben Sie bitte in den Zeilen 31 bis 35 in der ersten Zeile den Staat an, aus dem die Einkünfte stammen. Bezeichnen Sie in der zweiten Zeile die Art der Einkünfte durch Angabe der Nummer des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG. Dasselbe gilt für negative ausländische Einkünfte, die in den Jahren 1985 bis 2022 erzielt wurden. Bezeichnen Sie bitte die Art der Einkünfte durch Angabe der Nummer des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung. Haben Sie in den Jahren 1985 bis 2022 negative ausländische Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG erzielt, die noch nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen worden sind, tragen Sie den noch nicht ausgeglichenen Betrag in die dritte Zeile ein.
Tragen Sie bitte in die vierte Zeile die negativen Einkünfte des Jahres 2023 ein. Bitte geben Sie in der fünften Zeile an, ob und falls ja, in welcher Anlage und Zeile zur Einkommensteuererklärung diese enthalten sind. Haben Sie im Jahr 2023 positive Einkünfte derselben Art aus demselben Staat erzielt, tragen Sie diese bitte in der sechsten Zeile ein. In der siebten Zeile geben Sie bitte an, in welcher Anlage und Zeile der Einkommensteuererklärung diese Einkünfte enthalten sind.
Haben Sie die Zusammenveranlagung gewählt, werden negative Einkünfte der einen Person mit positiven Einkünften der anderen Person der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen oder verrechnet, soweit Sie die negativen Einkünfte nicht mit eigenen positiven Einkünften ausgleichen oder verrechnen lassen können. Die Angaben hierzu sind für jede Person auf der eigenen Anlage AUS zu erklären.
Wenn Sie nach Verrechnung keine verbleibenden negativen Einkünfte mehr haben, müssen Sie die positiven Einkünfte des Jahres 2023 in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung in der Höhe erklären, in denen sie nicht beim Verlustausgleich verrechnet wurden. Geben Sie bitte die im Ausland für diese Einkünfte gezahlten Steuern in den Zeilen 10 bis 13 an. Geben Sie bitte die Einkünfte unabhängig davon an, ob das Finanzamt die ausländischen Einkünfte nach § 2a Absatz 1 und 2 EStG berücksichtigt. Die am 31. Dezember 2023 verbleibenden negativen Einkünfte werden durch das Finanzamt gesondert festgestellt.
Zeile 36 bis 41
Wenn Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei sind, dürfen Sie diese nicht in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung eintragen (ausgenommen Anlage N und Anlage N‑AUS). Die Einkünfte unterliegen jedoch in der Regel dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass Ihr Finanzamt die Einkünfte in die Bemessung des Steuersatzes einbezieht, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie die Höhe dieser Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart bitte getrennt nach Staaten an. Haben Sie aus demselben Staat steuerfreie Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen erzielt und reicht die Erklärungsmöglichkeit von 20 Eintragungen nicht aus, machen Sie die Angaben bitte in einer gesonderten Aufstellung. In den Zeilen 36 bis 40 müssen Sie auch außerordentliche Einkünfte angeben. Beachten Sie bitte hierzu die Erläuterungen zu Zeile 43. Einkünfte, die Sie in Zeile 42 eintragen müssen, geben Sie bitte auch in den Zeilen 36 bis 40 an. Negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG tragen Sie bitte in die Zeilen 48 bis 52 ein. Wenn Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen Sie diese nicht in die Zeilen 36 bis 40 eintragen. Die Summe der ausländischen Kapitalerträge laut Zeile 41 unterliegt nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn Ihr Finanzamt bei der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG die steuerpflichtigen Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.
Der am 31. Dezember 2023 verbleibende Betrag wird durch Ihr Finanzamt gesondert festgestellt.
Sie haben vor 2023 bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte Verluste aus gewerblichen, in einem ausländischen Staat gelegenen Betriebsstätte nach
- § 2a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG oder
- § 2 Absatz 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AuslInvG)
abgezogen? Dann müssen Sie dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2023 die positive Summe der Einkünfte aus gewerblichen Betriebsstätten desselben Staates bis zur Höhe des Betrages hinzurechnen. Den Betrag können Sie nur in der Höhe hinzurechnen, bis zu der Sie in den vergangenen Jahren Verluste abgezogen haben, die aber durch Hinzurechnung positiver Einkünfte der Folgejahre noch nicht ausgeglichen worden sind (§ 2a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Absatz 1 Satz 3 AuslInvG).
Sie müssen die Hinzurechnung auch dann vornehmen, wenn
- sich die positiven Einkünfte aufgrund eines Veräußerungsgewinns ergeben
- eine ausländische Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG, § 2 Absatz 2 AuslInvG),
- eine ausländische Betriebsstätte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird,
- eine ausländische Betriebsstätte aufgegeben wird,
- die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wird oder
- die Ansässigkeit im Inland beendet wird (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG).
Außerordentliche Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind (zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus einer gewerblichen Betriebsstätte), werden nach § 32b EStG bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts von Ihrem Finanzamt mit einem Fünftel berücksichtigt. Diese Einkünfte müssen Sie auch in die Zeilen 36 bis 40 eintragen. Veräußerungsverluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte mindern in voller Höhe die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Diese dürfen Sie daher nicht in Zeile 43 eintragen. Wenn die außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen Sie diese nicht in Zeile 43 eintragen.
Zeile 45 bis 47
Handelt es sich bei der Veräußerung von ausländischem unbeweglichen Vermögen um ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) und sind die Einkünfte nach DBA steuerfrei, unterliegen diese dem Progressionsvorbehalt. Beachten Sie bitte für die Veräußerung die Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 62 der Hilfe zur Anlage SO, Negative Einkünfte kann Ihr Finanzamt beim Verlustausgleich nur beschränkt berücksichtigen. Sie dürfen diese nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen lassen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die nicht im Jahr 2023 mit positiven Einkünften ausgeglichenen negativen Einkünfte laut Zeile 45 sind gemäß § 10d EStG rück- oder vortragsfähig. Sie mindern die im Jahr 2022 oder in den folgenden Kalenderjahren erzielten positiven Einkünfte. Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2022) führt Ihr Finanzamt durch.
Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2022) verzichten möchten, haken Sie bitte das Häkchenfeld in Zeile 47 an. Ihr Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeilen 48 bis 52
Hinsichtlich dieser Einkünfte gelten die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35 entsprechend. Geben Sie in der siebten/letzten Zeile an, auf welche hinzugefügten Einträge (der Zeilen 36 bis 40) sich diese Einkünfte beziehen.
Anlage Corona-Hilfen
Bund und Länder leisten/leisteten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Diese Zahlungen werden nachfolgend als Corona-Hilfen bezeichnet.
Dabei handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, die sich gewinnerhöhend auswirken.
Die Corona-Hilfen sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E‑Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Hilfen mit dem Grundbetrag abgegolten.
Bitte füllen Sie die Anlage Corona-Hilfen ggf. zusätzlich zu Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung aus.
Erfassung bei der Gewinnermittlung
Sie haben Corona-Hilfen erhalten? Dann erfassen Sie diese bitte als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Ihrer Gewinnermittlung.
Sie ermitteln Ihren Gewinn
- durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG)?
Dann erfassen Sie bitte die Corona-Hilfen in der Anlage EÜR in der Zeile 15.
Wenn Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, tragen Sie die Zahlungen bitte in den Zeilen 11 und 12 der Anlage EÜR ein. - durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG)?
Dann wird Ihnen empfohlen, die Corona-Hilfen unter einer der nachfolgenden Taxonomie-Positionen Ihrer E‑Bilanz zu erfassen:- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]
Im Umsatzkostenverfahren (UKV) sind entsprechende Positionen vorhanden.
Anlage N-Gre
Zeilen 1 bis 4
Die Anlage N‑Gre ist von Personen auszufüllen, die nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als Grenzgänger einzustufen sind. Bei Grenzgängern in die Schweiz ist in Zeile 4 zusätzlich anzugeben, ob der Arbeitslohn in Schweizer Franken (CHF) oder Euro (EUR) ausgezahlt wurde. Dieser Vordruck ist vorgesehen für Angaben über
- den ausländischen Arbeitslohn einschließlich notwendiger Kürzungen und Hinzurechnungen,
- Werbungskosten im Zusammenhang mit dem ausländischen Arbeitslohn,
- Werbungskosten in Sonderfällen,
- Sonderausgaben im Zusammenhang mit dem ausländischen Arbeitslohn,
- die steuerpflichtigen Arbeitgeberbeiträge ins Überobligatorium,
- die Krankentaggeldversicherung,
- die Nichtberufsunfallversicherung,
- gegebenenfalls erhaltene Alterseinkünfte aus der ersten, zweiten oder dritten Säule der Schweizer Altersvorsorge.
Jeder Ehegatte/Lebenspartner hat seine Angaben in einer eigenen Anlage N/N‑Gre/N‑AUS zu machen. Inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Versorgungsbezüge sind in der Anlage N zu erklären. Die Anlage N‑Gre kann nur bei Finanzämtern in Baden-Württemberg abgegeben werden.
Hinsichtlich der Nachweis- und Mitwirkungspflichten ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Absatz 2 der Abgabenordnung). Unterlagen, z. B. der ausländische Lohnausweis samt Anlagen, sind daher bereits vollständig mit der Steuererklärung einzureichen.
Die Umrechnung des Arbeitslohnes bzw. auch sonstiger Beträge von Schweizer Franken in Euro hat nach dem monatlichen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, welcher dem im Bundessteuerblatt veröffentlichten Umsatzsteuerumrechnungskurs entspricht, zu erfolgen. Die Grundsätze des § 11 EStG (Vereinnahmung und Verausgabung) sind zu berücksichtigen. Nachweise hierzu müssen bereitgehalten werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das betreffende Kalenderjahr festgelegte Jahresdurchschnittskurs zur Umrechnung angewandt werden. Dieser basiert auf den vorgenannten monatlichen Euro-Referenzkursen der Europäischen Zentralbank. Jahresdurchschnittskurs: 100 Schweizer Franken = 102,50 €.
Monatliche Umrechnungskurse finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de .
Zeile 5
In Zeile 5 der Anlage N‑Gre ist der Bruttolohn aus der Ziffer 8 des Schweizer Lohnausweises zu übernehmen. Damit Ihr Finanzamt ggf. die Zusatzvergütungen, die unterschiedlichen Zuflusszeitpunkte (z. B. bei Einräumung von Optionsrechten) oder aber die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften (z. B. bei Firmenwagengestellung) in der Schweiz und in Deutschland zutreffend bei der deutschen Besteuerung berücksichtigen kann, wird bereits im Vordruck gefordert, dass Sie neben dem Schweizer Lohnausweis auch Ihre monatlichen Gehaltsmitteilungen einreichen.
Zeilen 6 bis 13
Der Schweizer Bruttoarbeitslohn ist um Leistungen zu kürzen, die in Deutschland steuerbefreit sind. Diese Leistungen sind in den Zeilen 6 bis 13 aufgeführt. Die Kürzungsbeträge sind anhand geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen.
In Zeile 6 sind Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung einzutragen, welche nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG steuerfrei sind. Die hierauf erhobene Quellensteuer (in Höhe von maximal 4,5 %) ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. Werden von der Schweizer Arbeitslosenversicherung Kurzarbeiter-/Schlechtwettergeldentschädigungen ausgezahlt, ist die Summe der ausgezahlten Beträge ebenfalls in Zeile 6 einzutragen und ein entsprechender Nachweis der Erklärung beizufügen. Die Leistungen sind zusätzlich in Zeile 36 des Hauptvordrucks (ESt 1 A) einzutragen.
In Zeile 7 sind Kinder- und Ausbildungszulagen auszuweisen.
Sofern eine Leistung im Ausland nach § 65 EStG eine mit dem Kindergeld vergleichbare andere Leistung darstellt, ist diese insgesamt steuerfrei. Als dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Absatz 1 EStG sind nur die Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Familienzulagen (FamZG) bzw. den jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen zum FamZG anzusehen.
Diese Leistungen sind Kinderzulagen (für Kinder bis zu 16 Jahren, bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes bis zu 20 Jahren) von mindestens 200 CHF und Ausbildungszulagen (für Kinder von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung) von mindestens 250 CHF je Kind und Monat.
Sofern einzelne Kantone höhere Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gesetzlich vorsehen, sind diese steuerfrei, auch wenn die Leistungen die Höhe des Kindergeldanspruchs nach deutschem Recht übersteigen.
Im BZSt-Schreiben vom 16. Januar 2017, Bundessteuerblatt I Seite 151, ist geregelt, welche kantonalen Zulagen zusätzlich zur Kinder- und Ausbildungszulage dem Kindergeld vergleichbar sind, und somit bei der Veranlagung der Grenzgänger in die Schweiz vom Bruttoarbeitslohn abzuziehen sind.
Danach sind dem Kindergeld vergleichbar die gezahlten Leistungen folgender Schweizer Kantone:
- Thurgau: Familienzulage (225 CHF monatlich)
- Basel-Stadt: Unterhaltszulage (411 CHF bis 566 CHF monatlich)
- Basel-Land: Erziehungszulage (Höhe einkommensabhängig)
- Bern: Betreuungszulage (600 CHF bis 3.600 CHF jährlich).
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei Leistungen anderer Schweizer Kantone oder des Bundes, die im BZSt-Schreiben vom 16. Januar 2017 nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Einzelfallentscheidung der Familienkasse maßgebend. Sofern nachgewiesen wird, dass die zuständige Familienkasse die Leistung dem Kindergeld als vergleichbar ansieht, wird diese Entscheidung übernommen und folglich die Zulage vom Arbeitslohn abgezogen. Allein die Ablehnung der Auszahlung von Differenzkindergeld ist dabei nicht ausreichend, da dies aufgrund des hohen Kurses schon durch die reguläre Kinder- oder Ausbildungszulage erfolgen kann. Es muss im Einzelfall nachgewiesen werden, wie die Familienkasse die namentlich genannte kantonale Zulage behandelt.
In Zeile 8 sind die steuerfreien Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung (§ 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG), auf die der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung hat, aus dem Arbeitslohn (Ziffer 1 des Schweizer Lohnausweises und somit auch Zeile 5 der Anlage N‑Gre) herauszurechnen. Hat der Arbeitgeber das alleinige Forderungsrecht gegen die Versicherung, ist die Auszahlung der Krankenversicherungsleistung steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Beiträge des Arbeitgebers sind dagegen nicht einkommensteuerpflichtig beim Arbeitnehmer.
Durch die Eintragung in Zeile 9 wird der Bruttoarbeitslohn um Leistungen nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gemindert. Hintergrund ist, dass die Leistungen nach dem UVG als Leistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG steuerfrei sind. In der Regel werden entsprechende Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausgereicht.
Die Taggelder fallen unter den Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe k EStG). Sie sind zusätzlich in Zeile 36 des Hauptvordrucks einzutragen. Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel Elterngeld, Mutterschaftsentschädigung nach EOG, Invalidenversicherung-Taggelder, Arbeitslosengeld, Insolvenzentschädigung aus der schweizerischen Öffentlichen Ausgleichskasse, Kurzarbeiter- und Schlechtwetterentschädigung, SUVA-Gelder außer SUVA-Renten.
Werden Leistungen nicht von der SUVA, sondern von anderen Versicherungen erbracht, muss geprüft werden, ob es sich um Leistungen nach dem UVG handelt.
In Zeile 10 sind erhaltene Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu erklären. Diese Zuschläge, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie die folgenden Sätze nicht übersteigen:
a) Für Nachtarbeit (Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr) sind die Zuschläge bis höchstens 25 % steuerfrei. Wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Anteil des Zuschlags für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 %.
b) Für Sonntagsarbeit darf ein Zuschlag von 50 % steuerfrei belassen werden.
c) Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen (auch wenn diese auf einen Sonntag fallen) dürfen die steuerfreien Zuschläge 125 % betragen.
d) Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen und am 01. Mai dürfen die steuerfreien Zuschläge 150 % betragen.
In den Fällen b) bis d) gilt der höhere Zuschlagssatz jeweils auch für die Arbeit zwischen 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge ist auf 50 € Grundlohn pro Stunde begrenzt (§ 3b Absatz 2 Satz 1 EStG).
Die Mutterschaftsentschädigungen nach EOG, sowie die Invalidenversicherung-Taggelder sind in Zeile 11 einzutragen. Sie sind nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nummer 2 Buchstabe e EStG steuerfrei.
Die hierauf erhobene Quellensteuer (maximal 4,5 %) ist auf die Einkommensteuer anrechenbar. Die Leistungen sind zusätzlich in Zeile 36 des Hauptvordrucks einzutragen. Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel Elterngeld, Mutterschaftsentschädigung nach EOG, Invalidenversicherung-Taggelder, Arbeitslosengeld, Insolvenzentschädigung aus der schweizerischen Öffentlichen Ausgleichskasse, Kurzarbeiter- und Schlechtwetterentschädigung, SUVA-Gelder außer SUVA-Renten.
In Zeile 12 sind die Beiträge zu einer Direktversicherung einzutragen, soweit diese die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG erfüllen. Bei erstmaliger Beantragung sind der Versicherungsvertrag samt Zusatzvereinbarungen, die Zweckbindungserklärung und die Zahlungsnachweise beizufügen. In den Folgejahren sind dann lediglich die Zahlungsnachweise mit der Einkommensteuererklärung einzureichen.
Zu beachten ist, dass alle Rechte und Pflichten aus der Direktversicherung dem Arbeitgeber zustehen müssen. Lediglich die Beitragszahlung darf mittels Zweckbindungserklärung an den Arbeitnehmer übertragen werden. Nur in Höhe des in der Zweckbindung festgelegten Betrags liegen begünstigte Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 3 Nummer 63 EStG vor. Gegebenenfalls muss die Zweckbindungserklärung entsprechend angepasst und dem Finanzamt neu vorgelegt werden. Nachträgliche Anpassungen und/oder Erhöhungen werden nicht akzeptiert. Bei vertraglichen Klauseln mit dynamischer Anpassung wird nur der ursprünglich konkret genannte Betrag als Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers anerkannt.
Weil nach Schweizer Recht die geldwerten Vorteile teilweise anders bewertet werden und auch andere Regelungen zum Zufluss gelten, ist eine Korrekturmöglichkeit in Zeile 13 der Anlage N‑Gre vorgesehen.
Hier sind z. B. auch gewährte Mitarbeiteroptionsrechte einzutragen. Der Zufluss von Aktienoptionsrechten und deren Bewertung richtet sich in der Schweiz meist nach dem Tag der Einräumung. Es gibt Abschläge für Sperrfristen. Nach deutschem Steuerrecht erfolgt der Zufluss des Aktienoptionsrechts an dem Tag, an dem die Aktie überlassen wird. Abschläge für Sperrfristen sind nicht vorgesehen. Im Schweizer Lohnausweis finden Sie die Angaben hierzu unter Ziffer 5.
In Zeile 14 ist eine Zwischensumme zu ziehen.
Zeilen 15 bis 21
Der Schweizer Bruttoarbeitslohn ist um Leistungen zu erhöhen, die in Deutschland steuerpflichtig und im Schweizer Bruttoarbeitslohn noch nicht enthalten sind. Diese Leistungen werden in den Zeilen 15 bis 21 aufgeführt. Die Hinzurechnungsbeträge sind anhand geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen, andernfalls werden sie vom Finanzamt gegebenenfalls geschätzt.
Gewährt der Arbeitgeber Fahrtkostenersatz (erkennbar am angekreuzten Feld F auf dem Schweizer Lohnausweis), sind die nach deutschem Recht ermittelten Beträge in Zeile 15 der Anlage N‑Gre einzutragen und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Sollten bereits im Schweizer Bruttoarbeitslohn nach Ziffer 1 des Schweizer Lohnausweises derartige Leistungen nach Schweizer Wertansatz enthalten sein, ist nur die Differenz anzusetzen. Bitte reichen Sie die Berechnungen zur Ermittlung des Wertansatzes gesondert ein.
Spesen sind häufig nicht im Bruttoarbeitslohn enthalten. Sie sind im Beiblatt zum Lohnausweis aufgeführt. Um die zutreffende Besteuerung nach deutschem Recht sicherzustellen, sind alle vom Schweizer Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen ebenfalls in Zeile 16 hinzuzurechnen. Der Abzug der zutreffenden deutschen Beträge (z. B. Verpflegungspauschalen nach § 9 Absatz 4a EStG) erfolgt dann bei den Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage N‑Gre.
In Zeile 17 sind die Arbeitgeberbeiträge zu einer Krankentaggeldversicherung des Arbeitnehmers einzutragen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung hat (beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu den Zeilen 8, 94 bis 96). Eine Hinzurechnung der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge kann unterbleiben, wenn diese einen Betrag von umgerechnet 50 € im Monat nicht übersteigen (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber keine weiteren Sachzuwendungen gewährt, deren Gesamtwert inklusive der Beiträge zur Krankentaggeldversicherung die 50 €‑Freigrenze im Monat überschreitet. Soll eine Hinzurechnung unterbleiben, ist ein entsprechender Nachweis des Arbeitgebers über sämtliche monatlich erhaltenen Sachbezüge vorzulegen.
In Zeile 18 sind die vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zur Nichtberufsunfallversicherung (NBUV), sofern diese im Bruttoarbeitslohn noch nicht enthalten sind, einzutragen (beachten Sie bitte auch die Ausführungen zu Zeile 81, 97 und 98).
Steuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge ins Überobligatorium sind durch Eintragung in Zeile 19 dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Beträge können Sie in der Regel der Beitragsbescheinigung Ihrer Pensionskasse entnehmen.
In Zeile 20 der Anlage N‑Gre sind Erwerbsersatzentschädigungen nach der COVID‑19‑Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020, SR 830.31 bzw. ab dem 25. September 2020 nach dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid‑19‑Epidemie und den weiteren Verordnungen, die wegen einer Unterbrechung der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit ausgezahlt wurden, einzutragen. Die Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.
In Zeile 21 der Anlage N‑Gre sind die in den Ziffern 2.2 und 2.3 sowie in den Ziffern 13.1 bis 13.3 des Schweizer Lohnausweises angegebenen Beträge zu erfassen. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitgeberzuschuss zum Einkauf in die Schweizer Pensionskasse nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (diese Beträge sind in Ziffer 10.2 des Schweizer Lohnausweises angegeben), vom Arbeitgeber überlassene Aktien, der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung und der geldwerte Vorteil aus der Überlassung von Aktienoptionen. Beträgt die Haltedauer mehr als zwölf Monate, sind die geldwerten Vorteile aus der Überlassung von Aktienoptionen zusätzlich in Zeile 23 der Anlage N‑Gre zu erfassen.
Die Beträge sind nicht mit den nach Schweizer Steuerrecht ermittelten Beträgen aus dem Schweizer Lohnausweis zu übernehmen. Es muss eine Ermittlung und Bewertung der geldwerten Vorteile nach deutschem Einkommensteuergesetz erfolgen.
Bitte reichen Sie – um Rückfragen zu vermeiden – die entsprechenden Berechnungen und Unterlagen zur Einkommensteuererklärung ein.
Zeile 22
Das Ergebnis in Zeile 22 ist der steuerpflichtige Arbeitslohn nach dem Einkommensteuergesetz. Dieser Betrag abzüglich der geltend gemachten Werbungskosten (mindestens 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird der Besteuerung nach § 19 EStG zu Grunde gelegt.
Zeile 23
In Zeile 23 sind die im steuerpflichtigen Arbeitslohn (Zeile 22) enthaltenen, ermäßigt zu besteuernden Bezüge einzutragen, z. B. Abfindungen. Leistungen die ggf. in Frage kommen, finden Sie im Schweizer Lohnausweis u. a. unter Ziffer 3 (z. B. Bonuszahlungen, Antritts- und Austrittsentschädigungen, Treueprämien, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke oder pauschale Umzugsentschädigungen) und Ziffer 4 des Schweizer Lohnausweises (z. B. Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter, Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter, Lohnnachzahlungen). Nicht jede dieser Leistungen führt zu ermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG oder Vergütungen für mehrere Jahre handelt. Reichen Sie bitte entsprechende (Vertrags‑)Unterlagen ein, aus denen sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Bezüge ergeben.
Zeile 24 bis 25
Durch die Eintragung in Zeile 24 der Anlage N‑Gre erfolgt die Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer, auch wenn diese zu einem Erstattungsbetrag führt. Die Beträge ergeben sich aus Ziffer 12 in Verbindung mit Ziffer 15 des Schweizer Lohnausweises. Auch die durch die AHV‑Ausgleichskassen einbehaltene Quellensteuer auf Erwerbsersatzentschädigungen nach der COVID‑19‑Verordnung Erwerbsausfall bzw. ab dem 25. September 2020 nach dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid‑19‑Epidemie und den weiteren Verordnungen sind hier zu erfassen. Bei Grenzgängern in die Schweiz ist die in der Schweiz erhobene Quellensteuer in Höhe von 4,5 % anzurechnen, soweit die Einkünfte in der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst wurden.
In Zeile 25 ist die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer auf Erwerbsersatzentschädigungen nach Zeile 20 gesondert zu erfassen. Zu beachten ist, dass die Anrechnung auch hier mit 4,5 % erfolgt. In der Schweiz erfolgt der Quellensteuerabzug durch die AHV‑Ausgleichskassen regelmäßig nach Tarifcode D (vergleichen Sie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 der Schweizer Quellensteuerverordnung ‑ QStV). Dies gilt auch für Grenzgänger aus Deutschland, für die der Tarifcode O (vergleichen Sie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k QStV; beschränkt auf maximal 4,5 %) anwendbar wäre. Zuviel erhobene Quellensteuern sind auf Antrag der steuerpflichtigen Person durch die kantonale Steuerbehörde zurückzuerstatten.
Zeile 26
Standen Sie 2023 zeitweise nicht in einem Arbeitsverhältnis?
Dann geben Sie bitte an, wie lange und warum (z. B. Arbeitslosigkeit, Schulausbildung, Studienzeit). Krankheitszeiten brauchen Sie nicht anzugeben, wenn das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung fortbestanden hat. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte auch die Zeiten an, in denen Sie ausschließlich steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitslohn (z. B. Minijob) bezogen haben.
Lohnersatzleistungen aus Deutschland, einem EU‑/EWR‑Staat oder der Schweiz (z. B. Arbeitslosengeld; Mutterschaftsentschädigung nach EOG, Elterngeld, SUVA-Gelder, außer SUVA-Renten; Insolvenzentschädigung aus der schweizerischen Öffentlichen Ausgleichskasse; Invalidenversicherung-Taggelder; Kurzarbeiter- und Schlechtwetterentschädigung) sind (ggf. umgerechnet) in Euro auf dem Hauptvordruck (ESt 1 A) in Zeile 35 oder Zeile 36 einzutragen. Die Einkommensersatzleistungen sind steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
Zeilen 27 bis 31
Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer freigestellt sein. Die steuerfreien Einkünfte beeinflussen aber die Höhe des Steuersatzes auf den im Inland bezogenen Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Zur Ermittlung der in den Zeilen 27 bis 29 einzutragenden Beträge geben Sie bitte für jeden Staat und jeden Ehegatten/Lebenspartner getrennt die Anlage N‑AUS ab.
In Zeile 31 tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Einnahmen ein, die Sie als Arbeitnehmender
- aus öffentlichen Kassen,
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- für die nebenberufliche Pflege alter oder kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen oder
- für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
erhalten haben.
Sind diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen höher als die gesetzlichen Freibeträge, tragen Sie hier nur den tatsächlich steuerfreien Teil ein. Den übersteigenden Betrag tragen Sie als Arbeitslohn in Zeile 22 ein, wenn davon keine Lohnsteuer einbehalten wurde.
Ein Abzug von Werbungskosten, die mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Den – den jeweiligen gesetzlichen Freibetrag – übersteigenden Teil der Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 32 bis 72 ein. Bitte erläutern Sie Ihrem Finanzamt die (übersteigende) Höhe der Einnahmen und die darauf entfallenden Werbungskosten gesondert. Vermerken Sie bitte auf diesem Blatt, ob Sie den Härteausgleichsbetrag nach § 46 Absatz 3 EStG oder den erweiterten Härteausgleichsbetrag nach § 46 Absatz 5 EStG beanspruchen möchten.
Zeilen 32 bis 72
Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Diese kann Ihr Finanzamt jedoch nur berücksichtigen, soweit sie höher sind als steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen.
Sofern Sie Mehraufwendungen für einen oder mehrere doppelte Haushaltsführung(en) hatten, verwenden Sie bitte hierfür die gesonderte Anlage N‑Doppelte Haushaltsführung.
Ihr Finanzamt berücksichtigt für Werbungskosten, wie z. B. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), jährlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Erhalten Sie Versorgungsbezüge, liegt dieser Betrag jährlich bei 102 €.
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale)
Zeilen 32 bis 47
Unabhängig davon, wie Sie zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangen, erhalten Sie für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale. Diese Pauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.
Für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt Ihr Finanzamt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Auch hier spielt es keine Rolle, wie Sie tatsächlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangt sind. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug nutzen, können Sie statt der kürzesten Strecke eine andere Straßenverbindung angeben, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wurde.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Nur soweit Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (z. B. Firmenwagen) nutzen, kann Ihr Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 € berücksichtigen.
Die Entfernungspauschale können Sie für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal beantragen, auch wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.
Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Heimarbeit, Kurzarbeit), dürfen Sie bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht mit berücksichtigen.
Erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie von Ihrem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind.
Eine erste Tätigkeitsstätte kann ebenso ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof, Flughafen) oder eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, sein.
Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt.
Von einer dauerhaften Zuordnung müssen Sie insbesondere dann ausgehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monaten an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen.
Fehlt die dauerhafte Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Sammelpunkt
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt Ihr Arbeitgeber, dass Sie sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll (z. B. Busdepot, Betrieb des Arbeitgebers), um von dort die berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder die Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn Sie Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausüben sollen. Üben Sie (z. B. als Forstarbeiterin oder Forstarbeiter) Ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, werden die Fahrten von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, dürfen Sie die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anwenden.
Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in Zeile 61 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können Sie pauschal für jeden gefahrenen Kilometer die folgenden Beträge als Werbungskosten geltend machen:
- beim Pkw 30 Cent
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (z. B. Motorrad, Motorroller) 20 Cent.
