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Steuernummer
Die Eingabe der (Betriebs-)Steuernummer erfolgt im zweiten Abschnitt (Betriebs-)Steuernummer über die Auswahl der ersten Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer (Betriebs-)Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle (Betriebs-)Steuernummer verfügen:
Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Lage-/Betriebs-/Wohnsitzfinanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle (Betriebs-)Steuernummer zugeteilt hat.
Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur (Betriebs-)Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
Mit einem Klick auf [Weiter] wird die (Betriebs-)Steuernummer geprüft, übernommen und Sie gelangen zur Anlagenübersicht für die Einnahmenüberschussrechnung.
Markieren Sie bitte die zweite Option im Abschnitt (Betriebs-)Steuernummer, wenn Sie keine (Betriebs-)Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes oder Verlegung des Sitzes der Geschäftsleitung) noch keine (Betriebs-)Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie das zuständige Finanzamt an, das Ihrem (neuen) Wohnsitz/Ort der Geschäftsleitung/dem wertvollsten Teil Ihres Betriebes aus Land- und Forstwirtschaft, Grundstückes, Betriebsgrundstückes oder Mineralgewinnungsrecht am nächsten liegt.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter http://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:
Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung übermitteln wollen.
Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus, das Ihrem (neuen) Wohnsitz/Ort der Geschäftsleitung/dem wertvollsten Teil Ihres Betriebes aus Land- und Forstwirtschaft, Grundstückes, Betriebsgrundstückes oder Mineralgewinnungsrecht am nächsten liegt.
Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Einnahmenüberschussrechnung zu gelangen.
Damit Ihre Einnahmenüberschussrechnung im Finanzamt zugeordnet werden kann, ist es notwendig die Adressdaten vollständig auszufüllen. Alternativ kann auch die Leitsteuernummer angegeben werden. Bei der Leitsteuernummer handelt es sich um die Steuernummer der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung, der diese Einnahmenüberschussrechnung zuzuordnen ist.
Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene (Betriebs-)Steuernummer in der Anlage EÜR hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder der Anlage EÜR sichtbar vorbelegt.
Anlagenauswahl
Tragen Sie hier allgemeine Angaben zum Betrieb sowie folgende Angaben zur Gewinnermittlung ein:
- Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
- Ermittlung des Gewinns unter Berücksichtigung von Korrekturen (z. B. steuerfreie Betriebseinnahmen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, Investitionsabzugsbeträge)
- Rücklagen und stille Reserven
- Entnahmen und Einlagen
Tragen Sie hier Angaben zu Ihrem Betriebsvermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) sowie zur Buchwertentwicklung der Wirtschaftsgüter ein.
Machen Sie für Ihr Einzelunternehmen hier Angaben zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen.
Hier können bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer in einer gesonderten Anlage SE folgende Angaben zur jeweiligen Sonderberechnung gemacht werden:
- Sonderbetriebseinnahmen
- Sonderbetriebsausgaben
- Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung unter Berücksichtigung von Korrekturen (z. B. steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen, nicht abziehbare Sonderbetriebsausgaben, Investitionsabzugsbeträge)
- Rücklagen und stille Reserven
Hier können bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer in einer gesonderten Anlage AVSE Angaben zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen (Anlage- und Umlaufvermögen) sowie zur Buchwertentwicklung der Wirtschaftsgüter gemacht werden.
Hier kann bei Mitunternehmerschaften eine Ergänzungsrechnung (Mehr- und Minderbeträge) vorgenommen werden. Es ist für jeden Mitunternehmer mit Ergänzungsrechnung eine gesonderte Anlage ER zu übermitteln.
Hier können Sie für Ihren Weinbaubetrieb die Richtbeträge für Betriebsausgaben sowie für Ihren Forstbetrieb die pauschalen Betriebsausgaben beantragen.
Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung-Anlage EÜR" (Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG)
Die Anlage EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG) mit ihren Anlagen ist nach § 60 Absatz 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln.
Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00).
Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften:
Für jeden betroffenen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und ‑ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch authentifiziert übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten sind der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE zu entnehmen.
Die Anlage EÜR ist nicht zu verwenden, sofern lediglich Betriebsausgaben festgestellt werden (zum Beispiel bei Kostenträgergemeinschaften).
Die Abgabepflicht gilt des Weiteren für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Dabei sind (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis Zeile 75 sowie ggf. die Zeilen 99 bis 105 der Anlage EÜR zu übermitteln. Steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht. Sie haben das Formular nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 45.000 € im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Absatz 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Absatz 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Absatz 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Absatz 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen in voller Höhe zu erfassen. Die Berechnung des pauschal ermittelten Gewinns nach § 64 Absatz 5 oder 6 AO ist auf der Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen.
Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuererklärung zu erstellen.
