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Rechtliches

ELSTER - Der Standard der Steuerverwaltung

In der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen sind verschiedene Regelungen für die Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung enthalten. Auf Grundlage von  § 87a  bis  § 87d Abgabenordnung  und der Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten-Abrufverordung) ergeben sich umfassende Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmern und Finanzverwaltungen.

Für die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung ist ein Zugang über ein sicheres Verfahren notwendig. Die Finanzverwaltung stellt hierfür das Verfahren ELSTER bereit. Damit kann die Finanzverwaltung die angemessenen organisatorischen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften treffen.

Für die Nutzung von ELSTER stellt die Finanzverwaltung Mein ELSTER zur Verfügung. Zudem wird die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur sicheren Kommunikation mit den Finanzbehörden mit der Verwendung der Softwarebibliothek ERiC gewährleistet, die in vielen kommerziellen und frei erhältlichen Steuerprogrammen integriert ist.

ELSTER ist der Standard der Steuerverwaltung.

Nach  § 87a Absatz 1 Abgabenordnung ist die elektronische Kommunikation an die Finanzbehörden nur zulässig, soweit die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat.

Für die elektronische Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen (zum Beispiel für Steuererklärungen) ist nach  § 87a Absatz 6 Abgabenordnung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies wird durch das Verfahren ELSTER sichergestellt. Nur über diesen Weg hat die Finanzverwaltung nach § 87a Absatz 1 Abgabenordnung einen Zugang für die Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen eröffnet. Hierzu ist die Nutzung der Softwarebibliothek ERiC der Finanzverwaltung zwingend erforderlich, damit die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zur sicheren Kommunikation mit den Finanzbehörden gewährleistet wird.

Nach  § 87b Abgabenordnung hat der Datenübermittler bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen die zum jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Andernfalls gilt die elektronische Übermittlung (zum Beispiel der Steuererklärung) als nicht erfolgt.

Hersteller nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogrammen für das Besteuerungsverfahren haben nach  § 87c Abgabenordnung verschiedene Vorgaben einzuhalten sowie die richtige und vollständige Verarbeitung der Daten des im Rahmen der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs zu gewährleisten.

Wird ein Dritter (Auftragnehmer - zum Beispiel ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes) mit der elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beauftragt, ist der Auftragnehmer nach  § 87d Abgabenordnung verpflichtet, sich vor Datenübermittlung Gewissheit über die Person und die Anschrift des Auftraggebers zu verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festzuhalten. Zudem hat er hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen, der diese unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen hat. Nach § 72a Abgabenordnung haftet der Auftragnehmer für Steuerschäden, die durch Nichteinhaltung seiner Pflichten nach § 87d Abgabenordnung verursacht worden sind.

Für den elektronischen Abruf von Daten durch den Steuerpflichtigen oder eines Vertreters hat die Finanzverwaltung nach  § 9 und § 2 Absatz 1 der Steuerdaten-Abrufverordnung die angemessenen organisatorischen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden technischen Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes zu treffen.

Datenübermittlung mit elektronischer Authentifizierung

Die Regelung in  § 87a Absatz 6 Abgabenordnung  ermöglicht die Übermittlung papierloser Steuererklärungen mittels ELSTER. Die zur elektronischen Authentifizierung erforderliche Zertifikatsdatei wird im Rahmen der Registrierung kostenlos erstellt. Alternativ können Sicherheitssticks genutzt oder von ELSTER unterstützte Signaturkarten für das elektronische Authentifizierungsverfahren registriert werden.

Anhand des zur elektronischen Authentifizierung verwendeten Zertifikats wird der zweifelsfreie Ausweis des Datenübermittlers gegenüber der Finanzverwaltung gewährleistet. Bei der Übermittlung für einen Dritten müssen die Daten dem “Dritten“ (Auftraggeber) in einer für ihn leicht nachprüfbaren Form zur Verfügung gestellt werden.

Formulare und Leistungen bei Mein ELSTER

Übersicht der Formulare und Leistungen

Gesetzliche Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung

Die Einkommensteuererklärung ist nach  § 25 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden.
Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a, § 14 Einkommensteuergesetz),
  • Gewerbebetrieb (§ 15, § 16, § 17 Einkommensteuergesetz) und
  • selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz).

Sofern die Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln ist, gilt die elektronische Übermittlungspflicht nach  § 34a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit  § 25 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich auch für die Anlage 34a (Antrag auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns).

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Beteiligungseinkünfte) ist nach  § 181 Absatz 2a Satz 1 Abgabenordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Der Zugang zur elektronischen Übermittlung ist derzeit auf maximal 1.500 Beteiligte beschränkt und wird schrittweise gesteigert. Bis zur Zugangseröffnung für Erklärungen mit einer höheren Anzahl von Beteiligten sind diese Feststellungserklärungen weiterhin in Papierform einzureichen.

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Abgabenordnung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Gewinnfeststellung) ist nach  § 181 Absatz 2a Satz 1 Abgabenordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum 31. Dezember 2017 gemäß § 56 Absatz 5 Satz 4 Investmentsteuergesetz ist nach grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen) und bei Gesellschaftsgründungen, bei Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft oder bei Gründung einer Personengesellschaft / ­gemeinschaft ist nach § 138 Absatz 1b Abgabenordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Gewerbesteuererklärung ist nach  § 14a Satz 1 Gewerbesteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags ist nach  § 14a Satz 1 Gewerbesteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Einnahmenüberschussrechnung ist nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft ist nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist nach  § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für die einbehaltene Kapitalertragsteuer nach dem Einkommensteuergesetz ist nach  § 45a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für die einbehaltene Kapitalertragsteuer nach dem Investmentsteuergesetz ist nach  § 50 Absatz 2 Satz 2 Investmentsteuergesetz und des dortigen Verweises auf § 45a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach  § 31 Absatz 1a Satz 1 Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer ist nach  § 6 Absatz 7 Satz 1 Zerlegungsgesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Der Optionsantrag zur Körperschaftsbesteuerung sowie der Rückoptionsantrag sind nach  § 1a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach  § 41a Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer ist nach  § 41b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Zudem ist dem Arbeitnehmer nach  § 41b Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz ein Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

Die Steueranmeldung für den Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist nach  § 73e Satz 7 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung  grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Umsatzsteuererklärung ist nach  § 18 Absatz 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach  § 18 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung verbunden mit der Anmeldung der Sondervorauszahlung ist nach  § 48 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Die Regelungen für die elektronische Übermittlung der  Zusammenfassenden Meldung und der  Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung sind auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern zur Umsatzsteuer dargestellt.