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Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)

Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise:


Die Mitteilung bezieht sich auf eine Betriebsstätte.

Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln (sogenannte „Bruttomethode“ - Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a AO). Jedes elektronische Aufzeichnungssystem ist immer nur einer Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO zuzuordnen.

Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten muss für jede einzelne Betriebsstätte eine separate Mitteilung übermittelt werden.


Bei einer Korrektur oder Anpassung (z. B. aufgrund von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder Wechsel der Betriebsstätte eines elektronischen Aufzeichnungssystems) sind aktualisierte Mitteilungen für die betroffenen Betriebstätten zu übermitteln.


Die Abgabefristen für die erstmalige Mitteilung sind im BMF-Schreiben vom 28.06.2024 ersichtlich.


Weitere Informationen:

Häufig gestellte Fragen sind auf der Seite des BMF im Thema: Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO veröffentlicht: FAQ des Bundesministerium der Finanzen

Dort finden Sie auch die Ausfüllanleitung.


Allgemeine Hinweise - Grafik Sprechblase


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