Datenschutz-Hinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de(unter der Rubrik "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 11)
Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs beziehungsweise der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (zum Beispiel Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die entsprechenden Felder ein.
Hinweise zur Anlage EÜR
Es sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich.
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) tragen Sie den Wert „Land- und Forstwirtschaft“ ein. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Wert „Selbständige Arbeit“) liegen nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EStG erfüllt sind. In allen anderen Fällen von Gewinneinkünften handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sodass der Wert „Gewerbebetrieb“ einzutragen ist.
Grundsätzlich ist hier der Wert "Steuerpflichtige Person/Ehemann/Lebenspartner(in) A/Gesellschaft/Körperschaft" einzutragen. Nur in Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspartner(innen), bei denen die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung übermittelt wird und der Betrieb nicht ausschließlich dem Ehemann/Person A zuzurechnen ist, ist ein anderer Wert als "Steuerpflichtige Person/Ehemann/Lebenspartner(in) A/Gesellschaft/Körperschaft" einzutragen.
Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wirtschaftsjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert wurden.
Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Absatz 1 EStG. Sofern Sie die Energiepreispauschale für sich erhalten haben, ist diese nicht in der Anlage EÜR als Betriebseinnahme zu erfassen.
Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (Zeile 12)
Hier tragen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ihre vollständigen Betriebseinnahmen inkl. umsatzsteuerfreier und nicht umsatzsteuerbarer Umsätze etc. (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 22) mit dem Bruttobetrag ein.
Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird und Sie nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze, zum Beispiel beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen.
Soweit Sie vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung unterlegen haben, sind die vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführten Umsätze, unabhängig von deren Vereinnahmung, der Regelbesteuerung zu unterwerfen und in Zeile 15 einzutragen.
Nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG (Zeile 13)
Hier sind nicht steuerbare Umsätze und Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG nachrichtlich zu erfassen.
Land- und Forstwirt (Zeile 14)
Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 21). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 15 bis 21 einzutragen.
Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (Zeile 15)
Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus den Zeilen 19 bis 21) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 zu erfassen.
Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen, sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungempfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG schuldet (Zeile 16)
In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (zum Beispiel Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (zum Beispiel Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse, sonstige Subventionen oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 2 Satz 2 AStG) – ohne Beträge aus Zeilen 19 bis 21 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.
Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (Zeile 17)
Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 15 und 19 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 19 bis 21 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen.
Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer (Zeile 18)
Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und gegebenenfalls verrechneten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entsprechenden erstatteten oder vergüteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und andere) sind in Zeile 16 – bei Kleinunternehmern in den Zeilen 12 und 13 – zu erfassen.
Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalenderjahres fällig gewordene und zugeflossene Umsatzsteuer-Erstattung für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen (Zeile 19)
Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (zum Beispiel Maschinen, Kraftfahrzeuge) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (beziehungsweise der Teilwert bei einer Entnahme) eines Wirtschaftsgutes nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG (vergleiche Ausführungen zu den Zeilen 36 und 37) sind ebenfalls hier einzutragen.
Private Kfz-Nutzung (Zeile 20)
Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen.
Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sogenannte 1 %-Regelung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG) zu ermitteln:
Bruttolistenpreis | x | Kalendermonate | x | 1 % | = | Nutzungswert |
20.000 € | x | 12 Monate | x | 1 % | = | 2.400 € |
Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.
Begrenzt wird dieser Betrag durch die sogenannte Kostendeckelung (vergleiche Ausführungen zu Zeile 72).
Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 mit zu berücksichtigen.
Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kraftfahrzeug (vergleiche Zeilen 33, 55 und 68 bis 70) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.
Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I Seite 1326, vom 15.11.2012, BStBl I Seite 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I Seite 2205.
Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben.
Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen (Zeile 21)
In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (zum Beispiel Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu berücksichtigen.
Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetriebliche Zwecke beziehungsweise verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen.
Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 11 Absatz 2 EStG.
Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (zum Beispiel Telekommunikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 57 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Absatz 1 UStG pauschal vornehmen. Auch Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind mit dem Bruttobetrag einzutragen (vergleiche Ausführungen zu Zeile 57).Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird, sind hier die tatsächlichen Betriebsausgaben einzutragen (vergleiche Ausführungen in der Einleitung).
Die Vorschriften des § 4h EStG und des § 8a KStG (Zinsschranke) sind zu beachten.
Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen (Zeile 24)
Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 3.600 € jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 900 € jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden, vergleiche BMF-Schreiben vom 06.04.2023, BStBl I Seite 671 (weiter mit Zeile 75).
Für Kindertagespflegepersonen besteht die Möglichkeit, pauschal 400 € je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen. Je Freihalteplatz und Monat kann eine Betriebsausgabenpauschale von 50 € abgezogen werden. Weitere Erläuterungen zur Behandlung der Kindertagespflege finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 06.04.2023, BStBl I Seite 669 (weiter mit Zeile 75).
