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Antrag auf verbindliche Zusage

Hinweis

Ein Antrag auf verbindliche Zusage nach §§ 204 ff. AO ist nur im Anschluss an eine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO möglich.

Hinweis zu Voraussetzungen für die Übermittlung - Grafik Warndreieck

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