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Vorausgefüllte Steuererklärung (Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine)

Was ist die vorausgefüllte Steuererklärung?

Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Steuerverwaltung. Es soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung dadurch erleichtern, dass Ihnen oder Ihrem Mandanten die zu seiner Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Informationen angezeigt werden. Nach Prüfung der Daten können diese in die Felder der Einkommensteuererklärung automatisch übernommen werden.

Ihnen werden folgende bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten und Bescheinigungen der letzten 4 Jahre bereitgestellt:

  • bei der Finanzverwaltung gespeicherte Stammdaten (Name, Adresse, Bankverbindung, Religion)
  • vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
  • Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld)
  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  • Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
  • Zuschüsse und Erstattungen von Behörden / öffentlichen Stellen (zum Beispiel Zuschuss zur Krankenversicherung)
  • Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VWL / VL)
  • Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag

Aufgrund der gesetzlichen Übermittlungsfristen stehen viele Daten nicht unmittelbar am 1. Januar sondern erst Ende Februar zur Verfügung. Die Daten können folglich auch erst nach der Übermittlung Ihnen oder Ihrem Mandanten zum Abruf bereitgestellt werden. Die Daten werden jeweils vier Jahre zum Abruf angeboten und nach Zeitablauf wieder gelöscht.

Der Abruf ist rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und auch nach Abgabe der jeweiligen Einkommensteuererklärung wiederholt möglich.

Sofern die Daten im Steuerformular verwendet werden sollen, können diese unverändert übernommen oder manuell per Eingabe geändert bzw. gelöscht werden. Von der Steuerverwaltung kann bei anschließender elektronischer Übermittlung nicht nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang abgerufene Daten verwendet oder neu eingegeben wurden. Da die Steuerverwaltung keine Kenntnis über die Anzahl und Vollständigkeit der an sie zu übermittelnden Daten hat (wie z. B. Lohnsteuerbescheinigungen von mehreren Arbeitgebern zu einem Steuerfall), bleibt es auch bei Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung Aufgabe von Ihnen bzw. Ihrem Mandanten / Mitglied, die Daten der Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. entsprechende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

Ihnen kann nur das angezeigt werden, was z. B. von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Versicherung an die Steuerverwaltung übermittelt wurde. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Daten wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Datenübermittler. 

Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich nicht um einen Festsetzungsvorschlag, sondern um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Die Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung wird daher nicht den Bedarf an steuerlicher Beratung verringern. Vielmehr können sich die steuerberatenden Berufe durch den Service bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten informieren und fehlerhafte Angaben bereits im Vorfeld durch eine Kontaktaufnahme beim Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) bereinigen. Durch die Kenntnis über die bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten kann nachträglicher Korrekturaufwand in der Kanzlei vermieden werden.


Der Zugang zu den Daten Ihres Mandanten bei der Steuerverwaltung ist selbstverständlich nur unter der Wahrung des Steuergeheimnisses möglich. Deshalb muss dieser Sie hierfür berechtigen.

Berechtigungsmanagement mittels Vollmachtsdatenbank

In gemeinsamen Gesprächen zwischen den Steuerberaterkammern und der Steuerverwaltung wurde das Projekt Vollmachtsdatenbank vereinbart.

Indem die Mitglieder der Steuerberaterkammern die zum jeweiligen Mandatsverhältnis gehörende Vollmacht in einer kostenpflichtigen Datenbank erfassen und die notwendigen Informationen vollelektronisch an die Steuerverwaltung übermitteln, wird Ihnen auf Basis der Vollmachtsvermutung entsprechend AEAO Nr. 1 zu § 80 Zugang zu den Daten der Mandanten ohne erneute Zustimmung des Mandanten gewährt.

Zu diesem Thema erging am 10. Oktober 2013 ein entsprechendes BMF-Schreiben, mit dem das Muster der Vollmacht veröffentlicht wurde.

Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung ohne Anwendung der Vollmachtsdatenbank

Sofern Sie nicht an der Vollmachtsdatenbank teilnehmen, können Sie natürlich dennoch den Service der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit Ihrer Organisationssteuernummer in Verbindung mit einem Sicherheitsstick oder einer Signaturkarte bei Mein ELSTER registriert sind. Hier können Sie sich für den Datenabruf für sich und Ihre Mandanten anmelden. Die Anmeldung zum Datenabruf führen Sie bei Mein ELSTER oder mit kommerzieller Software durch.

Sofern Ihr Mandant bei Mein ELSTER registriert ist, kann dieser Vorgang vollelektronisch erfolgen. Ihr Mandant wird in diesem Fall über Ihren Antrag in Mein ELSTER informiert und um Zustimmung gebeten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Ihr Mandant mit seiner Identifikationsnummer registriert hat.