Einfache Hin- und Rückwege
Für die Arbeitstage, an denen Sie aufgrund einer Auswärtstätigkeit nur jeweils einen einfachen Hin- oder Rückweg zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt haben (z. B. bei fliegendem Personal), können Sie nur die halbe Entfernungspau schale als Werbungskosten geltend machen. Entsprechendes gilt, wenn Hin- und Rückfahrt zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Wohnungen beginnen oder enden. Tragen Sie in diesen Fällen in Zeile 34 sowie ggf. in Zeile 42 daher bitte nur die halbe Anzahl der Arbeitstage ein.
Pkw
Tragen Sie bitte Ihre erste Tätigkeitsstätte, den Sammelpunkt oder das weiträumige Tätigkeitsgebiet in Zeile 32 ein. Geben Sie bitte in Zeile 34 die Anzahl der Arbeitstage und in die Zeilen 35 bis 38 die gesamten Entfernungskilometer ein. Bei mehreren Dienstverhältnissen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr machen Sie bitte die entsprechenden Angaben ab Zeile 40.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten (z. B. die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren). Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch zusätzlich berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ereignet hat (Zeile 57 bis 59). Unfallkosten sind jedoch keine Werbungskosten, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist.
Öffentliche Verkehrsmittel
Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, können Ihre tatsächlichen Kosten höher als die Entfernungspauschale oder als der Höchstbetrag von 4.500 € sein. Das gilt auch, wenn Sie eine Zeitfahrkarte zur regelmäßigen Benutzung für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben, diese dann aber nicht im geplanten Umfang nutzen konnten (z. B. durch die Tätigkeit im Homeoffice).
Tragen Sie deshalb bitte zusätzlich zu Ihren Angaben in Zeile 39 sowie ggf. in die Zeile 47 diese Kosten in das dafür vorgesehene Feld „Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Fähr- und Flugkosten)“ ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag.
Pkw und öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigem Tätigkeitsgebiet z. B. teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, tragen Sie bitte in Zeile 36 sowie ggf. in Zeile 44 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer in die Zeilen 37 und/oder 38 sowie ggf. in die Zeilen 45 und/oder 46 ein.
Fähr- und Flugkosten
Tragen Sie bitte in die Zeilen 56 und 59 die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.
Fahrgemeinschaften
Sie waren Teil einer Fahrgemeinschaft?
Dann ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw benutzt haben.
Die Entfernung ermittelt sich wie folgt:
Als Teil einer Fahrgemeinschaft tragen alle Personen als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet die kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der jeweiligen Personen werden nicht berücksichtigt. Bei verheirateten oder verpartnerten Personen, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jeder Person zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Bei den Eintragungen unterscheiden Sie bitte nach Tagen, an denen Sie
- selbst mit Ihrem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gefahren oder
- ganz oder teilweise mit einer anderen Person mitgefahren
sind. Tragen Sie bitte die jeweilige Anzahl der Tage und die entsprechenden Kilometerangaben separat ein. Nutzen Sie hierfür bitte die einzelnen Abschnitte („1. Angabe“, „2. Angabe“ und ggf. „3. Angabe“).
Haben Sie an einer Fahrgemeinschaft teilgenommen, ist hier die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben. Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben in den Zeilen 35 und 36 für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und fügen Sie einen weiteren Eintrag für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden, hinzu.
Für die Ermittlung der Entfernung gilt Folgendes: Jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft trägt als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet seine kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der Mitfahrer werden nicht berücksichtigt. Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jedem Ehegatten/Lebenspartner einzeln zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Sammelbeförderung
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.
Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie diese Aufwendungen bitte in die Zeilen 56 bis 59 ein.
Menschen mit Behinderungen
Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, erkennt Ihr Finanzamt die tatsächlichen Kosten für die Hin- und Rückfahrt an, auch wenn Sie Ihren eigenen Pkw benutzt haben. Die Kosten brauchen Sie nur nachzuweisen, wenn Sie hierzu von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten werden 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für die Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (z. B. des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sog. Leerfahrten), können ebenfalls von Ihrem Finanzamt mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung ggf. eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist. Bitte machen Sie in diesen Fällen in Zeile 33 sowie ggf. in Zeile 41 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in die Zeilen 56 bis 59 ein. Wenn bei Menschen mit Behinderungen der besondere Kilometersatz von 60 Cent anerkannt wurde, kann Ihr Finanzamt zusätzlich Gebühren für einen Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte, am Sammelpunkt oder im Zusammenhang mit Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet als Werbungskosten berücksichtigen (Abschnitt Sonstige Werbungskosten, Zeile 56 bis 59).
Zeile 49 bis 51
Zu den Arbeitsmitteln gehören z. B. Werkzeuge, typische Berufsbekleidung oder Fachzeitschriften. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen ansetzen. Arbeitsmittel, die höchstens 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet haben, können Sie in dem Jahr voll als Werbungskosten absetzen, in dem Sie diese angeschafft haben (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter). Sind die Anschaffungskosten höher als 800 €, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen. Die Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2022, BStBl I Seite 187.
Zeile 52
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Sie können hier die tatsächlich auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen oder die Jahrespauschale von 1.260 € eintragen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, mindern Sie bitte die Jahrespauschale um jeweils ein Zwölftel. Machen Sie die tatsächlichen Aufwendungen geltend und bildet Ihr häusliches Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dürfen Sie diese Aufwendungen hier nur zeitanteilig eintragen.
Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer für mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander und bildet dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitszimmers oder die Jahrespauschale entsprechend dem Nutzungsumfang auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Tragen Sie in Zeile 52 den auf Ihre berufliche Tätigkeit entfallenden Betrag ein. Aus Vereinfachungsgründen können Sie aber auch auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichten und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnen.
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Sie für Ihre beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice die Tagespauschale (Zeile 54) geltend machen.
Arbeitsmittel (z. B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke oder Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können diese – ggf. im Wege der Absetzung für Abnutzung – in den Zeilen 49 bis 51 geltend machen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2023, BStBl I Seite 1551.
Zeile 53 und 54
Für die Kalendertage, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben, können Sie einen Betrag von 6 € je Kalendertag als Werbungskosten abziehen (Tagespauschale). Die Tagespauschale ist auf 1.260 € jährlich begrenzt und kann für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung an maximal 210 Tagen in Anspruch genommen werden (210 Tage x 6 € je Tag = 1.260 €). Tragen Sie in Zeile 53 bitte die Anzahl der Tage mit beruflicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt die Tagespauschale auch für Tage, an denen Sie sowohl in der häuslichen Wohnung tätig geworden sind, als auch Ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben, wenn Ihnen für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Tragen Sie bitte die Anzahl dieser Tage in Zeile 54 ein.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist für die Berücksichtigung der Tagespauschale nicht erforderlich.
Haben Sie an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten in Ihrer häuslichen Wohnung ausgeübt, können Sie die Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufteilen oder insgesamt einer Tätigkeit zuordnen.
Die Tagespauschale dürfen Sie nicht für Zeiträume geltend machen, in denen Sie Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer in Zeile 52 eintragen.
Weitere Einzelheiten – insbesondere zum Abzug der Tagespauschale bei einer doppelten Haushaltsführung – entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2023, BStBl I Seite 1551.
Zeile 55
Ist die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), können die dabei entstandenen Aufwendungen Werbungskosten sein. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für einen Berufswechsel vorbereitende Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar sein.
Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (z. B. Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Als Aufwendungen können Sie z. B. Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial oder Reisekosten geltend machen. Ersatzleistungen von Dritten (auch zweckgebundene Leistungen nach dem SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Zuschüsse im Rahmen des sog. Aufstiegs-BaföG) müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen.
Bewerbungskosten
Wenn Sie im Jahr 2023 eine Arbeitsstelle gesucht haben, dann können Sie die dadurch entstandenen und nicht erstatteten Kosten (z. B. Inseratskosten, Telefonkosten, Porto, Kosten für Kopien von Zeugnissen oder Reisekosten anlässlich einer Vorstellung) hier geltend machen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte.
Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren, die auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen, sind Werbungskosten. Ohne Einzelnachweis erkennt Ihr Finanzamt jährlich pauschal 16 € (bei Grenzgängern in die Schweiz 32 €) an.
Umzugskosten
Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder den Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass auch gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (z. B. beim Bezug oder der Räumung einer Dienstwohnung). Ihre tatsächlichen Umzugskosten werden von Ihrem Finanzamt grundsätzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt. Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder sowie sonstige Umzugsauslagen können Sie mit Pauschbeträgen geltend machen. Die für das Jahr 2023 maßgebenden Pauschbeträge entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Juli 2021, BStBl I Seite 1021.
Zur Berücksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 34 in der Anleitung zur Anlage N‑Doppelte Haushaltsführung.
Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn Ihnen diese durch eine fast ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstanden sind.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor (z. B. bei einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet), können Sie ebenfalls entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.
Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem Fahrzeug tätig waren. Wegen der Besonderheit bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beachten Sie bitte die entsprechenden Erläuterungen zu den Zeilen 32 bis 47.
Fahrt- und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten
Fahrtkosten können Sie in der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgenden Beträge geltend machen:
- beim Pkw 30 Cent,
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent.
Ein Abzug von Werbungskosten ist nicht möglich, wenn Sie für die Fahrten ein vom Arbeitgeber gestelltes Beförderungsmittel benutzt haben (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung).
Übernachtungskosten erkennt Ihr Finanzamt in der tatsächlich entstandenen Höhe als Werbungskosten an; bei ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland jedoch maximal für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 € im Monat.
Reisenebenkosten erkennt Ihr Finanzamt in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten an (z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Porto, Garage und Parkplatz).
Als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer können Sie statt der tatsächlich entstandenen Kosten während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Fahrzeug einen Pauschbetrag von 8 € pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen für diesen Tag eine Pauschale für Mehraufwendungen für Verpflegung zusteht. Für Kalendertage, an denen Sie eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen können, kann der Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden.
Als Werbungskosten können Sie je Kalenderjahr entweder nur die tatsächlich entstandenen Kosten oder nur die Pauschale ansetzen.
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in Zeile 66 ein.
Mehraufwendungen für Verpflegung
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit – höchstens für 3 Monate – nur pauschal geltend machen:
- für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 14 € (für Auswärtstätigkeiten in die Schweiz beträgt der Pauschbetrag 43 €, Ausnahme: Genf 44 €). Dies gilt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wurde (also an 2 Kalendertagen ohne Übernachtung),
- für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung, jeweils 14 € (für Auswärtstätigkeiten in die Schweiz beträgt der Pauschbetrag 43 €, Ausnahme: Genf 44 €),
- für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 28 € (für Auswärtstätigkeiten in die Schweiz beträgt der Pauschbetrag 64 €, Ausnahme: Genf 66 €).
Dazu tragen Sie die Anzahl der Tage bitte in die Zeilen 67 bis 69 ein. Nach einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte von mindestens 4 Wochen beginnt die Dreimonatsfrist neu.
Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit in Deutschland eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Werbungskosten tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:
- Frühstück um 20 %,
- Mittagessen um 40 %,
- Abendessen um 40 %
der für eine 24-stündige Abwesenheit im jeweiligen Land geltenden Verpflegungspauschale.
Trifft dies bei Ihnen zu, geben Sie die Kürzungsbeträge in Zeile 70 an. Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 €. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, sind die pauschalen Kürzungsbeträge um die gezahlten Entgelte zu mindern.
Ob Sie die Verpflegungspauschalen kürzen müssen, können Sie im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die für das Jahr 2023 maßgebenden Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. November 2022, BStBl I Seite 1654.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren. Steuerfreie Leistungen Ihres Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in Zeile 72 ein.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die für das Jahr 2023 maßgebenden Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. November 2022, BStBl I Seite 1654.
Zeile 73
Die Werbungskosten zu Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre und steuerfreiem Arbeitslohn tragen Sie bitte ausschließlich in die Zeile 73 ein.
Zeilen 75 bis 88
Hier sind die über den Schweizer Arbeitgeber abgewickelten Beiträge für Sozialabgaben der Schweiz einzutragen. Insoweit sind keine Eintragungen auf der Anlage Vorsorgeaufwand mehr nötig.
Die Beiträge des Arbeitnehmers zu diversen gesetzlichen Schweizer Versicherungen sind in der Ziffer 9 des Schweizer Lohnausweises aufgeführt. Es ist zu beachten, dass dort die Beiträge des Arbeitnehmers zur Alters- und Hinterlassenenversorgung bzw. Invaliditätsversicherung (AHV/IV), zur Erwerbsersatzordnung (EO), zur Arbeitslosenversicherung (ALV) und ggf. zur Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ausgewiesen werden. Dieser Betrag wird nicht vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen, sondern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Daher ist der auf dem Schweizer Lohnausweis in Ziffer 9 bescheinigte Betrag wie folgt aufzuteilen und auf der Anlage N‑Gre zu erfassen:
Die AHV/IV (= 5,05 % des AHV-Lohns; Zeilen 83 und 86) sind zusammen mit den obligatorischen Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule (Säule 2a; Zeilen 84 und 87) als Basisversorgung zu berücksichtigen. Die restlichen Beiträge aus der Ziffer 9 des Schweizer Lohnausweises sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu erfassen. Die Aufteilung der Beiträge erfolgt in den Zeilen 75 bis 88. Diese sind komplett auszufüllen, um den richtigen Sonderausgabenabzug zu berechnen.
Die Summe der gezahlten Beiträge zu den einzelnen Versicherungen können den monatlichen Gehaltsmitteilungen oder dem Lohnjournal entnommen werden. Alternativ können Sie die Beiträge anhand der %‑Angaben selbst berechnen. Die Beiträge des Arbeitnehmers und Arbeitgebers in das Obligatorium (Säule 2a) sind nicht aus dem Lohnausweis ersichtlich. Eine entsprechende Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung oder des Arbeitgebers ist vorzulegen, andernfalls werden sie vom Finanzamt geschätzt.
Hinweis zur Ermittlung der Beiträge zur NBUV:
Sofern die Beiträge zur NBUV nicht den monatlichen Gehaltsmitteilungen oder dem Lohnjournal zu entnehmen sind, können sie wie folgt ermittelt werden: Die Beiträge zur NBUV ermitteln sich aus der Differenz des Betrages aus Ziffer 9 im Schweizer Lohnausweis und den ermittelten Beiträgen zur AHV/IV, EO und ALV. Die Hälfte dieser Differenz kann als Sonderausgaben in Zeile 81 und die andere Hälfte als Werbungskosten (in Euro umgerechnet) in Zeile 59 berücksichtigt werden.
Sofern eine Hinzurechnung der Beiträge des Arbeitgebers zum Arbeitslohn in Zeile 17 erfolgt ist, sind die Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in Zeile 80 einzutragen. Sofern eine Hinzurechnung der Beiträge des Arbeitgebers zum Arbeitslohn in der Zeile 18 erfolgt ist, sind die hälftigen Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in Zeile 81 einzutragen.
Bei der steuerlichen Behandlung der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge ist zwischen der nach der Schweizer Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium – Säule 2a) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium – Säule 2b) zu unterscheiden („Zweiteilungsgrundsatz“). Dabei wird nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden. Näheres finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2016, BStBl I Seite 759. Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen). Eine Steuerbefreiung für die Arbeitgeberbeiträge ins Überobligatorium kommt ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 nicht mehr in Betracht, da die gesetzliche Regelung des § 3 Nummer 62 Satz 4 EStG weggefallen ist. Die Steuerbefreiungsvorschriften § 3 Nummer 56 und Nummer 63 EStG sind ebenfalls nicht anwendbar.
Hinweis: Die Beiträge des Arbeitnehmers und die steuerpflichtigen Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Zeilen 89 bis 91
Hier sind Angaben über den ausländischen Arbeitgeber einzutragen.
Zeilen 92 bis 93
Hier sind Angaben zu machen, falls Ihnen ein Firmenwagen zur privaten Mitbenutzung oder für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist in Zeile 93 der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Vordruckmäßig wird hier die Vorlage des Kauf- oder Leasingvertrags als Nachweis des Bruttolistenpreises gefordert. Bitte legen Sie darüber hinaus den Arbeitsvertrag bzgl. der Regelungen zur Privatnutzung bei.
Zeilen 94 bis 96
Die Beiträge des Arbeitgebers zu einem Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag, bei dem der Arbeitnehmer ein eigenständiges Forderungsrecht hat, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn nach dem EStG. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer entweder über das Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder aus dem Schweizer Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Artikel 87 VAG) ein eigenständiges Forderungsrecht auf Leistungen aus der Krankentaggeldversicherung.
Die Beiträge des Arbeitnehmers (sowie die versteuerten Arbeitgeberbeiträge – siehe Zeile 17) sind als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig und in Zeile 80 der Anlage N‑Gre einzutragen.
Die Auszahlung solcher Versicherungsleistungen führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Daher sind Auszahlungsbeträge, die über den Schweizer Arbeitgeber abgewickelt werden, in Zeile 8 der Anlage N‑Gre abzuziehen, wenn die Auszahlungsleistung in Ziffer 1 des Schweizer Lohnausweises und somit in Zeile 5 der Anlage N‑Gre enthalten ist.
Zeilen 97 bis 98
Die Nichtberufsunfallversicherung deckt das Unfallrisiko für sogenannte Nichtberufsunfälle ab. Zu den Nichtberufsunfällen rechnen bei vollerwerbstätigen Arbeitnehmern auch die Unfälle auf Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Aus diesem Grund sind die Beiträge des Arbeitnehmers zur NBUV hälftig als Werbungskosten (Zeile 59) und hälftig als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig und in Zeile 81 der Anlage N‑Gre einzutragen. In vielen Fällen werden die Beiträge des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ganz oder teilweise übernommen. Die übernommenen Beiträge stellen als Zukunftssicherungsleistungen steuerpflichtigen Arbeitslohn – siehe Zeile 18 der Anlage N‑Gre – dar.
Zeile 99
Hier sind zwingend Angaben über den Bezug von Leistungen aus der Schweizer Altersvorsorge (erste, zweite und/oder dritte Säule) zu machen. Leistungen können sowohl Renten als auch Einmalkapitalauszahlungen/Freizügigkeitsleistungen sein.
Renten aus der AHV/IV (erste Säule der Schweizer Altervorsorge) sind auf der Anlage R‑AUS in den Zeilen 4 und folgende als Renten aus ausländischen Versicherungen/Rentenverträgen zu erklären.
Renten beziehungsweise Kapitalauszahlungen aus einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2a der Schweizer Altersvorsorge (= Obligatorium; z. B. von einer Schweizer Pensionskasse) sind auf der Anlage R‑AUS in den Zeilen 4 und folgende als Renten aus ausländischen Versicherungen/Rentenverträgen zu erklären. Renten aus der Säule 2b der Schweizer Altersvorsorge sind auf der Anlage R‑AUS in den Zeilen 14 und folgende als Rente aus ausländischer Versicherung zu erklären. Kapitalauszahlungen aus der Säule 2b sind auf der Anlage KAP, dort in Zeile 19 (Abgeltungsteuer) oder in Zeile 30 (tarifliche Einkommensteuer) zu erklären.
Bei Leistungen aus der dritten Säule ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach § 20 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 6, Nummer 7, § 20 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 6, Nummer 7 EStG oder nach dem Investmentsteuergesetz steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Diese Einkünfte werden regelmäßig auf der Anlage KAP erklärt.
Definition der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung
Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule der Schweizer Altersvorsorge (z. B. Pensionskassen) sind in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen.
Abstimmungen zwischen dem (Schweizer) Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ergaben folgende sachgerechte Aufteilung der Beiträge:
Beiträge ins Obligatorium:
- Alterssparbeiträge: Beitrag in Höhe der BVG‑Altersgutschriften auf dem obligatorisch versicherten Lohn (Artikel 16 BVG).
- Risikobeiträge: maximal 2 % des obligatorisch versicherten Lohnes (koordinierter Lohn nach BVG).
- Die gesamten Verwaltungskostenbeiträge (sofern solche erhoben werden).
- Gegebenenfalls weitere Beiträge, z. B. Sanierungs- oder Stabilisierungsbeiträge.
Beiträge ins Überobligatorium:
Alle darüber hinaus gezahlten (Spar- und Risiko‑)Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind als überobligatorische Beiträge zu bescheinigen.
Die hierzu auf der Homepage des BSV veröffentlichte Mitteilung sowie die Musterbescheinigungen für die Beiträge und Leistungen finden Sie unter https://www.bsv.admin.ch➔ Sozialversicherungen
➔ Berufliche Vorsorge und dritte Säule
➔ Grundlagen und Gesetze
➔ Grundlagen
➔ Bescheinigung von obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu Händen der deutschen Steuerbehörden.
Mittlerweile gehen viele für die Veranlagung notwendigen Bescheinigungen elektronisch beim Finanzamt ein und können bei der Bearbeitung der Steuererklärung abgerufen werden.
Das ist bei Grenzgängern leider nicht der Fall. Hier ist Ihr Finanzamt weiterhin auf die Bescheinigungen in Papierform angewiesen. Wir bitten Sie, jährlich zusammen mit Ihrer Steuererklärung ggf. folgende, für die Bearbeitung erforderlichen Belege einzureichen:
- Schweizer Lohnausweis (auch bei Zuzug aus der Schweiz / Wegzug in die Schweiz).
- Kopie einer monatlichen Gehaltsmitteilung (als Nachweis für ggf. erhaltene Kinderzulage, geleistete Beiträge zur NBUV, bei Erhalt von Krankengeld sind alle Lohnbescheinigungen in Kopie vorzulegen). Bei Zuzug aus der Schweiz / Wegzug in die Schweiz sämtliche monatliche Gehaltsmitteilungen für die Zeit der Ansässigkeit in Deutschland.
- Nachweis des Arbeitgebers, ob für die Arbeitnehmer eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen wurde und wie hoch der Arbeitgeberbeitrag zu dieser Krankentaggeldversicherung ist. Der Nachweis über die Höhe des Arbeitnehmeranteils ist nicht ausreichend. Sofern aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich ist, dass die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden, ist eine Kopie des Arbeitsvertrages und die Vorlage einer monatlichen Gehaltsmitteilung ausreichend.
- Nachweis des Arbeitgebers über die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur NBUV (Nichtberufsunfallversicherung).
- Nachweis über Beiträge zu ausländischen Krankenversicherungen (Versicherungsbeiträge zu deutschen Krankenversicherungen sind nur als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie Ihrer Krankenversicherung Ihre ID-Nummer mitgeteilt haben und das Versicherungsunternehmen die Daten elektronisch an das Finanzamt übermittelt hat).
- Beitragsbescheinigung der Pensionskasse, aus dem ersichtlich ist, wie hoch der Arbeitnehmeranteil ins Obligatorium und Überobligatorium ist und wie hoch der Arbeitgeberbeitrag ins Obligatorium und Überobligatorium ist.
- Bei Sonderzahlungen in die Pensionskasse (Einkauf): Nachweis, ob der Arbeitgeber sich an dem Einkauf beteiligt hat; wenn ja, Nachweis über die Höhe der Arbeitgeberleistung. Außerdem eine Bescheinigung, inwieweit der Einkauf dem BVG-Altersguthaben gutgeschrieben wird.
- Bei Schichtzulagen: alle monatlichen Gehaltsmitteilungen; Nachweis des Arbeitgebers, für welche Arbeitszeiten Schichtzulagen in welcher Höhe gezahlt wurden und wie viele Stunden in den jeweiligen Schichten (Früh-, Spät-, Nachtschicht) gearbeitet wurde; Nachweis des Arbeitgebers über die Höhe des Stundengrundlohnes.
- Hat Ihr Arbeitgeber für Sie eine Direktversicherung abgeschlossen, reichen Sie bitte eine Kopie des Versicherungsvertrages, eine Kopie der Zweckbindungserklärung sowie einen Nachweis über die im Kalenderjahr gezahlten Beiträge ein. Bitte beachten Sie folgende Änderung bei der Abzugsfähigkeit von Direktversicherungen bei Grenzgängern: Ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossene Versicherungsverträge, in denen der Arbeitgeber durch Vertragsbestandteile seiner Rechte und Pflichten entbunden wird, sind keine steuerlich geförderten Direktversicherungen. Vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossene Versicherungsverträge, in denen der Arbeitgeber durch Vertragsbestandteile seiner Rechte und Pflichten entbunden wurde, waren bis zum 31.12.2016 umzustellen. Andernfalls wird die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG nicht mehr gewährt. Reichen Sie bitte alle Unterlagen, die im Zuge dieser Umstellung geändert wurden, ein. Zusätzlich bedarf es einer Bestätigung (von Ihrem Versicherer oder Ihnen), dass alle geänderten Unterlagen vorgelegt worden sind, bzw. es darüber hinaus keine weiteren geänderten Unterlagen gibt (sogenannte Negativbescheinigung).
Anlage AV
Der Aufbau einer freiwilligen privaten Altersvorsorge oder betrieblichen Altersversorgung wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert (sogenannte Riester-Verträge). Wollen Sie die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen, reicht es aus, wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 begünstigte Altersvorsorgebeiträge gezahlt haben und Sie unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt waren.
Für Ihre Beiträge zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag können Sie eine Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter beantragen. Die Altersvorsorgezulage wird für maximal zwei Verträge gewährt. Außerdem können Sie zusätzlich Ihre Beiträge in der Anlage AV als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dies ist auch für mehr als zwei Riester-Verträge möglich. Wenn Sie die Anlage AV abgeben, prüft Ihr Finanzamt, ob eine zusätzliche steuerliche Förderung in Form eines Sonderausgabenabzugs möglich ist.
Der Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrags übermittelt die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der Identifikationsnummer und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer per Datenfernübertragung an Ihr Finanzamt. Daher müssen Sie die Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht mehr angeben. Für ein korrektes Steuerberechnungsergebnis tragen Sie jedoch bitte die geleisteten Altersvorsorgebeiträge in der Anlage Zusatzangaben zur Steuerberechnung (Zeile 10/11) ein.
Die übrigen Angaben in den Zeilen 5 bis 20 der Anlage AV werden weiterhin zur Ermittlung des Sonderausgabenabzugs benötigt.
Ihr Anbieter informiert Sie über die erfolgte Datenübermittlung. Konnte Ihr Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung. Diese reichen Sie dann bitte in Kopie zur Einkommensteuererklärung ein. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie eine Kopie der Bescheinigung bitte nach.
Ist der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger, berücksichtigt Ihr Finanzamt Ihre gesamten Aufwendungen einschließlich Ihres Anspruchs auf Zulage bis zum Höchstbetrag von 2.100 € als Sonderausgaben. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, wird die festgesetzte Einkommensteuer um den Zulageanspruch erhöht. Für die Erhöhung der Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Zulage gewährt wurde.
Sie haben die Zusammenveranlagung gewählt und beide Personen sind unmittelbar begünstigt? Dann steht der Sonderausgabenabzug beiden Personen gesondert zu. Der nicht ausgeschöpfte Sonderausgaben-Höchstbetrag kann nicht auf die andere Person übertragen werden.
Sie haben die Zusammenveranlagung gewählt und nur eine Person ist unmittelbar begünstigt? Dann werden mindestens 60 € Altersvorsorgebeiträge der mittelbar zulageberechtigten Person beim Sonderausgabenabzug der unmittelbar begünstigten Person berücksichtigt. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag der unmittelbar begünstigten Person erhöht sich um 60 €, also auf maximal 2.160 €. Soweit die unmittelbar begünstigte Person ihren Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, werden auch über die 60 € hinausgehende Altersvorsorgebeiträge der mittelbar zulageberechtigten Person beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt.
Sofern Sie die Altersvorsorgezulage bei Ihrem Anbieter nicht beantragen und den vorstehend beschriebenen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nicht wünschen, haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Altersvorsorgebeiträge im Rahmen von Höchstbeträgen in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend zu machen (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 46 bis 48 der Anlage Vorsorgeaufwand).
Wann erhalten Sie eine "Riesterförderung" bei einer betrieblichen Altersversorgung? Die gleichen Fördermöglichkeiten bestehen auch für individuell besteuerte Beiträge, die Sie zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen. Beiträge, die als "individuell besteuert" bezeichnet werden, sind solche, die weder pauschal versteuert wurden, noch steuerfrei sind. Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung können sein:
- ein Pensionsfonds,
- eine Pensionskasse (zum Beispiel Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverbund Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder [VBL]) oder
- eine Direktversicherung,
wenn diese Einrichtungen Ihnen als begünstigte Person eine lebenslange Altersversorgung gewährleisten.
Wie werden Leistungen aus Riester-Verträgen bei Auszahlung versteuert? Leistungen aus Riester-Verträgen unterliegen bei Auszahlung der nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden - also in der Regel im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Phase der Erwerbstätigkeit bis zum obengenannten Höchstbetrag unversteuert. Beruhen die aus einem kapitalbildenden Riester-Vertrag ausgezahlten Leistungen ausschließlich auf geförderten Beiträgen, unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen und den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.
Zeile 5 bis 14
Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Jahr 2023 - zumindest zeitweise - in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, zum Beispiel Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden) und Kindererziehende.
Zu den unmittelbar begünstigten Personen gehören auch
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (zum Beispiel neben den versicherungspflichtigen Landwirtinnen und Landwirten auch deren verheiratete und verpartnerte Personen sowie ehemalige Landwirtinnen und Landwirte, die unabhängig von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit oder als mithelfende Familienangehörige versicherungspflichtig sind),
- Arbeitslose, die Anrechnungszeiten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie Arbeitslosengeld II beziehen oder weil sie bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind und nur wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Leistung nach dem SGB II erhalten, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten,
- verbeamtete Personen, Soldatinnen und Soldaten und diesen gleichgestellte Personen, wenn sie für das Beitragsjahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (zum Beispiel Dienstherr oder der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben,
- Empfängerinnen und Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der vorgenannten Alterssicherungssysteme (zum Beispiel inländische gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind nur förderberechtigt, wenn sie für das Beitragsjahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 eine Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (zum Beispiel die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben,
- Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit der Pflichtmitgliedschaft in einem der vorgenannten inländischen Alterssicherungssysteme vergleichbar ist und diese vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde sowie Empfängerinnen und Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Altersvorsorgebeiträge werden bei diesen Personengruppen aber nur berücksichtigt, wenn sie zugunsten eines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrages geleistet wurden.
Gehören beide verheirateten oder verpartnerten Personen zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist bei einer Zusammenveranlagung der Zulageanspruch beider Personen im Rahmen der Günstigerprüfung anzusetzen. Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern erfolgt die Günstigerprüfung getrennt für jede Person; es wird dabei nur der der jeweiligen Person zustehende Zulageanspruch angesetzt.
