Allgemeine Hinweise
Für jede wirtschaftliche Einheit, also für jedes Grundstück in Hamburg, muss jeweils eine eigene Erklärung abgegeben werden! Beachten Sie dabei bitte, dass diese unterschiedliche Steuernummern haben. Diese beginnen in Hamburg mit einer "16".
Beispiel: Herr und Frau Beispielpaar sind gemeinsame Eigentümer eines Einfamilienhauses und zweier nebenan gelegenen Eigentumswohnungen in Hamburg.
Sie müssen folglich drei Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte mit jeweils eigenen Steuernummern abgeben, unabhängig von der räumlichen Nähe der Objekte. Im Regelfall benötigen Sie dabei jeweils den Hauptvordruck und die Anlage Grundstück.
Wer muss eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben?
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: die Erbbauberechtigten
- Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
für den Grund und Boden: die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens und
für die Gebäude: die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes
Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen bzw. Gemeinschaften (Miteigentum), müssen diese gemeinsam eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.
Wichtiger Hinweis:
Reichen Sie Belege bitte nur nach Aufforderung durch das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ein. Sofern Sie nach Aufforderung Belege einreichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.
Hilfestellungen zum Ausfüllen der Erklärung und den Begrifflichkeiten finden sie in den allgemeinen Hilfetexten bei den Eingabefeldern oder Überschriften. Diese sind durch Doppelklick auf das ?-Symbol zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer-hamburg.de
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