Zeilen 25 und 26
Für die Ermittlung des sachlichen Bebauungskostenrichtbetrags und der Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe sowie für die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen für Forstbetriebe (§ 51 EStDV) ist die Anlage LuF zu verwenden. Die Betriebseinnahmen sind vollständig in den Zeilen 12 bis 22 zu erfassen.
Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten (Zeile 27)
Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses/der Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind.
Bezogene Leistungen (Zeile 29)
Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (zum Beispiel Fremdleistungen, Provisionen sowie Kosten für freie Mitarbeiter).
Ausgaben für eigenes Personal (Zeile 30)
Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu gehören sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten.
Zur Erläuterung ist die Anlage AVEÜR beizufügen.
Bei Personengesellschaften sind hier die Angaben zur Gesamthand vorzunehmen.
Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Absatz 3 Satz 5 EStG, Richtlinie 4.5 Absatz 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. |
AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Zeilen 31 bis 33)
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind zum Beispiel erworbene Firmen- oder Praxiswerte.
Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (zum Beispiel außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier einzutragen.
Für Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und ‑verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig abgezogen werden. Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen. Weitere Erläuterungen zur Behandlung digitaler Wirtschaftsgüter finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl I Seite 187.
Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Zeile 34)
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder 2 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt die Höchstgrenze der Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG weiterhin 20 %.
Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen 200.000 € nicht überschreitet. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden.
Herabsetzungbeträge nach §7g Absatz 2 EStG (Zeile 35)
Hier sind die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 Satz 3 EStG einzutragen (siehe auch Ausführungen zu Zeilen 84 bis 86).
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG (Zeile 36)
In Zeile 36 sind Aufwendungen für GWG nach § 6 Absatz 2 EStG einzutragen.
GWG sind abnutzbare, bewegliche und einer selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht übersteigen.
Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. |
In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG.
Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I Seite 755 sowie in Richtlinie 6.13 EStR.
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG (Zeile 37)
In Zeile 37 ist die Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG einzutragen.
Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann nach § 6 Absatz 2a EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten beziehungsweise eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wirtschaftsjahr lediglich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 36) berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (vergleiche Zeile 33).
Weitere Erläuterungen zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I Seite 755 sowie in Richtlinie 6.13 EStR.
Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter (Zeile 38)
Scheiden Wirtschaftsgüter zum Beispiel aufgrund Verkauf, Entnahme oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise dem Einlagewert, gegebenenfalls vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 65 und die Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ist ausschließlich in Zeile 66 zu erfassen.
Miete/Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Zeile 40)
Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung einzutragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, sondern in Zeile 64 zu erfassen, Kosten für Familienheimfahrten in den Zeilen 68 bis 73.
Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (Zeile 41)
Tragen Sie hier die Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (zum Beispiel Grundsteuer, Erhaltungsaufwendungen) ein. Die AfA ist in Zeile 31 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in Zeile 55 oder 56 einzutragen.
Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen (Zeile 44)
Hier sind nur die Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen einzutragen. Verpflegungsmehraufwendungen sind in Zeile 64, Fahrtkosten in den Zeilen 68 und folgende zu berücksichtigen. Aufwendungen für Reisen von Arbeitnehmern sind in Zeile 30 zu erfassen.
Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und übrige Schuldzinsen (Zeilen 55 und 56)
Tragen Sie in Zeile 55 die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 65 einzutragen).
In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Absatz 4a EStG. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 56 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abziehbar.
Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abziehbar, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt wurden.
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der kumulierten Überentnahmen, höchstens mit 6 % des kumulierten Entnahmenüberschusses, ermittelt (vergleiche Randnummer 16 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207).
Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist grundsätzlich vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG (Zeile 95) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Absatz 4a EStG ist in Zeile 96 einzutragen.
Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ beizufügen.
Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vergleiche Anlagen FE 4 und FE 5 zur Feststellungserklärung). Vergleichen Sie auch die Erläuterungen zu Zeile 90 der Anlage SE.Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG finden Sie in den BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207 und vom 18.01.2021, BStBl I Seite 119.
Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzuzeichnen und in den Zeilen 106 und 107 einzutragen. |
Gezahlte Vorsteuerbeträge (Zeile 57)
Die in Eingangsrechnungen enthaltenen und nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23, 23a und 24 Absatz 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge. In Eingangsrechnungen aus innergemeinschaftlichen Erwerben und aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG sind keine Vorsteuerbeträge enthalten. Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind nicht hier, sondern mit dem Bruttobetrag in den jeweiligen Betriebsausgabenpositionen einzutragen.
Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen.
An das Finanzamt gezahlte und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer (Zeile 58)
Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen.
Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalenderjahres fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt. |
Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 56, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und andere) in Zeile 60 zu erfassen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen.
Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt.
Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeile 60)
Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 24 bis 59 berücksichtigt worden sind. Hier sind auch wegen der Corona-Pandemie erhaltene Hilfen und Zuschüsse einzutragen, die wieder zurückgezahlt wurden.
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen.
Aufwendungen für die in § 4 Absatz 7 EStG genannten Zwecke – insbesondere Geschenke und Bewirtungen – sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. |
Geschenke (Zeile 62)
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (zum Beispiel an Geschäftspartner), und die gegebenenfalls darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 50 € nicht übersteigen.
Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (zum Beispiel Taschenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 50 € bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich.
Bewirtungsaufwendungen (Zeile 63)
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 57 zu erfassen.
Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (vergleiche BMF-Schreiben vom 30.06.2021, BStBl I Seite 908).
Verpflegungsmehraufwendungen (Zeile 64)
Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 68 bis 73 zu berücksichtigen. Sonstige Reise- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 44 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar.
Pauschbeträge (für Reisen im Inland): | |
bei 24 Stunden Abwesenheit | 28 € |
bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) oder An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung jeweils | 14 € |
Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 30 ein.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Zeile 65)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar.
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 15.08.2023, BStBl I Seite 1551. Zu den in Zeile 65 einzutragenden tatsächlichen Aufwendungen gehören dann auch die AfA und die Schuldzinsen. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden dürfen oder nicht abgezogen werden (z. B. bei Inanspruchnahme der Jahrespauschale), sind diese ebenfalls in der Zeile 65 im Abschnitt "Nicht abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer" einzutragen.
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschaftsjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, muss der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel (105 €) gekürzt werden.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Zeile 66)
Unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wirtschaftsjahr, abgezogen werden. Diese Pauschale ist in Zeile 66 einzutragen. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Tagespauschale darf nicht abgezogen werden, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können. Dasselbe gilt, soweit tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden.
Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeile 67)
In dieser Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (zum Beispiel Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (zum Beispiel Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen.
Die Aufwendungen sind getrennt nach "nicht abziehbar" und "abziehbar" zu erfassen.
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 68 bis 73 zu erklären.
Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von einem Mitgliedsstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein.
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Zeile "nicht abziehbar" zu erklären.
Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Zeile 71)
Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können entweder pauschal mit 0,30 € für jeden vollen km oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 73 einzutragen.
Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten (Zeile 72)
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden (vergleiche BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl 2015 I Seite 26).
Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (vergleiche Zeile 73).
Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, eingetragen (zum Beispiel auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel). Sie mindern damit die tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus Zeilen 68 bis 70 zuzüglich AfA und Zinsen).
Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vergleiche Zeile 20 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I Seite 1326, vom 15.11.2012, BStBl I Seite 1099, vom 05.11.2021, BStBl I Seite 2205), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen:
0,03 % des Bruttolistenpreises | |
x | Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte |
x | einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte |
zuzüglich | (nur bei doppelter Haushaltsführung) |
0,002 % des Bruttolistenpreises | |
x | Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung |
x | einfache Entfernung (km) zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes |
Es ist höchstens der Wert einzutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus den Zeilen 68 bis 70 zuzüglich AfA und Zinsen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 20) ergibt (sogenannte Kostendeckelung).
Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen.
Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen:
Tatsächliche Aufwendungen | x | Zurückgelegte Kilometer zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte |
____________________________________________ | ||
Insgesamt gefahrene Kilometer |
Mindestens abziehbare Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten (Zeile 73)
Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):
Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,30 €/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren km.
Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren km (Randnummer 7 des BMF-Schreibens vom 23.12.2014, BStBl 2015 I Seite 26).
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kalenderjahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 €darf angesetzt werden, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzen.
Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 € gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 72 und 73 vorzunehmen.
Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 27 bis 73 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (zum Beispiel unangemessene Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Absatz 6 EStG oder der Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV beziehungsweise den Richtbeträgen für Weinbau).
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nummer 26, 26a, 26b EStG (Zeile 78)
Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene steuerfreie Einnahmen abzuziehen:
- nach § 3 Nummer 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten maximal 3.000 € (Übungsleiterfreibetrag),
- nach § 3 Nummer 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten zum Beispiel im gemeinnützigen Bereich maximal 840 € (Ehrenamtspauschale) und
- nach § 3 Nummer 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 3.000 €.
Die nach § 3 Nummer 26 EStG und § 3 Nummer 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.
Übrige Steuerfreie Einnahmen (Zeile 79)
Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen enthaltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutragen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 94 zu erfassen.
Steuerfreier Sanierungsertrag (Zeile 80)
Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, insgesamt nach § 3a Absatz 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stellende Sanierungsertrag ohne Verlust- und/oder Schuldminderungen (§ 3a Absatz 3 EStG) einzutragen.