Nicht unmittelbar begünstigte Personen
Nicht unmittelbar Begünstigte sind unter anderem folgende Personen:
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, sofern sie von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- freiwillig in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
- Selbständige ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und
- geringfügig Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- Personen, die eine Vollrente wegen Alters erhalten,
- Personen, die nach Erreichen der Altersgrenze eine Versorgung erhalten.
Zeile 15
Ist nur eine verheiratete oder verpartnerte Person unmittelbar begünstigt, so ist auch die andere Person (mittelbar) begünstigt, wenn
- beide Personen nicht dauernd getrennt leben,
- beide Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU‑/EWR‑Staat haben und
- die andere Person zugunsten eines auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 € gezahlt hat und die Auszahlungsphase dieses Vertrags noch nicht begonnen hat.
Eine mittelbar begünstigte verheiratete oder verpartnerte Person hat Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn die unmittelbar begünstigte Person eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.
Wählt eine der verheirateten oder verpartnerten Personen die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, werden die von der mittelbar begünstigten Person geleisteten Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt. Der insgesamt zustehende Zulageanspruch wird dann nur bei der Einkommensteuerveranlagung der unmittelbar begünstigten Person angesetzt. Die späteren Leistungen aus der Altersvorsorge an die mittelbar begünstigte Person unterliegen bei dieser in vollem Umfang der Besteuerung, soweit sie auf staatlich gefördertem Altersvorsorgevermögen beruhen.
Zeile 6
Bitte tragen Sie in Zeile 6 Ihre beitragspflichtigen Einnahmen aus 2022 ein. Diese können Sie aus der Meldung Ihres Arbeitgebers zur Sozialversicherung entnehmen. Ebenfalls in Zeile 6 tragen Sie Ihre Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung ein. Diese können Sie aus der Jahresmeldung der Minijob-Zentrale entnehmen.
Sofern Sie Entgeltersatzleistungen oder ein tatsächliches Entgelt im Jahr 2022 bezogen haben, erfassen Sie diese bitte in den Zeilen 8 und/oder 9. In diesem Fall geben Sie bitte die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Zeitraum des Bezugs der Entgeltersatzleistungen oder des tatsächlichen Entgelts nicht in Zeile 6 an.
Zeile 7
Die Höhe der inländischen Besoldung und der Amtsbezüge ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Mitteilungen für 2022. Gehören Sie zum Kreis der beurlaubten Beamtinnen und Beamten, geben Sie hier bitte die während der Beurlaubungszeit bezogenen Einnahmen an (zum Beispiel das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung). Auch Einnahmen vergleichbarer Personengruppen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, tragen Sie bitte ein. Betreffende Personen sind zum Beispiel Geistliche, Kirchenbeamte, Lehrkräfte oder Erzieherinnen und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen/Anstalten.
Zeile 8
Haben Sie im Jahr 2022 Entgeltersatzleistungen (ohne Elterngeld) bezogen, tragen Sie hier bitte die Beträge aus der Bescheinigung der auszahlenden Stelle ein. Ist das der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende Entgelt höher als die tatsächlich erhaltene Entgeltersatzleistung, tragen Sie bitte nur tatsächlich erhaltene Entgeltersatzleistung ein.
Zeile 9
Ist das der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegende Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (zum Beispiel bei Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in Blindenheimen arbeiten, bei freiwillig Wehrdienstleistenden), wird das tatsächliche Entgelt bei der Berechnung des Zulageanspruchs berücksichtigt. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag - maßgebend. Das im Jahr 2022 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie zum Beispiel einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen.
Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 € zu berücksichtigen.
Zeile 10
Die Höhe des Jahres(brutto)rentenbetrages, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist, können Sie Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung entnehmen. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Zuschüsse eines Trägers der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen.
Zeile 11
Die Höhe der inländischen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Mitteilungen Ihrer die Versorgung anordnenden Stelle für das Jahr 2022.
Zeile 12
Sie müssen in dieser Zeile nur dann etwas eintragen, wenn bei Ihnen im Jahr 2023 die Pflichtmitgliedschaft nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bestand. Maßgebend sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ergeben.
Zeile 13
Die Höhe des Jahres(brutto)rentenbetrages, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist, können Sie Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung entnehmen. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Zuschüsse der Alterskasse zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen.
Zeile 14
Sind Sie in einer ausländischen Rentenversicherung pflichtversichert? Dann tragen Sie in Zeile 14 die ausländischen beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2022 ein.
Sie haben ausländischen Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen? Dann tragen Sie in Zeile 14 die Höhe Ihrer Bruttorente ein.
Haben Sie im Jahr 2022 sowohl Einnahmen aus einer Beschäftigung, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag, als auch eine ausländische Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, geben Sie bitte die Summe der Einnahmen an.
Zeile 16 bis 18
Bei leiblichen Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern,
- die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU‑/EWR‑Staat haben,
- die miteinander verheiratet sind und
- die im Jahr 2023 nicht oder nur teilweise dauernd getrennt gelebt haben,
steht die Kinderzulage der Mutter zu. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kindergeld gegenüber dem Vater oder der Mutter festgesetzt worden ist.
Auf Antrag beider Eltern kann die Kinderzulage vom Vater in Anspruch genommen werden. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, dann tragen Sie bitte in Zeile 17 die Anzahl der Kinder ein, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen werden soll. Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten ist die Eintragung nur in der Einkommensteuererklärung des Vaters vorzunehmen.
Bei Eltern, die miteinander eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine Lebenspartnerschaft führen, und die die oben genannten Voraussetzungen zum Wohnsitz und zum Zusammenleben erfüllen, steht die Kinderzulage der Person zu, gegenüber der das Kindergeld festgesetzt worden ist. Auf Antrag können Sie zusammen mit dem anderen Elternteil festlegen, wer die Kinderzulage in Anspruch nimmt. Soll die Übertragung der Kinderzulage von Person A, gegenüber der das Kindergeld festgesetzt worden ist, auf Person B erfolgen, nehmen Sie die Eintragung in Zeile 16 vor. Soll die Übertragung der Kinderzulage von Person B, gegenüber der das Kindergeld festgesetzt worden ist, auf Person A erfolgen, nehmen Sie die Eintragung in Zeile 17 vor. Im Fall der Einzelveranlagung der Ehegatten/Lebenspartner trägt bitte die Person die Angaben in ihrer Einkommensteuererklärung ein, auf die die Kinderzulage übertragen werden soll.
Die Übertragung müssen Sie im Antrag auf Altersvorsorgezulage und in der Anlage AV identisch vornehmen.
Zeile 19 und 20
Eine zulageberechtigte Person hat Anspruch auf Kinderzulage für jedes Kind, für das ihr gegenüber für mindestens einen Monat im Jahr 2023 Kindergeld festgesetzt worden ist. Hat die Familienkasse das Kindergeld im Laufe des Jahres gegenüber mehreren zulageberechtigten Personen festgesetzt, ist der Bezug für den ersten Anspruchszeitraum im Jahr 2023 (in der Regel Januar) maßgebend.
Zusätzlicher Sonderausgabenabzug
Sie wünschen die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Altersvorsorgeverträge? Dann geben Sie die Anlage AV ab.
Sie haben mehrere Altersvorsorgeverträge und wollen nicht für alle Verträge den zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen? Dann füllen Sie bitte die Zeilen 21 bis 30 aus.
Dies gilt nicht, wenn Sie gegenüber dem Anbieter erklärt haben, dass Sie auf den Sonderausgabenabzug verzichten.
Sie haben gegenüber Ihrem Anbieter den Verzicht auf den Sonderausgabenabzug erklärt und möchten diesen widerrufen? Dann füllen Sie bitte die Zeilen 31 bis 36 aus.
Sie wünschen insgesamt, also für alle übermittelten Altersvorsorgeverträge, keinen Sonderausgabenabzug? Dann geben Sie bitte die Anlage AV nicht ab.
Verzicht auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug – Zeile 21 bis 30
Haben Sie sich entschieden, für bestimmte Altersvorsorgeverträge keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend zu machen, setzen Sie bitte in den Zeilen 21 und / oder 26 ein Häkchen und machen die entsprechenden Angaben in den Zeilen 22 bis 25 und / oder 27 bis 30. Die Informationen können Sie der Ihnen vorliegenden „Bescheinigung nach § 92 EStG“ Ihres Anbieters entnehmen. Sie können Ihren Verzicht auf einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug auch gegenüber Ihrem Anbieter erklären. Eintragungen in der Anlage AV sind dann künftig nicht mehr erforderlich.
Widerruf des Verzichts auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug – Zeile 31 bis 46
Sofern Sie bisher gegenüber dem Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug verzichtet haben, können Sie für das Jahr 2023 den Verzicht rückgängig machen. Kreuzen Sie bitte Zeilen 31 und / oder 34 an und machen die entsprechenden Angaben in den Zeilen 32 und 33 und / oder 35 und 36. Die Informationen können Sie der Ihnen vorliegenden "Bescheinigung nach § 92 EStG" Ihres Anbieters entnehmen. Sie können Ihren Verzicht auf einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug auch gegenüber Ihrem Anbieter widerrufen. Eintragungen in den Zeilen 31 bis 36 der Anlage AV sind dann künftig nicht mehr erforderlich.
Anlage FW
In der Anlage FW (Förderung des Wohneigentums) können Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen. Sie brauchen auch als Miteigentümerin oder Miteigentümer für jede Wohnung nur eine Anlage FW einzureichen. Das gilt auch dann, wenn Sie zusammen mit der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person eine Wohnung in Ihrem Eigentum haben.
Geben Sie bitte in den Zeilen 4 und 5 der Anlage FW in jedem Fall die Lage der Wohnung und die Eigentumsverhältnisse an.
Machen Sie erstmalig Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der Sie folgende Angaben machen:
- gezahlter Rechnungsbetrag,
- Rechnungsdatum,
- Gegenstand der Leistung sowie
- das ausführende Unternehmen.
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln müssen Sie von den entsprechenden Aufwendungen abziehen. Tragen Sie bitte die vereinnahmten oder bewilligten Zuschüsse in Zeile 20 ein.
Als Tag der Anschaffung gilt der Tag, an dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Wohnung auf Sie übergegangen sind. Als Tag der Fertigstellung gilt der Tag, an dem die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen worden sind und Sie das Objekt erstmals seiner Bestimmung nach nutzen konnten.
Sie können den Abzugsbetrag nach § 10e EStG nur für eine Wohnung beanspruchen (Objektbeschränkung). Bitte beachten Sie dazu die Erläuterungen zu den Zeilen 17 und 18.
Zeile 12 und 13
Sie haben Aufwendungen für Städtebausanierungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs für ein Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet?
Dann können Sie für diese Aufwendungen eine Begünstigung nach § 10f EStG beanspruchen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist, dass Sie den Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde in Kopie erbringen, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Ebenso können Sie Aufwendungen für Baumaßnahmen an Baudenkmalen wie Sonderausgaben geltend machen, wenn Sie die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung in Kopie nachweisen können.
Sie können die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nach Abschluss der Baumaßnahmen berücksichtigen.
Sie können die Abzugsbeträge nach § 10f EStG nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen. Verheiratete oder verpartnerte Personen, die im Inland leben und nicht dauernd getrennt sind, können die Begünstigung für insgesamt zwei Gebäude in Anspruch nehmen.
Sie können den Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen, wenn bei Ihnen erhöhte Absetzungen nach den §§ 82g, 82i EStDV für nach dem 31. Dezember 1986 fertig gestellte Baumaßnahmen an einem selbstbewohnten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt worden sind (Objektbeschränkung).
Zeile 17 und 18
Sind Sie Bauherrin/Bauherr oder Erwerberin/Erwerber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus?
Dann können Sie die Steuervergünstigungen nach § 10e EStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie vor dem 1. Januar 1996 einen Kaufvertrag abgeschlossen oder mit der Herstellung des Objekts begonnen haben.
Als Herstellungsbeginn gilt
- bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich war, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde;
- bei Objekten, für die keine Baugenehmigung erforderlich war (baugenehmigungsfreie Objekte), der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.
Bei der Steuervergünstigung nach § 10e EStG können Sie einen Abzugsbetrag wie Sonderausgaben berücksichtigen.
Der Abzugsbetrag bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzüglich 50 % der Anschaffungskosten des dazugehörenden Grund und Bodens. Dies ergibt zusammen die sogenannte Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage wird begrenzt auf höchstens 168.740 €. Haben Sie den Kaufvertrag für eine Wohnung nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen und ist die Wohnung mehr als zwei Kalenderjahre vor dem Kauf fertig gestellt worden, so beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 76.694 €.
Haben Sie nach dem 30. September 1991
- den Bauantrag gestellt,
- mit den Bauarbeiten begonnen oder
- den Kaufvertrag abgeschlossen,
so beträgt der Abzugsbetrag in den ersten vier Jahren jeweils bis zu 6 % und in den folgenden vier Jahren - wie auch in den übrigen Fällen - jeweils bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage. Sie können diesen Abzugsbetrag im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung in dem jeweiligen Kalenderjahr auch tatsächlich selbst bewohnen. Sind Sie im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nicht eingezogen, so haben Sie für dieses Jahr keinen Anspruch auf den Abzugsbetrag.
Haben Sie nach dem 31. Dezember 1991
- den Bauantrag gestellt,
- mit den Bauarbeiten begonnen oder
- den Kaufvertrag abgeschlossen,
dann steht Ihnen der Abzugsbetrag für das Jahr nicht zu, in dem Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 61.355 € (bei Zusammenveranlagung 122.710 €) überstiegen hat. Bei Miteigentum an einer Wohnung müssen Sie den Abzugsbetrag aufteilen.
Sie nutzen eine Wohnung auch dann zu eigenen Wohnzwecken, wenn Sie die Wohnung Ihrem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlassen, für das Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
Nicht begünstigt sind
- vermietete oder unentgeltlich an andere Personen zur Nutzung überlassene Wohnungen, es sei denn, Sie überlassen nur Teile einer ansonsten von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung;
- Ferien- und Wochenendwohnungen, die nicht zur dauernden Nutzung geeignet sind oder in einem Sondergebiet liegen, soweit nicht ausnahmsweise ein Dauerwohnen in diesem Gebiet baurechtlich ausdrücklich zugelassen ist.
Sie haben Ihre eigengenutzte Wohnung erweitert oder weiteren Wohnraum ausgebaut? Dann haken Sie bitte das entsprechende Auswahlfeld in Zeile 7 an.
Sie können dann auch für diese Herstellungskosten den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn mit der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 begonnen wurde. In den Zeilen 9 und 10 machen Sie bitte Angaben zu Flächen, die Sie zur Erzielung von Einkünften nutzen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für vermietete sowie für die zu eigenen betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzten Räume werden nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag einbezogen. Dies gilt auch für Räume, die Sie aufgrund eines vorbehaltenen Nutzungsrechts nicht selbst nutzen können.
Sie können den Abzugsbetrag nach § 10e EStG nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (Objektbeschränkung). Der begünstigte Ausbau oder die begünstigte Erweiterung einer Wohnung gelten ebenfalls als ein Objekt.
Ebenfalls gilt dies für den Miteigentumsanteil an einer Wohnung, es sei denn, sie gehört zusammen lebenden und im Inland wohnenden verheirateten oder verpartnerten Personen. Geben Sie die Anlage für eine Grundstücksgemeinschaft ab, müssen Sie gegebenenfalls in einer gesonderten Aufstellung angeben, welche Miteigentümerin oder welcher Miteigentümer bereits eine Vergünstigung für ein früheres Objekt erhalten hat. Dies gilt insbesondere auch für vor dem 1. Januar 1987 angeschaffte oder fertig gestellte Objekte, für die erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG / § 15 BerlinFG vorgenommen worden sind. Diese rechnet Ihnen das Finanzamt bei der Objektbeschränkung an.
Haben Sie den Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1965 gestellt, so werden solche Gebäude nicht angerechnet.
Verheiratete oder verpartnerte Personen, die im Inland leben und nicht dauernd getrennt sind, können die Begünstigung für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Sie können den Abzugsbetrag jedoch nicht gleichzeitig für zwei Wohnungen nebeneinander erhalten, wenn
- Sie bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der Wohnungen verheiratet oder verpartnert waren und
- wenn die beiden Wohnungen im räumlichen Zusammenhang zueinander liegen.
Nachholung von Abzugsbeträgen aufgrund nachträglicher Anschaffungs-/Herstellungskosten
Ihnen sind im Jahr 2023 nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für eine Wohnung entstanden, für die Sie früher einen Abzugsbetrag in Anspruch genommen haben?
Dann können Sie hierfür den Abzugsbetrag nachholen. Nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind zum Beispiel Erschließungsbeiträge. Nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes sind zum Beispiel Aufwendungen für den Einbau neuer, bisher nicht vorhandener Anlagen (zum Beispiel eines Bades).
Bei Ausbauten und Erweiterungen an einer eigengenutzten Wohnung bilden allein die Herstellungskosten (ohne Altbausubstanz) die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag.
Soweit die Wohnung eigenbetrieblich/beruflich genutzt oder vermietet wird, müssen Sie die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kürzen.
Sie können eine Nachholung des Abzugsbetrags nur bis zur höchstmöglichen Förderung erhalten. Dies sind im Fall des § 10e EStG für jedes Jahr 5 % oder 6 %. Bitte beachten Sie dazu die Erläuterungen zu den Zeilen 17 und 18.
Nachholung bisher nicht in Anspruch genommener Abzugsbeträge
Haben Sie den Abzugsbetrag vor dem Jahr 2023 nicht mit dem vollen Prozentsatz ausgenutzt, so können Sie ihn im Jahr 2023 nachholen. Haben Sie nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit den Bauarbeiten begonnen oder den Kaufvertrag abgeschlossen, können Sie die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge bis zum Ende des achtjährigen Abzugszeitraums nachholen.
Ansonsten ist dies nur bis zum dritten Jahr nach dem Jahr der Anschaffung/Herstellung möglich. Sie können nicht beanspruchte Abzugsbeträge der Vorjahre auch dann nachholen, wenn Sie im Jahr 2023 wegen Überschreitung der Einkommensgrenze eigentlich keinen Abzugsbetrag erhalten können. Voraussetzung ist, dass Ihnen für das Jahr, für das Sie nachholen, der Abzugsbetrag grundsätzlich zustand.
Zeile 19
Zu Ihrem Haushalt gehören Kinder, für die Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, und Sie haben für Ihre eigengenutzte Wohnung den Abzugsbetrag nach § 10e EStG in den Zeilen 17 und 18 beantragt?
Dann können Sie auch eine Steuerermäßigung für Kinder geltend machen (§ 34f Absatz 2 oder 3 EStG). Diese zieht Ihr Finanzamt in Höhe von 512 € je Kind von Ihrer Steuer ab. Tragen Sie deshalb in Zeile 19 die Zahl der Kinder ein, die im Abzugszeitraum zu Ihrem Haushalt gehört haben.
Insgesamt darf die Steuerermäßigung für Objekte, die nach dem 31. Dezember 1991 fertig gestellt oder angeschafft wurden, nicht höher sein als die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag. Wirkt sich die Steuerermäßigung nach § 34f EStG bei einer Wohnung, für die Sie nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt, mit den Bauarbeiten begonnen oder den Kaufvertrag abgeschlossen haben, bei Ihnen nicht aus, so ist ein Abzug von der Steuer der zwei vorangegangenen Jahre möglich. Wirkt sich der Abzug auch in den Jahren 2021 und 2022 nicht vollständig aus, so können Sie diesen auf künftige Jahre vortragen.
Anlage KAP
Die Anlage KAP ist für Ihre Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen vorgesehen.
Soweit die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
Wann müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen?
Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und Sie müssen die Anlage KAP nicht ausfüllen. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn
- die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
- beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag unterschreitende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde,
- keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind,
- Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
- Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Ihr Finanzamt prüft dann, ob die tarifliche Besteuerung Ihrer Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu einer Steuerentlastung führt,
- die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Absatz 2 EStG nicht in Betracht kommt,
- Sie bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG veräußert haben oder
- Sie Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall solcher Wirtschaftsgüter oder aus Termingeschäften erzielt haben.
Die Anträge laut den Zeilen 4, 5 und 31 können Sie unabhängig voneinander stellen. Der Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) ersetzt nicht den Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Zeile 31).
Füllen Sie die Anlage KAP bitte stets auch aus, wenn Ihr Finanzamt einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, einbehaltenen Solidaritätszuschlag, einbehaltene Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anrechnen oder erstatten soll.
Anlage KAP-BET: Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Beteiligungen
Die Anlage KAP‑BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen. Bitte füllen Sie dann auch die Zeile 17 (Sparer-Pauschbetrag) der Anlage KAP aus.
Anlage KAP-INV: Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
Die Anlage KAP‑INV ist für Ihre Angaben von Investmenterträgen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Bitte füllen Sie dann auch die Zeile 17 (Sparer-Pauschbetrag) der Anlage KAP aus.
Wie müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen?
Die Anlage KAP ist in verschiedene Bereiche gegliedert:
- Anträge (Zeile 4, 5 und 31),
- Erklärung zur Kirchensteuerpflicht (Zeile 6),
- Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 7 bis 15),
- Sparer-Pauschbetrag (Zeile 16 und 17),
- Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 18 bis 26), ohne Investmenterträge laut Anlage KAP‑INV,
- Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Zeile 27 bis 34),
- Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Absatz 1 EStG anzuwenden ist (Zeile 35 und 36),
- Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Steuern aus Kapitalerträgen und anderen Einkunftsarten (Zeile 37 bis 46).
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zieht Ihr Finanzamt einen Betrag in Höhe von 1000 € (Sparer-Pauschbetrag) als Werbungskosten ab. Bei zusammen veranlagten Personen gewährt Ihr Finanzamt einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 €. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann statt des Sparer-Pauschbetrags ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten in Betracht kommen.
Geben Sie in den Zeilen 7 bis 15 Kapitalerträge an, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Sie wünschen die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge? Dann haken Sie bitte das Feld in Zeile 4 an. Sie wünschen eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge? Dann haken Sie bitte das Feld in Zeile 5 an. Tragen Sie bitte in die Zeilen 7 bis 15 in der linken Spalte die Werte der Steuerbescheinigung der inländischen auszahlenden Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut) ein. In der Steuerbescheinigung ist die jeweilige Zeile der Anlage KAP als Eintragungshilfe angegeben. Fassen Sie die Werte mehrerer Steuerbescheinigungen zu einer Summe zusammen und tragen Sie die Summe in die jeweilige Zeile ein. Sie dürfen Verluste nur dann in der linken Spalte der Zeilen 12 und 13 eintragen, wenn sie in der Steuerbescheinigung ("Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG") ausgewiesen sind. Bitte vergessen Sie nicht die Höhe des beim Steuerabzug in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in den Zeilen 16 und 17 einzutragen. Diese können Sie ebenfalls den Steuerbescheinigungen entnehmen.
Wie erklären Ehegatten/Lebenspartner ihre Kapitalerträge?
Jede verheiratete oder verpartnerte Person muss ihre Angaben in einer eigenen Anlage KAP machen. Bei Gemeinschaftskonten sind die Kapitalerträge auf beide Personen aufzuteilen.
Steuerbescheinigung
Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, stellt Ihnen
- die Schuldnerin oder der Schuldner der Kapitalerträge,
- die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder
- die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut)
auf Verlangen eine Steuerbescheinigung aus. Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und/oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt? Dann müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung Ihres Finanzamts einreichen. Wenn Sie Eintragungen in den Zeilen 12 und/oder 13 sowie 43 bis 45 machen, müssen Sie die entsprechende Steuerbescheinigung immer einreichen.
Zeile 4
Wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen möchten, haken Sie bitte das Feld in der Zeile 4 an. Bei zusammen veranlagten Personen kann der Antrag nur gemeinsam für beide gestellt werden.
Für die Günstigerprüfung müssen Sie sämtliche Kapitalerträge angeben. Kapitalerträge, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut) gutgeschrieben werden, entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Haben Sie auch andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei ausländischen Kreditinstituten) erhalten, tragen Sie diese bitte in die Zeilen 18 bis 26 sowie gegebenenfalls in die Anlage KAP‑BET und/oder in die Anlage KAP‑INV ein. Die entsprechenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 37 bis 42 und gegebenenfalls in die Anlage KAP‑BET ein. Den Antrag auf Günstigerprüfung für die in der Anlage KAP‑BET und/oder in der KAP‑INV erklärten Erträge stellen Sie bitte in Zeile 4 der Anlage KAP. Sofern Sie für Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung die tarifliche Besteuerung wünschen, beantragen Sie dies bitte in Zeile 31.
Zeile 5
Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können Sie den Steuereinbehalt durch Ihr Finanzamt überprüfen lassen, wenn zum Beispiel
- der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
- beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
- beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht, in anderer Weise oder zu niedrig berücksichtigt wurden,
- die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden und/oder
- Sie eine höhere Teilfreistellung Ihrer Erträge aus Investmentfonds wünschen (Nachweis nach § 20 Absatz 4 InvStG).
In diesen Fällen haken Sie bitte das Feld in Zeile 5 an. In der jeweiligen Zeile in der linken Spalte der Zeilen 7 bis 15 tragen Sie die Werte der betreffenden Steuerbescheinigung und gegebenenfalls in der mittleren Spalte den jeweils korrigierten Betrag ein. Erläutern Sie diesen Betrag im Feld rechts daneben mit der Spaltenüberschrift "Erläuterung zum korrigierten Betrag".
Steuerbescheinigung
Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen
- die Schuldnerin oder der Schuldner der Kapitalerträge,
- die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder
- die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut)
auf Verlangen eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und/oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt? Dann müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung Ihres Finanzamts einreichen. Wenn Sie Eintragungen in den Zeilen 12 und/oder 13 sowie 43 bis 45 machen, müssen Sie die entsprechende Steuerbescheinigung immer einreichen.
Zeile 6
Wurde neben der Kapitalertragsteuer keine Kirchensteuer einbehalten, zum Beispiel weil Sie dem Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben (Sperrvermerk), müssen Sie das Feld in Zeile 6 anhaken. Die Kapitalertragsteuer, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut) einbehalten worden ist, entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie nur die Kapitalertragsteuer in Zeile 37 und den Solidaritätszuschlag in Zeile 38 eintragen. Wenn Sie in diesem Zusammenhang auch die Minderung der Kapitalertragsteuer begehren, haken Sie bitte zusätzlich das Feld in Zeile 5 an. Machen Sie bitte außerdem Angaben zur Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7) und zum in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag (Zeile 16 und 17).
Zeile 10
Die ab dem 1. Januar 2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1. Januar 2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag in Höhe von 100.000 € überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie der Steuerbescheinigung entnehmen. Der Freibetrag wird von Ihrem Finanzamt berücksichtigt. Haben Sie bereits in den Vorjahren Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt und den Freibetrag in Höhe von 100.000 € (teilweise) in Anspruch genommen, füllen Sie bitte auch Zeile 20 der Anlage Sonstiges aus.
Verluste aus
- der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
- aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG,
- aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder
- aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG
verrechnet Ihr Finanzamt mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu 20.000 €. Nicht verrechnete Verluste trägt Ihr Finanzamt auf Folgejahre vor und verrechnet die Verluste jeweils bis zu einer Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Ihr inländisches Kreditinstitut bescheinigt Ihnen die angefallenen Verluste, die Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen.
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, verrechnet Ihr Finanzamt nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien bis zur Höhe von 20.000 €. Nicht verrechnete Verluste trägt Ihr Finanzamt auf Folgejahre vor und verrechnet diese jeweils bis zu einer Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien. Dies ist möglich, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben.
Die Verluste tragen Sie bitte in Zeile 14 oder 15 (soweit die Kapitalerträge sich aus Ihrer Steuerbescheinigung ergeben) und/oder in Zeile 24 oder 25 (soweit die Kapitalerträge nicht in Ihrer Steuerbescheinigung enthalten sind) ein, damit Ihr Finanzamt die Verrechnung mit Ihren erzielten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen kann. Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften. Verluste aus dem Verfall dieser Papiere tragen Sie bitte in Zeile 15 oder 25 ein. Liegt Ihnen keine (Steuer‑)Bescheinigung Ihres ausländischen Kreditinstituts vor, entnehmen Sie die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der depotführenden Stelle. Auf Anforderung Ihres Finanzamts müssen Sie die angefallenen Verluste durch eine (Steuer‑)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachweisen.
Zeile 16 und 17
In die Zeilen 16 und 17 müssen Sie die Höhe des Sparer-Pauschbetrags eintragen, den Sie aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommen haben (gegebenenfalls "0"). Bei zusammen veranlagten Personen müssen Sie in den Fällen, in denen die andere Person keine Anlage KAP abgegeben hat, den von Beiden in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 eintragen, soweit Sie diesen Betrag nicht bereits in Zeile 16 eingetragen haben. Wenn Sie die Günstigerprüfung (Zeile 4) beantragen, dürfen Sie keine Eintragung in Zeile 17 vornehmen.
Tragen Sie bitte in die Zeilen 18 bis 26 Kapitalerträge ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge beträgt 25 %. Ihr Finanzamt berücksichtigt dabei anrechenbare ausländische Steuer und bei Kirchensteuerpflicht eine Ermäßigung der Einkommensteuer. In diesem Fall müssen Sie auch Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 machen.
Zeile 18 und 19
Tragen Sie bitte inländische Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug durch eine inländische Zahlstelle unterlegen haben (zum Beispiel Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Dritten, erhaltene Prozess- und Verzugszinsen) in Zeile 18 ein. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 28. Zu den ausländischen Erträgen in Zeile 19 gehören insbesondere Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (zum Beispiel Dividenden und Zinsen einer ausländischen Schuldnerin oder eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für die in Zeile 19 erklärten Erträge die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) in Kopie nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Alle Veräußerungstatbestände tragen Sie bitte zusätzlich in die Zeilen 20 und/oder 22 und/oder 23 ein. Das betrifft Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (zum Beispiel Aktien). Ermitteln Sie bitte den Gewinn/Verlust aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und reichen Sie die Berechnungen nur auf Anforderung Ihres Finanzamtes ein. Voraussetzung ist, dass diese Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden. Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 21 ein. Verluste aus Termingeschäften erklären Sie bitte aus schließlich in Zeile 24. Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall solcher Wirtschaftsgüter erklären Sie bitte ausschließlich in Zeile 25.
Ausschüttungen aus Investmentfonds sowie Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in die Anlage KAP‑INV ein.