Wenn Ihr Mandant keinen eigenen Zugang zu Mein ELSTER besitzt, erhält er einen Brief per Post, in dem er über Ihren Antrag informiert wird. Dieser Brief enthält auch den sogenannten Freischaltcode mit dem Hinweis, dass dieser an Sie als Antragsteller weiterzugeben ist. Mit diesem Freischaltcode können Sie sich dann für den Abruf der Daten Ihres Mandanten freischalten. Wenn die Freischaltung nicht innerhalb von 90 Tagen erfolgt, muss von Ihnen ein neuer Berechtigungsantrag für den Mandanten gestellt werden. Dem Mandanten wir daraufhin ein neuer Freischaltcode zugesendet.

Erlaubte Anzahl von Datenabrufer zu Dateninhaber-Beziehungen

Es existiert eine Beschränkung hinsichtlich der möglichen Anzahl an Anträgen pro Datenabrufer für Dateninhaber. Keine Einschränkung existiert für die andere Richtung der Beziehung, d. h. Bescheinigungen eines Dateninhabers können von einer unbeschränkten Anzahl von Datenabrufern abgerufen werden.

Registrierungsmerkmal des DatenabrufersArt des Loginsmaximale Anzahl Anträge von Datenabrufer für Dateninhaber
IdentifikationsnummerZertifikatsdatei20
IdentifikationsnummerSicherheitsstick20
IdentifikationsnummerSignaturkarte20
OrganisationsregistrierungZertifikatsdateinicht unterstützt
OrganisationsregistrierungSicherheitsstickunbeschränkt
OrganisationsregistrierungSignaturkarteunbeschränkt

Voraussetzung für die Nutzung der vorausgefüllten Steuererklärung ist, dass Sie mit Ihrem Organisationszertifikat bei Mein ELSTER registriert sind. Hierzu ist die Registrierung mit Sicherheitsstick oder Signaturkarte notwendig. Hier können Sie sich seit Januar 2014 für den Abruf Ihrer eigenen Daten oder der Daten Ihres Mitglieds anmelden. Die Anmeldung zum Datenabruf führen Sie bei Mein ELSTER oder mit kommerzieller Software durch.

Bei dezentral organisierten Lohnsteuerhilfevereinen wird folgende Vorgehensweise angeregt: Der Verein registriert sich mit seiner Organisations-Steuernummer pro Beratungsstelle mit einem Sicherheitsstick. Er gibt dann die registrierten Sicherheitssticks an die Beratungsstellen aus. Dadurch hat der Verein die Möglichkeit, über Benutzername und Sicherheitsabfrage den Sicherheitsstick bei Verlust zu sperren.
Der Zugriff der Mitarbeiter in der Beratungsstelle sollte dann über die eingesetzte Steuersoftware koordiniert werden.
Bei zentral organisierten Lohnsteuerhilfevereinen wird folgende Vorgehensweise empfohlen: Eine Registrierung sollte durch das Rechenzentrum mit der Organisations-Steuernummer des Vereins erfolgen. Das Rechenzentrum verteilt dann die Belegdaten auf die Beratungsstellen. Verantwortlich für den durchgeführten Datenabruf, auch bei dezentraler Datenhaltung, ist der Vereinsvorstand.

Der Zugang zu den Daten Ihres Mitglieds ist selbstverständlich nur unter der Wahrung des Steuergeheimnisses möglich. Deshalb müssen Sie hierfür durch das Mitglied berechtigt werden. Sie können bereits jetzt den erforderlichen Antrag auf Abholung der Daten Ihres Mitglieds bei Mein ELSTER oder mit kommerzieller Software stellen. Dieser Antrag muss anschließend durch Ihr Mitglied genehmigt werden.

Sofern Ihr Mitglied bei Mein ELSTER registriert ist, kann dieser Vorgang vollelektronisch erfolgen. Ihr Mitglied wird in diesem Fall über Ihren Antrag in Mein ELSTER informiert und um Zustimmung gebeten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich Ihr Mitglied mit seiner Identifikationsnummer registriert hat.

Wenn Ihr Mitglied keinen eigenen Zugang bei Mein ELSTER besitzt, erhält es einen Brief per Post, in dem es über Ihren Antrag informiert wird. Dieser Brief enthält auch den sogenannten Freischaltcode mit dem Hinweis, dass dieser an Sie als Antragsteller weiterzugeben ist. Mit diesem Freischaltcode können Sie sich dann für den Abruf der Daten Ihres Mitgliedes freischalten. Wenn die Freischaltung nicht innerhalb von 90 Tagen erfolgt, muss von Ihnen ein neuer Berechtigungsantrag für das Mitglied gestellt werden. Dem Mitglied wir daraufhin ein neuer Freischaltcode zugesendet.