Nicht abziehbare Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26, 26a und/oder 26b EStG (Zeile 81)
Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 26, 26a und/oder 26b EStG stehen.
Übrige nicht abziehbare Aufwendungen (Zeile 82)
Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 94 zu erfassen.
Nicht abziehbare Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen (Zeile 83)
Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, nach § 3c Absatz 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsjahr der Sanierungsertrag zufließt.
Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG (Zeilen 84 bis 86)
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wirtschaftsjahr 2024 beziehungsweise im Wirtschaftsjahr 2024/2025 angeschafften/hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 50 % gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags benannt worden sind. Die Hinzurechnung darf die nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Absatz 2 bis 4 EStG hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Absatz 2 Satz 3 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden.
Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 35 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend.
Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist in der Zeile 84 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2021/2022 in der Zeile 85 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2022/2023 und in der Zeile 86 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wirtschaftsjahr 2023/2024 einzutragen.
Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF‑Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I Seite 945.
Gewinnzuschlag nach § 6b Absatz 7 und 10 EStG (Zeile 87)
Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns (§ 6c in Verbindung mit § 6b EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, ist der Gewinn für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (Gewinnzuschlag).
Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen (Zeile 88)
Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge).
Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass
- der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht mehr als 200.000 € beträgt und
- der Steuerpflichtige die Summe der Investitionsabzugsbeträge sowie die Summen der hinzuzurechnenden beziehungsweise rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbeträge (vergleiche die Erläuterungen zu den Zeilen 81 bis 83 sowie zu den Zeilen 84 bis 86) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung ist nur in Härtefällen möglich. In diesem Fall sind die Angaben in der als Papiervordruck eingereichten Anlage EÜR zu machen.
Die Summe der geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträge darf im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt nicht mehr als 200.000 € betragen.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I Seite 945.
Rückgängigmachung
Investitionsabzugsbeträge sind nach § 7g Absatz 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG geführt haben (vergleiche Zeilen 84 bis 86). Die Rückgängigmachung ist auf die "noch vorhandenen" – also die noch nicht nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden.
Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sogenannte Verbleibens- und Nutzungsfristen, Vermietung ist unschädlich), so ist gemäß § 7g Absatz 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG und gegebenenfalls die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Absatz 2 Satz 3 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen.
Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verbleibens- und Nutzungsfristen nach § 7g Absatz 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Absatz 2 Satz 3 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen.
Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I Seite 945.
Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Zeile 89)
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beziehungsweise nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG vorzunehmen.
Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls hier einzutragen.
Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Zeile 91)
Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Personengesellschaften und Kostenträgergemeinschaften wie zum Beispiel Bürogemeinschaften) einzutragen. Die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigten Betriebseinnahmen und ‑ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 12 bis 89 angesetzt werden.
Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschließlich steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 94.
Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (Zeile 93)
Erträge aus Anteilen an Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 20, 21 InvStG und Erträge aus Anteilen an Spezial-Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 42 bis 44 und § 49 Absatz 1 InvStG (teilweise) steuerfrei gestellt, wobei sich die Höhe der Steuerbefreiung unter anderem nach der Art des Investmentfonds und der Art des Anlegers richtet. In entsprechender Höhe sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG ist der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Zeile "Gesamtbetrag" einzutragen. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Zeile "Korrekturbetrag" ist der aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG steuerfrei zu stellende Betrag mit negativem und ein nicht abziehbarer Betrag mit positivem Vorzeichen einzutragen. Erläuterungen zur Anwendung des InvStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I Seite 527. Nachgelagerte Aktualisierungen dieses BMF-Schreibens sind zu beachten.
Aus den Erläuterungen auf gesondertem Blatt haben sich die einzelnen Steuerbefreiungen dem Grunde und der Höhe nach zu ergeben.
Spezial-Investmenterträge, die nach InvStG in Verbindung mit § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt werden, sind in Zeile 94 einzutragen und nicht in Zeile 93.
Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG gilt (Zeile 94)
Nach § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Absatz 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist unter "Gesamtbetrag" zu erklären. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. Unter "Korrekturbetrag" ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen.
Nur bei Personengesellschaften/gesonderten Feststellungen (Zeile 98)
Der Betrag aus Zeile 98 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf der Anlage FE 1 bzw. der Anlage FG zu erfassen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Zeilen 3, 4 und/oder 6 der Anlage FE 1 beziehungsweise in Zeile 3 der Anlage FG
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Zeilen 17, 18 und/oder 20 der Anlage FE 1 beziehungsweise in Zeile 39 der Anlage FG
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Zeilen 42, 43 und/oder 45 der Anlage FE 1 beziehungsweise in Zeile 93 der Anlage FG.