Hinsichtlich der Behandlung von sogenannten Finanzinnovationen (zum Beispiel Zerobonds) und Wertpapieren ohne Garantie auf Kapitalrückzahlung (zum Beispiel Zertifikate) gelten besondere Übergangsregelungen (§ 52 Absatz 28 Satz 16 und folgende EStG). Unterschiedsbeträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 5 und § 13 Absatz 4a Satz 2 nach dem InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tragen Sie bitte in die Zeilen 18 und/oder 19 ein.
Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft tragen Sie bitte in die Zeilen 18 und/oder 19 und zusätzlich in die Zeilen 20 und/oder 22 und/oder 23 ein.
Zeile 20 und 23
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien tragen Sie bitte gesondert ein, da Verluste lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen. Hierzu zählen auch die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG an Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder vergleichbaren ausländischen Rechtsformen. Beachten Sie hierzu bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 2019, Bundessteuerblatt I Seite 527, Randziffer 56.30.
Zeile 26
Tragen Sie bitte hier Erstattungszinsen (ohne zurückgezahlte Nachzahlungszinsen) ein, die Sie im Jahr 2023 von Ihrem Finanzamt erhalten haben.
In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge der tariflichen Steuer und nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Hierzu gehören zum Beispiel
- laufende Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und aus partiarischen Darlehen sowie die Veräußerung dieser Kapitalanlagen (Zeile 28 und 29),
- Kapitalerträge aus nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Zeile 30),
- Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn Sie dies beantragen (Zeile 31 und 32).
Zeile 27
Tragen Sie bitte hier die Summe aller gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellten Hinzurechnungsbeträge ein.
Zeile 28 und 29
Sie haben einer Ihnen nahestehenden Person zum Beispiel ein Darlehen gewährt? Dann müssen Sie die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte in Zeile 28 angeben, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen bei der Schuldnerin oder beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Tragen Sie hier bitte Darlehen ein:
- an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften,
- an denen Sie zu mindestens 10 % beteiligt sind, und
- deren Aufwendungen bei der Schuldnerin oder beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Sogenannte back-to-back-Finanzierungen tragen Sie hier ebenfalls ein. Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 43 bis 45 ein. Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Zeile 30
Zur Hälfte steuerfrei sind Kapitalerträge aus nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen, deren Leistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurden. Bei den Versicherungsverträgen handelt es sich um Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit Sie nicht die Rentenzahlung gewählt haben. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird von Ihrem Finanzamt vorgenommen. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der von Ihnen gezahlten Beiträge.
Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen Sie nur den Betrag eintragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergibt. Den einzutragenden Wert entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung.
Zeile 31 bis 32b
Sind Sie unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder
- zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und Sie können durch eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit ausüben?
Dann kann Ihr Finanzamt auf Ihren Antrag hin die Beteiligungserträge (Dividenden und sonstige Ausschüttungen) mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuern. Dazu haken Sie in Zeile 31 das Feld an.
Eine Nachholung des Antrags nach erstmaliger Abgabe der Einkommensteuererklärung (zum Beispiel im Einspruchsverfahren) ist für das betreffende Kalenderjahr nicht möglich. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen für die Beteiligung auch in den Folgejahren vor, gilt der Antrag, solange Sie ihn nicht widerrufen, auch für die folgenden vier Kalenderjahre, ohne dass Sie die Antragsvoraussetzungen erneut nachweisen müssen. Bezeichnen Sie die Gesellschaft in Zeile 32. Sofern Sie den Antrag für weitere Beteiligungen stellen, erläutern Sie dies bitte gesondert.
Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 43 bis 45 ein. Einbehaltene ausländische Quellensteuer erklären Sie bitte in der Anlage AUS. Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Werbungskosten entstanden? Dann ziehen Sie diese bitte bei der Ermittlung der Einkünfte von den Erträgen ab und tragen das Ergebnis in Zeile 32 ein. Bitte beachten Sie, dass Ihr Finanzamt für die Einnahmen und Werbungskosten das Teileinkünfteverfahren anwendet. Eine entsprechende Kürzung nimmt also Ihr Finanzamt vor. Der Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Einen in den Vorjahren gestellten Antrag auf Anwendung der tariflichen Besteuerung von Einkünften aus einer unternehmerischen Beteiligung können Sie widerrufen. Die Widerrufserklärung muss Ihrem Finanzamt spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr zugehen, für das sie erstmalig gelten soll. Für den Widerruf können Sie die Zeilen 32a und 32b verwenden. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.
Zeile 35
Die ermäßigte Besteuerung kommt für Kapitalerträge nur in Betracht, wenn Sie gleichzeitig einen Antrag auf Günstigerprüfung in Zeile 4 stellen und sämtliche im Kalenderjahr zugeflossenen Kapitalerträge erklären.
Zeile 36
Dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Kapitalerträge und Kapitalerträge aus Lebensversicherungen, die einer ermäßigten Besteuerung unterliegen, müssen Sie in voller Höhe eintragen, das heißt zu 100 %.
Zeile 37 bis 42
Die von den Erträgen der Zeilen 7 bis 11 einbehaltene Kapitalertragsteuer geben Sie bitte in Zeile 37 an. Die einbehaltenen Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer tragen Sie bitte in die Zeilen 38 und 39 ein.
Die bereits durch das Kreditinstitut angerechnete ausländische Steuer tragen Sie in Zeile 40, die noch nicht angerechnete ausländische Steuer in Zeile 41 (und nicht in der Anlage AUS) ein. Im Ausnahmefall kann das Kreditinstitut die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilen (zum Beispiel bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen). Tragen Sie diese fiktive Steuer bitte in Zeile 42 ein und reichen entsprechende Nachweise in Kopie ein.
Anrechnungsbeträge, die zu Erträgen in den Zeilen 28 bis 34 und zu Einnahmen aus anderen Einkunftsarten gehören (zum Beispiel zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung), geben Sie bitte in den Zeilen 43 bis 45 an. Die anzurechnenden Beträge weisen Sie bitte anhand von Steuerbescheinigungen nach.
Zeile 46
Haben Sie Dividenden aus girosammelverwahrten inländischen Aktien sowie Erträge aus girosammelverwahrten eigenkapitalähnlichen Genussscheinen inländischer Emittenten von mehr als 20.000 € erzielt und
- waren Sie innerhalb eines Zeitraums von je 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge nicht an mindestens 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftliche Eigentümerin oder wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere (Mindesthaltedauer) oder
- haben Sie oder Ihnen nahestehende Personen während der Mindesthaltedauer ein Risiko des Wertverlustes von weniger als 70 % des gemeinen Werts der Wertpapiere getragen (Mindestwertänderungsrisiko) oder
- waren Sie verpflichtet, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten,
dann sind 3/5 der auf diese Kapitalerträge erhobenen Kapitalertragsteuer nicht anrechenbar. In diesem Fall haken Sie bitte hier das Feld an und kürzen Sie die entsprechende Kapitalertragsteuer in Zeile 37 und/oder 43. Sie können die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen. Die jeweilige Ermittlung erläutern Sie bitte in einer gesonderten Aufstellung.
Sie haben Dividenden oder Erträge aus Genussscheinen über einen Spezial-Investmentfonds bezogen? Dann beachten Sie bitte die Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 31 Absatz 3 InvStG. In diesem Fall haken Sie bitte hier das Feld an und kürzen Sie die Kapitalertragsteuer entsprechend.
Zeile 47 und 48
Ausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Zwischengesellschaft, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft sowie die Einlagenrückgewähr unterliegen dem Teileinkünfteverfahren oder dem Abgeltungsteuersatz. Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Kürzungsbetrag im Sinne des § 11 Absatz 2 AStG bei der Summe der Einkünfte oder im Rahmen der Berechnung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abziehbar.
Zeile 53
Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG tragen Sie bitte in Zeile 53 ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten können Sie in Zeile 53 vornehmen.
Anlage KAP-INV
Investmenterträge
Die Anlage KAP‑INV ist für Ihre Angaben zu Investmenterträgen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Soweit die Investmenterträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, müssen Sie die Erträge diesen Einkünften zurechnen.
Wann müssen Sie die Anlage KAP-INV ausfüllen?
Die Anlage KAP‑INV füllen Sie bitte für Investmenterträge aus, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihre Investmentanteile im Ausland verwahrt werden. Bitte machen Sie in diesen Fällen auch die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 der Anlage KAP, außer wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen.
Ehemalige Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 Investmentsteuergesetz (InvStG) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind seit dem 1. Januar 2018 Investmentfonds, aus denen Sie Investmenterträge erzielen. Seit dem 1. Januar 2018 entstehende Veräußerungsgewinne/-verluste müssen Sie daher in der Anlage KAP‑INV eintragen. Tragen Sie bitte Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft in die Zeilen 18 und/oder 19 und gegebenenfalls in die Zeilen 20 und/oder 22 und/oder 23 der Anlage KAP ein.
Wie erklären Ehegatten/Lebenspartner ihre Investmenterträge?
Jede verheiratete oder verpartnerte Person muss ihre Angaben in einer eigenen Anlage KAP‑INV machen. Bei Gemeinschaftskonten sind die Investmenterträge auf beide Personen aufzuteilen.
Wie füllen Sie die Anlage KAP-INV aus?
Die Anlage KAP‑INV ist in verschiedene Bereiche gegliedert:
- Laufende Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 4 bis 13),
- Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Zeile 14 bis 28),
- Zwischengewinne nach dem Investmentsteuergesetz 2004 (Zeile 29),
- Ermittlung der Vorabpauschalen zu den Zeilen 9 bis 13 (Zeile 30 bis 45),
- Ermittlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen zu den Zeilen 14 bis 28 (Zeile 46 bis 56).
Bei den laufenden Erträgen wird zwischen Ausschüttungen und Vorabpauschalen unterschieden. Ausschüttungen tragen Sie in die Zeilen 4 bis 8 und Vorabpauschalen in die Zeilen 9 bis 13 ein.
Veräußerungsgewinne und ‑verluste geben Sie bitte in den Zeilen 14 bis 28 an.
Tragen Sie diese zur zutreffenden Anwendung der Teilfreistellung jeweils getrennt nach Fondsart ein. Bitte beachten Sie, dass Sie sämtliche Investmenterträge in voller Höhe (vor Teilfreistellung und einschließlich des ausländischen Steuerabzugs) angeben müssen. Die Teilfreistellung wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Welche Fondsarten gibt es?
Anhand der in den Anlagebedingungen eines Investmentfonds bestimmten Zusammensetzung seines Aktivvermögens wird zwischen fünf Arten von Investmentfonds unterschieden:
- Aktienfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen),
- Mischfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mindestens 25 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen),
- Immobilienfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Immobilien/Immobilien-Gesellschaften anlegen),
- Auslands-Immobilienfonds (Investmentfonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien / Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen) und
- sonstige Investmentfonds (alle übrigen Investmentfonds).
Als Anlagebedingungen gelten auch die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare konstituierende Dokumente eines Investmentfonds.
Wo können Sie anzurechnende ausländische Steuern geltend machen?
Die anrechenbare ausländische Steuer auf Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in Zeile 41 der Anlage KAP (und nicht in der Anlage AUS) ein.
Zeile 4 bis 8
In die Zeilen 4 bis 8 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die Ihnen im Jahr 2023 zugeflossenen Ausschüttungen aus Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Ausschüttungen sind die Beträge, die Ihnen tatsächlich gezahlt oder gutgeschrieben wurden. Dies schließt auch ausländische Steuern ein, die gegebenenfalls auf die Ausschüttungen eines ausländischen Investmentfonds einbehalten wurden. Folgende Ausschüttungen kommen insbesondere in Betracht:
- Barausschüttungen,
- die Wiederanlage der Erträge unter Ausgabe neuer Investmentanteile,
- Sachausschüttungen,
- Schadenersatz- und Kulanzzahlungen (die Sie als Ausgleich für Verluste erhalten haben, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit der Anlage in Investmentanteilen entstanden sind) oder
- erstattete Bestandsprovisionen von Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten.
Während der Abwicklung eines Investmentfonds gezahlte Ausschüttungen gelten nicht als Ertrag, sondern als steuerfreie Kapitalrückzahlung, soweit der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Diese steuerfreien Kapitalrückzahlungen müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Zeile 9 bis 13
Die Vorabpauschale ist eine pauschal bemessene, jährlich nachträgliche Mindestbesteuerung, soweit diese nicht bereits über entsprechende Ausschüttungen des Investmentfonds innerhalb des Kalenderjahres erreicht wurde. Vorabpauschalen gelten am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Aufgrund eines negativen Basiszinses wird im Jahr 2023 keine Vorabpauschale ermittelt.
Zeile 14, 17, 20, 23 und 26
In die Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die im Jahr 2023 erzielten Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Als Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch
- deren Rückgabe,
- deren Abtretung,
- deren Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie
- eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds.
Die Veräußerungsgewinne und ‑verluste ermitteln Sie in den Zeilen 46 bis 54, es sei denn, Ihnen liegt vom ausländischen Kreditinstitut eine Aufstellung über die Höhe der Veräußerungsgewinne/‑verluste vor.
Sie haben Verluste aus der Ausbuchung wertloser Investmentanteile, aus der Übertragung wertloser Investmentanteile auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Investmentanteilen erzielt? Dann erklären Sie diese bitte in Ihrer Einkommensteuererklärung unter „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und aktivieren Sie das Häkchen in Zeile 37 des Hauptvordrucks.
Zeile 15, 18, 21, 24 und 27
In die Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27 tragen Sie jeweils bitte die in den Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 enthaltenen Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Investmentsteuergesetzes (InvStG) ein. Die ab dem 1. Januar 2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1. Januar 2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag in Höhe von 100.000 € überschreiten. Tragen Sie bitte nur die Veräußerungsgewinne ein. Veräußerungsverluste müssen Sie nicht mit den Veräußerungsgewinnen verrechnen. Der Freibetrag wird von Ihrem Finanzamt berücksichtigt. Die Gewinne übertragen Sie bitte aus Zeile 55, es sei denn, Ihnen liegt vom ausländischen Kreditinstitut eine Aufstellung über die Höhe der Veräußerungsgewinne vor.
Sie müssen in den Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27 keine Eintragungen für Investmentanteile vornehmen, die Sie vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, wenn Sie diese (vorübergehend) im Betriebsvermögen gehalten haben oder es Anteile im Sinne des § 21 Absatz 2a oder 2b InvStG 2004 sind.
Dies gilt ebenfalls für Investmentanteile, die Sie nach dem 31. Dezember 2008 erworben haben.
Zeile 16, 19, 22, 25 und 28
In die Zeilen 16, 19, 22, 25 und 28 tragen Sie bitte getrennt nach Fondsart die im Jahr 2023 wegen tatsächlicher Veräußerung zu berücksichtigenden Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 InvStG ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile sind Investmentanteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und nicht die Voraussetzungen für bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG erfüllen. Vergleichen Sie hierzu bitte auch die Erläuterungen zu den Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27. Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Die Gewinne oder Verluste aus der fiktiven Veräußerung sind von Ihnen erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist daher die Wertveränderung der Investmentanteile zwischen der Anschaffung und der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen. Die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung tragen Sie bitte in Zeile 56 ein, es sei denn, Ihnen liegt vom ausländischen Kreditinstitut eine Aufstellung über die Höhe der Veräußerungsgewinne/‑verluste vor.
Als tatsächliche Veräußerung von Investmentanteilen gilt auch
- deren Rückgabe,
- deren Abtretung,
- deren Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft,
- eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Investmentfonds sowie
- die fiktive Veräußerung der Investmentanteile, wenn der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich des InvStG fällt.
Eine tatsächliche Veräußerung liegt nicht vor, wenn die nicht bestandsgeschützten Alt-Anteile lediglich aufgrund einer Änderung der Fondsart als veräußert gelten.
Zeile 29
Bei Alt-Anteilen ist der zum 31. Dezember 2017 ermittelte Zwischengewinn im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern. Der Zwischengewinn zum 31. Dezember 2017 war vom Investmentfonds zu ermitteln und zu veröffentlichen. Für Investmentanteile, die Sie erst nach dem 31. Dezember 2017 erworben haben, müssen Sie in Zeile 29 keine Eintragungen vornehmen.
Zeile 30 bis 45
Diese Zeilen sind für die Ermittlung der als zugeflossen geltenden Vorabpauschalen vorgesehen. Aufgrund eines negativen Basiszinses wird im Jahr 2023 keine Vorabpauschale ermittelt.
Zeile 46 bis 56
Die Zeilen 46 bis 56 müssen Sie bitte für jeden Investmentfonds getrennt ausfüllen. Investmentanteile mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten erfassen Sie dabei bitte jeweils in einem eigenen Eintrag. Sofern Sie im Jahr 2023 Anteile an mehr als zwei Investmentfonds veräußert haben, fügen Sie bitte je Investmentfonds einen weiteren Eintrag hinzu. Unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte liegen auch vor, wenn die Investmentanteile zuvor aufgrund einer Änderung der Fondsart als veräußert und wieder angeschafft gelten.
Bei der tatsächlichen Veräußerung gelten die zuerst angeschafften Anteile als zuerst veräußert (FIFO-Methode).
Zeile 51
Sie haben die veräußerten Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2017 erworben? Dann tragen Sie bitte hier die tatsächlichen Anschaffungskosten ein. Wenn Sie die veräußerten Investmentanteile dagegen vor dem 1. Januar 2018 erworben haben (bestandsgeschützte und nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile), müssen Sie hier anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten den letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis, multipliziert mit der Anzahl der veräußerten Anteile, als fiktive Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 ansetzen. Wurde kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an dessen Stelle.
Falls Sie aus den veräußerten Investmentanteilen im Jahr 2023 oder den vorhergehenden Kalenderjahren steuerfreie Kapitalrückzahlungen im Sinne des § 17 Absatz 1 InvStG erhalten haben, müssen Sie die jeweiligen Anschaffungskosten um diese mindern (§ 17 Absatz 3 InvStG).
Zeile 53
Um eine Doppelbesteuerung auszuschließen, tragen Sie hier bitte die während der Besitzzeit der veräußerten Investmentanteile angesetzten Vorabpauschalen ein. Sie müssen diese vor Teilfreistellung angeben. Die Vorabpauschalen bei Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, mindern den Veräußerungsgewinn nur, soweit Sie diese Vorabpauschalen der Besteuerung unterworfen haben (Zeile 9 bis 13). Bitte legen Sie dar, dass die Vorabpauschalen in der Steuererklärung angegeben wurden oder die gesamten Kapitaleinkünfte in den betreffenden Kalenderjahren den Sparer-Pauschbetrag nicht überschritten haben.
Zeile 55
Die in Zeile 55 aller Anlagen KAP‑INV eingetragenen Verluste dürfen Sie nicht übertragen. Beachten Sie dazu die Erläuterungen zu den Zeilen 15, 18, 21, 24 und 27. Diese Verluste sind bereits in den aus Zeile 54 in die Zeilen 14, 17, 20, 23 und 26 übertragenen Werten enthalten und haben keinen Einfluss auf den Freibetrag in Höhe von 100.000 €.
Zeile 56
Ermitteln Sie bitte zusätzlich zu den Zeilen 46 bis 54 die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Regelungen und tragen diese hier ein, wenn Sie die nicht bestandsgeschützten Alt-Anteile tatsächlich veräußert haben. Zur Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns beachten Sie bitte insbesondere § 8 Absatz 5 InvStG 2004 und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2009, Bundessteuerblatt I Seite 931. Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften dürfen Sie hier nicht eintragen, sondern in die Zeilen 18 und/oder 19 sowie gegebenenfalls in die Zeilen 20 und/oder 22 und/oder 23 der Anlage KAP.
Anlage Kind
Beim Familienleistungsausgleich wird Ihnen im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Ihr Finanzamt prüft, ob das gezahlte Kindergeld zum Familienleistungsausgleich ausreicht. Gegebenenfalls gewährt Ihnen Ihr Finanzamt einen Kinderfreibetrag (3.012 € bei Einzelveranlagung oder 6.024 € bei zusammen veranlagten Eltern) und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 € bei Einzelveranlagung oder 2.928 € bei zusammen veranlagten Eltern). Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 43. Gewährt Ihr Finanzamt diese Freibeträge, muss es den für das Kalenderjahr bestehenden Anspruch auf Kindergeld der Einkommensteuer hinzurechnen. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt Ihr Finanzamt die Freibeträge für Kinder in jedem Fall. Füllen Sie bitte auch dann für jedes Kind eine Anlage Kind aus, wenn Sie entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
Nur für Kinder, für die keine Freibeträge für Kinder gewährt werden können (zum Beispiel wegen Überschreitens der Altersgrenze), brauchen Sie keine Anlage Kind abzugeben. Eventuell können Sie Unterhaltszahlungen an diese Kinder als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Unterhalt geltend machen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage Unterhalt.
Zeile 4 bis 9
Bitte machen Sie auch dann Angaben zu Kindern, wenn diese nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt auch bei Kindern, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 9 bitte auch den Staat an, in dem das Kind im Jahr 2023 wohnte.
Bei Kindern, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, die aber
- weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder
- über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen,
tragen Sie bitte die Anschrift im Inland ein.
Bitte vergessen Sie nicht, die (inländische) Identifikationsnummer (IdNr) des Kindes in Zeile 4 einzutragen. Diese ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Sofern Ihnen die IdNr des Kindes nicht (mehr) vorliegt, kann diese auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) über das Anfrageformular zur erneuten Mitteilung der IdNr angefordert werden.
Sollte an das Kind keine inländische Identifikationsnummer vergeben worden sein, reichen Sie zur Identifizierung bitte andere geeignete Nachweise in Kopie ein (z. B. Ausweisdokumente, ausländische Urkunden).
Ihr Finanzamt gewährt für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Freibeträge für Kinder in voller Höhe.
Liegt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, so berücksichtigt Ihr Finanzamt die Freibeträge für Kinder wie folgt:
- in Ländern der Ländergruppe 1 in voller Höhe,
- in Ländern der Ländergruppe 2 zu drei Vierteln,
- in Ländern der Ländergruppe 3 zur Hälfte und
- in Ländern der Ländergruppe 4 zu einem Viertel.
Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Ausfüllhilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Die Angaben in den Zeilen 4 bis 9 dienen Ihrem Finanzamt zur Prüfung, ob die Freibeträge für Kinder für jedes einzelne Kind (unter Anrechnung des Anspruchs auf Kindergeld) abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für jedes Kind monatlich 250 € (Jahresbetrag 3.000 €). Tragen Sie bitte für jedes einzelne Kind den für 2023 bestehenden Anspruch auf Kindergeld ein.
Dies gilt im Regelfall unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Kindergeld ausgezahlt worden ist. In den Fällen, in denen Kindergeld zwar festgesetzt, aber aufgrund der Auszahlungsbeschränkung nicht ausgezahlt wurde, tragen Sie bitte in Zeile 6 nur den ausgezahlten Betrag ein. Einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen (zum Beispiel ausländisches Kindergeld) tragen Sie bitte ebenfalls ein.
Beispiel: Für das im Dezember 2023 geborene Kind haben die Eltern einen Kindergeldanspruch in Höhe von 250 €. Dieses Kindergeld wird jedoch erst im Januar 2024 ausgezahlt. Dennoch müssen Sie die 250 € in Zeile 6 der Anlage Kind 2023 eintragen.
Ein Elternteil hat auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihm das Kindergeld nicht ausgezahlt, sondern bei der Bemessung seiner Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird. In diesem Fall ist beim anderen Elternteil nur der hälftige Anspruch anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil übertragen wurde. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 43.
Hat ein Elternteil Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag, weil der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wurde, ist bei dem Elternteil, dem der volle Kinderfreibetrag zusteht, auch der volle Anspruch auf Kindergeld anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wurde. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 10 bis 15 und 38 bis 43.
Beispiel: Das 17‑jährige Kind der geschiedenen Eltern lebt bei der Mutter. Auf Antrag wird der halbe Kinderfreibetrag, der dem Vater zusteht, auf die Mutter übertragen, weil der Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht. Die Mutter muss in Zeile 6 den vollen Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 3.000 € eintragen, da ihr der volle Kinderfreibetrag zusteht. Dem Vater hingegen steht kein Kinderfreibetrag zu.
Zeile 7
Die in Zeile 7 einzutragende Familienkasse können Sie dem Bescheid über die Kindergeldfestsetzung oder bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst dem Besoldungsnachweis oder der Gehaltsmitteilung entnehmen.
Zeile 10 bis 15 und 38 bis 43
Ein Kindschaftsverhältnis besteht zwischen Eltern und
- ihrem leiblichen Kind,
- ihrem Adoptivkind und
- ihrem Pflegekind.
Wenn Sie ein leibliches Kind haben, zu dem das Kindschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 durch Adoption erloschen ist, dürfen Sie dieses Kind nicht mehr angeben. Ist Ihr leibliches Kind bei einer anderen steuerpflichtigen Person ein Pflegekind, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ihr Kind zu berücksichtigen, sondern nur als Pflegekind bei der anderen Person.
Haben Sie ein Kind im Laufe des Jahres 2023 angenommen, teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt das Datum im Abschnitt "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" in Zeile 45 des Hauptvordruckes ESt 1 A und aktivieren bitte das Häkchenfeld in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A. Entsprechendes gilt, wenn Ihr leibliches Kind im Laufe des Jahres bei einer anderen steuerpflichtigen Person Pflegekind oder Adoptivkind geworden ist. Pflegekinder sind Kinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die Sie nicht zu Erwerbszwecken (zum Beispiel als Tagesmutter) in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Es darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern bestehen.
Sie haben Anspruch auf die vollen Freibeträge für Kinder,
- wenn der andere Elternteil verstorben ist,
- wenn der andere Elternteil im Ausland lebte und nicht unbeschränkt steuerpflichtig war,
- wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder
- wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.
Hierzu reichen Angaben in den Zeilen 11 bis 15 aus. Wenn Sie Stief- und Enkelkinder berücksichtigt haben möchten, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 43.
Minderjährige Kinder
Für Kinder unter 18 Jahren machen Sie Angaben nur in den Zeilen 4 bis 15. Hat das Kind im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet, machen Sie zusätzlich in den Zeilen 16 bis 25 die entsprechenden Angaben.
Volljährige Kinder
Für Kinder über 18 Jahre, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie außerdem Angaben in den Zeilen 16 bis 25 machen. Volljährige Kinder können von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden,
- wenn sie sich in Berufsausbildung befanden (einschließlich Schulausbildung). Als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz);
- wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnten;
- wenn sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Absatz 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) geleistet haben.
Ein Kind wird auch für die Zeiten berücksichtigt, in denen es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Dies gilt entsprechend für die Übergangszeit zwischen Beginn oder Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines freiwilligen Wehrdienstes oder der Ableistung eines der vorgenannten freiwilligen Dienste.
Kinder ohne Beschäftigung können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter im Inland, in einem EU‑/EWR‑Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet sind. Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen (zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung) nur dann ein, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Die Freibeträge für Kinder werden für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind vorlagen.
Zeile 21
Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Die Behinderung muss jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, sind auch berücksichtigungsfähig. Ein Kind kann sich dann nicht selbst finanziell unterhalten, wenn es seinen gesamten Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln bestreiten kann.
Dieser notwendige Lebensbedarf setzt sich typischerweise zusammen aus
- dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und
- dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (unter anderem Kosten für eine Heimunterbringung, Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes, gegebenenfalls Behinderten-Pauschbetrag).
Als Grundbedarf ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 € anzusetzen. Der ermittelte notwendige Lebensbedarf wird mit den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes verglichen. Die eigenen finanziellen Mittel des Kindes setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter zusammen. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens müssen Sie alle steuerpflichtigen Einkünfte, alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen einbeziehen. Davon ziehen Sie die tatsächlich gezahlten Steuern sowie die unvermeidbaren Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) ab.
Zeile 22 bis 25
Volljährige Kinder können grundsätzlich nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann von Ihrem Finanzamt berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind dann abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Eine weiterführende Ausbildung kann dann noch zur erstmaligen Berufsausbildung oder zum Erststudium gehören, wenn sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der vorangegangenen Ausbildung durchgeführt wird.
Führt das Kind eine weiterführende Ausbildung neben einer Erwerbstätigkeit durch, gilt dies nur dann als einheitliche erstmalige Berufsausbildung, wenn
- die weiterführende Ausbildung im Vergleich zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht und
- es sich nicht nur um eine Weiterbildung oder um eine auf den Aufstieg im bereits ausgeübten Beruf gerichtete Ausbildung handelt (Zweitausbildung).
Ihr Kind kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn es eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis ausübt. Auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV Ihres Kindes ist unschädlich. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 520 € im Monat nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Sie ist nicht unschädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 520 € beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn das Entgelt zwar höher als 520 € im Monat ist, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Hat das Kind im Jahr 2023 ausschließlich eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) ausgeübt, müssen Sie in den Zeilen 24 und/oder 25 nichts eintragen. Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer anderen Erwerbstätigkeit nur dann unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Ihr Finanzamt erkennt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden an, wenn während der Kalendermonate, in denen eine Berücksichtigung möglich ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit. Die Verwaltung des eigenen Vermögens fällt nicht darunter.
Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Kind
- wurde für einen weiteren Beruf ausgebildet,
- befand sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in einer Übergangszeit zwischen Beginn oder Ende eines freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne der Fördergesetze oder eines Europäischen Freiwilligendienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines anderen Dienstes im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz),
- konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen,
- hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Absatz 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland geleistet (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).
Zeile 26 bis 37
Sie haben als Versicherungsnehmerin oder als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung eines Kindes geleistet, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben? Dann können Sie die Beiträge der Basisabsicherung und auch darüber hinaus geleistete Beiträge als Sonderausgaben abziehen.
Sie haben aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtung Beiträge für Ihr Kind zur Kranken- und Pflegeversicherung durch Leistung in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen, die Sie nicht als Versicherungsnehmerin oder als Versicherungsnehmer schulden? Dann können Sie diese Beiträge als Vorsorgeaufwendungen abziehen. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge der Basisabsicherung. Ihr Kind oder der andere Elternteil können diese Beiträge dann nicht als Sonderausgaben abziehen. Gibt Ihr Kind dann eine eigene Einkommensteuererklärung ab, muss es in der Anlage Vorsorgeaufwand in den entsprechenden Zeilen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Wert „0“ eintragen. Wenn Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können Sie nur die Beiträge abziehen, die Sie selbst geleistet haben. Bitte tragen Sie in Zeile 4 die (inländische) Identifikationsnummer des Kindes ein. Diese ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes.
