Allgemeine Hinweise
Geben Sie bitte eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung ist für die Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 durch eine öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg erfolgt.
Darüber hinaus geben Sie bitte ohne Aufforderung eine Erklärung bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, wenn sich
- der Grundsteuerwert ändert (Wertfortschreibung),
- die Vermögensart ändert (Nachfeststellung),
- Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung (Nachfeststellung) führen können, z. B. der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks.
Eine Feststellungserklärung ist abzugeben von:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
Bitte reichen Sie für jedes Aktenzeichen (wirtschaftliche Einheit) eine separate Erklärung ein. Nehmen Sie bitte alle Eintragungen vor, die für Ihr Grundstück bzw. Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft infrage kommen. Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flurstücke. Sie stellen ebenfalls eine wirtschaftliche Einheit nach dem Landesgrundsteuergesetz dar
Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese üblich und erforderlich sind.
Bitte reichen Sie zu Ihrer elektronischen Erklärung keine zusätzlichen Unterlagen in Papierform ein. Sollten zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, wird das Finanzamt diese anfordern.
Weitere Informationen und Hilfen finden Sie im Internet unter www.grundsteuer-bw.de
.
Bei Fragen rund um das Thema Grundsteuer unterstützt Sie auch der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung, den Sie unter www.steuerchatbot.de
erreichen.