Rücklage nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG (Zeilen 99 und 100)
Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 19 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sogenannte stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sogenannter Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 100).
Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wirtschaftsjahr der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuermindernde Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 99). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wirtschaftsjahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 103 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 100 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist der Gewinn für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (vergleiche Zeile 87). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 103); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt.
Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 99 und 100 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten in dem jeweiligen Bereich als Zugang zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bemessen.
Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 EStG vorgenommen worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. |
Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR
Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (zum Beispiel Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (zum Beispiel Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 100). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 19 zu erfassen.
Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Richtlinie 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 99). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 103 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 100 zu erfassen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 103).
Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung unter Beachtung weiterer Voraussetzungen nur vermieden werden, wenn das Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird. |
Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften
Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet haben (§ 62 Absatz 1 AO), mindern nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen.
Ausgleichsposten nach § 4g EStG (Zeile 101)
Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung beizufügen. |
Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Absatz 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Entnahmen und Einlagen sind unabhängig vom Vorliegen von Schuldzinsen einzutragen. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und ‑einlagen (zum Beispiel privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Sofern kein gesondertes betriebliches Konto besteht, stellen sämtliche Betriebseinnahmen auch Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch Einlagen dar. Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vergleiche Ausführungen zu Zeile 19).
Hinweise zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis)
Die Anlage AVEÜR ist Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung und mit der Anlage EÜR an das Finanzamt zu übermitteln. Die im amtlich vorgeschriebenen Datensatz mögliche Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe (z. B. fünf einzelne Kfz in der Gruppe „Kfz“) ist hingegen freiwillig. Die freiwilligen Angaben zu den einzelnen Wirtschaftsgütern verschaffen dem Finanzamt jedoch einen genaueren Überblick über Veränderungen im Anlagebestand und die hieraus resultierenden steuerlichen Folgen. Dies kann ggf. zu weniger Rückfragen des Finanzamtes bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung führen.
In den jeweiligen Zeilen "Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte" sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter – gegebenenfalls vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 EStG – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten beziehungsweise Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungspreisminderungen), die bereits in vorangegangenen Wirtschaftsjahren eingetreten sind, sind zu berücksichtigen.
In den jeweiligen Zeilen "Summe Zugänge" sind die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder den Einlagewerten – gegebenenfalls vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 EStG – einzutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Wirtschaftsjahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Zeile "Summe Zugänge" zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten im laufenden Wirtschaftsjahr sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag im Wirtschaftsjahr der Bewilligung und nicht im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung zu berücksichtigen.
In den jeweiligen Zeilen "Summe Abgänge" sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte der im laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Abgänge sind erst in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, in dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vergleiche Ausführungen zu Zeile 27 beziehungsweise Zeile 38 der Anlage EÜR).
Der jeweilige Wert "Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums" wird wie folgt berechnet:
"Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" | |
zuzüglich | "Summe Zugänge" |
abzüglich | "Summe Sonderabschreibung nach § 7b EStG oder nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG" (wenn Zeile vorhanden) |
abzüglich | "Summe AfA/Auflösungsbetrag" (wenn Zeile vorhanden) |
abzüglich | "Summe Abgänge" |
= | "Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums" |
Dieser Wert ist in die jeweilige Zeile "Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage AVEÜR für das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen.
Hinweise zur Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen)
Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG vergleiche auch die Ausführungen zu den Zeilen 55 und 56 der Anlage EÜR.
Die Angaben in der Anlage SZ sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen. Die Eintragungen in den Zeilen 5 bis 11 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Absatz 4a EStG (vergleiche Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207, unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 18.01.2021, BStBl I Seite 119).
Es sind steuerfreie Gewinne hinzuzurechnen, die in der Anlage EÜR nicht enthalten sind. Die Übertragung von Rücklagen nach § 6c in Verbindung mit § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Absatz 4a EStG ist weder als Einlage beim abgebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln.
Bei der Berücksichtigung von Ergebnisanteilen aus Kostenträgergemeinschaften sowie Gewinn- oder Verlustanteilen aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist zu beachten, dass der Wert aus Zeile 91 der Anlage EÜR mit Ausnahme der Gewinn- oder Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften zu übernehmen ist.
Sofern ausnahmsweise in anderen Zeilen als der Zeile 56 der Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, vergleiche Ausführungen zu den Zeilen 55 und 56 der Anlage EÜR) enthalten sind, sind diese hier einzutragen. Korrekturen der in Zeile 56 der Anlage EÜR eingetragenen Schuldzinsen auf Grund von steuerlichen Abzugsbeschränkungen (zum Beispiel Teilabzugsverbot) sind ebenfalls hier vorzunehmen.