Sie haben für das Kind Beiträge an eine ausländische Kranken- und/oder Pflegeversicherung geleistet? Dann tragen Sie diese bitte in die Zeilen 36 und 37 ein. Weisen Sie diese in geeigneter Form nach. Die Angabe der Identifikationsnummer ist auch in diesem Fall Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Zeile 38 bis 43
Sie sind ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil oder ein Elternteil nichtehelicher Kinder? Dann können Sie in Zeile 38 beantragen, dass der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf Sie übertragen wird.
Dies gilt,
- wenn Sie, nicht aber der andere Elternteil, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Jahr 2023 zu mindestens 75 % erfüllt hat oder
- wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist und keine Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind.
Sie erhalten dann auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Nachweise über die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils sowie seine tatsächlichen Unterhaltsleistungen (zum Beispiel Scheidungsurteil, Zahlungsbelege) müssen Sie Ihrem Finanzamt nur dann vorlegen, wenn es Sie dazu auffordert. Auch wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil über eine abweichende Regelung einig sind, so ist eine Übertragung des Kinderfreibetrags nur unter den oben aufgeführten Bedingungen möglich.
Sie sind ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil oder Elternteil eines minderjährigen nichtehelichen Kindes? Dann können Sie abweichend vom Kinderfreibetrag die Übertragung des halben Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils in Zeile 40 beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn der andere Elternteil, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (zum Beispiel regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien) und der Übertragung des Freibetrags widerspricht.
Sie können als Stief- oder Großelternteil auch die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beantragen, wenn Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Eine Übertragung auf Sie als Großelternteil ist außerdem möglich, wenn Sie gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des/der berechtigten Elternteils/Elternteile erfolgen. Verwenden Sie in diesem Fall bitte die Anlage K(Papierformular mit eigenhändiger Unterschrift ist erforderlich). Eine monatsweise Übertragung der Freibeträge ist nicht möglich.
Steht dem übertragenden Elternteil der Kinderfreibetrag in voller Höhe zu (zum Beispiel weil der andere Elternteil verstorben ist), tragen Sie als Stief- oder Großelternteil in Zeile 42 den Wert „Zustimmung beider Elternteilen liegen vor" ein.
Zeile 44 bis 50
Sie sind alleinstehend mit mindestens einem Kind, das zu Ihrem Haushalt gehört und für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder haben? Dann erhalten Sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 €. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 €. Ihr Finanzamt unterstellt, dass ein Kind dann in Ihrem Haushalt lebt, wenn es bei Ihnen gemeldet ist. Ist ein Kind auch noch bei einer anderen alleinstehenden Person gemeldet, erhält diejenige Person den Entlastungsbetrag, die die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
Ist ein Kind bei beiden Elternteilen gemeldet und nur ein Elternteil alleinstehend, erhält der alleinstehende Elternteil den Entlastungsbetrag.
Zur Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende dürfen Sie in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Als andere volljährige Person zählt auch ein volljähriges eigenes Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder mehr haben. Ihr Finanzamt vermutet, dass bereits dann eine Haushaltsgemeinschaft (das heißt das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) vorliegt, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Personen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können diese Vermutung widerlegen. Sie erhalten den Entlastungsbetrag auch für den Zeitraum, in dem die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, wenn
- Sie im Jahr 2023 geheiratet haben,
- Sie sich im Jahr 2023 von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person getrennt haben und / oder
- die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person im Jahr 2023 verstorben ist.
Ihr Finanzamt kürzt den Entlastungsbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Zeile 51 bis 54
Ihr volljähriges Kind befindet sich in Berufsausbildung oder in Schulausbildung und ist auswärtig untergebracht? Dann berücksichtigt Ihr Finanzamt einen Freibetrag bis zu 1.200 € jährlich. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben. Sind Sie ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil oder ein Elternteil nichtehelicher Kinder, wird der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung grundsätzlich je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Großeltern sinngemäß. Lebt Ihr Kind im Ausland, wird der Freibetrag gegebenenfalls gekürzt. Beachten Sie bitte die Ländergruppeneinteilung (Tabelle) in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A. Für jeden vollen Monat, in dem eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, kürzt Ihr Finanzamt den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel.
Zeile 55 bis 57
Sie zahlen für Ihr Kind Schulgeld? Dann können Sie 30 % des Entgelts bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Kind als Sonderausgaben beantragen. Voraussetzungen hierfür sind:
- dass Sie für Ihr Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben,
- dass das Kind eine Schule im Inland oder einem anderen EU‑/EWR‑Staat besucht,
- dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt,
- dass die Schule zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.
Der Besuch einer anderen Einrichtung steht dem Schulbesuch gleich, wenn dieser – gegebenenfalls beabsichtigte – Abschluss gleichwertig ist. Deutsche Schulen im Ausland sind den oben genannten Schulen gleichgestellt. Tragen Sie bitte die an die Schule oder den Schulträger entrichteten Zahlungen abzüglich der Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung in Zeile 55 ein. Die entsprechenden Belege (zum Beispiel Bescheinigung der Schule) über die Höhe des Schulgeldes und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (zum Beispiel Bildungs- und Kultusministerium eines Bundeslandes, Kultusministerkonferenz der Bundesländer, eine Zeugnisanerkennungsstelle oder eine Schulbehörde) über die Anerkennung des Abschlusses müssen Sie nur auf Anforderung Ihres Finanzamts vorlegen. Neben dem Schulgeld können Sie auch Investitionsbeiträge, Ergänzungsbeiträge und ähnlich bezeichnete Beiträge, die die Kosten des laufenden Schulbetriebs decken sollen, als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt nicht für Entgelte an Hochschulen und Fachhochschulen sowie Entgelte für den Besuch einer Berufsakademie oder Dualen Hochschule, mit dem im Anschluss an den Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife ein akademischer Abschluss (zum Beispiel Bachelor) erreicht werden soll. Diese sind nicht abziehbar. Beachten Sie bitte, dass Sie den Höchstbetrag für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal erhalten können.
Zeile 58 bis 62
Ihr Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben, hat Anspruch auf einen Behinderten- und/oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag? Dann können Sie diesen geltend machen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt. Sie müssen dafür die (inländische) Identifikationsnummer des Kindes in Zeile 4 angeben. Bitte beachten Sie zur Höhe der Pauschbeträge die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 9 (Behinderten-Pauschbetrag) sowie zur Zeile 10 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) in der Hilfe zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Geben Sie bitte den Grad der Behinderung an und reichen Sie bei erstmaliger Beantragung oder Änderung die Nachweise in Kopie ein. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (zum Beispiel Versorgungsamt). Den Nachweis für Hinterbliebenenbezüge (zum Beispiel Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) müssen Sie nur auf Anforderung Ihres Finanzamts in Kopie erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.400 € kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als pflegebedürftige Person in die Pflegegrade 4 oder 5 gewährt werden. Sind Sie ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil oder ein Elternteil nichtehelicher Kinder und wollen Sie einen dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag übertragen, so erfolgt dies grundsätzlich je zur Hälfte auf die Eltern. Wurde Ihr Anteil am Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, ist stets auch der volle Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu übertragen. Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern erhalten Sie den Pauschbetrag in einem aufgeteilten Verhältnis Ihrer Wahl.
Zeile 63 bis 65
Ihr Kind hat eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und Merkzeichen „G“? Dann hat es Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 €. Wurde bei Ihrem Kind das Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ und/oder das Merkzeichen „H“ festgestellt oder liegt bei Ihrem Kind der Pflegegrad 4 oder 5 vor, hat Ihr Kind einen Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 €. Darüber hinaus können Sie oder Ihr Kind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – auch nicht Ihre eigenen Fahrtkosten, die Ihnen aufgrund der Behinderung Ihres Kindes entstanden sind. Ihr Kind hat die oben genannten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt? Dann berücksichtigt Ihr Finanzamt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für Ihr Kind in der entsprechenden Höhe für das gesamte Kalenderjahr. Wünschen Sie die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale für ein Kind oder ein Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder haben, so beantragen Sie dies durch auswählen in den Zeilen 63 oder 64. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen von Ihrem Finanzamt um die „zumutbare Belastung“ gemindert. Beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 36 in der Hilfe zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern erhalten Sie den Pauschbetrag in einem aufgeteilten Verhältnis Ihrer Wahl.
Zeile 66 bis 72
Sie können Kinderbetreuungskosten für zu Ihrem Haushalt gehörende Kinder, für die Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht, ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres steuerlich geltend machen. Bei älteren Kindern können solche Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten.
Sie können bis zu zwei Drittel Ihrer tatsächlich gezahlten Kinderbetreuungskosten abzüglich Erstattungen (zum Beispiel von Ihrem Arbeitgeber) geltend machen, höchstens jedoch 4.000 € je Kind und Kalenderjahr. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur dann möglich, wenn Sie für die Aufwendungen Rechnungen erhalten und diese auf ein Konto des Leistungserbringers beglichen haben. Ihr Finanzamt erkennt keine Barzahlungen und Barschecks an. Sie müssen Kopien der Rechnungen sowie der Zahlungsnachweise nur dann vorlegen, wenn Ihr Finanzamt Sie dazu auffordert. Wie eine Rechnung wird zum Beispiel bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen Ihnen und der Betreuungsperson abgeschlossene schriftliche (Arbeits‑)Vertrag behandelt.
Wird Ihr Kind in einem Kindergarten oder Hort betreut, so genügt der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren sowie der Überweisungsbeleg. Geltend machen können Sie zum Beispiel Aufwendungen für
- die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern oder Tagesvätern, Wochenmüttern oder Wochenvätern und in Ganztagspflegestellen,
- die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen oder Kinderpflegern, Erzieherinnen oder Erziehern und Kinderschwestern,
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen,
- die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.
Nicht geltend machen können Sie Aufwendungen für (Nachhilfe‑)Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung Ihres Kindes. Lebt Ihr Kind im Ausland, so wird der Höchstbetrag gegebenenfalls gekürzt.
Beachten Sie bitte die Erläuterungen zur Ländergruppeneinteilung in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Anlage N
Dieses Formular ist vorgesehen für Angaben über
- den Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge,
- bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen,
- steuerfreien Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und
- die Werbungskosten ohne Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung; hierfür verwenden Sie bitte die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
Bei verheirateten oder verpartnerten Personen muss jede Person ihre Angaben in einer eigenen Anlage N machen.
Die Abgabe der Anlage N entfällt, wenn:
- die Daten elektronisch übermittelt wurden und
- in den Zeilen 10, 21 und 22 sowie 24 bis 29 keine Eintragungen vorzunehmen sind und
- die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.
Zeile 4 bis 20
Für Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Jahre sowie für Entschädigungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in die Zeilen 82 und/oder 83 ein.
Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende wird als Versorgungsbezug besteuert. Haben Sie die Energiepreispauschale von Ihrem Arbeitgeber erst im Jahr 2023 erhalten, ist diese in Ihrem Bruttoarbeitslohn enthalten. Die entsprechenden Daten werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen die Energiepreispauschale nicht in die Anlage N eintragen.
Sie haben einen Firmenwagen genutzt und möchten
- abweichend von der bisherigen pauschalen Berücksichtigung vom Arbeitgeber die Fahrtenbuchmethode geltend machen oder
- sonstige Korrekturen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung geltend machen oder
- ein geleistetes Nutzungsentgelt (z. B. Zuzahlungen zu den Betriebskosten des Firmenwagens) korrigieren?
Dann tragen Sie in Zeile 5 den insoweit geminderten Bruttoarbeitslohn ein. Vergessen Sie bitte nicht, zusätzlich in Zeile 10 das Häkchen zu setzen. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2022, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 232.
Zeile 16 bis 20
Für diese Vergütungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Übernehmen Sie bitte diese Beträge je nach Art der Vergütung und die davon einbehaltenen Steuerabzugsbeträge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Zeilen 16 bis 20. Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns in die Zeile 18 ein. Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag gegebenenfalls in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 ausgewiesen. Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in Zeile 82 und/oder 83 ein.
Zeile 21
Sie haben steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde?
Dann tragen Sie diesen bitte in Zeile 21 ein.
Dazu gehören zum Beispiel
- Arbeitslohn von ausländischen Arbeitgebern,
- von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
- Verdienstausfallentschädigungen einer beruflichen Unfallversicherung,
- von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
- steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bitte erläutern Sie bisher gezahlte steuerfreie Leistungen in einer gesonderten Aufstellung) und
- steuerbegünstigte Versorgungsbezüge von ehemaligen Bediensteten bestimmter internationaler Organisationen (zum Beispiel Europäisches Parlament; tragen Sie den Betrag bitte zusätzlich in Zeile 11 ein).
Werbungskosten, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, tragen Sie bitte in die Zeilen 30 bis 80 und 85 der Anlage N und / oder Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ein.
Zeile 24 bis 27
Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen, nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) freigestellt sein. Der steuerfreie Arbeitslohn wirkt sich auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes aus (Progressionsvorbehalt). Bitte fügen Sie für jeden Staat und jede Person eine eigene Anlage N-AUS hinzu, um die in den Zeilen 24 bis 26 einzutragenden Beträge korrekt zu ermitteln.
Zeile 28
Sie sind in Belgien ansässig (siehe Artikel 4 Absatz 1 oder 2 DBA Belgien) und haben noch einen weiteren Wohnsitz im Inland? Dann tragen Sie hier die Adresse in Belgien sowie den entsprechenden Arbeitslohn ein. Ihr Finanzamt prüft daraufhin eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer aufgrund der belgischen Gemeindesteuer. Die mit dem Arbeitslohn im Zusammenhang stehenden Werbungskosten tragen Sie bitte in Zeile 86 ein.
Zeile 29
Wenn Sie in Frankreich, Österreich oder der Schweiz Ihren Arbeitsort haben und arbeitstäglich zu Ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, dann werden Sie als sogenannter "Grenzgänger" bezeichnet. Sind Sie hiernach als "Grenzgänger" eingestuft, erklären Sie bitte den im Beschäftigungsland erzielten Arbeitslohn ausschließlich in Zeile 29.
Wenn Sie in anderen Staaten arbeiten und arbeitstäglich zu Ihrem Wohnort in Deutschland zurückkehren, oder wenn Sie die Voraussetzungen nach den DBA mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz als "Grenzgänger" nicht erfüllen, werden Sie als sogenannter "Grenzpendler" bezeichnet. Erklären Sie in diesen Fällen den im Ausland erzielten Arbeitslohn in den Zeilen 5 oder 24 sowie in der Anlage N-AUS.
Zeile 22
Tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Einnahmen ein, die Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten haben, z. B.
- aus öffentlichen Kassen,
- als mit der Übungsleitung im Nebenberuf, mit der Ausbildung, Erziehung, Betreuung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraute Person,
- für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- für die nebenberufliche Pflege alter oder kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen oder
- für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Übersteigen diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen die gesetzlichen Freibeträge, tragen Sie bitte nur den tatsächlichen steuerfreien Teil ein.
Der übersteigende Betrag ist in Zeile 21 zu erklären. Die Eintragung ist nur erforderlich, wenn der Betrag nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde und soweit er nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die dazugehörenden Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 30 bis 80 und 85 der Anlage N und / oder in die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ein.
Zeile 23
Lohn-/Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes auf den Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte aus (Progressionsvorbehalt).
Zeile 30 bis 86
Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Diese kann das Finanzamt jedoch nur berücksichtigen, soweit sie höher sind als steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn diese Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen. Sofern Sie Mehraufwendungen für eine oder mehrere
doppelte Haushaltsführung(en) hatten, verwenden Sie bitte hierfür die gesonderte Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
Ihr Finanzamt berücksichtigt für Werbungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), jährlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 €. Erhalten Sie Versorgungsbezüge, liegt dieser Betrag jährlich bei 102 €.
Zeile 30 bis 53
Allgemeines
Unabhängig davon, wie Sie zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangen, erhalten Sie für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 Kilometer und 38 Cent für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.
Für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt Ihr Finanzamt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Auch hier spielt es keine Rolle, wie Sie tatsächlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangt sind. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug nutzen, können Sie statt der kürzesten Strecke eine andere Straßenverbindung angeben, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wurde.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag in Höhe von 4.500 € begrenzt. Nur soweit Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (zum Beispiel Firmenwagen) nutzen, kann das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 € berücksichtigen.
Die Entfernungspauschale können Sie für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal beantragen, auch wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.
Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Heimarbeit, Kurzarbeit), dürfen Sie bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht mit berücksichtigen.
Erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie von Ihrem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet worden sind.
Eine erste Tätigkeitsstätte kann ebenso ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (zum Beispiel Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof, Flughafen) oder eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, sein.
Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt.
Von einer dauerhaften Zuordnung müssen Sie insbesondere dann ausgehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen.
Fehlt die dauerhafte Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Sammelpunkt
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt Ihr Arbeitgeber, dass Sie sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden sollen (zum Beispiel Busdepot, Betrieb des Arbeitgebers), um von dort die berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder die Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn Sie Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausüben sollen. Üben Sie (zum Beispiel als Forstarbeiterin oder Forstarbeiter) Ihre berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, werden die Fahrten von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, dürfen Sie die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anwenden.
Aufwendungen für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in Zeile 69 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können Sie pauschal für jeden gefahrenen Kilometer die folgenden Beträge als Werbungskosten geltend machen:
- bei einem Pkw 30 Cent oder
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad, Motorroller) 20 Cent.
Einfache Hin- und Rückwege
Für die Arbeitstage, an denen Sie aufgrund einer Auswärtstätigkeit nur jeweils einen einfachen Hin- oder Rückweg zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt haben (zum Beispiel bei fliegendem Personal), können Sie nur die halbe Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
Entsprechendes gilt, wenn Hin- und Rückfahrt zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Wohnungen beginnen oder enden. Tragen Sie in diesen Fällen in Zeile 32 daher bitte nur die halbe Anzahl der Arbeitstage ein.
Pkw
Tragen Sie bitte Ihre erste Tätigkeitsstätte, den Sammelpunkt oder das weiträumige Tätigkeitsgebiet in Zeile 30 ein. Geben Sie bitte in Zeile 32 die Anzahl der Arbeitstage und in die Zeilen 33 bis 36 die gesamten Entfernungskilometer ein. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten (zum Beispiel die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren). Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch zusätzlich berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ereignet hat (Zeile 65 bis 67). Unfallkosten sind jedoch keine Werbungskosten, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist.
Öffentliche Verkehrsmittel
Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, können Ihre tatsächlichen Kosten höher als die Entfernungspauschale oder als der Höchstbetrag in Höhe von 4.500 € sein. Das gilt auch, wenn Sie eine Zeitfahrkarte zur regelmäßigen Benutzung für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben, diese dann aber nicht im geplanten Umfang nutzen konnten (zum Beispiel durch die Tätigkeit im Homeoffice).
Tragen Sie deshalb bitte zusätzlich zu Ihren Angaben in Zeile 37 diese Kosten in das dafür vorgesehene Feld "Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Fähr- und Flugkosten)" ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag.
Pkw und öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet zum Beispiel teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, tragen Sie bitte in Zeile 34 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer in die Zeilen 35 und/oder 36 ein.
Fähr- und Flugkosten
Tragen Sie bitte in die Zeilen 64 und 67 die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.
Fahrgemeinschaft
Sie waren Teil einer Fahrgemeinschaft?
Dann ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag in Höhe von 4.500 € begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw benutzt haben. Die Entfernung ermittelt sich wie folgt: Als Teil einer Fahrgemeinschaft tragen alle Personen als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet die kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der jeweiligen Personen werden nicht berücksichtigt. Bei verheirateten oder verpartnerten Personen, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jeder Person zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Bei den Eintragungen unterscheiden Sie bitte nach Tagen, an denen Sie
- selbst mit Ihrem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw gefahren oder
- ganz oder teilweise mit einer anderen Person mitgefahren
sind. Tragen Sie bitte die jeweilige Anzahl der Tage und die entsprechenden Kilometerangaben separat ein. Nutzen Sie hierfür bitte die einzelnen Abschnitte („1. Angabe“, „2. Angabe“ und ggf. „3. Angabe“).
Sammelbeförderung
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.
Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie diese Aufwendungen bitte in die Zeilen 65 bis 67 ein.
Menschen mit Behinderungen
Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, erkennt Ihr Finanzamt die tatsächlichen Kosten für die Hin- und Rückfahrt an, auch wenn Sie Ihren eigenen Pkw benutzt haben. Die Kosten brauchen Sie nur nachzuweisen, wenn Sie hierzu von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten werden 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für die Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (zum Beispiel des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sogenannte Leerfahrten), können ebenfalls von Ihrem Finanzamt mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung gegebenenfalls eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist. Bitte machen Sie in diesen Fällen in Zeile 31 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in die Zeilen 65 bis 67 ein.
Wenn bei Menschen mit Behinderung der besondere Kilometersatz von 60 Cent anerkannt wurde, kann Ihr Finanzamt zusätzlich Gebühren für einen Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte, am Sammelpunkt oder im Zusammenhang mit Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet als Werbungskosten berücksichtigen (Teilseite Weitere Werbungskosten, Zeile 65 bis 67).
Zeile 54 und 55
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers in Form von zum Beispiel Job-Tickets oder entsprechenden Zuschüssen und pauschal besteuerte Leistungen des Arbeitgebers für andere Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den Betrag, den Sie als Entfernungspauschale abziehen können (maximal bis auf 0 €). Die tatsächliche Nutzung einer dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrberechtigung ist nicht von Bedeutung. Von der Kürzung kann nur dann abgesehen werden, wenn gegenüber dem Arbeitgeber gänzlich auf eine Fahrberechtigung verzichtet, sie also gar nicht erst angenommen oder zurückgegeben wird. Die steuerfreien und pauschal besteuerten Ersatzleistungen werden in der Regel elektronisch von Ihrem Arbeitgeber an Ihr Finanzamt übermittelt.
Von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gewährte Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern ebenfalls die Entfernungspauschale. Tragen Sie bitte die steuerfrei erhaltenen Erstattungen in Zeile 55 ein.
Zeile 57 bis 59
Zu den Arbeitsmitteln gehören zum Beispiel Werkzeuge, typische Berufsbekleidung oder Fachzeitschriften. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen ansetzen.
Arbeitsmittel, die höchstens 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet haben, können Sie in dem Jahr voll als Werbungskosten absetzen, in dem Sie diese angeschafft haben (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter). Sind die Anschaffungskosten höher als 800 €, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen.
Die Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können im Jahr der Anschaffung vollständig abgezogen werden. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2022, BStBl I Seite 187.
Zeile 60
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Sie können hier die tatsächlich auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen oder die Jahrespauschale von 1.260 € eintragen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, mindern Sie bitte die Jahrespauschale um jeweils ein Zwölftel. Machen Sie die tatsächlichen Aufwendungen geltend und bildet Ihr häusliches Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, dürfen Sie diese Aufwendungen hier nur zeitanteilig eintragen. Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer für mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander und bildet dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitszimmers oder die Jahrespauschale entsprechend dem Nutzungsumfang auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Tragen Sie in Zeile 60 den auf Ihre berufliche Tätigkeit entfallenden Betrag ein. Aus Vereinfachungsgründen können Sie aber auch auf eine Aufteilung der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichten und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnen. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können Sie für Ihre beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice die Tagespauschale (Zeile 62) geltend machen. Arbeitsmittel (zum Beispiel ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke oder Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können diese – gegebenenfalls im Wege der Absetzung für Abnutzung – in den Zeilen 57 bis 59 geltend machen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2023, Bundessteuerblatt I Seite 1551.
Zeile 61 und 62
Für die Kalendertage, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben, können Sie einen Betrag von 6 € je Kalendertag als Werbungskosten abziehen (Tagespauschale). Die Tagespauschale ist auf 1.260 € jährlich begrenzt und kann für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung an maximal 210 Tagen in Anspruch genommen werden (210 Tage x 6 € je Tag = 1.260 €). Tragen Sie in Zeile 61 bitte die Anzahl der Tage mit beruflicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt die Tagespauschale auch für Tage, an denen Sie sowohl in der häuslichen Wohnung tätig geworden sind, als auch Ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben, wenn Ihnen für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Tragen Sie bitte die Anzahl dieser Tage in Zeile 62 ein. Ein häusliches Arbeitszimmer ist für die Berücksichtigung der Tagespauschale nicht erforderlich. Haben Sie an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten in Ihrer häuslichen Wohnung ausgeübt, können Sie die Tagespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufteilen oder insgesamt einer Tätigkeit zuordnen. Die Tagespauschale dürfen Sie nicht für Zeiträume geltend machen, in denen Sie Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer in Zeile 60 eintragen. Weitere Einzelheiten – insbesondere zum Abzug der Tagespauschale bei einer doppelten Haushaltsführung – entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. August 2023, Bundessteuerblatt I Seite 1551.
Zeile 63
Ist die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), können die dabei entstandenen Aufwendungen Werbungskosten sein. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für einen Berufswechsel vorbereitende Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar sein.
Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (zum Beispiel Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Als Aufwendungen können Sie zum Beispiel Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial oder Reisekosten geltend machen. Ersatzleistungen von Dritten (auch zweckgebundene Leistungen nach dem SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Zuschüsse im Rahmen des sogenannten Aufstiegs-BaföG) müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen.
Zeile 64 bis 67
Bewerbungskosten
Wenn Sie im Jahr 2023 eine Arbeitsstelle gesucht haben, dann können Sie die dadurch entstandenen und nicht erstatteten Kosten (zum Beispiel Inseratskosten, Telefonkosten, Porto, Kosten für Kopien von Zeugnissen oder Reisekosten anlässlich einer Vorstellung) hier geltend machen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte.
Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren, die auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen, sind Werbungskosten. Ohne Einzelnachweis erkennt Ihr Finanzamt jährlich pauschal 16 € an.
Umzugskosten
Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder den Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass auch gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (zum Beispiel beim Bezug oder der Räumung einer Dienstwohnung). Ihre tatsächlichen Umzugskosten werden von Ihrem Finanzamt grundsätzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt.
Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder sowie sonstige Umzugsauslagen können Sie mit Pauschbeträgen geltend machen. Die für das Jahr 2023 maßgebenden Pauschbeträge entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Juli 2021, Bundessteuerblatt I Seite 1021.
Zur Berücksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 32 in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
Zeile 68 bis 80
Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn Ihnen diese durch eine fast ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor (zum Beispiel bei einem Sammelpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet), können Sie ebenfalls entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen.
Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem Fahrzeug tätig waren. Wegen der Besonderheit bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 53.
Zeile 68 bis 74
Fahrtkosten
Fahrtkosten können Sie in der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer die folgenden Beträge geltend machen:
- beim Pkw 30 Cent oder
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent.
Ein Abzug von Werbungskosten ist nicht möglich, wenn Sie für die Fahrten ein vom Arbeitgeber gestelltes Beförderungsmittel benutzt haben (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung).
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten erkennt Ihr Finanzamt in der tatsächlich entstandenen Höhe als Werbungskosten an; bei ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland jedoch maximal für 48 Monate und danach höchstens bis zu 1.000 € im Monat.
Reisenebenkosten
Reisenebenkosten erkennt Ihr Finanzamt in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten an (zum Beispiel Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Porto, Garage und Parkplatz).
Berufskraftfahrer
Als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer können Sie statt der tatsächlich entstandenen Kosten während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Fahrzeug einen Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen für diesen Tag eine Pauschale für Mehraufwendungen für Verpflegung zusteht. Für Kalendertage, an denen Sie eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen können, kann der Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden.
Als Werbungskosten können Sie je Kalenderjahr entweder nur die tatsächlich entstandenen Kosten oder nur die Pauschale ansetzen.
Steuerfreier Ersatz
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in Zeile 74 ein.
Zeile 75 bis 80
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit - höchstens jedoch für drei Monate - nur pauschal geltend machen:
- für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 14 €. Dies gilt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wurde (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung),
- für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung, jeweils 14 €,
- für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 28 €.
Dazu tragen Sie die Anzahl der Tage bitte in die Zeilen 75 bis 77 ein. Nach einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte von mindestens vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist neu. Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Werbungskosten tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:
- Frühstück um 5,60 € (entspricht 20 % von 28 €),
- Mittagessen um 11,20 € (entspricht 40 % von 28 €),
- Abendessen um 11,20 € (entspricht 40 % von 28 €).
Trifft dies bei Ihnen zu, geben Sie die Kürzungsbeträge in Zeile 78 an. Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 €. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, sind die pauschalen Kürzungsbeträge um die gezahlten Entgelte zu mindern.
Ob Sie die Verpflegungspauschalen kürzen müssen, können Sie im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die für das Jahr 2023 maßgebenden Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. November 2022, Bundessteuerblatt I Seite 1654.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren. Steuerfreie Leistungen Ihres Arbeitgebers mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Tragen Sie diese bitte in Zeile 80 ein.
Zeile 81 bis 86
Werbungskosten zu
- steuerbegünstigten Versorgungsbezügen,
- Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre,
- steuerfreiem Arbeitslohn laut Anlage N-AUS,
- steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keinen Steuerabzug vorgenommen hat, sowie bei
- Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Inland, wenn die Ansässigkeit in Belgien (Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 DBA Belgien) gegeben ist,
tragen Sie bitte in die Zeilen 81 bis 86 ein.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Allgemeines
Müssen Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt führen, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Die Zweitwohnung oder -unterkunft kann auch in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte belegen sein. Ihr Finanzamt erkennt es an, wenn Sie den Haupthaushalt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt führen, von dem aus Sie Ihrer Beschäftigung weiter nachgehen (sogenannter Wegverlegungsfall). Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können Sie Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen. Füllen Sie in diesem Fall bitte Zeile 12 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung und nur die Zeilen 30 bis 53 und/oder 55 der Anlage N sowie bei Leistungen des Arbeitgebers oder bei steuerfreiem Ersatz der Agentur für Arbeit Zeile 34 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung aus.
Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder verpartnerten Personen vor.
Ein eigener Hausstand setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Mieterin oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als verheiratete oder verpartnerte Person sowie als Mitbewohnerin oder Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).
Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung müssen Sie darlegen können und diese kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Zeile 13 bis 22 Fahrtkosten
Erste und letzte Fahrt zum/vom neuen Arbeitsort:
Anerkannt werden die Kosten für die erste Fahrt vom Ort des eigenen Hausstands zum Arbeitsort bei Beginn der Tätigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Tätigkeit. Haben Sie für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, werden pauschal 30 Cent je gefahrenem Kilometer anerkannt. Wenn Sie andere motorbetriebene Fahrzeuge benutzt haben, werden pauschal 20 Cent je gefahrenem Kilometer anerkannt. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
Fahrten zum eigenen Hausstand (Familienheimfahrten):
Sind Ihnen Fahrtkosten für tatsächliche Fahrten zwischen Ihrem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands entstanden, dann werden diese Kosten mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (höchstens eine Fahrt wöchentlich). Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 Kilometer und 38 Cent für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer. Die Art des benutzten Verkehrsmittels ist dafür unerheblich. Die Angaben zur Entfernungspauschale, die nicht für Flugstrecken, jedoch für die An- und Abfahrten zum und vom Flughafen gewährt wird, tragen Sie bitte in Zeile 17 ein. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie bitte die tatsächlichen Kosten in Zeile 18 ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für entgeltliche Sammelbeförderung werden in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Tragen Sie diese Kosten bitte in Zeile 22 ein. Sie können keine Entfernungspauschale geltend machen, wenn Sie einen Firmen- oder Dienstwagen nutzen oder an einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers teilnehmen. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt werden als Werbungskosten die Gebühren für ein Telefonat bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit zum Hausstand gehörenden Angehörigen berücksichtigt.
Zeile 23 und 24 Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
- Unterkunft:
Im Inland werden die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu 1.000 € im Monat (zum Beispiel Miete, Betriebskosten und so weiter) berücksichtigt. Im Ausland werden die Unterkunftskosten in nachgewiesener Höhe für eine angemessene Zweitwohnung (60 Quadratmeter) anerkannt.
Zeile 25 bis 31 Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung
- Verpflegung:
Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden für die ersten 3 Monate mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschbeträgen angesetzt.
Zeile 32 sonstige Aufwendungen
- Umzugskosten:
Sofern die Aufwendungen aufgrund der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung entstanden sind, werden diese anerkannt. Sie können nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen können Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht ansetzen.
Einrichtung und Hausrat:
Sofern Sie Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat hatten, beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Randziffer 108 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2020, Bundessteuerblatt I Seite 1228.
Zeile 33 Weitere Doppelte Haushaltsführungen
Führen Sie aus beruflichem Anlass mehr als einen doppelten Haushalt, tragen Sie hier bitte Ihre notwendigen Mehraufwendungen für jeden weiteren doppelten Haushalt als Gesamtsumme ein.
Zeile 34 Ersatzleistungen des Arbeitgebers / der Agentur für Arbeit
Tragen Sie bitte in Zeile 34 die erhaltenen steuerfreien Ersatzleistungen (zum Beispiel Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) ein.
Anlage N-AUS
Füllen Sie diese Anlage aus, wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtigen Personen eine nichtselbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt haben und für die hieraus erzielten Einkünfte eine Steuerbefreiung geltend machen möchten. Verwenden Sie bitte für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage N‑AUS. Füllen Sie bitte in jedem Fall auch die Anlage N aus.
Soweit Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger nach Frankreich, Österreich und / oder in die Schweiz sind, nutzen Sie für ihre Grenzgängertätigkeit zur Abgabe bei Finanzämtern in Baden ‑ Würtenberg bitte statt der Anlage N‑AUS den spezifischen Landesvordruck Anlage N‑Gre.
Nachweis - und Mitwirkungspflichten
Beachten Sie bitte, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten vorgeschrieben sind (§ 90 Absatz 2 der Abgabenordnung). Reichen Sie daher alle Unterlagen in Kopie ein, die benötigt werden, um den Auslandssachverhalt zu überprüfen (zum Beispiel Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland), wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden. Die Einkünfte müssen Sie nach deutschem Recht ermitteln.
Steueranrechnung bei ausländischem Arbeitslohn
Sofern die Tätigkeit in einem Staat ohne DBA erfolgt oder ausnahmsweise das DBA eine Steueranrechnung vorsieht (zum Beispiel Leiharbeitnehmer nach dem DBA mit Frankreich), sind die Angaben zum ausländischen Arbeitslohn, zu den entsprechenden Werbungskosten in der Anlage N und der im Ausland gezahlten und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzten Steuer in der Anlage AUS (Zeile 12) vorzunehmen. Reichen Sie bitte Nachweise über die im Ausland gezahlten Steuern in Kopie ein.
Steuerfreistellung nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Eine Steuerfreistellung nach einem DBA kommt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Tätigkeit
a) im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber erfolgt,
b) für einen inländischen Arbeitgeber erfolgt, sofern die Tätigkeit
- im jeweiligen ausländischen Staat an mehr als 183 Tagen erfolgt oder
- für eine Betriebsstätte erfolgt, die der Arbeitgeber im Ausland hat.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2018, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 643.
Steuerbefreiung aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen
In sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (zum Beispiel NATO-Truppenstatut, UN, EU) sind Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen möglich für
- Personen,
- Personenvereinigungen,
- Körperschaften,
- internationale Organisationen oder
- ausländische Staaten.
Die Steuerbefreiung nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen kommt auch für unbeschränkt steuerpflichtige Personen in Betracht, die im Inland eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere als Beamtin oder Beamter oder sonstige Bedienstete oder sonstiger Bediensteter einer internationalen Organisation ausgeübt haben.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2018, Bundessteuerblatt I Seite 643.
Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE)
Eine Anwendung kommt nur bei bestimmten Tätigkeiten in einem ausländischen Staat in Betracht, wenn
- der Arbeitgeber Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in einem EU- / EWR-Staat hat,
- mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht und
- für die Tätigkeit kein Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird.
Zudem müssen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 10 % unterliegen. Reichen Sie bitte eine Kopie des Nachweises über die Besteuerung der Einkünfte im Tätigkeitsstaat und die Höhe der dort abgeführten Steuer ein.
Nicht begünstigt ist
- die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen,
- die Produktion von Schiffen im Ausland,
- die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 % vorliegt,
- das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen und
- die Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Juni 2022, Bundessteuerblatt I Seite 997.
Zeile 6 bis 10
Sie haben neben Ihrem Wohnsitz im Inland auch einen Wohnsitz im Ausland? Dann legen Sie bitte dar, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.
Zeile 17 bis 21
Bitte geben Sie hier die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit an, zum Beispiel Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer, Personal auf Schiffen oder Flugzeugen oder Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft. Tragen Sie bitte die Anzahl der Tage ein, an denen Sie sich im ausländischen Staat aufgehalten haben (auch Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben). Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist als voller Tag zu zählen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln; mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Wenn der Aufenthalt mehrere Kalenderjahre betrifft, geben Sie bitte den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthalts an. Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, zählen Sie nicht mit.
Bei einer Tätigkeit in Belgien oder Dänemark sind nur die Tage zu zählen, an denen Sie sich zur Arbeitsausübung im anderen Staat tatsächlich aufgehalten haben. Im Verhältnis zu Belgien zählen Sie jedoch übliche Arbeitsunterbrechungen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) mit, auch wenn Sie sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht haben.
Ausnahme: Wenn Sie Ihre Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausüben, müssen Sie keine Angaben zu den Aufenthaltstagen machen. Diese Ausnahme gilt nur für die Staaten, bei denen im DBA eine Sonderregelung zur Besteuerung von Personal an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, enthalten ist.
Aufstellung des Arbeitslohns
Sofern Sie eine Tätigkeit in mehreren ausländischen Staaten ausgeübt haben, tragen Sie in den Zeilen 32 bis 38 den insgesamt bezogenen in- und ausländischen Arbeitslohn ein. Die Ermittlung des ausländischen Arbeitslohns erfolgt in zwei Berechnungsschritten:
Direkte Zuordnung - Zeile 39 bis 41
Gehaltsbestandteile, die Ihnen Ihr Arbeitgeber unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen oder ausländischen Arbeitsleistung gewährt, müssen Sie vorab direkt zuordnen. Dies können zum Beispiel Reisekosten, Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Auslandszulagen, projektbezogene Erfolgsprämien oder der Wert der Gestellung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat sein.
Rechnerische Aufteilung nach DBA - Zeile 45
Die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns erfolgt nach den Grundsätzen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2018, Bundessteuerblatt I Seite 643. Grundlage für die Berechnung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres, an denen Sie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und für die Sie Arbeitslohn bezogen haben. Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sind folglich keine Arbeitstage. Dagegen können auch Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich Arbeitstage sein, wenn Sie an diesen Tagen Ihre Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und diese durch Ihren Arbeitgeber vergütet wurde. Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitszeitausgleich gewährt wurde. Es kommt weder auf die Zahl der Kalendertage (365) noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an.
Den tatsächlichen Arbeitstagen im In- und Ausland ist das für die entsprechende Zeit vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Hierzu gehören neben den laufenden Vergütungen (zum Beispiel Lohn, Gehalt, sonstige Vorteile) auch Zusatzvergütungen, die auf Ihre nichtselbständige Arbeit innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Hat sich das vereinbarte Gehalt während des Kalenderjahres verändert, ist dieser Veränderung Rechnung zu tragen.
Halten Sie sich nicht vollständig an einem Arbeitstag im anderen Staat auf (zum Beispiel an Reisetagen), ist das Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Dies müssen Sie gegebenenfalls schätzen. Legen Sie hierbei bitte die für diesen Tag tatsächliche Arbeitszeit zugrunde.
Darüber hinaus berücksichtigen Sie bitte bei der Aufteilung, dass Sie tatsächliche Arbeitszeiten, die Sie in Durchreisestaaten verbracht haben, dem Ansässigkeitsstaat zuordnen müssen (ausgenommen bei Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern).
Rechnerische Aufteilung nach ATE - Zeile 50
Bei Anwendung des ATE ist der Arbeitslohn nach den tatsächlichen Arbeitstagen aufzuteilen (vergleiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2017, Bundessteuerblatt I Seite 473). Dabei sind die Arbeitstage im ATE‑Staat zu den Jahresarbeitstagen im In- und Ausland ins Verhältnis zu setzen.
Wegen der Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage beachten Sie bitte die Ausfüllhilfe zu Zeile 45.
Neben der Aufteilung des Arbeitslohns müssen Sie auch die dazugehörigen Werbungskosten auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen aufteilen. Dabei müssen Sie ebenfalls zuerst eine direkte Zuordnung vornehmen (zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen).
Teilen Sie bitte die übrigen Werbungskosten (zum Beispiel Arbeitsmittel, Berufsbekleidung) im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen auf. Gleiches gilt für die steuerfreien Erstattungen der Werbungskosten durch Ihren Arbeitgeber.
Liegen die gesamten verbleibenden Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen (zu steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen) unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, zieht Ihr Finanzamt den Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen ab.
Einzelheiten bezüglich der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile (zum Beispiel Abfindungen, Stock Options) entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2018, Bundessteuerblatt I Seite 643.
Anlage Energetische Maßnahmen
Sie können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen, wenn das Gebäude (begünstigtes Objekt)
- in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EU/EWR) liegt,
- zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,
- sich in Ihrem Eigentum befindet und
- bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
Sie können eine Förderung für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch nehmen. Diese können zeitlich unabhängig voneinander erfolgen. Für alle energetischen Maßnahmen zusammen, einschließlich der Kosten für den Energieberater, beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung je begünstigtem Objekt 40.000 €. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr zieht Ihnen Ihr Finanzamt jeweils 7 % der Aufwendungen (maximal 14.000 € jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (maximal 12.000 €) von der Steuerschuld ab. Die Kosten für den Energieberater berücksichtigt Ihr Finanzamt in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr der Zahlung, frühestens jedoch im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen.
Die Gewährung der Steuerermäßigung setzt voraus, dass Sie eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erhalten haben. Die Bescheinigung stellt Ihnen das ausführende Fachunternehmen oder eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen aus. Reichen Sie eine Kopie dieser Bescheinigung zusammen mit der Anlage Energetische Maßnahmen im Rahmen der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt grundsätzlich für die Person, in deren Eigentum sich das begünstigte Objekt befindet. Weitere Einzelheiten zu den Bescheinigungen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Januar 2023, Bundessteuerblatt I Seite 218. Zudem müssen Sie eine Rechnung erhalten haben, die folgende Informationen enthält:
- die förderfähigen energetischen Maßnahmen,
- die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und
- die Adresse des begünstigten Objekts.
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass Sie die Rechnung auf ein Konto des Leistungserbringers beglichen haben. Für Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen und Barschecks gewährt Ihr Finanzamt keine Steuerermäßigung.
In Fällen des Miteigentums verheirateter / verpartnerter Personen an einem begünstigten Objekt bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile in Zeile 29. In allen anderen Fällen des Miteigentums beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 29 bis 53. Sollten Sie die Steuerermäßigung für mehr als ein Objekt beantragen, fügen Sie bitte einen weiteren Eintrag bei Anlagen Energetische Maßnahmen hinzu.
Weitere allgemeine Hinweise und Beispiele zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2021, Bundessteuerblatt I Seite 103.
Zeile 4 bis 8
Die Anschrift des Wohngebäudes oder der Eigentumswohnung tragen Sie bitte in die Zeilen 4 und 5 ein; sollte sich diese im EU‑/EWR‑Ausland befinden, tragen Sie zusätzlich den Staat in Zeile 5 ein.
Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Ist Ihnen bei vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn Sie den 01.01. des Herstellungsjahres eintragen (zum Beispiel beim Baujahr 1960 tragen Sie in Zeile 4 ein: 01.01.1960).
Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Sie Bauunterlagen einreichen müssen, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes der Tag, an dem Sie die Bauunterlagen eingereicht haben.
Geben Sie bitte bei Objekten im Inland das Einheitswert-Aktenzeichen in Zeile 6 an. Dieses ist zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt.
Tragen Sie bitte die gesamte Nutzfläche des Gebäudes oder der Wohnung in Zeile 7 ein.
Zeile 9 bis 21
Als Beginn der energetischen Maßnahme (Zeile 10) gilt
- bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde;
- bei baugenehmigungsfreien Maßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden;
- bei sonstigen Maßnahmen, die keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort.
Sofern mehrere energetische Maßnahmen in einem Jahr begonnen wurden, tragen Sie bitte in Zeile 10 den Baubeginn der ersten energetischen Maßnahme ein.
Tragen Sie bitte Ihre eigenen Aufwendungen in den jeweiligen Zeilen 11 bis 20 und die Summe in die Zeile 21 ein. Die förderfähigen Aufwendungen entnehmen Sie der Bescheinigung über durchgeführte energetische Maßnahmen.
Sie können die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen, soweit Sie die Aufwendungen als
- Betriebsausgaben,
- Werbungskosten (zum Beispiel bei doppelter Haushaltsführung),
- Sonderausgaben oder
- außergewöhnliche Belastungen (siehe Zeile 25 und 26)
angegeben haben.
Sie erhalten keine Steuerermäßigung, wenn Sie für die Aufwendungen
- Steuerbegünstigungen für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10f EStG in Anspruch nehmen oder
- Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen oder
- zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen und die energetischen Maßnahmen öffentlich gefördert werden (zum Beispiel durch KfW-Bank, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle [BAFA], landeseigene Förderbanken oder Gemeinden).
Sie haben für die energetische Maßnahme eine der vorstehenden Förderungen beantragt oder in Anspruch genommen? Dann geben Sie dies bitte in der Zeile 9 an.
Haben Sie ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten, können Sie für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beantragen. Für die aufgrund dieser Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die Sie keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen haben, können Sie die Steuerermäßigung beantragen.
Zeile 22
Tragen Sie hier bitte die Aufwendungen ein, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie eine Energieberatung mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung von tatsächlich durchgeführten energetischen Maßnahmen beauftragt haben. Ihr Finanzamt berücksichtigt Aufwendungen
- für Energieberaterinnen und Energieberater, die vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sind und
für Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten, die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de)gelistet sind.
Personen, die ausschließlich eine Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Sinne des § 88 des Gebäudeenergiegesetzes besitzen, fallen nicht darunter.
Zeile 23 und 24
Der Einbau von auf die Einbindung erneuerbarer Energien eingerichteter Gasbrennwerttechnik ("Renewable Ready") ist erst mit der innerhalb von 2 Jahren nach der Inbetriebnahme vorzunehmenden Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridisierung) abgeschlossen. Trotz des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Förderstopps für Gasheizungen können Sie daher weiterhin eine Steuerermäßigung für eine "Renewable Ready"-Anlage beantragen, wenn Sie mit deren Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und die Hybridisierung innerhalb von 2 Jahren vorgenommen wird. Der Nachweis über die Hybridisierung muss den Anforderungen aus der Anlage 6.4 der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechen.
Zeile 25 und 26
Eigene Aufwendungen anlässlich von Katastrophen (zum Beispiel durch Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm und Hagel) sowie Aufwendungen aufgrund von Pflegekosten, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein können und bereits in den Zeilen 11 bis 20 enthalten sind, tragen Sie bitte in den Zeilen 25 und/oder 26 ein. Diese Beträge dürfen dann nicht zusätzlich in den Zeilen 19 bis 33 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen enthalten sein. Das Finanzamt berücksichtigt diese Beträge dann entsprechend.
Zeile 27 und 28
Sie haben in den Vorjahren Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen für das in den Zeilen 4 bis 8 bezeichnete Objekt in Anspruch genommen? Dann tragen Sie hier bitte für dieses Objekt die anerkannten Aufwendungen ein. Diese können Sie den Erläuterungen Ihrer Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2021 entnehmen. Beachten Sie bitte, dass sich die anerkannten Aufwendungen auf bisherige Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse beziehen. Haben sich diese geändert, müssen Sie die Angaben ab dem Folgejahr der Nutzungs- / Eigentumsänderung in der Höhe anpassen. Sofern Sie in den Zeilen 27 und/oder 28 Angaben zu einem weiteren Objekt machen möchten, müssen Sie hierzu eine weitere Anlage Energetische Maßnahmen nutzen.
Zeile 29 bis 53
Das begünstigte Objekt steht im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentum)? Dann kann für Aufwendungen, für die eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht kommt, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich sein. Diese ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Objekt liegt (Lagefinanzamt). Wurden die Anteile an der Steuerermäßigung gesondert und einheitlich festgestellt, dann nutzen Sie bitte ausschließlich die Zeilen 38 bis 53. Die Abgabe einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ist nicht erforderlich, wenn die Aufwendungen für die Steuerermäßigung einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung auf die Miteigentümer feststeht (sogenannte Fälle von geringer Bedeutung). Machen Sie in diesen Fällen bitte neben den Angaben zum begünstigten Objekt (Zeile 4 bis 8) und zu den energetischen Maßnahmen (Zeile 9 bis 28) zusätzlich zu den Angaben zu den Miteigentumsanteilen in den Zeilen 29 bis 37.
Angaben zu Miteigentumsanteilen Zeile 29 bis 37
Das begünstigte Objekt steht im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentum) und es handelt sich um einen Fall von geringer Bedeutung? Dann tragen Sie in Zeile 29 bitte den auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein (auch bei verheirateten oder verpartnerten Personen). In die Zeilen 30 bis 37 tragen Sie bitte jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Steuernummer der weiteren Miteigentümer ein. Sie können den Höchstbetrag der Steuerermäßigung in Höhe von 40.000 € für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Das im Miteigentum mehrerer Personen befindliche Gebäude
- besteht aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und
- jeder Miteigentümer nutzt eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken
Dann steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung in Höhe von 40.000 € zu. Weitere Erläuterungen und Beispiele entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2021, BStBl I Seite 103. Falls Ihnen danach der Höchstbetrag der Steuerermäßigung in Höhe von 40.000 € zusteht, tragen Sie bitte in Zeile 29 „100“ ein.
Zeile 29 bis 53
Das begünstigte Objekt steht im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentum)? Dann kann für Aufwendungen, für die eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht kommt, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich sein. Diese ist bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Objekt liegt (Lagefinanzamt). Wurden die Anteile an der Steuerermäßigung gesondert und einheitlich festgestellt, dann nutzen Sie bitte ausschließlich die Zeilen 38 bis 53. Die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist nicht erforderlich, wenn die Aufwendungen für die Steuerermäßigung einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung auf die Miteigentümer feststeht (sogenannte Fälle von geringer Bedeutung). Machen Sie in diesen Fällen bitte neben den Angaben zum begünstigten Objekt (Zeile 4 bis 8) und zu den energetischen Maßnahmen (Zeile 9 bis 28) zusätzlich Angaben zu den Miteigentumsanteilen in den Zeilen 29 bis 37.
Anteile an der Steuerermäßigung laut gesonderter und einheitlicher Feststellung 38 bis 53
Das begünstigte Objekt steht im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentum), es handelt sich nicht um einen Fall von geringer Bedeutung und die Anteile an der Steuerermäßigung werden daher gesondert und einheitlich festgestellt? Dann machen Sie bitte Angaben in den Zeilen 38 bis 53. Sie können den Höchstbetrag der Steuerermäßigung in Höhe von 40.000 € für das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Die auf die energetische Maßnahme entfallenden Aufwendungen sowie der Höchstbetrag der Steuerermäßigung sind den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzurechnen. Das im Miteigentum mehrerer Personen befindliche
Gebäude
- besteht aus mehreren, rechtlich nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz getrennten Wohnungen und
- jeder Miteigentümer nutzt eine Wohnung alleine zu eigenen Wohnzwecken?
Dann steht jedem Miteigentümer für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung jeweils ein eigener Höchstbetrag der Steuerermäßigung in Höhe von 40.000 € zu. Weitere Erläuterungen und Beispiele entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2021, BStBl I Seite 103. Falls Ihnen danach der Höchstbetrag der Steuerermäßigung in Höhe von 40.000 € zusteht, tragen Sie bitte in die Zeilen 41 und / oder 49 „100,00“ ein.
Anlage R
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Dazu gehören zum Beispiel
- der Grundrentenzuschlag,
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
- Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
- Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
- Schmerzensgeldrenten.
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage R für
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Zeile 4 bis 12),
- Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Rente"; Zeile 4 bis 12) oder
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten (Zeile 13 bis 24).
Anlage R-AV/bAV für Leistungen
- aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte "Riester-Rente") oder
- aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen
- aus ausländischen Versicherungen,
- aus ausländischen Rentenverträgen oder
- aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in die Anlage N ein.
Die Abgabe der Anlage R entfällt, wenn
- die Daten elektronisch übermittelt wurden und
- in den Zeilen 10 bis 12 keine Eintragungen zur Öffnungsklausel vorgenommen werden müssen und
- die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € nicht übersteigen.
Leibrenten/Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen
Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden durch Ihr Finanzamt nur mit einem bestimmten Anteil (Besteuerungsanteil) besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem SGB VI geleistet wird (sogenannter Grundrentenzuschlag), ist steuerfrei und nicht einzutragen.
Wenn Sie Leibrenten und/oder Leistungen aus ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen erhalten haben, tragen Sie diese bitte in der Anlage R-AUS ein.
Zeile 4 bis 9
Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, können Sie von der Rentenversicherung eine "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Damit können Sie überprüfen, ob die von der Rentenversicherung elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelten Daten richtig sind. Diese Mitteilung wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch von der Rentenversicherung zugesendet, ohne dass Sie diese noch einmal anfordern müssen.
Bei Beginn der Rente im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil 82,5 %. Sie müssen keine Angaben zur Höhe des Besteuerungsanteils machen. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Er gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der darauffolgenden Jahre wird der steuerfreie Teil der Rente vom Jahresbetrag der Brutto-Rente abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert. Das Gleiche gilt für Leistungen aus zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Renten"). Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 10 in der Hilfe zur Anlage Vorsorgeaufwand.
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten,
- Erwerbsunfähigkeitsrenten,
- Berufsunfähigkeitsrenten,
- Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Witwerrenten),
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten.
Geben Sie bitte auch einmalige Leistungen an, die Ihnen zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt wurden.
Wenn Sie als Verfolgte oder Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte Ihrem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können zum Beispiel nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen- und Witwerrenten, wenn die verstorbene Person als Verfolgte oder Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Ihr Finanzamt prüft dann, ob diese Rente steuerfrei ist.
Sie haben die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende nicht bereits im Jahr 2022, sondern erst im Jahr 2023 erhalten?
Dann wird die Energiepreispauschale auch erst im Jahr 2023 in voller Höhe besteuert. Der ausgezahlte Betrag wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Die Energiepreispauschale ist daher nicht in die Anlage R einzutragen.
Zeile 10 bis 12
Öffnungsklausel
Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens zehn Jahre höhere Beiträge als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, können Sie beantragen, dass Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden (sogenannte Öffnungsklausel). Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 13 bis 24.
Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit Ihr Finanzamt auf diese die Öffnungsklausel anwendet.
Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie bei erstmaliger Beantragung nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel vorliegen. Der inländische Versorgungsträger erstellt für Sie hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie bitte in die Zeile 10 ein.
Inländische Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 9 und nicht in der Anlage R-AV/bAV einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Bitte tragen Sie in die Zeilen 13 bis 24 insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten) ein. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei Beginn der Rente:
nach vollendetem | Prozent |
---|---|
60. Lebensjahr | 22 % |
61. Lebensjahr | 22 % |
62. Lebensjahr | 21 % |
63. Lebensjahr | 20 % |
64. Lebensjahr | 19 % |
65. Lebensjahr | 18 % |
Sie müssen den Ertragsanteil nicht eintragen. Dieser wird anhand Ihrer Eintragungen zu Ihrer Rente automatisch berücksichtigt.
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 % der Rentenbezüge.
Zeile 13 bis 18 - Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit)
Tragen Sie bitte in die Zeile 13 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Je nach Art der Rente ist der Jahresbetrag der Brutto-Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen an.
In die Zeile 14 tragen Sie bitte den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Die Zeilen 16 und 17 müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Tragen Sie bitte in die Zeile 18 die in Zeile 13 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre ein. Dabei müssen Sie die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2023 nicht eintragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie hier ebenfalls nicht eintragen. Anhand Ihrer Eintragung in die Zeile 18 prüft Ihr Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Zeile 15 und 21 - Zeitrenten
Bei privaten Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als der rentenberechtigten Person oder von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), tragen Sie bitte in Zeile 15 oder 21 das für die Ermittlung des Ertragsanteils maßgebliche Geburtsdatum dieser Person ein. Bei Garantiezeitrenten ist das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person einzutragen.
Zeile 19 bis 24 - Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel Renten aus Veräußerungsgeschäften) werden nicht elektronisch übermittelt. Sie müssen diese immer angeben.
Tragen Sie bitte in Zeile 19 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Je nach Art der Rente ist der Jahresbetrag der Brutto-Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen an.
In Zeile 20 tragen Sie bitte den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Die Zeilen 22 und 23 müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Tragen Sie bitte in Zeile 24 die in Zeile 19 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre ein. Dabei müssen Sie die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2023 nicht eintragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie hier ebenfalls nicht eintragen. Anhand Ihrer Eintragung in Zeile 24 prüft Ihr Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Zeile 25 und 26
Wenn Ihre Werbungskosten bei allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV den Pauschbetrag in Höhe von 102 € nicht übersteigen, müssen Sie in die Zeilen 25 und 26 nichts eintragen. Dieser Pauschbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Haben Sie höhere Werbungskosten, tragen Sie diese bitte in die Zeilen 25 und 26 ein.
Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (zum Beispiel Grundrentenzuschlag) entstanden sind, sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Diese dürfen Sie daher hier nicht eintragen.
Zeile 27 und 28
Sie sind in Belgien ansässig (Artikel 4 Absatz 1 oder 2 DBA Belgien) und haben noch einen weiteren Wohnsitz im Inland?
Dann tragen Sie in Zeile 27 die Renteneinnahmen ein, die aus einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse oder inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtung stammen und für die Deutschland grundsätzlich das Besteuerungsrecht hat. Ihr Finanzamt prüft daraufhin eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer aufgrund der belgischen Gemeindesteuer. Die mit den Renteneinnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten tragen Sie bitte in Zeile 28 ein.
Zeile 29
Tragen Sie Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten machen Sie bitte in einer gesonderten Aufstellung (gegebenenfalls in Papierform).
Anlage R-AUS
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Dazu gehören zum Beispiel
- der Grundrentenzuschlag
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
- Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
- Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
- Schmerzensgeldrenten.
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage R für:
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Rente") oder
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten.
Anlage R-AV/bAV für Leistungen
- aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte "Riester-Rente") oder
- aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen
- aus ausländischen Versicherungen,
- aus ausländischen Rentenverträgen oder
- aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen.
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte auf der Anlage N ein.
Renten und Leistungen werden
- mit dem Besteuerungsanteil,
- mit dem Ertragsanteil oder
- in voller Höhe besteuert.
Dies gilt auch für ausländische Renten und Leistungen. Daher qualifiziert Ihr Finanzamt die Renten und Leistungen nach deutschem Recht. Dabei wird geprüft, ob die ausländischen Renten und Leistungen mit Renten oder Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, betrieblichen Altersversorgung oder der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht vergleichbar sind. Wenn Sie Renten aus dem Ausland bezogen haben und das Besteuerungsrecht dafür ausschließlich im ausländischen (Quellen-)Staat liegt, dann müssen Sie nur die Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS ausfüllen (zum Beispiel Sozialversicherungsrenten aus dem Ausland). Bitte beachten Sie, dass Sie bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht haben.
Ausländische Leibrenten und Leistungen, die mit Leistungen eines inländischen Versorgungsträgers (gesetzliche Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtungen) vergleichbar sind
Leibrenten und andere Leistungen aus ‑ mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ‑ ausländischen (Renten‑)Versicherungen oder Rentenverträgen werden durch Ihr Finanzamt nur mit einem bestimmten Anteil (Besteuerungsanteil) besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Bei Beginn der Rente im Jahr 2023 beträgt der Besteuerungsanteil 82,5 %. Sie müssen keine Angaben zur Höhe des Besteuerungsanteils machen. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Er gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Bei Beginn der Rente vor dem 01. Januar 2005 ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend. Für die Rentenbesteuerung der darauffolgenden Jahre wird der steuerfreie Teil der Rente vom Jahresbetrag der Brutto-Renten abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, besteuert Ihr Finanzamt in voller Höhe.
Zu den Leibrenten gehören insbesondere
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten,
- Erwerbsunfähigkeitsrenten,
- Berufsunfähigkeitsrenten,
- Hinterbliebenenrenten (Witwen- oder Witwerrenten),
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten.
Geben Sie bitte auch einmalige Leistungen an, die Ihnen zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt wurden.
