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Einkommensteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht (ESt 1 A)

Hinweis zur Einkommensteuererklärung 2025
  • Die Finanzämter können mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2025 voraussichtlich erst ab Mitte März 2026 beginnen.
  • Aufgrund von gesetzlichen Übermittlungsfristen stehen ggf. Bescheinigungen des letzten Jahres (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung) nicht unmittelbar am 1. Januar, sondern erst ab Ende Februar zur automatischen Übernahme zur Verfügung.
  • Bei der (unverbindlichen) Steuerberechnung für das Jahr 2025 werden derzeit noch nicht alle Gesetzesänderungen berücksichtigt.
Hinweis zur Einkommensteuererklärung 2025 - Grafik Warndreieck

Kalenderjahr