Hinweise zur Anlage LuF
Die Angaben in der Anlage LuF sind zu übermitteln, wenn bei Weinbaubetrieben Richtbeträge für Betriebsausgaben oder erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt werden sollen.
Soweit Betriebsausgaben mit den Richtbeträgen oder mit dem pauschalierten Betriebsausgabenabzug abgegolten sind, sind diese abgegoltenen Betriebsausgaben entweder nicht in der Anlage EÜR zu erklären oder, soweit sie in den Zeilen 27 bis 73 enthalten sind, als Kürzungsbetrag in der Zeile 74 der Anlage EÜR zu erfassen. Aufwendungen, die nur teilweise mit den pauschalierten Ansätzen in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Abschreibungen für Maschinen, die sowohl der Holznutzung als auch dem Ackerbau dienen), sind in den Zeilen 27 bis 73 der Anlage EÜR in voller Höhe zu erklären und der Kürzungsbetrag ist in der Zeile 74 der Anlage EÜR zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen können für Weinbaubetriebe Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Inanspruchnahme der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen.
Wenn seit dem Wirtschaftsjahr 2016/2017 einmal insgesamt die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wurden, dürfen die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eintragungen in den Zeilen 7 bis 13 sind dann nicht mehr zulässig.
Wechsel zur Geltendmachung der tatsächlichen Betriebsausgaben (Zeile 6)
In Zeile 6 ist eine Angabe zu machen, wenn erstmalig statt der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bebauungskostenrichtbetrag (Zeile 7)
Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaubetriebe umfasst die mit der Erzeugung bis einschließlich zum Transport der Trauben zur Kelter beziehungsweise zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungskostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Als Jungfelder im steuerlichen Sinne werden neu bestockte Rebflächen bezeichnet, die noch nicht fertig gestellt sind. Rebanlagen gelten demnach erst zu Beginn des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung als fertig gestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Bebauungskostenrichtbeträge möglich.
Ausbaukostenrichtbeträge (Zeilen 8 bis 12)
Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfassen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der Lagerung, der Abfüllung in Flaschen, des Vertriebs (zum Beispiel Weinkartons, Versand- und Transportkosten sowie Abgaben für die Absatzförderung) und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (jeweils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen liegen die im Wirtschaftsjahr selbsterzeugten Mengen an Most, Fasswein beziehungsweise Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträgen nicht erfasst und ist in den Zeilen 31 bis 37 der Anlage EÜR einzutragen.
Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut "Baumbestand" abgegolten.
Geltendmachung von pauschalen Betriebsausgaben (Zeile 14)
In Zeile 14 ist eine Angabe zu machen, wenn für das Wirtschaftsjahr die pauschalen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Hinweise zur Anlage ER
Eine Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind.
Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet beziehungsweise personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft.
Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.
Die Angaben in den Zeilen 5 und 6 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn zum Beispiel die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wirtschaftsjahr der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft), ist der Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Zeile "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Soweit sich der Mehrbetrag im laufenden Wirtschaftsjahr durch Berücksichtigung einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) mindert, ist die Mehr-AfA des Gesellschafters in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" mit negativem Vorzeichen einzutragen. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft niedrigeren AfA des Gesellschafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Mehrbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" einzutragen.
Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrags liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen.
Der in der Zeile "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Ergänzungsrechnung abzuleiten:
Eintragung in der Zeile "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | |
zuzüglich | Eintragung in der Zeile "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
zuzüglich | Eintragung in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
= | Eintragung in der Zeile "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres |
Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu einem Minderbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 22 bis 34 in der Zeile "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres zu erfassen.
Beispiel: Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € minus 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 7 zu erfassen. Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (260.000 € minus 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 8 zu erfassen. In der Gesamthand werden für den Gesellschafter C AfA von (250.000 € mal 3 % = 7.500 €, davon 50 %) 3.750 € berücksichtigt. Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch nach seinen individuellen Anschaffungskosten von (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind demnach insgesamt AfA von (260.000 € mal 3 % = 7.800 €, davon 50 %t) 3.900 € zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € minus 3.750 €) 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung oder Minderung der Mehrbeträge" zu erfassen. |
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind Abschreibungswahlrechte und Restnutzungsdauern bei einem Gesellschafterwechsel für den eintretenden Gesellschafter neu zu bestimmen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 19.12.2016, BStBl I 2017 Seite 34.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn zum Beispiel die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wirtschaftsjahr der Entstehung der verminderten Anschaffungskosten (etwa im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) "Buchwert" des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Zeile "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert sich der Minderbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu einer Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" mit positivem Vorzeichen).
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Minderbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" einzutragen.
Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrages liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen.