Tragen Sie bitte in der Zeile 5 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Dieser ergibt sich aus Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung. Der Jahresbetrag der Brutto-Rente muss nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein. Eventuell müssen Sie den Jahresbetrag der Brutto-Rente anhand der Angaben Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung errechnen. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen an.
Eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bei der Auszahlung der Rente einbehalten wurden, dürfen Sie nicht vom Rentenbetrag abziehen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung tragen Sie bitte in die Zeilen 28 bis 33 der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben ein. Sollten im ausländischen Staat Steuern einbehalten oder abgeführt worden sein, dürfen Sie diese Beträge nicht von dem einzutragenden Rentenbetrag abziehen. Handelt es sich um anzurechnende ausländische Steuern, füllen Sie bitte zusätzlich die Zeilen 5, 6 und 12 der Anlage AUS aus.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, die Sie zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung erhalten, sind steuerfrei. Diese rechnen Sie daher nicht dem Rentenbetrag hinzu. Die Zuschüsse mindern jedoch Ihre Aufwendungen. Tragen Sie bitte in Zeile 6 den Rentenanpassungsbetrag aufgrund regelmäßiger Anpassungen (zum Beispiel jährliche Rentenerhöhung) ein.
Diesen ermitteln Sie wie folgt:
Jahresbetrag der Brutto-Rente 2023
- Jahresbetrag der Brutto-Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Rente
= Rentenanpassungsbetrag 2023
Unregelmäßige Anpassungen müssen Sie nicht eintragen. Darunter fallen zum Beispiel Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte oder eine Änderung des Jahresbetrags der Rente aufgrund von Währungsschwankungen. Tragen Sie bitte in Zeile 7 den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist. Das Datum entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Haben Sie im Jahr 2023 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum ein, zu dem Sie die Einmalzahlung erhalten haben. Ist Ihrer Rente laut Zeile 5 (zum Beispiel Alters- oder Witwenrente) eine andere Rente (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente oder Altersrente der verstorbenen verheirateten oder verpartnerten Person) vorangegangen, tragen Sie bitte den Beginn und das Ende dieser vorangegangenen Rente in den Zeilen 8 und 9 ein. Dadurch kann sich für Ihre Rente gegebenenfalls eine günstigere Besteuerung ergeben.
Tragen Sie in Zeile 10 bitte die in Zeile 5 enthaltenen
- Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und/oder
- Kapitalleistungen als Einmalzahlungen aus einem Versorgungswerk
ein. Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2023 müssen Sie in Zeile 10 nicht eintragen. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie in Zeile 10 ebenfalls nicht eintragen.
Aufgrund Ihrer Eintragung in Zeile 10 wird Ihr Finanzamt prüfen, ob für diese Zahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Öffnungsklausel
Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens zehn Jahre höhere Beiträge als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, können Sie beantragen, dass Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden (sogenannte Öffnungsklausel). Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 14 bis 20. Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit Ihr Finanzamt auf sie die Öffnungsklausel anwendet.
Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie bei erstmaliger Beantragung nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel vorliegen. Bei ausländischen Versorgungsträgern müssen Sie die tatsächlich geleisteten Beiträge nachweisen. Den vom ausländischen Versorgungsträger oder gegebenenfalls von Ihnen selbst ermittelten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 11 ein.
Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (auf Lebenszeit / mit zeitlich befristeter Laufzeit), sonstigen Verpflichtungsgründen (zum Beispiel aus Veräußerungsgeschäften)
Ausländische Leibrenten, die nicht in die Zeilen 4 bis 13 einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Bitte tragen Sie in die Zeilen 14 bis 20 insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (z. B. Hinterbliebenenrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten) ein.
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter der rentenberechtigten Person zu Beginn des Rentenbezugs.
Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei Beginn der Rente:
nach vollendetem | Prozent |
---|---|
60. Lebensjahr | 22 % |
61. Lebensjahr | 22 % |
62. Lebensjahr | 21 % |
63. Lebensjahr | 20 % |
64. Lebensjahr | 19 % |
65. Lebensjahr | 18 % |
Sie müssen den Ertragsanteil nicht eintragen. Dieser wird anhand Ihrer Eintragungen zu Ihrer Rente automatisch berücksichtigt.
Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter der berechtigten Person bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 % der Rentenbezüge.
Tragen Sie bitte in die Zeile 15 den Jahresbetrag der Brutto-Rente ein. Wenn Sie die Rente von einer Versicherung erhalten, teilt diese Ihnen den Betrag in der Regel jährlich mit. Je nach Art der Rente muss der Jahresbetrag der Brutto-Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein. Bitte geben Sie auch Rentennachzahlungen an.
In Zeile 16 tragen Sie bitte den Beginn der Rente ein. Das ist der Zeitpunkt, ab dem Ihnen die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden ist.
Die Zeilen 18 und 19 müssen Sie nur ausfüllen, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.
Tragen Sie bitte die in Zeile 15 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre zusätzlich in Zeile 20 ein. Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2023 müssen Sie nicht eintragen.
Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, müssen Sie in Zeile 20 ebenfalls nicht eintragen.
Anhand Ihrer Eintragung prüft Ihr Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Zeile 17 und 25
Bei privaten Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als der rentenberechtigten Person oder von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), tragen Sie bitte in Zeile 17 oder 25 das für die Ermittlung des Ertragsanteils maßgebliche Geburtsdatum dieser Person ein. Bei Garantiezeitrenten ist das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person einzutragen.
Leistungen, soweit sie auf im Inland geförderten Beiträgen beruhen:
Tragen Sie in Zeile 22 bitte Leistungen (zum Beispiel lebenslange Renten oder Einmalleistungen) aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) ein.
Leistungen, soweit sie auf im Inland nicht geförderten Beiträgen beruhen:
Tragen Sie bitte derartige Leistungen folgendermaßen ein:
- Zeilen 23 bis 25: Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) in Form von lebenslangen Leibrenten,
- Zeilen 26 bis 28: Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) in Form von abgekürzten Leibrenten,
- Zeilen 29 und 30: Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) in Form von Einmalleistungen (zum Beispiel Kapitalauszahlungen und Abfindungen),
- Zeile 31: zusätzlicher Eintrag der in den Zeilen 22, 23 und/oder 26 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre.
Zeile 32 bis 36
Wenn Ihre Werbungskosten bei allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV den Pauschbetrag in Höhe von 102 € nicht übersteigen, müssen Sie nichts eintragen. Dieser Pauschbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Haben Sie höhere Werbungskosten, tragen Sie diese bitte in die Zeilen 32 bis 36 ein.
Zeile 37
Tragen Sie Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (Steuerstundungsmodelle) bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte im Feld "Erläuterungen" ein.
Anlage R-AV / bAV
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Renten versteuern. Einige Renten und Rententeile werden nicht besteuert. Diese müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Dazu gehören zum Beispiel
- der Grundrentenzuschlag,
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
- Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
- Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden,
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse,
- Schadensersatzrenten für entgangenen Unterhalt,
- Schadensersatzrenten für entgangene Dienste sowie
- Schmerzensgeldrenten.
Für die der Einkommensteuer unterliegenden Renten verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage R für:
- inländische Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
- Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte "Rürup-Rente") oder
- sonstige inländische - insbesondere private - Leibrenten
Anlage R-AV/bAV für Leistungen
- aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (sogenannte "Riester-Rente") oder
- aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen handelt, wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)
Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen
- aus ausländischen Versicherungen,
- aus ausländischen Rentenverträgen oder
- aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen
Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in die Anlage N ein.
Die Abgabe der Anlage R‑AV/bAV entfällt, wenn:
- die Daten elektronisch übermittelt wurden und
- die Werbungskosten den Pauschbetrag von 102 € oder 1.230 € bei Einnahmen aus einem Pensionsfonds nicht übersteigen.
Zeile 4 bis 26
Über Ihre Leistungen
- aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag / einer sogenannten "Riester-Rente" (zum Beispiel Rentenversicherung, Investmentfonds- oder Banksparplan) und/oder
- aus einer inländischen betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse [auch VBL] oder Direktversicherung)
stellt Ihnen Ihr Anbieter in der Regel eine Leistungsmitteilung aus ("Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung [§ 22 Nummer 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes]"). Diese Leistungsmitteilung erhalten Sie sowohl zu Beginn der Leistung, als auch bei Änderung der Leistungshöhe. Weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Wohnförderkonto finden Sie in dem Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.
Zeile 17
Bei privaten Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als der rentenberechtigten Person oder von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt (§ 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), tragen Sie bitte in Zeile 17 das für die Ermittlung des Ertragsanteils maßgebliche Geburtsdatum dieser Person ein. Bei Garantiezeitrenten ist das Geburtsdatum der verstorbenen versicherten Person einzutragen.
Zeile 27 bis 33
Wenn Ihre Werbungskosten bei allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AUS und R-AV/bAV den Pauschbetrag in Höhe von 102 € nicht übersteigen, berücksichtigt Ihr Finanzamt insgesamt den Pauschbetrag. Haben Sie höhere Werbungskosten, so werden diese von Ihrem Finanzamt berücksichtigt. Bei Leistungen aus einem Pensionsfonds laut Zeile 5 wird ein Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Versorgungsfreibetrags nicht vorliegen.
Anlage SO
In die Anlage SO tragen Sie bitte die folgenden Einkünfte ein:
- aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübertragung oder Ausgleichszahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs),
- Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs,
- Unterhaltsleistungen (sogenanntes begrenztes Realsplitting),
- private Veräußerungsgeschäfte,
- Leistungen,
- Bruttoentlastungsbetrag zur Gas- / Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) und / oder
- Abgeordnetenbezüge.
Zeile 4
Tragen Sie hier bitte wiederkehrende Bezüge (zum Beispiel Zeitrenten) ein, wenn Sie diese nicht bereits in der Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS eingetragen haben. Dazu gehören auch wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen oder Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Soweit Sie als empfangsberechtigte Person
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung oder
- Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
erhalten haben, müssen Sie nur eine Eintragung machen, soweit bei der zahlungsverpflichteten oder ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 15 bis 28 sowie zu den Zeilen 37 bis 39 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben.
Zeile 5
Tragen Sie hier bitte die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ein, die Sie von Ihrer geschiedenen Ehegattin oder Ihrem geschiedenen Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft erhalten haben. Eine Eintragung müssen Sie nur machen, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen zur Anlage U (nur als Papierformular) und zu den Zeilen 40 und 41 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Zeile 6
Tragen Sie hier bitte die Unterhaltsleistungen ein, die Sie von der von Ihnen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Person erhalten haben, soweit Sie dem Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zugestimmt haben. Beachten Sie bitte hierfür die Erläuterungen zur Anlage U (nur als Papierformular) und zu den Zeilen 29 bis 36 in der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben. Die Ausführungen zu den erhaltenen Unterhaltsleistungen gelten für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gleichermaßen.
Zeile 7 und 9
Wenn Ihre Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und/oder Unterhaltsleistungen unter dem Pauschbetrag in Höhe von 102 € liegen, berücksichtigt Ihr Finanzamt diesen Pauschbetrag. Ihr Finanzamt zieht den Pauschbetrag hier nur ab, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R, Anlage R-AV/bAV und/oder Anlage R-AUS) berücksichtigt worden ist.
Zeilen 10 bis 16
Geben Sie hier bitte Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstigen Token (Mining, Forging, Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen) an, sofern keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder Kapitalvermögen vorliegen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2022, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 668. Außerdem sind hier Einkünfte aus zum Beispiel gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Tragen Sie hier bitte auch Geldprämien ein, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.
Zeile 18
Verluste aus Leistungen, die im Jahr 2023 nicht mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichen wurden, sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig. Sie mindern die erzielten Gewinne aus Leistungen im Jahr 2022 oder in den folgenden Jahren. Ihr Finanzamt nimmt die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus dem Jahr 2022) vor. Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag ins Jahr 2022) verzichten möchten, haken Sie bitte das Auswahlfeld in Zeile 18 an. Ihr Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.
Zeilen 19 bis 28
In Zeile 19 tragen Sie bitte die Ihnen auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlten
- Entschädigungen,
- Amtszulagen,
- Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
- Übergangsgelder,
- Überbrückungsgelder,
- Sterbegelder,
- Versorgungsabfindungen,
- Versorgungsbezüge
ein. Gleiches gilt für vergleichbare Bezüge, die Ihnen auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die Ihnen auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.
Zeile 29
Tragen Sie hier bitte ausschließlich Einkünfte aus Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) ein. Einnahmen und Werbungskosten aus Steuerstundungsmodellen dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte beim Feld Bezeichnung mit ein.
Zeilen 30 bis 62
Private Veräußerungsgeschäfte sind
- Veräußerungen von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (Zeile 30 bis 40),
- Veräußerungen von Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstigen Token, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 41 bis 47 sowie 54 und 55),
- Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 48 bis 55) und
- Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 48 bis 55).
Als Anschaffung gilt auch
- die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe oder
- der Antrag nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (zum Beispiel Erbschaft, Schenkung) rechnet Ihr Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu.
Wenn Sie im Jahr 2023 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt kleiner als 600 € waren, dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Grenze in Höhe von 600 € für jede Person. Wenn Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert haben, geben Sie diese bitte hier an.
Zeilen 30 bis 40 - Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
In den Zeilen 30 bis 40 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Der Zeitraum zwischen der jeweiligen Anschaffung und Veräußerung darf dabei nicht mehr als 10 Jahre betragen. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 31 die entsprechenden Daten ein.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch die Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
Nicht versteuern müssen Sie die Veräußerung von Gebäuden, selbständigen Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), wenn diese
- im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden.
Eine Zwischenvermietung ist unschädlich und führt nicht zu einer Steuerpflicht, soweit Sie das Grundstück zusammenhängend
- im Veräußerungsjahr mindestens an einem Tag (das heißt am 1. Januar),
- im Jahr vor der Veräußerung durchgehend und
- im zweiten Jahr vor der Veräußerung ebenfalls mindestens an einem Tag (das heißt am 31. Dezember)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Beachten Sie hierzu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2020, Bundessteuerblatt I Seite 576.
Den Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden müssen Sie nicht versteuern, sofern er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Das ist zum Beispiel auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer der Fall, nicht aber bei fremdvermieteten Räumen. Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt, machen Sie in den Zeilen 34 bis 39 bitte nur Angaben zu dem steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Haben Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt und wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 36 ein.
Zeilen 41 bis 55 - Virtuelle Währungen, sonstige Token und andere Wirtschaftsgüter
In den Zeilen 41 bis 47 sowie 54 und 55 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstigen Token (zum Beispiel Bitcoin, Ether und so weiter), wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2022, BStBl I Seite 668.
In den Zeilen 48 bis 55 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie virtuelle Währungen sind, wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt (zum Beispiel Fremdwährungen und so weiter). Die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen) müssen Sie hier nicht angeben.
Wenn Sie das veräußerte Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt haben, dann verlängert sich die Frist von einem auf 10 Jahre, soweit es sich nicht um virtuelle Währungen handelt.
Bei den Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten um
- Absetzungen für Abnutzung,
- erhöhte Absetzungen und
- Sonderabschreibungen,
soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten.
Zeile 62 - Verlustabzug zu privaten Veräußerungsgeschäften
Die Erläuterungen zu Zeile 18 gelten auch für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Anlage Unterhalt
Sie haben bedürftige Personen unterhalten,
- für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat und
- die gegenüber Ihnen oder der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Kinder und
- die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen (ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt)?
Dann können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 10.908 € jährlich geltend machen. Ist die unterstützte Person nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt und werden oder würden bei entsprechender Antragstellung bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft), können Sie die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen.
Sie bezahlen Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung für die unterstützte Person? Soweit Sie die Beiträge als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer zahlen, können Sie diese als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bitte nehmen Sie hierzu Eintragungen in den Zeilen 37 bis 42 der Anlage Vorsorgeaufwand vor. Soweit Sie nicht Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer sind, erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag von 10.908 € um die von der unterhaltsberechtigten Person geschuldeten Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung.
Gehört die unterstützte Person zu Ihrem Haushalt, geht Ihr Finanzamt in der Regel davon aus, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen, zum Beispiel für anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung. Ein von Ihnen unterstütztes Kind gehört auch dann noch zu Ihrem Haushalt, wenn es lediglich aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts untergebracht ist. Unterhaltsleistungen an eine im Ausland lebende Person müssen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person notwendig und angemessen sein. Beachten Sie bitte die Ländergruppeneinteilung in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Sie Übernehmen aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie zum Beispiel Krankheit besondere Zahlungen für die unterstützte Person? Dann können Sie diese als andere außergewöhnliche Belastungen erklären. Beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 19 bis 36 in der Hilfe zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Ausfüllhinweis
Bitte füllen Sie je Haushalt für alle im Haushalt lebenden Personen eine Anlage Unterhalt aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsempfängern in einem Haushalt muss eine weitere Anlage Unterhalt hinzugefügt werden. Die Eintragungen in den Zeilen 6 bis 20 sind dann nur auf der ersten Anlage Unterhalt erforderlich.
Die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen tragen Sie bitte in Zeile 6 ein, auch wenn Sie für die unterstützten Personen keinen Abzug der Unterhaltsaufwendungen bekommen.
Sie können bis zu zwei Unterstützungszeiträume angeben. Tragen Sie die Angaben zu einem zweiten Unterstützungszeitraum bitte nur dann ein, wenn der Berücksichtigungszeitraum unterbrochen wurde.
Tragen Sie hier Unterhaltsleistungen an Personen ein, die im Ausland leben. Bei Zahlungen an Unterhaltsempfänger im Ausland haben Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Nachweiserleichterungen gelten nur bei Familienheimfahrten zu der im Ausland lebenden mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person.
Nehmen Sie hier Eintragungen vor, wenn die Mutter oder Vater Ihres Kindes Ihnen gegenüber bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, weil sie oder er das Kind betreut (Betreuungsunterhalt nach § 1615 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland können von Ihnen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie eine von der Heimatbehörde und der unterstützten Person bestätigte Unterhaltserklärung über die Bedürftigkeit (Unterhaltserklärung) haben. Entsprechende Vordrucke für Unterhaltserklärungen in mehreren Sprachen finden Sie auch im Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen (www.formulare-bfinv.de). Die Unterhaltserklärung ist auf Anforderung Ihres Finanzamts vorzulegen.
Die von Ihnen unterstützte Person hatte im Unterhaltszeitraum eigene Einkünfte und Bezüge? Dann wird der Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen für diese Person um den Teil der eigene Einkünfte und Bezüge gekürzt, der den anrechnungsfreien Betrag von 624 € jährlich übersteigt. Außerdem vermindert sich der Höchstbetrag stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Ausbildungshilfen führen nicht zu einer Kürzung, wenn sie der unterstützten Person als Darlehen gewährt werden.
Zu den anrechenbaren Bezügen der unterstützten Person gehören alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt bestimmt oder geeignet sind, zum Beispiel pauschal besteuerter Arbeitslohn aus einem Minijob, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld und Sozialgeld. Von den anrechenbaren Bezügen zieht Ihr Finanzamt die damit zusammenhängenden Aufwendungen ab, mindestens aber 180 €.
Tragen Sie Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer und die der Abgeltungsteuer unterliegen, in das jeweilige Eintragungsfeld der Zeile 39 und gegebenenfalls 69 ein. Ziehen Sie von diesen Einkünften nicht den Sparer-Pauschbetrag ab.
Werbungskosten der unterstützen Person tragen Sie bitte bei der jeweiligen Einkunftsart ein. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 86 in der Hilfe zur Anlage N sowie die Erläuterungen in der Hilfe zur Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Ihr Finanzamt berücksichtigt die entsprechenden Pauschbeträge, zum Beispiel den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) oder den Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen (102 €). Wenn Ihr Finanzamt Sie dazu auffordert, müssen Sie die Einkünfte, Bezüge und Werbungskosten der unterstützten Person durch geeignete Unterlagen nachweisen. Ist die unterstützte Person verheiratet oder lebt sie in einer Lebenspartnerschaft, wird ihr in der Regel die Hälfte des Nettoeinkommens der mit ihr verheirateten oder verpartnerten Person als eigene Bezüge zugerechnet.
Die Jahresbeträge verringern sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Sie unterstützen im Ausland lebende Personen?
Dann beachten Sie bitte, dass Unterhaltsleistungen an eine im Ausland lebende Person nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person notwendig und angemessen sein müssen;
Bitte beachten Sie die Ländergruppeneinteilung in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Anlage V
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verwenden Sie bitte die folgenden Anlagen:
Anlage V für Einkünfte aus
- einem vermieteten und/oder verpachteten bebauten Grundstück (zum Beispiel Haus, Eigentumswohnung),
- einem selbst genutzten eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung, wenn Sie nur einzelne Räume vermieten und/oder verpachten sowie
- kurzfristiger Vermietung (zum Beispiel über Internet-Plattformen, Ferienwohnung).
Wenn Sie Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken erzielt haben, dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Anlage V einreichen.
Bei Einkünften aus der Vermietung und/oder Verpachtung von Ferienwohnungen und/oder kurzfristiger Vermietung reichen Sie bitte zusätzlich zur Anlage V die Anlage V-FeWo ein.
Anlage V-Sonstige für Einkünfte
- aus Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 4 bis 21 und 30 der Anlage V-Sonstige),
- aus Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 22 der Anlage V-Sonstige),
- aus unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 23 bis 28 der Anlage V-Sonstige) und
- für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden ist (Zeile 29 der Anlage V-Sonstige).
Erzielen Sie diese Einkünfte im Ausland, reichen Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ein.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen betrieblichen/beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
Zeile 6
Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses finden Sie zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid. Sie brauchen dieses nur dann nicht einzutragen, wenn Ihr Finanzamt für das Mietobjekt keinen Einheitswert festgestellt hat.
Zeile 7
Falls Sie das Mietobjekt veräußert oder übertragen haben, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.
Zeile 8
Machen Sie hier bitte Angaben zur Nutzung Ihres Objekts. Handelt es sich hierbei um eine Ferienwohnung oder haben Sie eine Wohnung kurzfristig vermietet, übermitteln Sie bitte zusätzlich zur Anlage V die Anlage V-FeWo.
Zeile 9 bis 11
Geben Sie hier bitte neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen.
Zeile 12 bis 19
Mieteinnahmen tragen Sie hier bitte ein. Unterscheiden Sie dabei nach
- Mieteinnahmen für Wohnungen ohne Umlagen (Zeile 12 bis 15),
- Mieteinnahmen für andere Räume ohne Umlagen/Umsatzsteuer (Zeile 16 bis 18) und
- Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen ohne Umlagen (Zeile 19).
Ordnen Sie diese Einnahmen bitte den einzelnen (Wohn-)Einheiten zu und geben Sie außerdem das Stockwerk, die Nummer der Wohnung/Einheit und die Wohn-/Nutzfläche an. Nicht zu den Wohnflächen gehören Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen. Diese sind für die Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können Sie bis zur Hälfte der jeweiligen Fläche ansetzen.
Tragen Sie bitte die Umlagen, die Sie neben der Miete erhoben haben, in den Zeilen 20 bis 23 ein. Vermieten Sie ein Objekt umsatzsteuerpflichtig, so tragen Sie bitte in die Zeile 27 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.
Zeile 20 bis 24
Tragen Sie in Zeile 20 bitte die laufend vereinnahmten Umlagen immer in voller Höhe ein (zum Beispiel die von Ihren Mietern monatlich an Sie gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen). Dies gilt auch dann, wenn die Mieter die von Ihnen geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernehmen.
Sie haben die laufend vereinnahmten Umlagen mit Ihren Mietern abgerechnet (zum Beispiel durch eine Nebenkostenabrechnung)?
Dann tragen Sie bitte die sich auf Grund der Abrechnung von Ihren Mietern im Jahr 2023 an Sie geleistete Nachzahlung oder die von Ihnen an Ihre Mieter gezahlte Erstattung in Zeile 21 ein. Diese ergeben sich regelmäßig aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022.
Für die entsprechenden Angaben bei einer Vermietung an Angehörige nutzen Sie bitte die Zeilen 22 und 23.
Sie haben mit Ihren Mietern keine Neben- und/oder Betriebskosten gesondert vereinbart?
Dann haken Sie bitte die Zeile 24 an.
Zeile 25 bis 28
Wenn Sie die Mietkaution beim Auszug von Mietern nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt haben, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen durch die Mieter verrechnet haben, dann ist die Kaution eine steuerpflichtige Mieteinnahme. Tragen Sie diese bitte in die Zeile 25 ein.
Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots tragen Sie bitte in die Zeile 26 auch ein.
Zeile 29 bis 31 und 88
Geben Sie bitte die folgenden Zuschüsse in dem Jahr an, in dem Sie diese erhalten haben:
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie
- Aufwendungszuschüsse (zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen).
Tragen Sie diese bitte in die Zeilen 29 bis 31 ein. Zuschüsse, die Sie als Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis erhalten haben (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können Sie auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilen. Geben Sie diese bitte in einer gesonderten Aufstellung an. Zuschüsse, die Sie zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhalten haben, müssen Sie in Zeile 88 eintragen.
Darüber hinaus müssen Sie diese Beträge von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abziehen. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören dann zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Bitte mindern Sie den Gesamtbetrag um den Anteil, der auf Ihre eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.
Beispiel: Die Eheleute Muster vermieten eine 60 Quadratmeter große Eigentumswohnung in Köln. Laut Mietvertrag beträgt die monatliche Kaltmiete 900 € zuzüglich vereinbarter Neben- und Betriebskostenvorauszahlungen (Umlagen) in Höhe von 150 €. Die Mieter zahlten die Miete einschließlich der vereinbarten Umlagen im Jahr 2023 jeweils pünktlich zum Monatsersten. Aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 ergab sich für die Mieter ein Guthaben in Höhe von 200 €. Dieses erstatteten die Eheleute Muster ihren Mietern im Juni 2023. Die Einnahmen aus der Vermietung erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt: Die Kaltmiete in Höhe von insgesamt 10.800 € (900 € mal 12 Monate) tragen sie in die Zeilen 12 und 15 ein. Die vereinnahmten Umlagen in Höhe von 1.800 € (150 € mal 12 Monate) geben sie gesondert in Zeile 20 an. Die Erstattung an die Mieter aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 in Höhe von 200 € erklären sie mit vorangestelltem Minuszeichen in Zeile 21. Die Summe der Einnahmen in Höhe von 12.400 € (10.800 € und 1.800 € abzüglich 200 €) tragen sie in Zeile 32 ein. |
Zeilen 33 bis 83
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen?
Dann können Sie diese nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn Sie aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielen oder in Zukunft erzielen wollen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung anfallen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Räumen anfallen, die Sie zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken nutzen?
Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Sie können diese Aufwendungen nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abziehen, die Sie im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielen.
Sind die Aufwendungen nur teilweise Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, tragen Sie bitte den direkt zuordenbaren Anteil (zum Beispiel Badrenovierung) in die Zeilen "durch direkte Zuordnung ermittelt" ein.
Können Sie Aufwendungen nicht direkt zuordnen (zum Beispiel bei einer Dachreparatur) und haben Sie diese in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (zum Beispiel nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent), dann füllen Sie bitte die Zeilen "durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt" aus. Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal verhältnismäßig aufgeteilt, dann erläutern Sie bitte den Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung in einer gesonderten Aufstellung.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), können die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Falle der verbilligten Überlassung tragen Sie bitte die entsprechenden Aufwendungen in die Zeilen 33 bis 83 stets in voller Höhe ein. Hinsichtlich der vorzunehmenden Kürzung verwenden Sie bitte ausschließlich die Eintragungsmöglichkeiten in den Zeilen 86 und 87 und beachten Sie die entsprechenden Erläuterungen hierzu.
Abschreibung - Zeile 33 bis 44
Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA –) ist die Verteilung der Anschaffungs- und/oder der Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Machen Sie erstmals Abschreibungen geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein. Diese Erläuterung muss folgenden Inhalt haben:
- den gezahlten Rechnungsbetrag,
- das Rechnungsdatum,
- den Gegenstand der Leistung sowie
- das ausführende Unternehmen.
Möchten Sie ein bisher selbstgenutztes Objekt vermieten, führt diese Nutzungsänderung dazu, dass Sie die Abschreibung erstmalig berechnen müssen.
Haben Sie beim Erwerb von Wohneigentum eine Erhaltungsrücklage miterworben, so gehört diese nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Zum Werbungskostenabzug beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 54 bis 71. Beachten Sie bitte, dass Sie einen einheitlichen Kaufpreis in Anschaffungskosten für den Grund und Boden und das Gebäude aufteilen müssen. Für eine sachgerechte Schätzung steht Ihnen eine Arbeitshilfe auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Geben Sie bitte unter www.bundesfinanzministerium.de den Suchbegriff "Kaufpreisaufteilung" ein.
Haben Sie vor dem 1. Januar 1991 ein Gebäude im Beitrittsgebiet angeschafft oder hergestellt, ist nur die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulässig.
Haben Sie ein Gebäude vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt, so bemisst sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.
Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.
Zeile 33 bis 35
Die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG beträgt
- bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %,
- bei nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 % und bei nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellten
Gebäuden jährlich 3 %
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40, 50 oder 33 1/3 Jahre, können Sie in begründeten Ausnahmefällen entsprechend höhere Abschreibungen geltend machen. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer müssen Sie Ihrem Finanzamt nachweisen. Weitere Einzelheiten – insbesondere zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer – entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Februar 2023, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 332.
Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive (kontinuierlich vermindernde) Abschreibung abziehen:
Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall) | |
---|---|
vor dem 1. Januar 1995 | 8 Jahre je 5 %, |
vor dem 1. Januar 1996, | 4 Jahre je 7 %, |
nach dem 31. Dezember 1995 und | 8 Jahre je 5 %, |
nach dem 31. Dezember 2003 und | 10 Jahre je 4 %, |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Zu der in die Zeilen 33 bis 35 einzutragenden Abschreibung gehört auch die Restwert-Abschreibung im Sinne der § 7b Absatz 1 Satz 2, § 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14a und 14d des Berlinförderungsgesetzes.
Haben Sie ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben, können Sie eine Abschreibung nach dem Prozentsatz ansetzen, der für die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn sie oder er noch Eigentümerin oder Eigentümer wäre.
Zeile 36 bis 38
Sie haben neue Mietwohnungen angeschafft oder hergestellt?
Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu der linearen Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG (Zeile 33 bis 35) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen bis zu 5 % jährlich der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen (§ 7b EStG).
Begünstigt sind Baumaßnahmen, die aufgrund eines
- nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder
- nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027
gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen schaffen.
