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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (bei Altersvorsorgevermögenfonds: in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 InvStG)

Verfügbarkeit

Die Beantragung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG online über ELSTER wird aktuell  in mehreren Bundesländern erprobt. Der Antrag steht daher nicht für alle Finanzämter zur Verfügung, bitte wählen Sie nur eines der folgenden Finanzämter aus:

  • In Baden-Württemberg und Niedersachsen: alle Finanzämter
  • In Bayern: Finanzamt München
  • In Bremen: Finanzämter Bremen und Bremerhaven
  • In Hamburg: Finanzamt Hamburg für Großunternehmen in Hamburg
  • In Hessen: Finanzamt Frankfurt am Main
  • In Nordrhein-Westfalen: Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Köln-Mitte

Bei Auswahl eines anderen Finanzamts ist eine erfolgreiche Übermittlung dieses Antrags nicht möglich.

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