Der in der Zeile "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr eingereichten Ergänzungsrechnung (Anlage ER) abzuleiten:
Eintragung in der Zeile "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres | |
zuzüglich | Eintragung in der Zeile "Gewinnneutrale Zu- und Abgänge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
zuzüglich | Eintragung in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" der Anlage ER des vorangegangenen Wirtschaftsjahres |
= | Eintragung in der Zeile "Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres |
Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 7 bis 20 in der Zeile "Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums" der Anlage ER des laufenden Wirtschaftsjahres zu erfassen.
Der Betrag aus Zeile 38 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 67 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 81 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 105 der Anlage FE 1
Die Summe der Beträge aus Zeile 38 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 5 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 19 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 44 der Anlage FE 1
Sind in den Zeilen 7 bis 20 beziehungsweise 22 bis 34 in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehr- beziehungsweise Minderbeträge" Beträge erfasst, für die Steuerbefreiungen nach InvStG, das Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG gelten (vergleiche insbesondere Zeilen 31, 16 und 30), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem InvStG sowie dem Teileinkünfteverfahren beziehungsweise § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte "Gesamtbetrag" einzutragen. Die in den Zeilen 7 bis 20 in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge" erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 22 bis 34 in der Zeile "Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge" erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vorzeichen zu übernehmen.
In der Spalte "Korrekturbetrag" ist ein – bezogen auf den in der Spalte "Gesamtbetrag" erfassten Wert – jeweils nach den Regelungen des InvStG sowie des Teileinkünfteverfahrens beziehungsweise § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Vorzeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (zum Beispiel nicht abziehbare Betriebsausgaben nach §§ 21, 44 InvStG, § 3c Absatz 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen.
Der Gesamtbetrag aus Zeile 40 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 71 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 86 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 109 der Anlage FE 1
Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 40 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 10 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 26 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 49 der Anlage FE 1
Hinweise zur Anlage SE
Eine Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben angefallen sind.
Die unter "Angaben zum Beteiligten" einzutragende Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung.
Die Angaben in den Zeilen 5 bis 7 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten.
Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.
Zeilen 8 bis 10
Als Sonderbetriebseinnahmen kommen insbesondere sogenannte Sondervergütungen in Betracht. Dies sind Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für
- seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (zum Beispiel Geschäftsführervergütung),
- die Hingabe von Darlehen (zum Beispiel Zinsen) und/oder
- die Überlassung von Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Miete) erhalten hat.
Zeile 11
Tragen Sie hier sonstige Sonderbetriebseinnahmen ein. Dies können sein:
- Einnahmen von Dritten für Wirtschaftsgüter, die dem Sonderbetriebsvermögen zugehörig sind (zum Beispiel Zinseinnahmen bei Wertpapieren),
- Einnahmen, die der Beteiligte aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhält (zum Beispiel Vorteilsgewährungen) oder
- Pensionszahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder deren Hinterbliebene.
Zeilen 12 bis 17
Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 17 bis 22 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
- Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder
- Sonderbetriebseinnahmen beziehungsweise Sondervergütungen stehen oder
- in sonstiger Weise durch die Beteiligung an der Gesellschaft verursacht sind,
stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters dar.
Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden.
Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Sonderbetriebsausgaben entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 24 bis 75 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 76 bis 97 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Zeile 88
Der Gesamtbetrag aus Zeile 88 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 72 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 87 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 110 der Anlage FE 1
Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 88 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 11 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 27 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 50 der Anlage FE 1
Zeile 90
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I Seite 1207, gesellschafterbezogen zu ermitteln. Für jeden Gesellschafter ist daher eine gesonderte Schuldzinsenermittlung vorzunehmen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen aus der jeweiligen Sonderberechnung sind hier einzutragen. Die Summe aller auf die Gesamthand entfallenden Hinzurechnungsbeträge ist nicht hier, sondern in Zeile 96 der Anlage EÜR für die Personengesellschaft einzutragen. Die Aufteilung des Hinzurechnungsbetrags auf die Gesamthand und den Sonderbereich erfolgt im Verhältnis des auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Zinsaufwands aus der Gesamthand und dem jeweiligen Sonderbereich (jeweils ohne Zinsen für Investitionsdarlehen nach § 4 Absatz 4a Satz 5 EStG und für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter).
Beispiel: |
Die Anlage SZ ist bei Personengesellschaften nicht zu verwenden. Im Rahmen der Feststellungserklärung sind die Anlagen FE 4 und FE 5 zu übermitteln.
Zeile 92
Der Betrag aus Zeile 92 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 69 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 83 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 107 der Anlage FE 1
Die Summe der Beträge aus Zeile 92 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 7 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 21 der Anlage FE 1
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 46 der Anlage FE 1
Rücklagen und stille Reserven
Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 99 bis 105 der Anleitung zur Anlage EÜR.
Hinweise zur Anlage AVSE
Die Anlage AVSE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgüter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen.
Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zur Anlage EÜR.