Baumaßnahmen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist eine De‑minimis‑Beihilfe. Ihr Finanzamt gewährt diese nur, wenn die Voraussetzungen der De‑minimis‑Verordnung eingehalten werden. Geben Sie bitte an, in welcher Höhe Sie weitere De‑minimis‑Beihilfen in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Kalenderjahr erhalten haben.
Tragen Sie diese bitte in der Checkliste "Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG" ein. Geben Sie die Checkliste zu Ihrer Einkommensteuererklärung in Mein ELSTER unter "Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung" als Bild-Datei/Scan-Datei zur Einkommensteuererklärung gesondert ab. Die Checkliste können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07. Juli 2020, Bundessteuerblatt I Seite 623 entnehmen.
Baumaßnahmen mit Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass
- sich die Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befindet,
- die Wohnung in einem Gebäude liegt, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" nachgewiesen wird,
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wohnung maximal 4.800 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen und
- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal 2.500 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung müssen nur dann eingehalten und nachgewiesen werden, wenn die Sonderabschreibung im Rahmen einer Gewinneinkunftsart beansprucht wird.
Zeile 39 bis 41
§ 7h EStG
Für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB), die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, können Sie eine erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG beantragen.
Dies gilt auch für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes in einem solchen Gebiet dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Voraussetzung ist, dass Sie sich zu deren Durchführung neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet haben.
Hierfür benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und Sie die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Die Abschreibung nach § 7h EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten | |
---|---|
vor dem 01 Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31 Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 %, |
der Bemessungsgrundlage |
§ 7i EStG
Sie haben Baumaßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist?
Die Baumaßnahmen waren nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und wurden in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt?
Dann können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen eine Abschreibung nach § 7i EStG geltend machen.
Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Sie können die Abschreibung nach § 7i EStG nur in Anspruch nehmen, wenn Ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorliegt, die die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist und Sie diese Aufwendungen selbst getragen haben.
Die Abschreibung nach § 7i EStG ersetzt die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG wie folgt:
Bei Beginn der Baumaßnahmen | |
---|---|
vor dem 1. Januar 2004 | 10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
nach dem 31. Dezember 2003 | 8 Jahre jeweils bis zu 9 %, |
der Herstellungs- oder Anschaffungskosten |
Zeile 42 bis 44
Sie müssen die Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (zum Beispiel Einbauküche), nach § 7 Absatz 1 EStG anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ermitteln. Sie können ein Wirtschaftsgut, das nicht mehr als 800 € (ohne Umsatzsteuer) gekostet hat, im Jahr der Anschaffung voll absetzen. Tragen Sie diese Kosten für das Wirtschaftsgut in die Zeilen 79 bis 81 ein.
Zeile 45 bis 47
Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio) und zu zahlende Erbbauzinsen. Sie können ein Damnum/Disagio im Zeitpunkt der Zahlung abziehen, soweit es marktüblich ist. Ist es nicht marktüblich, so müssen Sie dieses auf die Dauer des Zeitraums der Zinsfestschreibung gleichmäßig verteilen. Sie können von einer Marktüblichkeit ausgehen, wenn der Zeitraum der Zinsfestschreibung mindestens 5 Jahre und das Damnum/Disagio nicht mehr als 5 % beträgt. Haben Sie keine Zinsfestschreibung vereinbart, müssen Sie dieses auf die Laufzeit des Darlehens verteilen. Haben Sie steuerfreie Zinszuschüsse Ihres Arbeitgebers erhalten, können Sie nur den übersteigenden Teil der Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen. Tragen Sie öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung in Zeile 29 ein. Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 48 bis 50 ein.
Zeile 54 bis 71
Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können Sie größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Hierbei muss es sich um Aufwendungen handeln
- für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
- für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG) und/oder
- zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, können als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhaltungsaufwendungen insgesamt mehr als 15 % (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht die Kosten für Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand (zum Beispiel Wartungsaufwand).
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen?
Dann stellen diese Aufwendungen Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie können diese nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes, um funktionsuntüchtige Teile wiederherzustellen?
Dann gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, wenn die Teile für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei Unbewohnbarkeit aufgrund von Wasser- oder Brandschäden). Dies gilt auch für Aufwendungen für Baumaßnahmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung entstanden sind. Diese rechnen Sie bitte den Anschaffungskosten zu, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Beiträge zur Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können Sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sondern erst dann, wenn das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird.
Kopien der Nachweise sowie eine Einzelaufstellung über die Erhaltungsaufwendungen reichen Sie bitte nur auf Aufforderung Ihres Finanzamtes ein.
Zeile 72 bis 74
Ihnen sind Neben- und/oder Betriebskosten entstanden, die Sie auf Ihre Mieter umgelegt haben?
Dann tragen Sie diese bitte hier ein. Gleiches gilt für Erstattungen.
Werden die Neben- und/oder Betriebskosten über eine Hausverwaltung abgerechnet (zum Beispiel Hausgeldendabrechnung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft)?
Dann tragen Sie bitte hier die sich für Sie gegenüber der Hausverwaltung ergebende Nachzahlung ein (ohne die Beiträge zur Erhaltungsrücklage – vergleiche die Erläuterungen zu den Zeilen 54 bis 71). Gleiches gilt für eine Erstattung.
Zeile 75 bis 77
Ihnen sind Neben- und / oder Betriebskosten entstanden, die Sie nicht auf Ihre Mieter umgelegt haben?
Dann tragen Sie diese bitte hier ein.
Zeile 79 bis 81
Hier können Sie weitere Kosten eintragen, die nicht den Aufwendungen in den Zeilen 33 bis 78 zugeordnet werden können. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie hier bitte auch die Vorsteuern aus Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten ein, die im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu 5 Jahre verteilen (Zeile 56 bis 59).
Beispiel: Im Zusammenhang mit der vermieteten Eigentumswohnung sind den Eheleuten Muster folgende Aufwendungen entstanden: Die lineare Abschreibung beträgt wie im Vorjahr 4.000 €. Außerdem sind ihnen 1.900 € Neben- und Die Werbungskosten erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt: Die Abschreibung in Höhe von 4.000 € tragen sie in die Zeilen 33 und 35 ein. Die auf die Mieter umgelegten Neben- und Betriebskosten in Höhe von 1.900 € geben sie in den Zeilen 72 und 74 an. Da sie die Kontoführungsgebühren in Höhe von 120 € nicht auf die Mieter umlegen dürfen, erklären sie diese in den Zeilen 75 und 77. Die Summe der abzugsfähigen Werbungskosten in Höhe von 6.020 € (4.000 € und 1.900 € sowie 120 €) erfassen sie in Zeile 82. Die Eheleute Muster ermitteln den Überschuss der Einnahmen (Zeile 32: 12.400 €) über die Werbungskosten (Zeile 82: 6.020 €) und tragen das Ergebnis in Höhe von 6.380 € in Zeile 84 ein. Da die Eigentumswohnung den Eheleuten Muster gemeinsam gehört, rechnen sie das Ergebnis beiden jeweils hälftig zu. In Zeile 85 erklären sie für Herrn Muster sowie für Frau Muster jeweils 3.190 €. |
Zeile 86 bis 87
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), müssen Sie die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufteilen.
Sie müssen die Aufwendungen nicht aufteilen, wenn
- das Entgelt mindestens 50 %, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt und
- im Zeitraum der Vermietung voraussichtlich kein Verlust erwirtschaftet wird (Überschussprognose vergleiche Randnummer 33 fortfolgende des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2004, BStBl I Seite 933).
Sie müssen die Aufwendungen ebenfalls nicht aufteilen, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten beträgt.
Sofern nach den vorstehenden Ausführungen für das gesamte verbilligt vermietete Objekt eine Aufteilung erforderlich ist, tragen Sie bitte in Zeile 86 den Prozentsatz ein, um den die Werbungskosten zu kürzen sind.
Wird nur ein Teil des Objekts verbilligt vermietet, nehmen Sie bitte eine betragsmäßige Kürzung der Werbungskosten in Zeile 87 vor.
Die ortsübliche Miete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann ein Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Miete zum Beispiel
- mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 558a Absatz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
- durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank im Sinne des § 558a Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 558e BGB oder
- durch Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen im Sinne des § 558a Absatz 2 Nummer 4 BGB
ermittelt werden. Jeder dieser Ermittlungswege ist gleichrangig.
Beispiel: Die Eheleute Muster besitzen eine weitere 60 Quadratmeter große Eigentumswohnung im selben Haus. Diese vermieten sie verbilligt an die Eltern von Frau Muster. Laut Mietvertrag beträgt die monatliche Kaltmiete 270 € zuzüglich vereinbarter Neben- und Betriebskostenvorauszahlungen (Umlagen) in Höhe von 150 €. Die Eltern von Frau Muster zahlten die Miete einschließlich der vereinbarten Umlagen im Jahr 2023 jeweils pünktlich zum Monatsersten. Die ortsübliche Marktmiete (ohne Umlagen) beträgt 15 € je Quadratmeter (60 Quadratmeter mal 15 € je Quadratmeter = 900 €). Die Einnahmen aus der Vermietung erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt: Die Kaltmiete in Höhe von insgesamt 3.240 € (270 € mal 12 Monate) tragen sie in Zeile 19 ein. Die vereinnahmten Umlagen in Höhe von 1.800 € (150 € mal 12 Monate) geben sie gesondert in Zeile 22 an. Die Summe der Einnahmen in Höhe von. 5.040 € (3.240 € zuzüglich 1.800 €) tragen sie in Zeile 32 ein. |
Beispiel: Im Zusammenhang mit der verbilligt vermieteten Eigentumswohnung sind den Eheleuten Muster folgende Aufwendungen entstanden: Die Werbungskosten erklären die Eheleute Muster in der Anlage V ihrer Einkommensteuererklärung wie folgt:
Die Eheleute Muster ermitteln den Überschuss der Einnahmen (Zeile 32: 5.040 €) über die Werbungskosten (Zeile 82: 4.920 €) und tragen das Ergebnis in Höhe von 120 € in Zeile 84 ein. Da die Eigentumswohnung den Eheleuten Muster gemeinsam gehört, rechnen sie das Ergebnis beiden jeweils hälftig zu. In Zeile 85 erklären sie für Herrn Muster sowie für Frau Muster jeweils 60 €. Die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich der gezahlten Umlagen für die an die Eltern von Frau Muster vermietete Wohnung beträgt weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten. Berechnung:
Die Eheleute Muster vermieten die Wohnung zu 40,00 % entgeltlich (420 € / 1.050 €) und zu 60,00 % unentgeltlich (prozentualer Kürzungsanteil). Deshalb sind die auf diese Wohnung entfallenden Werbungskosten im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen. Den prozentualen Kürzungsanteil in Höhe von 60,00 % tragen die Eheleute Muster in Zeile 86 ein. Das Finanzamt kürzt die Summe der Werbungskosten in Höhe von 4.920 € (Zeile 82) von Amts wegen um 60,00 % (2.952 €) und berücksichtigt folglich nur 1.968 € (4.920 € abzüglich 2.952 €) als abzugsfähigen Betrag. Die im Einkommensteuerbescheid für dieses Objekt ausgewiesenen Einkünfte betragen daher für Herrn Muster und für Frau Muster jeweils 1.536 € (zusammen 3.072 €). |
Anlage Vorsorgeaufwand
Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben für Versicherungen, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Sie gliedern sich in Aufwendungen für Ihre Altersvorsorge (Rente), Kranken- und Pflegeversicherung und sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Dies gilt auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn diese in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielt werden. Hierfür müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zu.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen weist die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.
Andere Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, tragen Sie bitte nicht ein.
Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 48) sind zum Beispiel die Beiträge
- zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
- zu entsprechenden privaten Versicherungen (zum Beispiel private Krankenversicherungen),
- zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01. Januar 2005,
- zu Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie Laufzeitbeginn und der ersten Beitragszahlung vor dem 01. Januar 2005,
- zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
- zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Allgemein
Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4 bis 10) gehören in der Regel die Beiträge
- zu gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zur landwirtschaftlichen Alterskasse (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind (hierzu gehört bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
- zu zertifizierten Rentenverträgen (Verträge zu sogenannten Rürup‑Renten oder Basis‑Renten) und
- zu ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen.
Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sogenannte Riester‑Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Fügen Sie hierzu bitte die Anlage AV bei. Weitere Einzelheiten können Sie der Anleitung zur Anlage AV entnehmen.
Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
Beiträge für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn
- Sie keine Arbeitnehmerin oder kein Arbeitnehmer sind oder
- Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten; in diesem Fall mindern Sie bitte die Beiträge um die auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 22 b ausgewiesenen steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind zusätzlich in Zeile 9 einzutragen.
Kammermitglieder können ihre Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung als Sonderausgaben abziehen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Beiträge mit der Berufstätigkeit im Inland besteht. Die Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung können Sie nur anteilig abziehen, wenn sich die Berufstätigkeit auch auf das Ausland erstreckt. Der Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen, wenn die (gegebenenfalls anteiligen) Beiträge im Wohnsitzstaat steuermindernd berücksichtigt werden können.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (zum Beispiel selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein.
Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eigene Beiträge geleistet haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.
Sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen Sie über Ihre Pflichtbeiträge hinaus zusätzliche freiwillige Beiträge (zum Beispiel zur Vermeidung von Abschlägen bei Renteneintritt vor der Regelaltersgrenze), tragen Sie diese Beiträge bitte ebenfalls in Zeile 6 ein.
Zeile 11 bis 42
Ihr Finanzamt berücksichtigt tatsächlich geleistete Beiträge zur privaten und zur gesetzlichen Krankenversicherung (gegebenenfalls inklusive Zusatzbeitrag im Sinne des § 242 SGB V) sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung bis zur Höhe des Sozialhilfeniveaus (Basisabsicherung) in vollem Umfang. Sie müssen deshalb bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen folgenden Beiträgen unterscheiden:
- Beiträge zur Basis-Krankenversicherung,
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung,
- Beiträge oder Beitragsanteile, die eine höhere Absicherung garantieren; hierbei handelt es sich zum Beispiel um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden.
Sofern Sie Kranken- und / oder Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, können Sie diese maximal in Höhe des Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abziehen, der auf die Basisabsicherung entfällt. Ihr Finanzamt prüft die Einhaltung dieser Regelung.
Tragen Sie Ihre Beiträge wie folgt ein:
- in Zeile 22 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung,
- in Zeile 27 Beiträge für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen an die private Kranken- / Pflegeversicherung,
- in die Zeilen 28 bis 33 Beiträge an eine ausländische Kranken- und / oder Pflegeversicherung (Reichen Sie bitte zu diesen Beiträgen einen Nachweis in Kopie nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.).
Haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer Ihr Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, tragen Sie bitte die Identifikationsnummer, Name, Vorname und Geburtsdatum der mitversicherten Person in die Zeilen 37 und 38 und Beiträge zu Wahlleistungen und Zusatzversicherungen für die mitversicherte Person in Zeile 42 ein. Für weitere Personen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte unter „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ und aktivieren das Feld in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A.
Übernehmen Sie im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, und beantragen Sie den Abzug der Beiträge als eigene Sonderausgaben, so können Sie diese beim Kind nicht mehr geltend machen. Tragen Sie bitte in diesen Fällen in der betreffenden Zeile der Anlage Vorsorgeaufwand des Kindes eine „0“ ein.
Beiträge ohne Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 12, 15, 29 und 32
Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung?
Dann tragen Sie ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der keinen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in die Zeilen 12 oder 29 und / oder 32 ein.
Hinweis:
Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall (zum Beispiel bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld - Zeilen 17 und 20
Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird?
Dann tragen Sie Ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet, bitte in Zeile 17 oder 20 ein.
Hinweis:
Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (zum Beispiel von Rentnerinnen und Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird.
Zuschüsse - Zeilen 21, 26, 34 bis 36
Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge.
Dies sind zum Beispiel steuerfreie Zuschüsse
- des Arbeitgebers,
- der Künstlersozialkasse,
- der Deutschen Rentenversicherung Bund und / oder
- die von der Besoldungsstelle während der Elternzeit gewährt werden.
Sie haben Beiträge
- zur Arbeitslosenversicherung,
- zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,
- zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen und / oder
- zu Renten- und Lebensversicherungen
gezahlt?
Diese Beiträge wirken sich bis zum Höchstbetrag in Höhe von 2.800 € oder 1.900 € aus, soweit dieser nicht bereits durch Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde. Dies gilt auch für Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind.
Zeile 44 und 45
Sie haben Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit gezahlt, die nicht auf einer Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind?
Dann tragen Sie diese bitte in Zeile 44 ein.
Sie haben Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gezahlt?
Dann tragen Sie diese bitte in Zeile 45 ein.
Zeile 46
Sie haben Beiträge für private Unfallversicherungen sowie für private Haftpflichtversicherungen gezahlt?
Dann tragen Sie in Zeile 46 bitte die tatsächlichen Beitragszahlungen ein, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Deckt eine Unfallversicherung sowohl private als auch berufliche Risiken ab, tragen Sie in der Regel den halben Beitrag hier und die andere Hälfte des Beitrags bei den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben ein.
Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abziehbar.
Zeile 46 bis 48
Sie haben Beiträge zu Risikoversicherungen gezahlt, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, gegebenenfalls in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung)?
Dann tragen Sie diese bitte in Zeile 46 ein.
Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen können Sie ebenfalls hier eintragen.
Sie haben Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder zu Kapitallebensversicherungen (auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr) gezahlt,
- die eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben,
- deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und
- für die mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 1. Januar 2005 gezahlt wurde.
Dann tragen Sie diese Beiträge bitte in Zeile 47 ein.
Sie haben Beiträge zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht gezahlt, mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005?
Dann tragen Sie diese Beiträge bitte in Zeile 48 ein.
Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (zum Beispiel an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind, richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 47 und 48 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 47) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 48).
Sie dürfen nicht eintragen:
- fondsgebundene Lebensversicherungen,
- von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen und
- pauschal besteuerte oder steuerfrei gezahlte Arbeitgeberbeiträge.
Zeile 49 bis 55
Sie haben zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten einen Anspruch auf
- steuerfreie Zuschüsse,
- steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder
- steuerfreie Beihilfen?
Dann brauchen Sie in Zeile 49 nichts eintragen.
Sie
- haben Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich selbst bezahlt oder
- sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer privat krankenversichert und die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person ist nicht berufstätig und freiwillig gesetzlich krankenversichert oder
- sind geringfügig beschäftigt und nicht unentgeltlich familienversichert bei der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person?
Dann beantworten Sie die in Zeile 49 gestellte Frage bitte mit "Nein".
Die Eintragungen in Zeile 49 werden zur Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt.
Bitte füllen Sie die Zeilen 50 bis 54 nur aus, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und im Jahr 2023 ganz oder zeitweise nicht rentenversicherungspflichtig waren.
Dies betrifft insbesondere
- in einem Beamtenverhältnis beschäftigte Personen,
- Soldatinnen und Soldaten,
- Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
- Personen, die Werkspensionen und Altersrenten beziehen,
- Personen, die Altersbezüge beziehen, weiter beschäftigt sind und nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und / oder
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen oder ‑geschäftsführer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Anlage WA-ESt
Sie sind ins Ausland verzogen oder sind aus dem Ausland zurückgekehrt und nur während eines Teils des Kalenderjahres unbeschränkt steuerpflichtig? Dann geben Sie bitte für das ganze Kalenderjahr nur eine Einkommensteuererklärung zur unbeschränkten Steuerpflicht ab. Erklären Sie in dieser auch die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte. Tragen Sie bitte die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden ausländischen Einkünfte in die Zeile 6 ein. Die Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Ihr Finanzamt berücksichtigt diese ausländischen Einkünfte nur bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).
Sie sind ins Ausland verzogen, haben im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr und sind an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes beteiligt? Dann müssen Sie im Jahr des Wegzugs einen fiktiven Veräußerungsgewinn (§ 6 Absatz 1 des Außensteuergesetzes) ermitteln, sofern Sie innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt waren. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Beteiligung veräußert haben. Wählen Sie im Auswahlfeld zur Zeile 8 den Eintrag "Ja" aus und erklären Sie den ermittelten fiktiven Veräußerungsgewinn in Zeile 55 der Anlage G . Beachten Sie bitte, dass die in § 6 Absatz 1 AStG aufgeführten Tatbestände wie ein Wegzug ins Ausland oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland behandelt werden (zum Beispiel Begründung einer Ansässigkeit im Ausland nach einem DBA). Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 9 Angaben zu einer geplanten Rückkehr ins Inland zu machen.
Sie haben im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt und wollen trotzdem als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden? Dann können Sie dies beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- mindestens 90 % Ihrer Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer oder
- die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, betragen nicht mehr als
10.908 € bei Ländern der Ländergruppe 1
8.181 € bei Ländern der Ländergruppe 2
5.454 € bei Ländern der Ländergruppe 3
2.727 € bei Ländern der Ländergruppe 4
Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Hilfe zum Hauptvordruck ESt 1 A. Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Ihres Heimatlandes nachzuweisen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island, die in einem dieser Staaten ansässig sind, verwenden hierzu bitte den Vordruck "Bescheinigung EU/EWR". Andere Personen verwenden bitte den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" (Zeile 11). Diese Bescheinigungen stehen Ihnen in mehreren Sprachen zur Verfügung und können unter www.formulare-bfinv.de abgerufen werden.
Sie erfüllen die oben genannten Voraussetzungen und werden als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt? Dann können Sie folgende familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
- Freibeträge für Kinder,
- Vorsorgeaufwendungen und
- außergewöhnliche Belastungen.
Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU‑/EWR‑Staates und erfüllen die oben beschriebenen Einkommensvoraussetzungen? Dann können Sie folgende Steuervergünstigungen geltend machen:
Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an die von Ihnen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Person. Dies gilt, wenn diese Person den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU‑/EWR‑Staat oder in der Schweiz hat. Die Besteuerung der Unterhaltszahlungen müssen Sie durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachweisen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen in den Zeilen 29 bis 36 der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben.
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs. Dies gilt, wenn die empfangsberechtigte Person der Leistung oder Zahlung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU‑/EWR‑Staat oder in der Schweiz hat und Sie die Besteuerung bei der empfangsberechtigten Person durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachweisen können.
Außerdem können Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU‑/EWR‑Staates ehegattenbezogene Vergünstigungen (insbesondere das Ehegatten-Splitting) geltend machen, wenn die mit Ihnen verheiratete Person in einem EU‑/EWR‑Staat oder in der Schweiz ansässig ist und Sie nicht dauernd getrennt leben. Sie erhalten diese Vergünstigungen nur dann, wenn
- die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 21.816 € betragen. Bitte beachten Sie eine mögliche Kürzung nach Ländergruppen. Außerdem ist bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Niederlande das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2017, Bundessteuerblatt I Seite 147, Textziffer 3 zu beachten.
Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU‑/EWR‑Staates und haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland? Dann können Sie folgende Steuervergünstigungen geltend machen:
- ehegattenbezogene Vergünstigungen (insbesondere das Ehegatten-Splitting), wenn die mit Ihnen verheiratete Person in einem EU‑/EWR‑Staat oder in der Schweiz ansässig ist;
Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an die von Ihnen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Person, wenn diese den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU‑/EWR‑Staat oder in der Schweiz hat. Sie müssen die Besteuerung der Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachweisen. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 29 bis 36 der Hilfe zur Anlage Sonderausgaben;
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs. Dies gilt, wenn die empfangsberechtigte Person der Leistung oder Zahlung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU‑/EWR‑Staat oder in der Schweiz hat. Sie müssen die Besteuerung bei der empfangsberechtigten Person durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachweisen.
In diesem Fall haken Sie bitte das Feld in Zeile 16 an. Gehören Sie zum in Zeile 17 genannten Personenkreis, so beantragen Sie durch Anhaken des Feldes in Zeile 17 die oben genannten Steuervergünstigungen. Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, werden dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Sie müssen die Einkünfte dafür nach deutschem Steuerrecht ermitteln. Tragen Sie bitte diese Einkünfte in Zeile 12 ein. Die hier gemachten Ausführungen gelten genauso für Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner.
Hier müssen nur Unternehmen Eintragungen vornehmen,
- die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen haben;
- bei denen der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
- bei denen die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750.000.000 € betragen.
Zusatzangaben für die Steuerberechnung
Die im Formular "Zusatzangaben zur Steuerberechnung" erklärten Angaben werden ausschließlich für Ihre Steuerberechnung verwendet und sind nicht Teil Ihrer Steuererklärung, welche Sie an Ihre Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.
Ein Steuerberechnungsergebnis erhalten Sie grundsätzlich auch ohne zusätzliche Angaben in diesem Formular.
Die Steuerberechnung ist ein Service Ihrer Finanzverwaltung und bietet keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Ergebnis des Steuerbescheides Ihrer Finanzverwaltung.
Bitte beachten Sie, dass zu Beginn des Kalenderjahres der Steuerberechnungsservice auf Basis der Vorjahresberechnung die Steuer für das aktuelle Jahr ermittelt - neue Berechnungsgrundlagen werden zu Kalenderjahrbeginn fortlaufend bis Jahresmitte aktualisiert.
Verlustabzug aus privaten Veräußerungsgeschäften
Einzutragen sind die laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Verbliebener Verlustvortrag des Vorjahres
Einzutragen ist der laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.
Einzutragen ist die Summe der Arbeitslöhne, die bei der Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 EStG 2004 außer Betracht bleiben sollen (zum Beispiel Arbeitslohn eines hauptberuflich in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen, GmbH-Geschäftsführers ohne Pensionszusage, beziehungsweise mit Pensionszusage in Sonderfällen siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Mai 2007, Bundessteuerblatt I Seite 493, Fälle weiterbeschäftigter Altersrentner).
Einzutragen sind die geleisteten Altersvorsorgebeiträge des jeweiligen Steuererklärungsjahres (Veranlagungszeitraum) nur für Zwecke der korrekten Steuerberechnung, da sich die gezahlten Beiträge bei der Steuerberechnung auswirken (Sonderausgaben zu Ihren Gunsten).
Tragen Sie in Zeile 10/11 die Summe aller Altersvorsorgebeiträge (ohne Zulage und ohne Erträge) ein, die von Ihrem Anbieter an die Finanzverwaltung übermittelt werden, unabhängig davon, ob es sich um Sparbeiträge oder Tilgungsleistungen handelt. Beiträge zu einem Riester-Vertrag, für die der Anbieter keine Beiträge an die Finanzverwaltung übermittelt, dürfen hier nicht berücksichtigt werden.
Ebenfalls nicht einzutragen sind Altersvorsorgebeiträge, die Sie im Jahr 2020 für Jahre bis 2011 nachgezahlt haben.
Bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartner ist für die Steuerberechnung der steuerpflichtigen Person auch die Eintragung von Beträgen des anderen Ehegatten/Lebenspartners sinnvoll.
Diese Angaben in Ihrem Formular Zusatzangaben zur Steuerberechnung werden nicht Teil Ihrer Steuererklärung, sondern sind ausschließlich für die Steuerberechnung erforderlich. Das Finanzamt erhält die Werte des anderen Ehegatten/Lebenspartners im Rahmen der Steuerfestsetzung mitgeteilt. Nur die vom Finanzamt des anderen Ehegatten/Lebenspartners mitgeteilten Beträge fließen in Ihren Steuerbescheid ein.
Einzutragen sind 50 % der Beträge des Ehegatten/Lebenspartners.
Zeile 15
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Unterhaltsleistungen laut Anlage U (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 16
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 17
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 18
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen nach Durchführung der Günstigerprüfung § 10 Absatz 4a EStG (§ 10 Absatz 1 Nummer 2, 3, 3a; § 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 19
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Kirchensteuer als Saldo der Zahlung abzüglich Erstattung (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 20
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 21
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b Absatz 1 EStG in Euro (zu 50 %).
Zeile 22
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 10b Absatz 1 EStG in Euro (zu 50 %).
Zeile 23
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Absatz 1a EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 24
Einzutragen ist der abziehbare Anteil von 30 % der Schulgeldzahlungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG in Euro (zu 50 %). Schulgeld kann gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG in Höhe von 30 % des Entgelts, maximal zu 5.000 € pro Kind als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Höchstbetrag wird für jedes Elternpaar pro Kind nur einmal gewährt. Bei einer Einzelveranlagung der Ehegatten ist dieser Höchstbetrag also auf beide Ehegatten aufzuteilen, wenn beide Ehegatten Schulgeld gezahlt haben. Wird kein abweichender Antrag gestellt, erfolgt die Aufteilung hälftig. Die Aufwendungen kann nach § 26a Absatz 2 derjenige geltend machen, der sie getragen hat. Auf Antrag wird der Abzugsbetrag für das Schulgeld jedem Ehegatten hälftig zugerechnet. Der Höchstbetrag wird ohne Antrag zur Höchstbetragsverteilung hälftig aufgeteilt, auf Antrag ist aber jede andere prozentuale Aufteilung möglich (gleiche Handhabung wie bei Steuerermäßigungen nach § 35a und Kinderbetreuungskosten).
Zeile 25
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG in Euro (zu 50 %).
Einzutragen sind 50 % der Beträge des Ehegatten/Lebenspartners.
Zeile 29
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG (nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung) in Euro (zu 50 %).
Zeile 27
Einzutragen ist der abziehbare Anteil der Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung (§ 33a Absatz 1 EStG) in Euro (zu 50 %).
Zeile 28
Einzutragen ist der abziehbarer Anteil der personell berechneten außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a EStG, für die keine maschinelle Prüfung zur Opfergrenze durchgeführt werden soll (gegebenenfalls auch personell ermittelter Abzugsbetrag für Unterhaltsleistungen, die an den Ehegatten oder eine andere Person gezahlt wurden) in Euro (zu 50 %).
Anteil des Ehegatten/Lebenspartners am Baukindergeld
Einzutragen ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Ermäßigung nach § 34f EStG in Prozent.
Der von Hundert-Satz ist entsprechend dem Verhältnis, in dem die Steuerpflichtigen die Vergünstigung nach § 10e EStG in Anspruch nehmen, zu ermitteln. Der Betrag ist immer auszufüllen, wenn eine Ermäßigung nach § 34f EStG in Betracht kommt.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungsverhältnisse (Steuerermäßigung nach § 35a EStG)
Einzutragen ist bei Zeile 31 der abziehbare Anteil der Steuerermäßigung nach § 35a EStG in einer Summe (zu 50 %). Beachten Sie hierzu bitte die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeilen 7 bis 12.