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Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Steuerdaten elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Die meisten Steuerformulare (unter anderem die Umsatzsteuer-Voranmeldung) finden Sie kostenlos in Mein ELSTER. Sie können aber auch jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt.Bitte beachten Sie, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten oder den Abruf von ELStAM eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.
Mein ELSTER
Das Online-Finanzamt ermöglicht es Ihnen, Ihre Steuerdaten (z. B. Körperschaftsteuererklärung) vollkommen papierlos abzugeben. Sie benötigen dazu nur noch einen Internet-Browser und sparen sich damit das Herunterladen, Installieren und Aktualisieren umfangreicher Programme.
Die Nutzung ist erst nach erfolgter Registrierung mit einem elektronischen Zertifikat möglich: zur Registrierung
Apps von ELSTER
ELSTER bietet mit MeinELSTER+ und ElsterSecure aktuell zwei verschiedene Apps für Android und iOS an, die unterschiedliche Zwecke erfüllen. Weitere Informationen
Weitere Software-Produkte, die ELSTER unterstützen
Eine elektronische Übermittlung ist darüber hinaus mit einer Vielzahl von gewerblichen Softwareprodukten möglich: Liste der Softwareprodukte
Informationen
Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.)
Die W-IdNr. dient gemäß §§ 139a und 139c AO der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt seit November 2024 automatisiert in mehreren Stufen. Hierfür ist kein Antrag notwendig, Sie müssen also nicht tätig werden.
Falls Sie bis zum 30. November 2024 bereits eine USt-IdNr. erhalten haben, wurden Sie durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte öffentliche Bekanntmachung bereits darüber informiert, dass Ihre USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist. Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten W-IdNr. unmittelbar an Sie oder an die von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgt nicht, da Ihre W-IdNr. mit der Ihnen bereits bekannten USt-IdNr. im Aufbau identisch ist.
Wirtschaftlich Tätige, die oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten, sobald Ihnen Ihre W-IdNr. zugeteilt wurde, eine Informations-E-Mail an das bei ELSTER hinterlegte Postfach und können dann über ELSTER das Mitteilungsschreiben mit der zugeteilten W-IdNr. abrufen.
Haben Sie der Finanzverwaltung einen Empfangsbevollmächtigten ohne Einschränkung (gültig für das Steuerfestsetzungsverfahren nach § 80a AO) benannt, wird Ihre W-IdNr. dieser Person über ELSTER mitgeteilt. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Vertretungsvollmacht für die Umsatzsteuer vorliegt.
Wenn Sie bisher noch keine W-IdNr. mitgeteilt bekommen haben, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Weitere aktuelle Informationen zur W-IdNr. finden Sie auf der Webseite des BZSt.
Hinweis zur Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung
Die Gemeinnützigkeitserklärung (Anlage Gem) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 in den Vordruck KSt 1 integriert. Dazu müssen Sie den Vordruck KSt 1 auswählen und dort in den allgemeinen Angaben die Adressangaben ausfüllen. Übermittelt werden kann die Anlage Gem nur zusammen mit dem Vordruck KSt 1. Gegebenenefalls sind weitere Angaben, etwa auf der Anlage GK, erforderlich.
Als Hilfe zur Erstellung der Steuererklärung steht Ihnen ein Leitfaden aus NRW zur Verfügung, dieser ist bundesweit nutzbar.
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016:
Die Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1) ist in den Vordruck KSt 1 B integriert. Dazu müssen Sie den Vordruck KSt 1 B auswählen und dort in den allgemeinen Angaben die Adressangaben ausfüllen. Zudem ist in Zeile 17 zu erklären, dass es sich um eine vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft handelt. Übermittelt werden kann die Gem 1 nur zusammen mit dem Vordruck KSt 1 B.
Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM
Wenn Sie als Verein Arbeitnehmer (zum Beispiel Trainer oder Chorleiter) beschäftigen sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Weitere Informationen
Verfahren bei Lohnsteuer-Anmeldungen
Die Lohnsteuer-Anmeldung muss authentifiziert an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Nach erfolgreicher Übertragung muss das so genannte Übertragungsprotokoll gedruckt werden. Es dient als Nachweis der elektronischen Abgabe und ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
Ablauf des Verfahrens bei Lohnsteuerbescheinigungen
Die Lohnsteuerbescheinigung muss authentifiziert an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Nach der elektronischen Übermittlung müssen Sie das sogenannte Verarbeitungsprotokoll abholen. Dieses wird Ihnen zeitversetzt (asynchron) zur Verfügung gestellt und enthält Informationen zur Verarbeitung der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen.
Sollten Sie innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung Ihr Protokoll immer noch nicht abrufen können, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an den Support von ElsterLohn.
Vollmachten digital
Sie können Vollmachten elektronisch bei Ihrem Finanzamt einreichen. Die Vollmacht beinhaltet auch den Abruf der bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten (Bescheinigungsabruf). Weitere Hinweise zu den verschiedenen Vollmachtsformen finden Sie im Hilfebereich. Zu Vollmachten verwalten.
Vollmachten können auch beinhalten, dass Sie Einkommensteuerbescheide und diverse andere Dokumente und Bescheide digital erhalten.
Welche Dokumente und Bescheide werden bereitgestellt?Rechtliches
Informationen zu gesetzlichen Verpflichtungen und Bestimmungen finden Sie unter Rechtliches.